ZKBES.2016.149
provisorische Rechtsöffnung
13. Oktober 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Oktober 2016
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 17. Juni 2016 in der gegen
A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der
Höhe von CHF 6‘155.65, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel reichte sie einen Konkursverlustschein
vom 2. Mai 2003, ausgestellt auf die Kollektivgesellschaft «[...]» ein.
1.2 Mit Stellungnahme vom 12. Juli
2016 liess der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F., schliessen. Zur
Begründung brachte er vor, der Verlustschein sei auf die ehemalige
Kollektivgesellschaft «[...]» ausgestellt worden. Die Gesellschaft sei seit dem
10. Juni 2003 gelöscht. Zudem sei die Forderung längst verjährt.
2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte
mit Urteil vom 31. August 2016 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 6‘155.65 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 30.00. Zudem
verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der
Höhe von CHF 300.00 zu tragen.
3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner
(von nun an: Beschwerdeführer) am 12. September 2016 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu
vom 31. August 2016 sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 17.
Juni 2016 sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Verfügung vom 19. September
2016 erteilte der Präsident der Zivilkammer der Beschwerde die vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 14. September 2016 verlangte aufschiebende Wirkung.
3.3 Die Gesuchstellerin (von nun an:
Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, der von der Gesuchstellerin eingereichte
Konkursverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v.
Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.
) dar. Mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft sei die persönliche und
subsidiäre Haftung der Kollektivgesellschafter ausgelöst worden, weshalb der
Verlustschein auch im Verfahren gegen den Gesuchsgegner einen
Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Verjährung der geltend gemachten Forderung
betrage gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre und sei demnach noch nicht eingetreten.
2.
Gemäss Art. 82 SchKG
ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer
durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft
macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Als Schuldanerkennung gilt nur
die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde
ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten
Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten
Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,
Zürich 2000, S. 328).
3.
Die Gesuchstellerin legte bereits
vor Vorinstanz den Konkursverlustschein der aufgelösten Kollektivgesellschaft und
Gemeinschuldnerin «[...]» vom 2. Mai 2003 über CHF 6‘155.65 ins Recht. Da A.___
unbestritten Kollektivgesellschafter gewesen ist und die Forderung von der
Gemeinschuldnerin anerkannt worden war, stellt dieser Konkursverlustschein im
vorliegenden Verfahren einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 265
Abs. 1 und Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 568 Abs. 1 und 3 und Art. 574 Abs. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220).
4.1
Nachfolgend ist zu klären, ob für
die Forderung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern die fünfjährige Verjährungsfrist
gemäss Art. 591 Abs. 1 OR oder die zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art.
149a Abs. 1 SchKG zur Anwendung gelangt.
4.2
Die fünfjährige Frist gilt insbesondere
(auch) gegenüber den Gesellschaftern, die nach dem Konkurs der Gesellschaft
belangt werden. Nach einhelliger Meinung verlängert in solchen Konstellationen
der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft die Verjährung der Forderung
gegenüber den Gesellschaftern nicht auf 20 Jahre (Daniel Staehelin in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2012, Art. 591 N 6). Vielmehr bewirkt der Konkursverlustschein gemäss
herrschender Lehre eine Verjährungsunterbrechung (statt vieler: Staehelin,
a.a.O., Art. 591 N 6 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Aufgrund der Publikation in SHAB
am 29. Dezember 1998 bezüglich der Auflösung der Kollektivgesellschaft zufolge
Konkurses wäre die relative fünfjährige Verjährungsfrist am 29. Dezember 2003
abgelaufen. Mit Ausstellung des Konkursverlustscheins am 2. Mai 2003 wurde
die Verjährung unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen oder
Stillstandstatbestände werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Bei Einreichung des Betreibungsbegehrens war die Forderung deshalb allemal verjährt.
5.
Aufgrund der Erwägungen ist der
Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konkursverlustschein gegen
die Gesellschaft die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gesellschafter auf
20.
Jahre verlängert. Der Vorderrichter hat demnach für den in Betreibung
gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 31. August 2016 ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um Rechtsöffnung abzuweisen.
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
300.00
(wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet) sowie diejenigen
des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb von der
Beschwerdegegnerin direkt an den Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl für das erst- wie
auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu
entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz wird sie ermessensweise auf CHF
300.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren
antragsgemäss auf CHF 1‘267.20 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. August 2016 wird
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wird das Begehren um Rechtsöffnung abgewiesen.
3. Die B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von
A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ hat deshalb den Betrag
von CHF 450.00 an A.___ zurückzuerstatten.
5. Die B.___ hat an A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00
zu bezahlen.
6. Die B.___ hat an A.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
1‘267.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel