ZKBES.2016.150
unentgeltliche Rechtspflege
2. November 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2,
Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren betreffend Abänderung
eines Scheidungsurteils zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und B.___ wies der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 5. September 2016 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3
der Verfügung).
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen
am 14. September 2016 Beschwerde und stellte Fragen zum hängigen Fall. Mit
Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 16. September 2016 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Schreiben als Beschwerde gegen Ziffer 3
der Verfügung vom 5. September 2016 entgegen genommen werde. Für die Fragen in
seinem Schreiben wurde der Beschwerdeführer an das Richteramt Thal-Gäu
verwiesen, wo das Hauptverfahren läuft.
3. Am 22. September 2016 verwies der
Vorderrichter in seiner Stellungnahme auf die begründete Verfügung vom 5.
September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei
insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas
Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321
ZPO N 15).
Der Beschwerdeführer beruft sich nicht
auf einen Beschwerdegrund, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde
überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, in
den Berechnungen, die zur Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege geführt hätten, seien die gemeinsamen Kreditschulden
und das Leasing für sein Auto nicht mitgerechnet worden. Ausserdem sei für den
Arbeitsweg nur CHF 280.00 statt den im Scheidungsurteil berechneten CHF 516.00
berechnet worden.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, wie sogleich
gezeigt wird.
4. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Der Beschwerdeführer bemängelt, der
Vorderrichter habe die gemeinsamen Kreditschulden und das Leasing für das Auto
nicht einberechnet. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.
119 ZPO vom 8. Juli 2016 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu) hatte er aber solche
Ausgaben bei den Auslagen gar nicht geltend gemacht (S. 3 des Formulars). Der
Vorwurf an den Vorderrichter ist damit unbegründet und die Beschwerde in diesen
Punkten abzuweisen.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer im Formular noch CHF 516.00 als Berufsauslagen (Kosten öff.
Verkehr, Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) geltend (s. S. 3
des Formulars). Der Vorderrichter hat ihm für den Arbeitsweg CHF 280.00 und für
das auswärtige Essen CHF 210.00, somit insgesamt CHF 490.00 und damit nur
CHF 26.00 weniger als verlangt zugestanden. Bei einem Überschuss von CHF
644.00, den der Vorderrichter berechnet hat, fällt dies nicht ins Gewicht.
Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung erläutert, der Arbeitsweg sei anhand der an einem Tag
zurückzulegenden Kilometer zwischen Wohnort des Beschwerdeführers zu dessen
Arbeitsort berechnet worden. Der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, weshalb
diese Kostenrechnung falsch sein soll. Dass sich die Auslagen für den
Arbeitsweg geändert haben im Vergleich zum Scheidungsverfahren, ist naheliegend,
hat doch der Beschwerdeführer inzwischen den Wohnort gewechselt. Aber selbst wenn
der ganze Betrag von CHF 516.00 statt nur CHF 280.00 für den Arbeitsweg
eingesetzt würde, wäre der Überschuss mit CHF 408.00 noch genügend gross, damit
der Beschwerdeführer die Prozesskosten innert einem bis zwei Jahren bezahlen
kann. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist.
5. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid
des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive
Entscheidgebühr betragen CHF 400.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert
(Kapitalwert) beträgt über CHF 30‘000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 51
Abs. 4 BGG).
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener