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Entscheid

ZKBES.2016.149

provisorische Rechtsöffnung

13. Oktober 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 17. Juni 2016 in der gegen

A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der

Höhe von CHF 6‘155.65, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel reichte sie einen Konkursverlustschein

vom 2. Mai 2003, ausgestellt auf die Kollektivgesellschaft «[...]» ein.

1.2 Mit Stellungnahme vom 12. Juli

2016 liess der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F., schliessen. Zur

Begründung brachte er vor, der Verlustschein sei auf die ehemalige

Kollektivgesellschaft «[...]» ausgestellt worden. Die Gesellschaft sei seit dem

10. Juni 2003 gelöscht. Zudem sei die Forderung längst verjährt.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit Urteil vom 31. August 2016 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 6‘155.65 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 30.00. Zudem

verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der

Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner

(von nun an: Beschwerdeführer) am 12. September 2016 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu

vom 31. August 2016 sei aufzuheben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 17.

Juni 2016 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Verfügung vom 19. September

2016 erteilte der Präsident der Zivilkammer der Beschwerde die vom Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 14. September 2016 verlangte aufschiebende Wirkung.

3.3 Die Gesuchstellerin (von nun an:

Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, der von der Gesuchstellerin eingereichte

Konkursverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v.

Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.

) dar. Mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft sei die persönliche und

subsidiäre Haftung der Kollektivgesellschafter ausgelöst worden, weshalb der

Verlustschein auch im Verfahren gegen den Gesuchsgegner einen

Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Verjährung der geltend gemachten Forderung

betrage gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre und sei demnach noch nicht eingetreten.

2.

Gemäss Art. 82 SchKG

ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer

durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft

macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Als Schuldanerkennung gilt nur

die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde

ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten

Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten

Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,

Zürich 2000, S. 328).

3.

Die Gesuchstellerin legte bereits

vor Vorinstanz den Konkursverlustschein der aufgelösten Kollektivgesellschaft und

Gemeinschuldnerin «[...]» vom 2. Mai 2003 über CHF 6‘155.65 ins Recht. Da A.___

unbestritten Kollektivgesellschafter gewesen ist und die Forderung von der

Gemeinschuldnerin anerkannt worden war, stellt dieser Konkursverlustschein im

vorliegenden Verfahren einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 265

Abs. 1 und Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 568 Abs. 1 und 3 und Art. 574 Abs. 1 des

Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220).

4.1

Nachfolgend ist zu klären, ob für

die Forderung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern die fünfjährige Verjährungsfrist

gemäss Art. 591 Abs. 1 OR oder die zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art.

149a Abs. 1 SchKG zur Anwendung gelangt.

4.2

Die fünfjährige Frist gilt insbesondere

(auch) gegenüber den Gesellschaftern, die nach dem Konkurs der Gesellschaft

belangt werden. Nach einhelliger Meinung verlängert in solchen Konstellationen

der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft die Verjährung der Forderung

gegenüber den Gesellschaftern nicht auf 20 Jahre (Daniel Staehelin in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2012, Art. 591 N 6). Vielmehr bewirkt der Konkursverlustschein gemäss

herrschender Lehre eine Verjährungsunterbrechung (statt vieler: Staehelin,

a.a.O., Art. 591 N 6 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Aufgrund der Publikation in SHAB

am 29. Dezember 1998 bezüglich der Auflösung der Kollektivgesellschaft zufolge

Konkurses wäre die relative fünfjährige Verjährungsfrist am 29. Dezember 2003

abgelaufen. Mit Ausstellung des Konkursverlustscheins am 2. Mai 2003 wurde

die Verjährung unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen oder

Stillstandstatbestände werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

Bei Einreichung des Betreibungsbegehrens war die Forderung deshalb allemal verjährt.

5.

Aufgrund der Erwägungen ist der

Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konkursverlustschein gegen

die Gesellschaft die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gesellschafter auf

20.

Jahre verlängert. Der Vorderrichter hat demnach für den in Betreibung

gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 31. August 2016 ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um Rechtsöffnung abzuweisen.

6.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

300.00

(wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet) sowie diejenigen

des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb von der

Beschwerdegegnerin direkt an den Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen.

Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl für das erst- wie

auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu

entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz wird sie ermessensweise auf CHF

300.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren

antragsgemäss auf CHF 1‘267.20 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. August 2016 wird

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wird das Begehren um Rechtsöffnung abgewiesen.

3. Die B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von

A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ hat deshalb den Betrag

von CHF 450.00 an A.___ zurückzuerstatten.

5. Die B.___ hat an A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00

zu bezahlen.

6. Die B.___ hat an A.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1‘267.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel