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Entscheid

ZKBES.2016.163

Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss

8. November 2016Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) reichte am 3. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein

ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die B.___

AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Das Schlichtungsgesuch war zwar vom

Gesuchsteller selbst unterzeichnet, gab aber Rechtsanwalt Christoph Gäumann als

Vertreter des Gesuchstellers an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 lud der

Amtsgerichtspräsident die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zur

Schlichtungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 vor (Ziffer 2). Gleichzeitig

verlangte er vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00

(Ziffer 3).

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob der

Gesuchsteller (von nun an der Beschwerdeführer) am 24. September 2016

Beschwerde beim Obergericht und verlangte deren Aufhebung und die Festlegung

eines neuen Termins für die Schlichtungsverhandlung zwischen dem 3. September

2016.

und dem 3. November 2016. Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer

zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtene Verfügung

nicht begründet war. Weiter reklamierte er, dass bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis

keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Zudem machte er geltend, die

Schlichtungsverhandlung habe gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO innert zweier Monate

stattzufinden. Schliesslich vertrat er den Standpunkt, die stellvertretende

Amtsgerichtsschreiberin sei nicht berechtigt gewesen, die Verfügung zu unterschreiben

und erkannte darin einen Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift. Abschliessend

stellte der Beschwerdeführer sodann noch Anträge zum Kostenentscheid.

3.1

Am 28. September 2016 ersuchte der

Vizepräsident der Zivilkammer die Vor­instanz um eine Stellungnahme zur

Beschwerde und kündigte an, dem Beschwerdeführer werde anschliessend Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte er einen Gerichtskostenvorschuss ein

und begründete diesen Entscheid.

3.2

Die Vernehmlassung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 3.

Oktober 2016 zugestellt und es wurde ihm in Bezug auf die beiden Beschwerdepunkte

Kostenvorschuss und Termin der Schlichtungsverhandlung je Frist zur ergänzenden

Begründung der Beschwerde gesetzt.

3.3

Am 4. Oktober 2016 äusserte sich

die Gesuchsgegnerin zum Verfahren und teilte mit, dass sie auf ihr Recht zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte.

3.4

Der Beschwerdeführer gelangte am

6.

Oktober 2016 mit einer als Replik überschriebenen Eingabe an das

Obergericht. Anträge stellte er darin keine. Darauf wurde mit Verfügung vom 12.

Oktober 2016 festgehalten, dass davon ausgegangen werde, diese Eingabe enthalte

die ergänzende Stellungnahme nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016.

3.6

Mit einer weiteren Eingabe vom 19.

Oktober 2016 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien

ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 117 ZPO und § 14

Gebührentarif zu erlassen, respektive seien ihm gemäss § 13 Gebührentarif Zahlungserleichterungen

zu gewähren.

4.

In seiner ergänzenden

Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, in der angefochtenen

Verfügung sei nicht begründet gewesen, wieso der Termin so spät angesetzt

worden sei und auf welche Rechtsgrundlage sich die Kostenerhebung stützte. Da

er sich vor der Rechtsmittelinstanz habe äussern können und der Vorderrichter

ausführlich begründet habe, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt betrachtet werden. In der Tat wurde der Beschwerdeführer bereits durch

die Verfügung des Vizepräsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2016 und sodann

durch die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016

davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kostenfreiheit der arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO nur bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.00 gilt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerde gegen den

Kostenvorschuss als gegenstandslos abgeschrieben werden.

5.

Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die

Schlichtungsverhandlung innert zweier Monate nach dem Eingang des Schlichtungsgesuchs

stattzufinden. Dass diese terminliche Vorgabe nicht eingehalten wurde, begründete

der Amtsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung damit, dass mit dem

Vertreter des Beschwerdeführers kein früherer Termin habe vereinbart werden

können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich dieser das

Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen. Dieser hat nicht nur in den

Termin ausserhalb der Zweimonatsfrist eingewilligt, sondern vielmehr den Grund

für deren Missachtung gesetzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher

abzuweisen.

6.

Die Unterzeichnung der Verfügung

vom 20. September 2016 durch die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin kann

sich auf die Weisung des Gesamtobergerichts vom 7. Juli 2000 betreffend

Vorgaben zur Gestaltung von Dokumenten stützen. Danach werden Verfügungen und

Vorladungen von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Soweit der Beschwerdeführer

nach seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 überhaupt noch an diesem Beschwerdepunkt

festhalten sollte, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Die Beschwerde war nach dem

Gesagten unnötig und zum Vorneherein aussichtlos. Ein Blick ins Gesetz, ein Telefon

an das Richteramt oder an den eigenen Vertreter hätte genügt, um die Sache zu

klären. Für aussichtslose Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege

nicht gewährt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Wird die unentgeltliche Prozessführung

wegen Aussichtslosigkeit verweigert, so ist auch der Erlass der Verfahrenskosten

ausgeschlossen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Der

Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 450.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

diese nicht gegenstandslos ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller