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Entscheid

ZKBES.2016.162

Abschreibungsverfügung

3. Oktober 2016Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2016 das Verfahren zufolge Säumnis als erledigt abschrieb, weil der

Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, und dem Gesuchsteller die

Gerichtskosten von CHF 150.00 zur Bezahlung auferlegte,

der Gesuchsteller

dagegen am 23. September 2016 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde an das

Obergericht erhob:

1. Es

sei die Verfügung vom 19. September 2016 vom Richteramt Solothurn-Lebern aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es

sei anzuordnen, dass das vorliegende Verfahren, angeblich wegen Säumnis

(Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.--), nicht als erledigt abzuschreiben

sei,

3.

Es

sei anzuordnen, dass ich die Gerichtskosten von Fr. 150.-- nicht bezahlen muss.

4.

Es

seien mir in diesem Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

der Gesuchsteller in seiner Beschwerde

vorbringt, er habe es absolut nicht versäumt, den Kostenvorschuss von CHF 750.00

zu bezahlen, sondern er habe denselben nicht bezahlen können, weil er von einem

gesetzeswidrigen Existenzminimum leben müsse, was er explizit mit Schreiben vom

31.

August 2016 mitgeteilt habe,

der Gesuchsteller mit diesem

Vorbringen nicht bestreitet, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

ihm auch der Hinweis auf sein

Existenzminimum nicht weiterhilft, nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege am 13. Juni 2016 vom Obergericht wegen Aussichtslosigkeit des

Rechtsöffnungsbegehrens abgewiesen worden ist,

der Amtsgerichtspräsident das

Verfahren somit zu Recht abgeschrieben hat, nachdem er auf diese Folge hingewiesen

hatte, als er dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Kostenauflage auf den

Gesuchsteller Art. 106 Abs. 1 ZPO entspricht und sich auch die Kostenhöhe im

untersten Bereich des Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG befindet,

die Beschwerde demnach im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unbegründete

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

die vorliegende Beschwerde

offensichtlich unbegründet und aussichtlos und damit auch völlig unnötig war,

womit auf die dadurch verursachten Verfahrenskosten unnötig sind und vermeidbar

gewesen wären,

die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 300.00 deshalb nach dessen Ausgang vom Gesuchsteller zu bezahlen sind,

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Jeger Schaller