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Entscheid

ZKBES.2016.146

unentgeltliche Rechtspflege und Kostennote

24. November 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Januar

2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Gesuche von A.___

und C.___ um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten

(Dispositiv-Ziffer 2), wies die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete die Parteien dazu,

ihre Parteikosten selbst zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).

2. Gegen den abweisenden Entscheid

betreffend Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands reichte A.___ am 3.

Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 18.

Januar 2016, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für das

Eheschutzverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu

bewilligen.

3. Die Beschwerdesache sei an die

Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars

und des Nachzahlungsanspruches.

4. Der Beschwerdeführerin sei auch für

das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn erliess am 14. April 2016 folgendes Urteil:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 18. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit sie A.___ betrifft.

2. Die Akten gehen im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz.

3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

B.___, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 999.10 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die

Gerichtskasse.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 an das

Richteramt Thal-Gäu stellte A.___ folgende Anträge:

1. Ziff. 3 des Urteils vom 18. Januar

2016 sei wie folgt neu zu formulieren: Das Gesuch von A.___ um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen.

2. Ziff. 4 sei wie folgt neu zu

formulieren: Der Ehemann hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Der Ehefrau

werden die Parteikosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

bezahlt, und diese seien auf CHF 2‘072.65 inkl. Auslagen und MwSt.

festzusetzen. Vorbehalten seien Rückforderungsansprüche des Staates während 10

Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 575.30, entsprechend der Differenz zum vollen Honorar, sobald

die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

5. Am 22. August 2016 verfügte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu was folgt:

1. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege teilweise bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt

B.___ […] eingesetzt.

2. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___ […], wird auf CHF 1‘747.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen.

A.___ hat diesen Betrag

der Zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen.

Der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt B.___ […] im Umfang von CHF 548.65 bleibt vorbehalten, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.1 Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) sowie Rechtsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

5. September 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 der Verfügung des

Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin

1 sei für das Eheschutzverfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

2. Ziff. 2 der Verfügung des

Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei auf CHF 2‘072.65 festzusetzen und der

Nachforderungsanspruch gegenüber A.___ auf CHF 575.30.

3. Der Beschwerdeführerin 1 sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6.2 Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober

2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu unter Verweis auf die

begründete Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Soweit die Beschwerde die

teilweise Gewährung der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziffer

1.

der angefochtenen Verfügung) und damit die Beschwerdeführerin betrifft, ist

darauf nicht einzutreten. Denn bereits mit Urteil vom 14. April 2016 hat das Obergericht

erwogen, dass A.___ der unentgeltliche Rechtsbeistand nur für den Fall bewilligt

werde, falls die «angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00

zu liegen komme» (vgl. auch Ziffer II/5.2 hienach). Damit hat bereits das

Obergericht festgehalten, dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wenn überhaupt, dann allenfalls nur teilweise gutzuheissen ist,

nämlich soweit es den Betrag von CHF 2‘232.00 übersteigt. Die teilweise

Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ist abzuweisen.

1.2

Soweit es um die Festsetzung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und den Beschwerdeführer geht

(Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1

Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde

führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

2.2

In seiner früheren Praxis zur

alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der

Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der

festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung

eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein

weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen

Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittel­instanz nunmehr von

Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des

objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein

weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,

wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.

7.

; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.3

Nach § 160 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien

vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung

der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver

Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).

Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990

Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter

Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen

durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten

unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit

und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer

Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,

a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein

Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,

die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung,

dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich

ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er

eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).

2.4

Der Richter setzt die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände auf der Grundlage der

eingereichten Kostennote fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht eine Begründungspflicht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine

Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf

einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert

es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu

jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die

Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer 9C_991/2008

vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

122.

N 7).

3.

Der Vorderrichter erachtete einzelne

Posten der von Rechtsanwalt B.___ eingereichten Kostennoten vom 15. Januar 2016

bzw. vom 29. Mai 2016 für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor

(vgl. dazu nachfolgend Ziffer II/4.). Der Beschwerdeführer rügt eine

willkürliche Kürzung der eingereichten Kostennoten.

4.1.1

Der Vorderrichter erwog, für die

Zeit vom 17. August 2015 bis 26. August 2015 werde ein vorprozessualer Aufwand

von 2.55 Stunden (175 Minuten) geltend gemacht. Unter anderem werde eine Unterhaltsberechnung

aufgeführt, obwohl die dafür nötigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt offenbar

noch gar nicht vorhanden gewesen seien. Im Vorladungsbegehren seien

Unterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe verlangt worden und Rechtsanwalt

B.___ habe beantragt, es seien von den Ehegatten die zweckdienlichen Unterlagen

einzufordern. Geltend gemacht werde auch ein Schriftenwechsel mit der Raiffeisenbank.

Die Mandantin sollte ohne Hilfe eines Anwalts in der Lage sein, eine

Bestätigung der Raiffeisenbank einzuholen. Der Vorderrichter kürzte den geltend

gemachten Aufwand auf 90 Minuten.

4.1.2

Der Beschwerdeführer entgegnet,

es gehöre zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, im Vorfeld einer Anhängigmachung

eines Eheschutzverfahrens unter anderem abzuklären, ob die Voraussetzungen für

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Unter dem Datum 19.

August 2015 habe die juristische Mitarbeiterin mit dem Kürzel «SD» eine

Unterhaltsberechnung angestellt. Unter dem gleichen Datum habe der mandatsführende

Anwalt mit dem Kürzel «CSB» eine Leistung erfasst mit dem Vermerk: «Unterlagen

von […] und Instruktion DD und Telefon von Klientin». Die Unterhaltsberechnung,

welche die juristische Mitarbeiterin angestellt habe, basiere also sehr wohl

auf Unterlagen, welche gleichentags eingegangen seien. Der Gerichtspräsident

verkenne weiter, dass das Schreiben an die Raiffeisenbank ein Stichwort an die Kanzlistin

gewesen sei. Weshalb dann auch das Schreiben an die Klientin der gleichen Guillotine

zum Opfer gefallen sei, sei unerfindlich.

4.1.3

Aufgrund der Honorarnote ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Vorladungsbegehrens

im Eheschutzverfahren Verrichtungen in der Rechtsstreitsache vorzunehmen hatte.

Vom Vorderrichter wird vorprozessualer Aufwand zwar anerkannt, hingegen nicht

im verlangten Ausmass. Für ein Eheschutzverfahren der vorliegenden Art

erscheint ein vorprozessualer Aufwand von rund 2.55 Stunden für die

Kommunikation mit und die Instruktion durch die Klientin durchaus angemessen zu

sein. Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass eine erste und

grobe Berechnung der Unterhaltsbeiträge selbst dann angebracht ist, wenn noch

nicht alle Unterlagen beigebracht werden konnten. Entsprechend hat der Rechtsvertreter

aufgrund der finanziellen Situation seiner Mandantin im Eventualbegehren um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang

auch, dass die juristische Mitarbeiterin erst am 4. November 2015 eine weitere

Unterhaltsberechnung angestellt hat und dafür «nur» noch 0.6 Stunden, d.h. 36

Minuten, verrechnet hat. Die insgesamt verrechnete Zeit für die

Unterhaltsberechnung erscheint angepasst. Wie bereits erwähnt, fällt auch die

Kommunikation mit der Klientin unter vorprozessualen Aufwand. Für vorprozessualen

Aufwand ist Rechtsanwalt B.___ daher im verlangten Umfang zu entschädigen.

4.2.1

Den geltend gemachten Aufwand vom

19.

September 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten) strich der Vorderrichter

gänzlich und begründete dies damit, dass es sich beim Fristerstreckungsgesuch um

Kanzleiarbeit handle.

4.2.2

Der Beschwerdeführer erwidert,

unter dem Datum 19. September 2015 seien 0.25 Stunden gestrichen worden, da es

sich um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt haben soll. Gemäss der

eingereichten detaillierten Zusammenstellung sei diese Leistung aber gar nicht

in Rechnung gestellt worden. An diesem Datum seien «Instruktionen betr. Brief

an Gericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

erfasst worden.

4.2.3

Zu Recht wird moniert, dass es

sich beim Aufwand vom 19. September 2015 nicht um das Fristerstreckungsgesuch

selbst gehandelt hat. Da am 21. September 2015 von der Kanzlei des Rechtsanwalts

ein Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Thal-Gäu versendet worden ist,

liegt es auf der Hand, dass die am 19. September 2015 verrechnete «Instruktion

betr. Brief an Gericht und URP» dieses Gesuch betroffen hat. Nachvollziehbar

ist, dass eine Instruktion betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt ist,

hat die juristische Mitarbeiterin doch im direkten Nachgang dazu am 21.

September 2015 das URP-Gesuch vorbereitet. Für die entsprechenden Instruktionen

erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 0.25 Stunden angemessen.

4.3.1

Der Vorderrichter erwog, am 21.

September 2015 werde Aufwand von einer Stunde (60 Minuten) für das URP-Gesuch

geltend gemacht, obwohl nicht alle Unterlagen vorgelegen seien und für deren

Einreichung eine Fristerstreckung beantragt worden sei. Dieser Aufwand sei zu

diesem Zeitpunkt noch nicht opportun gewesen. Er strich den geltend gemachten

Aufwand gänzlich.

4.3.2

Der Beschwerdeführer opponiert, am

19.

August 2015 seien bei ihm Unterlagen eingegangen, die sehr wohl für das

UP-Zeugnis hätten verwendet werden können. Daran ändere nichts, dass am 21.

September 2015 noch nicht alle Unterlagen vorgelegen seien. Zudem dürfe es dem

mandatsführenden Anwalt überlassen werden, wann er eine Arbeit erledige.

4.3.3

Am 25. September 2015 reichte

der Vertreter der Ehefrau die vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2015

verlangten Urkunden (monatliche Ausgaben, monatliche Einnahmen, Schulden – bzw.

Vermögensverhältnisse) zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ein. Dass die juristische Mitarbeiterin im Vorfeld zu dieser Eingabe eine

Stunde für die Vorbereitung des URP Gesuchs in Rechnung stellte, ist nicht zu

beanstanden. Auch dieser geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.

4.4.1

Der Vorderrichter erwog zum

geltend gemachten Aufwand vom 8. Oktober 2015 von 0.1 Stunden (6 Minuten), es

sei nicht ersichtlich, warum eine Instruktion von DD in diesem Verfahrensstadium

nötig gewesen sei.

4.4.2

Der Beschwerdeführer moniert, es

bleibe das Geheimnis des Gerichtspräsidenten, warum diese Instruktion nicht

nötig gewesen sein solle.

4.4.3

Die Begründung des angefochtenen

Entscheids vermag die Kürzung nicht zu erklären. Aus der Honorarnote geht

hervor, dass nach der Instruktion von Rechtsanwalt B.___ von der Kanzlei am 12.

Oktober 2015 ein Brief an die Klientin «Vorladung und Verfügung» verfasst

worden ist. Die vorgängige Instruktion war somit nötig und der entsprechende

Aufwand ist zu vergüten.

4.5.1

Der Vorderrichter erwog zum

geltend gemachten Aufwand vom 3. November 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten), Rechtsanwalt

B.___ habe keine Unterlagen des Ehemannes an das Gericht gesandt. Der Aufwand

wurde gestrichen.

4.5.2

Der Beschwerdeführer rügt diese

Feststellung als krass willkürlich und verweist in diesem Zusammenhang auf die

Eingabe vom 29. August 2016.

4.5.3

Wie bereits erwähnt, gilt im

Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im

Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet. Der Verweis auf die Vorakten genügt der Begründungspflicht

nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N

15). Indem der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Akten verweist, genügt

er seiner Begründungspflicht nicht. Auf die entsprechende Rüge ist deshalb

nicht weiter einzugehen.

4.6.1

Der Vorderrichter erwog zum

geltend gemachten Aufwand vom 5. November 2015 von 0.05 Stunden (3 Minuten),

ein Telefon von drei Minuten mit der Gerichtskanzlei könne als unbeachtliche

Mindestzeiteinheit qualifiziert werden. Die Instruktion «DU» könne nicht berücksichtigt

werden.

4.6.2

Der Beschwerdeführer führt dazu

aus, am 5. November 2015 habe die Gerichtskanzlei telefonisch den Anwalt

verlangt. Dabei habe es sich offenkundig nicht um eine unterschwellige Sache

gehandelt, die nicht zu entschädigen wäre. Verlange die Gerichtskanzlei den

Anwalt und nicht die Kanzlei, so sei der Aufwand zu entschädigen. Unerfindlich

sei auch, weshalb die Instruktion der juristischen Mitarbeiterin nicht habe

berücksichtigt werden können.

4.6.3

Mindestzeiteinheiten für

Kurzaktivitäten sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Beat Frey, a.a.O., S.

635) und auch dann nicht zu entschädigen, wenn sie vom Rechtsanwalt persönlich

vorgenommen werden. Diese Arbeit ist somit nicht zu entschädigen. Nicht

nachvollziehbar ist hingegen, wieso der Vorderrichter auch den Verfahrensaufwand

für die «Inst DU» strich, geht doch aus der Honorarnote hervor, dass die juristische

Mitarbeiterin gleichentags mit einem Schreiben an die Klientin beauftragt

worden ist. Die geltend gemachten 0.1 Stunden für die «Inst DU» sind deshalb zu

vergüten.

4.7.1

Der Vorderrichter erwog zum

geltend gemachten Aufwand vom 15. Januar 2016 von 1.5 Stunden (90 Minuten) für

die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, aufgrund des geringen Aktenaufwands

erscheine eine Stunde angemessen.

4.7.2

Der Beschwerdeführer entgegnet,

wenn ein durchschnittliches Eheschutzverfahren einen anwaltlichen Aufwand von

11.

Stunden zu generieren pflege, so könne eine Vorbereitungszeit von 1 ½

Stunden so abwegig nicht sein. Der Aktenumfang sei höchstens ein Kriterium

unter vielen anderen für den zu leistenden Aufwand. Die Kürzung basiere nicht

auf ernsthaften, sachlichen Gründen.

4.7.3

Auch wenn mit dem Vorderrichter

darin einig zu gehen ist, dass der Aktenumfang im konkreten Eheschutzverfahren

doch eher gering gewesen ist, so lässt sich alleine daraus nicht schliessen,

dass der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung von 1.5 Stunden

übermässig gewesen ist. Wird bei einer Überprüfung der Kostennote jede dort

aufgeführte Verrichtung einzeln betrachtet und werden dabei einzelne Positionen

herausgegriffen und einzeln gekürzt, werden die Zusammenhänge und

Wiederholungen der verschiedenen Tätigkeiten möglicherweise nur unzureichend

erfasst. Der Blick für das Ganze ist stets zu erhalten. Auch wenn sich der

Aufwand für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung in Grenzen gehalten haben

dürfte, so ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsanwalt für die Verhandlung

selbst keine Aufwände geltend gemacht hat. Im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung

erscheint daher ein Aufwand von 1.5 Stunden angebracht.

5.1

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet, sie ist teilweise

gutzuheissen. Die Parteientschädigung von Rechtsanwalt B.___ für das

Eheschutzverfahren vor Richteramt Thal-Gäu ist auf CHF 2‘593.70 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festzusetzen (8.25 Std. à 230.00, 3.1 Std. à 130.00 zuzüglich

Auslagen von CHF 101.10 [Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück entschädigt:

§ 160 Abs. 5 GT] plus MwSt.).

5.2

Im Beschwerdeverfahren betreffend

Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erwog das Obergericht des

Kantons Solothurn, der Anwalt der Beschwerdeführerin habe für das Verfahren vor

dem Amtsgerichtspräsidenten eine Honorarnote mit einem vollen Honorar in der

Höhe von CHF 2‘623.00 geltend gemacht. Mit einem errechneten Überschuss von CHF

186.00

pro Monat könne die Beschwerdeführerin in einem Jahr einen Betrag von

CHF 2‘232.00 leisten. Da die Vorinstanz die Höhe der Honorarnote nicht

festgelegt habe, sei zurzeit nicht klar, ob die durch den Rechtsanwalt geltend

gemachte Entschädigung angemessen sei. Bleibe es bei der geltend gemachten

Höhe, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die gesamte Entschädigung

innert eines Jahres zu bezahlen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Festsetzung

der Honorarforderung des Anwalts der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Komme

die angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00 zu liegen, sei

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,

allerdings mit einem eigenen Kostenanteil in der Höhe von CHF 2‘232.00.

5.3

Demnach ist die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ auf CHF 2‘014.30 (8.25 Std. à CHF

180.

; 3.1 Std. à CHF 90.00 zuzüglich Auslagen von CHF 101.10 plus MwSt.)

festzusetzen und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Da A.___ einen eigenen Kostenanteil im Umfang von CHF 2‘232.00 trägt,

hat sie den Betrag von CHF 2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn

zurückzubezahlen. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ würde

eigentlich CHF 579.40 (CHF 2‘593.70 minus CHF 2‘014.30) betragen. Rechtsanwalt B.___

macht aber lediglich einen Nachforderungsansprung in der Höhe von CHF 575.30

geltend. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ ist deshalb auf CHF 575.30

festzusetzen. Dieser Nachzahlungsanspruch bleibt vorbehalten, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.4

Da die Beschwerde teilweise

gutgeheissen wird (der Beschwerdeführer obsiegt zu einem wesentlichen Teil),

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen.

5.5

Wie bereits mehrmals erwähnt,

setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den

Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl.

§ 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwalt B.___ hat am 10. Oktober 2016 für das

vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand

von 5.1 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 zu vergüten (= CHF 1‘173.00). Dazu kommen noch die

Auslagen in der Höhe von CHF 72.60 (Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück

entschädigt: § 160 Abs. 5 GebT). Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 99.65 für

die Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 1‘345.25, welche durch den Staat,

vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 2 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 22. August 2016 wird aufgehoben.

2. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___, im Verfahren TGZPR.2015.552

wird auf CHF 2‘014.30 (inkl. Auslagen und MwSt. festgesetzt) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. A.___ hat den Betrag von CHF

2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen. Der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ im Umfang von CHF 575.30 bleibt

vorbehalten, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

5. Rechtsanwalt B.___ wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘345.25

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel