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Entscheid

ZKBES.2016.152

unentgeltliche Rechtspflege

24. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Kläger) liess am 2. Mai 2014

gegen B.___ ein Verfahren betreffend Ehescheidung beim Richteramt Thal-Gäu erheben.

Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

Auch die Ehefrau des Klägers stellte am 21. Mai 2014 ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

2. Am 3. Oktober 2014 verkauften die

Ehegatten C.___ eine Liegenschaft in der Gemeinde [...] ZH zu einem Preis von CHF

1‘000‘000.00 (s. klägerische Beilage 31). Der Kaufpreis wurde wie folgt

getilgt:

-

CHF 20‘000.00

wurden bereits vor Vertragsschluss an die Verkäufer bezahlt;

-

CHF 500‘000.00

durch Ablösung des Schuldbriefes;

-

CHF 100‘000.00

durch Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer;

-

CHF 190‘000.00 auf

ein Konto bei der Bank 1 mit dem Vermerk «WEF Rückzahlung»;

-

CHF 190‘000.00 auf

ein Konto der Verkäufer bei der Bank 2.

3. In der Folge wurde das Gesuch der

Ehegatten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 29. Januar 2015 mit

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu abgewiesen. Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 3. März 2015 wurde von beiden Ehegatten

ein Gerichtskostenvorschuss von je CHF 1‘000.00 gefordert.

4. Ein Tag vor der Verhandlung über

vorsorgliche Massnahmen stellte der Kläger am 28. Juni 2016 ein erneutes Gesuch

um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Der Aufwand in der vorliegenden

Ehescheidung habe nun ein Ausmass angenommen, das es ihm nicht mehr erlaube,

Gerichts- und Anwaltskosten innert zwei Jahren zu bezahlen.

Am 25. August 2016 wurde von beiden

Ehegatten für den Bericht der Familienberatung ein weiterer Gerichtskostenvorschuss

von je CHF 1‘000.00 verlangt.

5. Mit Verfügung vom 6. September 2016

wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das Gesuch des Klägers um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 der

Verfügung).

6. Der Kläger (im Folgenden:

Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung am 16. September 2016 Beschwerde

und stellte folgende Anträge:

Ziffer 1 der Verfügung vom 6.

September 2016 der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu sei aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer sei für das

Ehescheidungsverfahren mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönberg als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Die Vorderrichterin verwies in

ihrer Stellungnahme vom 23. September 2016 auf die begründete Verfügung vom 6.

September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund

sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen

Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter

Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler

und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz verwies zur

Begründung der Abweisung des URP-Gesuchs auf den Verkauf der Liegenschaft und

die dadurch erzielten Gewinne. Zur Begründung des URP-Gesuches habe der

Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Bank 2 mit einem Saldo von rund CHF

34‘000.00 eingereicht. Dazu, was mit dem Gewinn von rund CHF 400‘000.00 in den

letzten 22 Monaten seit dem Verkauf geschehen ist, äussere sich der

Gesuchsteller nicht. Weil ein allfälliger Verbrauch des Geldes nicht schlüssig

nachgewiesen sei, sei das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer gibt in der

Beschwerdeschrift an, er habe zu keinem Zeitpunkt die Einreichung irgendwelcher

Unterlagen verweigert. Er habe seine Vermögensverhältnisse offengelegt und zwar

per Stichtag 30. April 2016 (Beilagen 40 und 41). Die Einkommens- als auch

Vermögensverhältnisse seien umfassend dargelegt worden. Es sei belegt, dass

(fast) nichts mehr von dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft übrig sei.

Wenn sich der Richter über die Verwendung eines früher, vorliegend vor 2 Jahren

noch vorhandenen Vermögensbestandteils interessiere, so habe er diesbezügliche

Belege vom Gesuchsteller im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihm

einzufordern. Das Gericht habe diesbezüglich keine weitergehenden Angaben

verlangt. Wie aus dem Beleg 31 ersichtlich, seien lediglich noch CHF 210‘000.00

verblieben und nicht, wie von der Vorderrichterin bzw. vom Gerichtsschreiber

unterstellt, CHF 400‘000.00. In diesem Sinne bestehe eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Soweit die Vorderrichterin den

Gesuchsteller allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft über den Verbleib

des Verkaufserlöses zu geben, habe sie auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt

und damit eine unrichtige Rechtsanwendung begangen, welche es im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens zu korrigieren gelte.

3.4 Die Vorinstanz ist davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer genügend Vermögen habe, um die Prozess-

und Anwaltskosten zu bezahlen, da er den Verbrauch des Geldes nicht schlüssig

nachgewiesen habe. Die Vorinstanz ist von einem Gewinn aus dem Hauskauf von

rund CHF 400‘000.00 ausgegangen. Sie hat damit den Sachverhalt nicht

unrichtig festgestellt. Der Gewinn betrug bei einem Kaufpreis von CHF

1‘000‘000.00 nach Abzug der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern von CHF

100‘000.00 und der Ablösung des Hypothekarkredits von CHF 500‘000.00 rund

CHF 400‘000.00.

Die Vorderrichterin hat im Kaufvertrag

(Beleg 31) wohl übersehen, dass CHF 190‘000.00 für die WEF Rückzahlung

vorgesehen waren. Dies ändert aber nichts an der unumstrittenen Tatsache, dass

die Ehegatten mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2014 und somit nach Einleitung des

Ehescheidungsverfahrens am 2. Mai 2014 zu einem liquiden Vermögen von

mindestens CHF 190‘000.00 gekommen sind. Wer aber im Wissen um das laufende

Verfahren sein Vermögen für private Schulden ausgibt, um dann wieder ein URP-Gesuch

zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich. Denn die Tilgung von privaten

Schulden zählt nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des

Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt (Entscheid der Zivilkammer des

Obergerichts vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142). Schon aus diesem Grund ist

die Abweisung des URP-Gesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu

beanstanden.

Im vorliegenden Fall kommt aber noch

hinzu, dass der Beschwerdeführer selber angibt, noch über Vermögen zu verfügen.

Er verweist dabei auf die Belege 40 und 41, aus denen ersichtlich ist, dass er

bei der Bank 2 rund CHF 10‘000.00 und zusammen mit seiner Ehefrau rund CHF

34‘600.00 liquides Vermögen besitzt. Zusammen sind dies CHF 44‘600.00. Er liess

zwar in der Eingabe vom 29. Juni 2016 bei der Vorinstanz geltend machen, das

Konto mit den CHF 34‘000.00 sei gesperrt bzw. beide Parteien könnten nur

gemeinsam darüber verfügen. Dies steht aber einer Verwendung für das

Ehescheidungsverfahren nicht entgegen, da es eine familienrechtliche Pflicht

gibt, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies

aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten

möglich ist (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

ZGB, SR 210). Zudem kommt der Beschwerdeführer in seiner eigenen Berechnung

bezüglich Einkommen und Auslagen zu einer Überdeckung von monatlich

CHF 384.00 (s. Schreiben vom 6. Juli 2016 an die Vorinstanz). Dies

ermöglicht es ihm, mindestens bis zur Erschöpfung der Taggelder-Auszahlung

einen Überschuss von rund CHF 6‘300.00 zu generieren, die er für die Verwendung

der Gerichts- und Anwaltskosten verwenden kann (vgl. Beilage 39).

Somit verfügt der Beschwerdeführer

über liquides Vermögen inkl. Einkommensüberschuss von mindestens rund CHF

50‘000.00. Damit ist es ihm möglich, die Prozess- und Anwaltskosten zu

bezahlen, ohne dass er damit einen allfälligen Notgroschen anbrauchen müsste, der

aufgrund der Verhältnisse im konkreten Fall (Alter, Gesundheit, momentane

Arbeitslosigkeit) zwischen CHF 10‘000.00 und 15‘000.00 liegen dürfte. Dies umso

mehr, als bereits CHF 20‘000.00 für Anwaltskosten (s. Beilage 41, Schreiben vom

6. Juli 2016 S. 2 sowie Beschwerdeschrift S. 7) und CHF 4‘000.00 für die

Gerichtskosten bezahlt sind.

Unter diesen Umständen kann offen

bleiben, ob der Beschwerdeführer vom ursprünglich übrig gebliebenen Betrag von

CHF 190‘000.00 noch weiteres Vermögen besitzt. Die Abweisung des URP-Gesuchs

durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid

des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive

Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein

aussichtslos. Zudem kann der Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Vermögen die

Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener