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Entscheid

ZKBES.2016.150

unentgeltliche Rechtspflege

2. November 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren betreffend Abänderung

eines Scheidungsurteils zwischen A.___ (Beschwerdeführer) und B.___ wies der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 5. September 2016 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3

der Verfügung).

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen

am 14. September 2016 Beschwerde und stellte Fragen zum hängigen Fall. Mit

Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 16. September 2016 wurde dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Schreiben als Beschwerde gegen Ziffer 3

der Verfügung vom 5. September 2016 entgegen genommen werde. Für die Fragen in

seinem Schreiben wurde der Beschwerdeführer an das Richteramt Thal-Gäu

verwiesen, wo das Hauptverfahren läuft.

3. Am 22. September 2016 verwies der

Vorderrichter in seiner Stellungnahme auf die begründete Verfügung vom 5.

September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei

insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung

zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in:

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas

Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321

ZPO N 15).

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht

auf einen Beschwerdegrund, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde

überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, in

den Berechnungen, die zur Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege geführt hätten, seien die gemeinsamen Kreditschulden

und das Leasing für sein Auto nicht mitgerechnet worden. Ausserdem sei für den

Arbeitsweg nur CHF 280.00 statt den im Scheidungsurteil berechneten CHF 516.00

berechnet worden.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, wie sogleich

gezeigt wird.

4. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Der Beschwerdeführer bemängelt, der

Vorderrichter habe die gemeinsamen Kreditschulden und das Leasing für das Auto

nicht einberechnet. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art.

119 ZPO vom 8. Juli 2016 (Eingang beim Richteramt Thal-Gäu) hatte er aber solche

Ausgaben bei den Auslagen gar nicht geltend gemacht (S. 3 des Formulars). Der

Vorwurf an den Vorderrichter ist damit unbegründet und die Beschwerde in diesen

Punkten abzuweisen.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer im Formular noch CHF 516.00 als Berufsauslagen (Kosten öff.

Verkehr, Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) geltend (s. S. 3

des Formulars). Der Vorderrichter hat ihm für den Arbeitsweg CHF 280.00 und für

das auswärtige Essen CHF 210.00, somit insgesamt CHF 490.00 und damit nur

CHF 26.00 weniger als verlangt zugestanden. Bei einem Überschuss von CHF

644.00, den der Vorderrichter berechnet hat, fällt dies nicht ins Gewicht.

Die Vorinstanz hat in der

angefochtenen Verfügung erläutert, der Arbeitsweg sei anhand der an einem Tag

zurückzulegenden Kilometer zwischen Wohnort des Beschwerdeführers zu dessen

Arbeitsort berechnet worden. Der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, weshalb

diese Kostenrechnung falsch sein soll. Dass sich die Auslagen für den

Arbeitsweg geändert haben im Vergleich zum Scheidungsverfahren, ist naheliegend,

hat doch der Beschwerdeführer inzwischen den Wohnort gewechselt. Aber selbst wenn

der ganze Betrag von CHF 516.00 statt nur CHF 280.00 für den Arbeitsweg

eingesetzt würde, wäre der Überschuss mit CHF 408.00 noch genügend gross, damit

der Beschwerdeführer die Prozesskosten innert einem bis zwei Jahren bezahlen

kann. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten

ist.

5. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid

des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive

Entscheidgebühr betragen CHF 400.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert

(Kapitalwert) beträgt über CHF 30‘000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 51

Abs. 4 BGG).

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener