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Entscheid

ZKBES.2016.144

Rechtsöffnung

8. September 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

ersuchte am 22. Juli 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für CHF 1‘292.75 nebst Zins zu 5 % seit 15.

Februar 2016 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Die Gesuchsgegnerin nahm dazu am 4.

August 2016 Stellung und schloss sinngemäss auf Gesuchsabweisung.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 29. August 2016 die definitive

Rechtsöffnung im beantragten Umfang.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 2. September 2016 fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Urteils vom 29. August 2016.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren

gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

4.2 Es kann offenbleiben, ob die Eingabe

der Beschwerdeführerin den formellen Erfordernissen an eine Beschwerdeschrift

genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde

abzuweisen, was folgt:

Erwägungen

5.1

Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.

80.

und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen,

wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und

der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

5.2

Die Gesuchstellerin legte als

Rechtsöffnungstitel eine vollstreckbare Abschreibungsverfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2015 (begründet am 9. Dezember 2015) ins

Recht. Sie verfügt damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art.

80.

Abs. 1 SchKG. Mit dieser Verfügung wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 1‘292.75

verpflichtet.

5.3

Auch vor Obergericht macht die

Beschwerdeführerin sinngemäss Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend.

5.4

Als Beweis einer Tilgung durch

Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur

provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 81

N 10).

5.5

Die

provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 SchKG grundsätzlich zu erteilen,

wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder

durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung

gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche

Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau

bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau

festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,

Zürich 2000, S. 328).

5.6

Die Beschwerdeführerin legt keine

Urkunden zu den Akten. Folglich kann sie den Beweis der Tilgung nicht

erbringen. Eine Verrechnung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb

ausgeschlossen.

6.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Ein allfälliges Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit

der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die

Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106

Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Entschädigungen werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 28. September 2016 auf die dagegen erhobene subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_151/2016).