ZKBES.2016.145
Rechtsöffnung
8. September 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 8. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Jordi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 15. Juni 2016 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 5‘500.00 nebst Zins
zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
u.K.u.E.F.
1.2 Der Gesuchsgegner, welchem
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.
2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 2. August 2016 die definitive
Rechtsöffnung im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls
von CHF 73.30. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin
eine Parteientschädigung von CHF 270.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in
der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.
3.1 Innert der Rechtsmittelfrist erhob
der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde
an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Die Beschwerde wurde zuständigkeithalber an
das Obergericht überwiesen.
3.2 Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet
werden.
4.1 Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren
gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Erwägungen
Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
4.2
Der Vorderrichter erwog, die in
Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Eheschutzvereinbarung, beziehungsweise
einer rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2016. Darin habe sich der Gesuchsgegner zur Zahlung
von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und einer Parteientschädigung an die
Gesuchstellerin von total CHF 11‘000.00, zahlbar in zwei monatlichen Raten
von CHF 5‘500.00 jeweils per Ende Mai und per Ende Juni 2016,
verpflichtet. Die rechtskräftige und vollstreckbare Abschreibungsverfügung des
Gerichtspräsidenten vom 4. Mai 2016 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne
von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.
) und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gegen den definitiven
Rechtsöffnungstitel seien keine Einwendungen erhoben worden.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift durch nichts belegte Verrechnungsforderungen vor. Auf
die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Urteil geht er aber nicht
ein, er setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Folglich lässt sich
seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das
Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit
nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren
gestellten Begehren und Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht zu hören gewesen
wäre, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird
mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches
Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche
Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3 f.).
6.1
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 200.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen.
6.2
Ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Entschädigungen werden keine
gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel