ZKBES.2016.144
Rechtsöffnung
8. September 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Pinar Demir,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
ersuchte am 22. Juli 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für CHF 1‘292.75 nebst Zins zu 5 % seit 15.
Februar 2016 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
1.2 Die Gesuchsgegnerin nahm dazu am 4.
August 2016 Stellung und schloss sinngemäss auf Gesuchsabweisung.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 29. August 2016 die definitive
Rechtsöffnung im beantragten Umfang.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 2. September 2016 fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Urteils vom 29. August 2016.
3.2 Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren
gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
4.2 Es kann offenbleiben, ob die Eingabe
der Beschwerdeführerin den formellen Erfordernissen an eine Beschwerdeschrift
genügt, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde
abzuweisen, was folgt:
Erwägungen
5.1
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art.
80.
und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und
der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.
5.2
Die Gesuchstellerin legte als
Rechtsöffnungstitel eine vollstreckbare Abschreibungsverfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2015 (begründet am 9. Dezember 2015) ins
Recht. Sie verfügt damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art.
80.
Abs. 1 SchKG. Mit dieser Verfügung wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 1‘292.75
verpflichtet.
5.3
Auch vor Obergericht macht die
Beschwerdeführerin sinngemäss Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend.
5.4
Als Beweis einer Tilgung durch
Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 81
N 10).
5.5
Die
provisorische Rechtsöffnung ist gemäss Art. 82 SchKG grundsätzlich zu erteilen,
wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung
gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche
Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau
bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau
festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,
Zürich 2000, S. 328).
5.6
Die Beschwerdeführerin legt keine
Urkunden zu den Akten. Folglich kann sie den Beweis der Tilgung nicht
erbringen. Eine Verrechnung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist deshalb
ausgeschlossen.
6.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Ein allfälliges Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die
Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106
Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Entschädigungen werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 28. September 2016 auf die dagegen erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_151/2016).