ZKBES.2016.152
unentgeltliche Rechtspflege
24. November 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu,
Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Kläger) liess am 2. Mai 2014
gegen B.___ ein Verfahren betreffend Ehescheidung beim Richteramt Thal-Gäu erheben.
Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
Auch die Ehefrau des Klägers stellte am 21. Mai 2014 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
2. Am 3. Oktober 2014 verkauften die
Ehegatten C.___ eine Liegenschaft in der Gemeinde [...] ZH zu einem Preis von CHF
1‘000‘000.00 (s. klägerische Beilage 31). Der Kaufpreis wurde wie folgt
getilgt:
-
CHF 20‘000.00
wurden bereits vor Vertragsschluss an die Verkäufer bezahlt;
-
CHF 500‘000.00
durch Ablösung des Schuldbriefes;
-
CHF 100‘000.00
durch Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer;
-
CHF 190‘000.00 auf
ein Konto bei der Bank 1 mit dem Vermerk «WEF Rückzahlung»;
-
CHF 190‘000.00 auf
ein Konto der Verkäufer bei der Bank 2.
3. In der Folge wurde das Gesuch der
Ehegatten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 29. Januar 2015 mit
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu abgewiesen. Diese
Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 3. März 2015 wurde von beiden Ehegatten
ein Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘000.00 gefordert.
4. Ein Tag vor der Verhandlung über
vorsorgliche Massnahmen stellte der Kläger am 28. Juni 2016 ein erneutes Gesuch
um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Der Aufwand in der vorliegenden
Ehescheidung habe nun ein Ausmass angenommen, das es ihm nicht mehr erlaube,
Gerichts- und Anwaltskosten innert zwei Jahren zu bezahlen.
Am 25. August 2016 wurde von beiden
Ehegatten für den Bericht der Familienberatung ein weiterer Gerichtskostenvorschuss
von je CHF 1‘000.00 verlangt.
5. Mit Verfügung vom 6. September 2016
wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Gesuch des Klägers um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 der
Verfügung).
6. Der Kläger (im Folgenden:
Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung am 16. September 2016 Beschwerde
und stellte folgende Anträge:
Ziffer 1 der Verfügung vom 6.
September 2016 der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu sei aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei für das
Ehescheidungsverfahren mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Die Vorderrichterin verwies in
ihrer Stellungnahme vom 23. September 2016 auf die begründete Verfügung vom 6.
September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
8. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund
sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen
Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter
Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler
und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.2 Die Vorinstanz verwies zur
Begründung der Abweisung des URP-Gesuchs auf den Verkauf der Liegenschaft und
die dadurch erzielten Gewinne. Zur Begründung des URP-Gesuches habe der
Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Bank 2 mit einem Saldo von rund CHF
34‘000.00 eingereicht. Dazu, was mit dem Gewinn von rund CHF 400‘000.00 in den
letzten 22 Monaten seit dem Verkauf geschehen ist, äussere sich der
Gesuchsteller nicht. Weil ein allfälliger Verbrauch des Geldes nicht schlüssig
nachgewiesen sei, sei das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer gibt in der
Beschwerdeschrift an, er habe zu keinem Zeitpunkt die Einreichung irgendwelcher
Unterlagen verweigert. Er habe seine Vermögensverhältnisse offengelegt und zwar
per Stichtag 30. April 2016 (Beilagen 40 und 41). Die Einkommens- als auch
Vermögensverhältnisse seien umfassend dargelegt worden. Es sei belegt, dass
(fast) nichts mehr von dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft übrig sei.
Wenn sich der Richter über die Verwendung eines früher, vorliegend vor 2 Jahren
noch vorhandenen Vermögensbestandteils interessiere, so habe er diesbezügliche
Belege vom Gesuchsteller im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihm
einzufordern. Das Gericht habe diesbezüglich keine weitergehenden Angaben
verlangt. Wie aus dem Beleg 31 ersichtlich, seien lediglich noch CHF 210‘000.00
verblieben und nicht, wie von der Vorderrichterin bzw. vom Gerichtsschreiber
unterstellt, CHF 400‘000.00. In diesem Sinne bestehe eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Soweit die Vorderrichterin den
Gesuchsteller allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft über den Verbleib
des Verkaufserlöses zu geben, habe sie auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt
und damit eine unrichtige Rechtsanwendung begangen, welche es im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zu korrigieren gelte.
3.4 Die Vorinstanz ist davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer genügend Vermögen habe, um die Prozess-
und Anwaltskosten zu bezahlen, da er den Verbrauch des Geldes nicht schlüssig
nachgewiesen habe. Die Vorinstanz ist von einem Gewinn aus dem Hauskauf von
rund CHF 400‘000.00 ausgegangen. Sie hat damit den Sachverhalt nicht
unrichtig festgestellt. Der Gewinn betrug bei einem Kaufpreis von CHF
1‘000‘000.00 nach Abzug der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern von CHF
100‘000.00 und der Ablösung des Hypothekarkredits von CHF 500‘000.00 rund
CHF 400‘000.00.
Die Vorderrichterin hat im Kaufvertrag
(Beleg 31) wohl übersehen, dass CHF 190‘000.00 für die WEF Rückzahlung
vorgesehen waren. Dies ändert aber nichts an der unumstrittenen Tatsache, dass
die Ehegatten mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2014 und somit nach Einleitung des
Ehescheidungsverfahrens am 2. Mai 2014 zu einem liquiden Vermögen von
mindestens CHF 190‘000.00 gekommen sind. Wer aber im Wissen um das laufende
Verfahren sein Vermögen für private Schulden ausgibt, um dann wieder ein URP-Gesuch
zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich. Denn die Tilgung von privaten
Schulden zählt nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des
Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt (Entscheid der Zivilkammer des
Obergerichts vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142). Schon aus diesem Grund ist
die Abweisung des URP-Gesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
Im vorliegenden Fall kommt aber noch
hinzu, dass der Beschwerdeführer selber angibt, noch über Vermögen zu verfügen.
Er verweist dabei auf die Belege 40 und 41, aus denen ersichtlich ist, dass er
bei der Bank 2 rund CHF 10‘000.00 und zusammen mit seiner Ehefrau rund CHF
34‘600.00 liquides Vermögen besitzt. Zusammen sind dies CHF 44‘600.00. Er liess
zwar in der Eingabe vom 29. Juni 2016 bei der Vorinstanz geltend machen, das
Konto mit den CHF 34‘000.00 sei gesperrt bzw. beide Parteien könnten nur
gemeinsam darüber verfügen. Dies steht aber einer Verwendung für das
Ehescheidungsverfahren nicht entgegen, da es eine familienrechtliche Pflicht
gibt, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies
aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten
möglich ist (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
ZGB, SR 210). Zudem kommt der Beschwerdeführer in seiner eigenen Berechnung
bezüglich Einkommen und Auslagen zu einer Überdeckung von monatlich
CHF 384.00 (s. Schreiben vom 6. Juli 2016 an die Vorinstanz). Dies
ermöglicht es ihm, mindestens bis zur Erschöpfung der Taggelder-Auszahlung
einen Überschuss von rund CHF 6‘300.00 zu generieren, die er für die Verwendung
der Gerichts- und Anwaltskosten verwenden kann (vgl. Beilage 39).
Somit verfügt der Beschwerdeführer
über liquides Vermögen inkl. Einkommensüberschuss von mindestens rund CHF
50‘000.00. Damit ist es ihm möglich, die Prozess- und Anwaltskosten zu
bezahlen, ohne dass er damit einen allfälligen Notgroschen anbrauchen müsste, der
aufgrund der Verhältnisse im konkreten Fall (Alter, Gesundheit, momentane
Arbeitslosigkeit) zwischen CHF 10‘000.00 und 15‘000.00 liegen dürfte. Dies umso
mehr, als bereits CHF 20‘000.00 für Anwaltskosten (s. Beilage 41, Schreiben vom
6. Juli 2016 S. 2 sowie Beschwerdeschrift S. 7) und CHF 4‘000.00 für die
Gerichtskosten bezahlt sind.
Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer vom ursprünglich übrig gebliebenen Betrag von
CHF 190‘000.00 noch weiteres Vermögen besitzt. Die Abweisung des URP-Gesuchs
durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid
des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive
Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein
aussichtslos. Zudem kann der Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Vermögen die
Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener