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Entscheid

ZKBES.2016.158

Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 144129)

25. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

ersuchte am 5. Juli 2016 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt

Dorneck-Thierstein für CHF 48‘900.63 zuzüglich Zins zu 7.5 % auf CHF 42‘584.01

und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Sodann

stellte er den Verfahrensantrag, es sei der als Rechtsöffnungstitel

eingereichte Entscheid des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 vorfrageweise

für vollstreckbar zu erklären.

1.2 Mit Stellungnahme vom 14. Juli

2016 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner sinngemäss auf Gesuchsabweisung.

Er machte geltend, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag eingeklagt

worden. Des Weiteren seien er und sein Bruder nie über die Einleitung eines

gerichtlichen Verfahrens informiert worden und hätten sich somit nicht

verteidigen können. Schliesslich machte er teilweise Tilgung der Schuld geltend.

1.3 Mit Replik vom 20. Juli 2016 anerkannte

der Gesuchsteller eine Teilzahlung von CHF 6‘545.94 und verlangte, die Rechtsbegehren

seien wie folgt zu ändern:

1. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu

erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu 7.5 % auf CHF 36‘038.07

und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.

2. Unter o/e Kostenfolge.

1.4 Der Gesuchsgegner reichte am 25.

Juli 2016 eine Duplik zu den Akten.

2. Mit Urteil vom 14. September 2016

wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Gesuch um definitive

Rechtsöffnung ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die

Gerichtskosten von CHF 500.00 dem Gesuchsteller.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller

(von nun an: Beschwerdeführer) am 26. September 2016 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien das Urteil vom 14. September

2016 aufzuheben und dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] definitive

Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu

7.5 % auf CHF 36‘038.07 und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF

103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.

2. Eventualiter seien das Urteil vom 14.

September 2016 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge.

3.2 Der Gesuchsgegner (von nun an:

Beschwerdegegner), welchem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat

sich nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr berücksichtigt

werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der

Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die

Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen

soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für

unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 326 N 3 f.).

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um Anerkennung

und Vollstreckbarerklärung des als Rechtsöffnungstitels eingelegten Urteils des

Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012.

2.2

Die Anerkennung und Vollstreckung

eines Urteils aus Thailand richtet sich mangels spezieller Staatsverträge

gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale

Privatrecht (IPRG, SR

291) nach den Regeln

dieses Gesetzes.

2.3

Eine ausländische Entscheidung wird in

der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des

Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG); wenn gegen die Entscheidung

kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie

endgültig ist (Art. 25

lit. b IPRG), und

wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). Gemäss Art. 27 IPRG wird eine im Ausland ergangene

Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem

schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). Eine im

Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei

nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am

gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich

vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Abs. 2 lit. a); dass die Entscheidung

unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts

zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert

worden ist (Abs. 2 lit. b); dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien

und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der

Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden

worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (Abs. 2

lit. c).

3.

Der Vorderrichter verweigerte die

Anerkennung des Urteils des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 unter

Berufung auf die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen

Verfahrensrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG. Er erwog dazu zusammengefasst und

im Wesentlichen was folgt. Der Gesuchsteller reiche eine Empfangsbescheinigung

für die gerichtliche Vorladung ein, aus welcher hervorgehe, dass die Vorladung

erfolgreich durch Anbringen an der Haustüre erfolgt sein soll. Auf der

Empfangsbescheinigung fehle allerdings eine Zustelladresse. Deshalb sei nicht

ersichtlich, an welcher Haustür die gerichtliche Vorladung effektiv angebracht

worden sei und ob der Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit gehabt habe,

davon Kenntnis zu nehmen. Es sei somit nicht erstellt, ob nach thailändischem

Recht überhaupt gehörig vorgeladen worden sei. Festzuhalten sei, dass eine

Zustellung am Geschäftssitz und per Anschlag in der Schweiz undenkbar wäre

(Art. 138 ZPO). Ferner sei im Rubrum des thailändischen Urteils keine Wohn-

oder andere Adresse des Gesuchsgegners aufgeführt. Nach schweizerischem Recht

müssten aber sowohl die Parteien als auch ihre Adressen aufgeführt sein (Art. 238

ZPO).

4.

Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst

und im Wesentlichen, was folgt: Die Ablehnung der Anerkennung und

Vollstreckbarerklärung erfordere eines entsprechenden, ausdrücklichen Antrags

der betreffenden Partei. Ein derartiger Antrag fehle vorliegend. Indem der

Beschwerdegegner einwende, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag

eingeklagt worden, habe er das Urteil bloss materiell in Frage gestellt. Schon

alleine mangels Antrags hätte die Anerkennung der Vollstreckbarerklärung nicht

verweigert werden dürfen. Und selbst wenn ein entsprechender Antrag angenommen

werden würde, wäre das Urteil dennoch anzuerkennen und für vollstreckbar zu

erklären, da die Vorinstanz fälschlicherweise einen Verstoss gegen den

formellen ordre public angenommen habe. Die Partei, die sich der Anerkennung

und der Vollstreckung widersetze, habe zu behaupten und zu beweisen, dass das

im Ausland durchgeführte Verfahren die vom schweizerischen ordre public

geforderten Grundprinzipien missachtet habe. Es könne keine Rede davon sein,

dass der Beschwerdegegner diese Anforderungen auch nur ansatzweise erfüllt

habe. Es seien die Zustellungsvorschriften zu beachten, die am Ort des

gewöhnlichen Aufenthalts gelten, sofern die beklagte Person sich dort

aufgehalten habe. Die Form der Zustellung richte sich also nach thailändischem

Recht. Die Zustellung sei durch einen Justizbeamten durchgeführt worden. Die

Adressangaben seien in der Klageschrift aufgeführt und somit in den

Verfahrensakten vorhanden, weshalb die zweifelsfreie Identifikation der

relevanten Partei sichergestellt gewesen sei. Auf den Urteilen würden keine

Adressangaben aufgeführt. Das Urteil gelte mit Verlesen als verkündet und den

Parteien mitgeteilt.

5.1

Der Vorderrichter führte aus, der

Gesuchsgegner mache sinngemäss geltend, das thailändische Urteil sei weder

anzuerkennen noch als vollstreckbar zu erklären und die Anerkennung des Urteils

sei unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG zu verweigern.

Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG aufgeführten Verweigerungsgründe sind durch eine

Partei aber nicht nur (sinngemäss) geltend zu machen. Der belastenden Partei

obliegt es, das Vorhandensein eines dieser Verweigerungsgründe nachzuweisen;

eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze kann nur auf Nachweis einer

Partei zur Anerkennungsverweigerung führen (BGE 120 II 85 f.; 116 II 630).

Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdegegner, welcher blosse Behauptungen

vorträgt, offensichtlich nicht. Der Vorderrichter ist deshalb zu Unrecht davon

ausgegangen, der Gesuchsgegner habe Verweigerungsgründe nachgewiesen. Ein

Verstoss gegen den formellen ordre public ist somit nicht dargetan.

5.2

Bereits der Vorderrichter hat

ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit des Entscheidstaates

vorliege, das Urteil rechtskräftig sei und nicht gegen den materiellen ordre

public verstosse. Da soeben festgestellt worden ist, dass auch kein Verstoss

gegen den formellen ordre public gegeben ist, ist das fragliche Urteil zu

anerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

6.1

Der Vorderrichter hat das

Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens der Vollstreckbarkeit zu Unrecht abgewiesen.

Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht entnehmen, ob der

Vorderrichter die Voraussetzungen von Art. 80 f. des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) als gegeben erachtet hat. Ein

reformatorischer Entscheid ist mithin nicht möglich, womit die Sache zur

Prüfung dieser Voraussetzungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6.2

In Gutheissung der Beschwerde wird

das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September

2016.

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

6.3

Beim vorliegenden

Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 750.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb vom Beschwerdegegner direkt an den

Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

zu entrichten. Sie wird antragsgemäss auf CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September

2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. B.___ hat A.___ für das zweitinstanzliche

Verfahren einen Parteientschädigung von CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel