ZKBES.2016.158
Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 144129)
25. November 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Claude
Schrank,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
ersuchte am 5. Juli 2016 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt
Dorneck-Thierstein für CHF 48‘900.63 zuzüglich Zins zu 7.5 % auf CHF 42‘584.01
und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls
von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Sodann
stellte er den Verfahrensantrag, es sei der als Rechtsöffnungstitel
eingereichte Entscheid des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 vorfrageweise
für vollstreckbar zu erklären.
1.2 Mit Stellungnahme vom 14. Juli
2016 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner sinngemäss auf Gesuchsabweisung.
Er machte geltend, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag eingeklagt
worden. Des Weiteren seien er und sein Bruder nie über die Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens informiert worden und hätten sich somit nicht
verteidigen können. Schliesslich machte er teilweise Tilgung der Schuld geltend.
1.3 Mit Replik vom 20. Juli 2016 anerkannte
der Gesuchsteller eine Teilzahlung von CHF 6‘545.94 und verlangte, die Rechtsbegehren
seien wie folgt zu ändern:
1. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu
erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu 7.5 % auf CHF 36‘038.07
und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.
2. Unter o/e Kostenfolge.
1.4 Der Gesuchsgegner reichte am 25.
Juli 2016 eine Duplik zu den Akten.
2. Mit Urteil vom 14. September 2016
wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 500.00 dem Gesuchsteller.
3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller
(von nun an: Beschwerdeführer) am 26. September 2016 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien das Urteil vom 14. September
2016 aufzuheben und dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] definitive
Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu
7.5 % auf CHF 36‘038.07 und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF
103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.
2. Eventualiter seien das Urteil vom 14.
September 2016 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
3.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:
Beschwerdegegner), welchem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat
sich nicht vernehmen lassen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr berücksichtigt
werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der
Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die
Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen
soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für
unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 326 N 3 f.).
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung des als Rechtsöffnungstitels eingelegten Urteils des
Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012.
2.2
Die Anerkennung und Vollstreckung
eines Urteils aus Thailand richtet sich mangels spezieller Staatsverträge
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR
291) nach den Regeln
dieses Gesetzes.
2.3
Eine ausländische Entscheidung wird in
der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des
Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG); wenn gegen die Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie
endgültig ist (Art. 25
lit. b IPRG), und
wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). Gemäss Art. 27 IPRG wird eine im Ausland ergangene
Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem
schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). Eine im
Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei
nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am
gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich
vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Abs. 2 lit. a); dass die Entscheidung
unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts
zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert
worden ist (Abs. 2 lit. b); dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien
und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der
Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden
worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (Abs. 2
lit. c).
3.
Der Vorderrichter verweigerte die
Anerkennung des Urteils des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 unter
Berufung auf die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen
Verfahrensrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG. Er erwog dazu zusammengefasst und
im Wesentlichen was folgt. Der Gesuchsteller reiche eine Empfangsbescheinigung
für die gerichtliche Vorladung ein, aus welcher hervorgehe, dass die Vorladung
erfolgreich durch Anbringen an der Haustüre erfolgt sein soll. Auf der
Empfangsbescheinigung fehle allerdings eine Zustelladresse. Deshalb sei nicht
ersichtlich, an welcher Haustür die gerichtliche Vorladung effektiv angebracht
worden sei und ob der Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit gehabt habe,
davon Kenntnis zu nehmen. Es sei somit nicht erstellt, ob nach thailändischem
Recht überhaupt gehörig vorgeladen worden sei. Festzuhalten sei, dass eine
Zustellung am Geschäftssitz und per Anschlag in der Schweiz undenkbar wäre
(Art. 138 ZPO). Ferner sei im Rubrum des thailändischen Urteils keine Wohn-
oder andere Adresse des Gesuchsgegners aufgeführt. Nach schweizerischem Recht
müssten aber sowohl die Parteien als auch ihre Adressen aufgeführt sein (Art. 238
ZPO).
4.
Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst
und im Wesentlichen, was folgt: Die Ablehnung der Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung erfordere eines entsprechenden, ausdrücklichen Antrags
der betreffenden Partei. Ein derartiger Antrag fehle vorliegend. Indem der
Beschwerdegegner einwende, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag
eingeklagt worden, habe er das Urteil bloss materiell in Frage gestellt. Schon
alleine mangels Antrags hätte die Anerkennung der Vollstreckbarerklärung nicht
verweigert werden dürfen. Und selbst wenn ein entsprechender Antrag angenommen
werden würde, wäre das Urteil dennoch anzuerkennen und für vollstreckbar zu
erklären, da die Vorinstanz fälschlicherweise einen Verstoss gegen den
formellen ordre public angenommen habe. Die Partei, die sich der Anerkennung
und der Vollstreckung widersetze, habe zu behaupten und zu beweisen, dass das
im Ausland durchgeführte Verfahren die vom schweizerischen ordre public
geforderten Grundprinzipien missachtet habe. Es könne keine Rede davon sein,
dass der Beschwerdegegner diese Anforderungen auch nur ansatzweise erfüllt
habe. Es seien die Zustellungsvorschriften zu beachten, die am Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts gelten, sofern die beklagte Person sich dort
aufgehalten habe. Die Form der Zustellung richte sich also nach thailändischem
Recht. Die Zustellung sei durch einen Justizbeamten durchgeführt worden. Die
Adressangaben seien in der Klageschrift aufgeführt und somit in den
Verfahrensakten vorhanden, weshalb die zweifelsfreie Identifikation der
relevanten Partei sichergestellt gewesen sei. Auf den Urteilen würden keine
Adressangaben aufgeführt. Das Urteil gelte mit Verlesen als verkündet und den
Parteien mitgeteilt.
5.1
Der Vorderrichter führte aus, der
Gesuchsgegner mache sinngemäss geltend, das thailändische Urteil sei weder
anzuerkennen noch als vollstreckbar zu erklären und die Anerkennung des Urteils
sei unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG zu verweigern.
Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG aufgeführten Verweigerungsgründe sind durch eine
Partei aber nicht nur (sinngemäss) geltend zu machen. Der belastenden Partei
obliegt es, das Vorhandensein eines dieser Verweigerungsgründe nachzuweisen;
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze kann nur auf Nachweis einer
Partei zur Anerkennungsverweigerung führen (BGE 120 II 85 f.; 116 II 630).
Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdegegner, welcher blosse Behauptungen
vorträgt, offensichtlich nicht. Der Vorderrichter ist deshalb zu Unrecht davon
ausgegangen, der Gesuchsgegner habe Verweigerungsgründe nachgewiesen. Ein
Verstoss gegen den formellen ordre public ist somit nicht dargetan.
5.2
Bereits der Vorderrichter hat
ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit des Entscheidstaates
vorliege, das Urteil rechtskräftig sei und nicht gegen den materiellen ordre
public verstosse. Da soeben festgestellt worden ist, dass auch kein Verstoss
gegen den formellen ordre public gegeben ist, ist das fragliche Urteil zu
anerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
6.1
Der Vorderrichter hat das
Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens der Vollstreckbarkeit zu Unrecht abgewiesen.
Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht entnehmen, ob der
Vorderrichter die Voraussetzungen von Art. 80 f. des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) als gegeben erachtet hat. Ein
reformatorischer Entscheid ist mithin nicht möglich, womit die Sache zur
Prüfung dieser Voraussetzungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
6.2
In Gutheissung der Beschwerde wird
das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September
2016.
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
6.3
Beim vorliegenden
Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 750.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb vom Beschwerdegegner direkt an den
Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu entrichten. Sie wird antragsgemäss auf CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September
2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. B.___ hat A.___ für das zweitinstanzliche
Verfahren einen Parteientschädigung von CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel