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Entscheid

ZKBES.2016.145

Rechtsöffnung

8. September 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 15. Juni 2016 in

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 5‘500.00 nebst Zins

zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,

u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner, welchem

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 2. August 2016 die definitive

Rechtsöffnung im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

von CHF 73.30. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin

eine Parteientschädigung von CHF 270.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Innert der Rechtsmittelfrist erhob

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde

an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Die Beschwerde wurde zuständigkeithalber an

das Obergericht überwiesen.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet

werden.

4.1 Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren

gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Erwägungen

Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

4.2

Der Vorderrichter erwog, die in

Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Eheschutzvereinbarung, beziehungsweise

einer rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2016. Darin habe sich der Gesuchsgegner zur Zahlung

von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und einer Parteientschädigung an die

Gesuchstellerin von total CHF 11‘000.00, zahlbar in zwei monatlichen Raten

von CHF 5‘500.00 jeweils per Ende Mai und per Ende Juni 2016,

verpflichtet. Die rechtskräftige und vollstreckbare Abschreibungsverfügung des

Gerichtspräsidenten vom 4. Mai 2016 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne

von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.

) und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gegen den definitiven

Rechtsöffnungstitel seien keine Einwendungen erhoben worden.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift durch nichts belegte Verrechnungsforderungen vor. Auf

die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Urteil geht er aber nicht

ein, er setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Folglich lässt sich

seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit

nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5.

Nur der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren

gestellten Begehren und Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht zu hören gewesen

wäre, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird

mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches

Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche

Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3 f.).

6.1

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 200.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen.

6.2

Ein allfälliges Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen

gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. Entschädigungen werden keine

gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel