ZKBES.2016.162
Abschreibungsverfügung
3. Oktober 2016Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Oktober 2016
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch Finanzdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Abschreibungsverfügung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
am 19. April 2016 in der von ihm gegen den Staat Solothurn (im Folgenden der
Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Solothurn-Lebern die
Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung verlangte,
der Amtsgerichtspräsident dem
Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von CHF 750.00 bis am 13. September 2016 ansetzte und ihm androhte, es werde
ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,
der Gesuchsteller am 31. August 2016
mitteilte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da er unter dem
Existenzminimum lebe,
der Amtsgerichtspräsident am 19. September
Sachverhalt
2016 das Verfahren zufolge Säumnis als erledigt abschrieb, weil der
Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, und dem Gesuchsteller die
Gerichtskosten von CHF 150.00 zur Bezahlung auferlegte,
der Gesuchsteller
dagegen am 23. September 2016 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde an das
Obergericht erhob:
1. Es
sei die Verfügung vom 19. September 2016 vom Richteramt Solothurn-Lebern aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es
sei anzuordnen, dass das vorliegende Verfahren, angeblich wegen Säumnis
(Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.--), nicht als erledigt abzuschreiben
sei,
3.
Es
sei anzuordnen, dass ich die Gerichtskosten von Fr. 150.-- nicht bezahlen muss.
4.
Es
seien mir in diesem Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
der Gesuchsteller in seiner Beschwerde
vorbringt, er habe es absolut nicht versäumt, den Kostenvorschuss von CHF 750.00
zu bezahlen, sondern er habe denselben nicht bezahlen können, weil er von einem
gesetzeswidrigen Existenzminimum leben müsse, was er explizit mit Schreiben vom
31.
August 2016 mitgeteilt habe,
der Gesuchsteller mit diesem
Vorbringen nicht bestreitet, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
ihm auch der Hinweis auf sein
Existenzminimum nicht weiterhilft, nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege am 13. Juni 2016 vom Obergericht wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsöffnungsbegehrens abgewiesen worden ist,
der Amtsgerichtspräsident das
Verfahren somit zu Recht abgeschrieben hat, nachdem er auf diese Folge hingewiesen
hatte, als er dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
die Kostenauflage auf den
Gesuchsteller Art. 106 Abs. 1 ZPO entspricht und sich auch die Kostenhöhe im
untersten Bereich des Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG befindet,
die Beschwerde demnach im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),
die vorliegende Beschwerde
offensichtlich unbegründet und aussichtlos und damit auch völlig unnötig war,
womit auf die dadurch verursachten Verfahrenskosten unnötig sind und vermeidbar
gewesen wären,
die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 300.00 deshalb nach dessen Ausgang vom Gesuchsteller zu bezahlen sind,
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Jeger Schaller