ZKBES.2016.146
unentgeltliche Rechtspflege und Kostennote
24. November 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt B.___,
2. Rechtsanwalt
B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und Kostennote
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eheschutzurteil vom 18. Januar
2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Gesuche von A.___
und C.___ um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten
(Dispositiv-Ziffer 2), wies die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete die Parteien dazu,
ihre Parteikosten selbst zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
2. Gegen den abweisenden Entscheid
betreffend Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands reichte A.___ am 3.
Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 18.
Januar 2016, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das
Eheschutzverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu
bewilligen.
3. Die Beschwerdesache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars
und des Nachzahlungsanspruches.
4. Der Beschwerdeführerin sei auch für
das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn erliess am 14. April 2016 folgendes Urteil:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 18. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit sie A.___ betrifft.
2. Die Akten gehen im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz.
3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
B.___, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 999.10 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die
Gerichtskasse.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 an das
Richteramt Thal-Gäu stellte A.___ folgende Anträge:
1. Ziff. 3 des Urteils vom 18. Januar
2016 sei wie folgt neu zu formulieren: Das Gesuch von A.___ um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird gutgeheissen.
2. Ziff. 4 sei wie folgt neu zu
formulieren: Der Ehemann hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Der Ehefrau
werden die Parteikosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
bezahlt, und diese seien auf CHF 2‘072.65 inkl. Auslagen und MwSt.
festzusetzen. Vorbehalten seien Rückforderungsansprüche des Staates während 10
Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 575.30, entsprechend der Differenz zum vollen Honorar, sobald
die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Am 22. August 2016 verfügte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu was folgt:
1. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege teilweise bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt
B.___ […] eingesetzt.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___ […], wird auf CHF 1‘747.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen.
A.___ hat diesen Betrag
der Zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen.
Der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt B.___ […] im Umfang von CHF 548.65 bleibt vorbehalten, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.1 Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) sowie Rechtsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
5. September 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 der Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
1 sei für das Eheschutzverfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
2. Ziff. 2 der Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 22. August 2016 sei aufzuheben und die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei auf CHF 2‘072.65 festzusetzen und der
Nachforderungsanspruch gegenüber A.___ auf CHF 575.30.
3. Der Beschwerdeführerin 1 sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6.2 Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober
2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu unter Verweis auf die
begründete Verfügung vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Soweit die Beschwerde die
teilweise Gewährung der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziffer
1.
der angefochtenen Verfügung) und damit die Beschwerdeführerin betrifft, ist
darauf nicht einzutreten. Denn bereits mit Urteil vom 14. April 2016 hat das Obergericht
erwogen, dass A.___ der unentgeltliche Rechtsbeistand nur für den Fall bewilligt
werde, falls die «angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00
zu liegen komme» (vgl. auch Ziffer II/5.2 hienach). Damit hat bereits das
Obergericht festgehalten, dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wenn überhaupt, dann allenfalls nur teilweise gutzuheissen ist,
nämlich soweit es den Betrag von CHF 2‘232.00 übersteigt. Die teilweise
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht mehr Verfahrensgegenstand.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist abzuweisen.
1.2
Soweit es um die Festsetzung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und den Beschwerdeführer geht
(Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige
Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
2.2
In seiner früheren Praxis zur
alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der
Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der
festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung
eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein
weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen
Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von
Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des
objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein
weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor,
wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E.
7.
; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).
2.3
Nach § 160 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien
vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung
der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver
Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7).
Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990
Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter
Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen
durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten
unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit
und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer
Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey,
a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein
Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren,
die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung,
dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich
ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er
eingreifen (Beat Frey, a.a.O., S. 635 f.).
2.4
Der Richter setzt die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände auf der Grundlage der
eingereichten Kostennote fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht eine Begründungspflicht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine
Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf
einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert
es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu
jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die
Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil des BGer 9C_991/2008
vom 18. Mai 2009, zitiert von Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
122.
N 7).
3.
Der Vorderrichter erachtete einzelne
Posten der von Rechtsanwalt B.___ eingereichten Kostennoten vom 15. Januar 2016
bzw. vom 29. Mai 2016 für übersetzt bzw. unnötig und nahm diverse Kürzungen vor
(vgl. dazu nachfolgend Ziffer II/4.). Der Beschwerdeführer rügt eine
willkürliche Kürzung der eingereichten Kostennoten.
4.1.1
Der Vorderrichter erwog, für die
Zeit vom 17. August 2015 bis 26. August 2015 werde ein vorprozessualer Aufwand
von 2.55 Stunden (175 Minuten) geltend gemacht. Unter anderem werde eine Unterhaltsberechnung
aufgeführt, obwohl die dafür nötigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt offenbar
noch gar nicht vorhanden gewesen seien. Im Vorladungsbegehren seien
Unterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe verlangt worden und Rechtsanwalt
B.___ habe beantragt, es seien von den Ehegatten die zweckdienlichen Unterlagen
einzufordern. Geltend gemacht werde auch ein Schriftenwechsel mit der Raiffeisenbank.
Die Mandantin sollte ohne Hilfe eines Anwalts in der Lage sein, eine
Bestätigung der Raiffeisenbank einzuholen. Der Vorderrichter kürzte den geltend
gemachten Aufwand auf 90 Minuten.
4.1.2
Der Beschwerdeführer entgegnet,
es gehöre zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, im Vorfeld einer Anhängigmachung
eines Eheschutzverfahrens unter anderem abzuklären, ob die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Unter dem Datum 19.
August 2015 habe die juristische Mitarbeiterin mit dem Kürzel «SD» eine
Unterhaltsberechnung angestellt. Unter dem gleichen Datum habe der mandatsführende
Anwalt mit dem Kürzel «CSB» eine Leistung erfasst mit dem Vermerk: «Unterlagen
von […] und Instruktion DD und Telefon von Klientin». Die Unterhaltsberechnung,
welche die juristische Mitarbeiterin angestellt habe, basiere also sehr wohl
auf Unterlagen, welche gleichentags eingegangen seien. Der Gerichtspräsident
verkenne weiter, dass das Schreiben an die Raiffeisenbank ein Stichwort an die Kanzlistin
gewesen sei. Weshalb dann auch das Schreiben an die Klientin der gleichen Guillotine
zum Opfer gefallen sei, sei unerfindlich.
4.1.3
Aufgrund der Honorarnote ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Vorladungsbegehrens
im Eheschutzverfahren Verrichtungen in der Rechtsstreitsache vorzunehmen hatte.
Vom Vorderrichter wird vorprozessualer Aufwand zwar anerkannt, hingegen nicht
im verlangten Ausmass. Für ein Eheschutzverfahren der vorliegenden Art
erscheint ein vorprozessualer Aufwand von rund 2.55 Stunden für die
Kommunikation mit und die Instruktion durch die Klientin durchaus angemessen zu
sein. Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass eine erste und
grobe Berechnung der Unterhaltsbeiträge selbst dann angebracht ist, wenn noch
nicht alle Unterlagen beigebracht werden konnten. Entsprechend hat der Rechtsvertreter
aufgrund der finanziellen Situation seiner Mandantin im Eventualbegehren um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die juristische Mitarbeiterin erst am 4. November 2015 eine weitere
Unterhaltsberechnung angestellt hat und dafür «nur» noch 0.6 Stunden, d.h. 36
Minuten, verrechnet hat. Die insgesamt verrechnete Zeit für die
Unterhaltsberechnung erscheint angepasst. Wie bereits erwähnt, fällt auch die
Kommunikation mit der Klientin unter vorprozessualen Aufwand. Für vorprozessualen
Aufwand ist Rechtsanwalt B.___ daher im verlangten Umfang zu entschädigen.
4.2.1
Den geltend gemachten Aufwand vom
19.
September 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten) strich der Vorderrichter
gänzlich und begründete dies damit, dass es sich beim Fristerstreckungsgesuch um
Kanzleiarbeit handle.
4.2.2
Der Beschwerdeführer erwidert,
unter dem Datum 19. September 2015 seien 0.25 Stunden gestrichen worden, da es
sich um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt haben soll. Gemäss der
eingereichten detaillierten Zusammenstellung sei diese Leistung aber gar nicht
in Rechnung gestellt worden. An diesem Datum seien «Instruktionen betr. Brief
an Gericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
erfasst worden.
4.2.3
Zu Recht wird moniert, dass es
sich beim Aufwand vom 19. September 2015 nicht um das Fristerstreckungsgesuch
selbst gehandelt hat. Da am 21. September 2015 von der Kanzlei des Rechtsanwalts
ein Fristerstreckungsgesuch an das Richteramt Thal-Gäu versendet worden ist,
liegt es auf der Hand, dass die am 19. September 2015 verrechnete «Instruktion
betr. Brief an Gericht und URP» dieses Gesuch betroffen hat. Nachvollziehbar
ist, dass eine Instruktion betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt ist,
hat die juristische Mitarbeiterin doch im direkten Nachgang dazu am 21.
September 2015 das URP-Gesuch vorbereitet. Für die entsprechenden Instruktionen
erscheint ein geltend gemachter Aufwand von 0.25 Stunden angemessen.
4.3.1
Der Vorderrichter erwog, am 21.
September 2015 werde Aufwand von einer Stunde (60 Minuten) für das URP-Gesuch
geltend gemacht, obwohl nicht alle Unterlagen vorgelegen seien und für deren
Einreichung eine Fristerstreckung beantragt worden sei. Dieser Aufwand sei zu
diesem Zeitpunkt noch nicht opportun gewesen. Er strich den geltend gemachten
Aufwand gänzlich.
4.3.2
Der Beschwerdeführer opponiert, am
19.
August 2015 seien bei ihm Unterlagen eingegangen, die sehr wohl für das
UP-Zeugnis hätten verwendet werden können. Daran ändere nichts, dass am 21.
September 2015 noch nicht alle Unterlagen vorgelegen seien. Zudem dürfe es dem
mandatsführenden Anwalt überlassen werden, wann er eine Arbeit erledige.
4.3.3
Am 25. September 2015 reichte
der Vertreter der Ehefrau die vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2015
verlangten Urkunden (monatliche Ausgaben, monatliche Einnahmen, Schulden – bzw.
Vermögensverhältnisse) zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ein. Dass die juristische Mitarbeiterin im Vorfeld zu dieser Eingabe eine
Stunde für die Vorbereitung des URP Gesuchs in Rechnung stellte, ist nicht zu
beanstanden. Auch dieser geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
4.4.1
Der Vorderrichter erwog zum
geltend gemachten Aufwand vom 8. Oktober 2015 von 0.1 Stunden (6 Minuten), es
sei nicht ersichtlich, warum eine Instruktion von DD in diesem Verfahrensstadium
nötig gewesen sei.
4.4.2
Der Beschwerdeführer moniert, es
bleibe das Geheimnis des Gerichtspräsidenten, warum diese Instruktion nicht
nötig gewesen sein solle.
4.4.3
Die Begründung des angefochtenen
Entscheids vermag die Kürzung nicht zu erklären. Aus der Honorarnote geht
hervor, dass nach der Instruktion von Rechtsanwalt B.___ von der Kanzlei am 12.
Oktober 2015 ein Brief an die Klientin «Vorladung und Verfügung» verfasst
worden ist. Die vorgängige Instruktion war somit nötig und der entsprechende
Aufwand ist zu vergüten.
4.5.1
Der Vorderrichter erwog zum
geltend gemachten Aufwand vom 3. November 2015 von 0.25 Stunden (15 Minuten), Rechtsanwalt
B.___ habe keine Unterlagen des Ehemannes an das Gericht gesandt. Der Aufwand
wurde gestrichen.
4.5.2
Der Beschwerdeführer rügt diese
Feststellung als krass willkürlich und verweist in diesem Zusammenhang auf die
Eingabe vom 29. August 2016.
4.5.3
Wie bereits erwähnt, gilt im
Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat im
Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet. Der Verweis auf die Vorakten genügt der Begründungspflicht
nicht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N
15). Indem der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Akten verweist, genügt
er seiner Begründungspflicht nicht. Auf die entsprechende Rüge ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
4.6.1
Der Vorderrichter erwog zum
geltend gemachten Aufwand vom 5. November 2015 von 0.05 Stunden (3 Minuten),
ein Telefon von drei Minuten mit der Gerichtskanzlei könne als unbeachtliche
Mindestzeiteinheit qualifiziert werden. Die Instruktion «DU» könne nicht berücksichtigt
werden.
4.6.2
Der Beschwerdeführer führt dazu
aus, am 5. November 2015 habe die Gerichtskanzlei telefonisch den Anwalt
verlangt. Dabei habe es sich offenkundig nicht um eine unterschwellige Sache
gehandelt, die nicht zu entschädigen wäre. Verlange die Gerichtskanzlei den
Anwalt und nicht die Kanzlei, so sei der Aufwand zu entschädigen. Unerfindlich
sei auch, weshalb die Instruktion der juristischen Mitarbeiterin nicht habe
berücksichtigt werden können.
4.6.3
Mindestzeiteinheiten für
Kurzaktivitäten sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Beat Frey, a.a.O., S.
635) und auch dann nicht zu entschädigen, wenn sie vom Rechtsanwalt persönlich
vorgenommen werden. Diese Arbeit ist somit nicht zu entschädigen. Nicht
nachvollziehbar ist hingegen, wieso der Vorderrichter auch den Verfahrensaufwand
für die «Inst DU» strich, geht doch aus der Honorarnote hervor, dass die juristische
Mitarbeiterin gleichentags mit einem Schreiben an die Klientin beauftragt
worden ist. Die geltend gemachten 0.1 Stunden für die «Inst DU» sind deshalb zu
vergüten.
4.7.1
Der Vorderrichter erwog zum
geltend gemachten Aufwand vom 15. Januar 2016 von 1.5 Stunden (90 Minuten) für
die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, aufgrund des geringen Aktenaufwands
erscheine eine Stunde angemessen.
4.7.2
Der Beschwerdeführer entgegnet,
wenn ein durchschnittliches Eheschutzverfahren einen anwaltlichen Aufwand von
11.
Stunden zu generieren pflege, so könne eine Vorbereitungszeit von 1 ½
Stunden so abwegig nicht sein. Der Aktenumfang sei höchstens ein Kriterium
unter vielen anderen für den zu leistenden Aufwand. Die Kürzung basiere nicht
auf ernsthaften, sachlichen Gründen.
4.7.3
Auch wenn mit dem Vorderrichter
darin einig zu gehen ist, dass der Aktenumfang im konkreten Eheschutzverfahren
doch eher gering gewesen ist, so lässt sich alleine daraus nicht schliessen,
dass der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschutzverhandlung von 1.5 Stunden
übermässig gewesen ist. Wird bei einer Überprüfung der Kostennote jede dort
aufgeführte Verrichtung einzeln betrachtet und werden dabei einzelne Positionen
herausgegriffen und einzeln gekürzt, werden die Zusammenhänge und
Wiederholungen der verschiedenen Tätigkeiten möglicherweise nur unzureichend
erfasst. Der Blick für das Ganze ist stets zu erhalten. Auch wenn sich der
Aufwand für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung in Grenzen gehalten haben
dürfte, so ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsanwalt für die Verhandlung
selbst keine Aufwände geltend gemacht hat. Im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung
erscheint daher ein Aufwand von 1.5 Stunden angebracht.
5.1
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet, sie ist teilweise
gutzuheissen. Die Parteientschädigung von Rechtsanwalt B.___ für das
Eheschutzverfahren vor Richteramt Thal-Gäu ist auf CHF 2‘593.70 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festzusetzen (8.25 Std. à 230.00, 3.1 Std. à 130.00 zuzüglich
Auslagen von CHF 101.10 [Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück entschädigt:
§ 160 Abs. 5 GT] plus MwSt.).
5.2
Im Beschwerdeverfahren betreffend
Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erwog das Obergericht des
Kantons Solothurn, der Anwalt der Beschwerdeführerin habe für das Verfahren vor
dem Amtsgerichtspräsidenten eine Honorarnote mit einem vollen Honorar in der
Höhe von CHF 2‘623.00 geltend gemacht. Mit einem errechneten Überschuss von CHF
186.00
pro Monat könne die Beschwerdeführerin in einem Jahr einen Betrag von
CHF 2‘232.00 leisten. Da die Vorinstanz die Höhe der Honorarnote nicht
festgelegt habe, sei zurzeit nicht klar, ob die durch den Rechtsanwalt geltend
gemachte Entschädigung angemessen sei. Bleibe es bei der geltend gemachten
Höhe, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die gesamte Entschädigung
innert eines Jahres zu bezahlen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Festsetzung
der Honorarforderung des Anwalts der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Komme
die angemessene Entschädigung auf einen Betrag über CHF 2‘232.00 zu liegen, sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
allerdings mit einem eigenen Kostenanteil in der Höhe von CHF 2‘232.00.
5.3
Demnach ist die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ auf CHF 2‘014.30 (8.25 Std. à CHF
180.
; 3.1 Std. à CHF 90.00 zuzüglich Auslagen von CHF 101.10 plus MwSt.)
festzusetzen und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Da A.___ einen eigenen Kostenanteil im Umfang von CHF 2‘232.00 trägt,
hat sie den Betrag von CHF 2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn
zurückzubezahlen. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ würde
eigentlich CHF 579.40 (CHF 2‘593.70 minus CHF 2‘014.30) betragen. Rechtsanwalt B.___
macht aber lediglich einen Nachforderungsansprung in der Höhe von CHF 575.30
geltend. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ ist deshalb auf CHF 575.30
festzusetzen. Dieser Nachzahlungsanspruch bleibt vorbehalten, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.4
Da die Beschwerde teilweise
gutgeheissen wird (der Beschwerdeführer obsiegt zu einem wesentlichen Teil),
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen.
5.5
Wie bereits mehrmals erwähnt,
setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den
Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl.
§ 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwalt B.___ hat am 10. Oktober 2016 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand
von 5.1 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen und mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 zu vergüten (= CHF 1‘173.00). Dazu kommen noch die
Auslagen in der Höhe von CHF 72.60 (Kopien werden nur mit CHF 0.50/Stück
entschädigt: § 160 Abs. 5 GebT). Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 99.65 für
die Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 1‘345.25, welche durch den Staat,
vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 2 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 22. August 2016 wird aufgehoben.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt B.___, im Verfahren TGZPR.2015.552
wird auf CHF 2‘014.30 (inkl. Auslagen und MwSt. festgesetzt) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. A.___ hat den Betrag von CHF
2‘014.30 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zurückzubezahlen. Der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt B.___ im Umfang von CHF 575.30 bleibt
vorbehalten, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
5. Rechtsanwalt B.___ wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘345.25
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel