ZKBES.2016.163
Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss
8. November 2016Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin
Domenig,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) reichte am 3. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein
ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die B.___
AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Das Schlichtungsgesuch war zwar vom
Gesuchsteller selbst unterzeichnet, gab aber Rechtsanwalt Christoph Gäumann als
Vertreter des Gesuchstellers an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 lud der
Amtsgerichtspräsident die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zur
Schlichtungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 vor (Ziffer 2). Gleichzeitig
verlangte er vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00
(Ziffer 3).
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung erhob der
Gesuchsteller (von nun an der Beschwerdeführer) am 24. September 2016
Beschwerde beim Obergericht und verlangte deren Aufhebung und die Festlegung
eines neuen Termins für die Schlichtungsverhandlung zwischen dem 3. September
2016.
und dem 3. November 2016. Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer
zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtene Verfügung
nicht begründet war. Weiter reklamierte er, dass bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis
keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Zudem machte er geltend, die
Schlichtungsverhandlung habe gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO innert zweier Monate
stattzufinden. Schliesslich vertrat er den Standpunkt, die stellvertretende
Amtsgerichtsschreiberin sei nicht berechtigt gewesen, die Verfügung zu unterschreiben
und erkannte darin einen Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift. Abschliessend
stellte der Beschwerdeführer sodann noch Anträge zum Kostenentscheid.
3.1
Am 28. September 2016 ersuchte der
Vizepräsident der Zivilkammer die Vorinstanz um eine Stellungnahme zur
Beschwerde und kündigte an, dem Beschwerdeführer werde anschliessend Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte er einen Gerichtskostenvorschuss ein
und begründete diesen Entscheid.
3.2
Die Vernehmlassung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 3.
Oktober 2016 zugestellt und es wurde ihm in Bezug auf die beiden Beschwerdepunkte
Kostenvorschuss und Termin der Schlichtungsverhandlung je Frist zur ergänzenden
Begründung der Beschwerde gesetzt.
3.3
Am 4. Oktober 2016 äusserte sich
die Gesuchsgegnerin zum Verfahren und teilte mit, dass sie auf ihr Recht zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte.
3.4
Der Beschwerdeführer gelangte am
6.
Oktober 2016 mit einer als Replik überschriebenen Eingabe an das
Obergericht. Anträge stellte er darin keine. Darauf wurde mit Verfügung vom 12.
Oktober 2016 festgehalten, dass davon ausgegangen werde, diese Eingabe enthalte
die ergänzende Stellungnahme nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016.
3.6
Mit einer weiteren Eingabe vom 19.
Oktober 2016 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien
ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 117 ZPO und § 14
Gebührentarif zu erlassen, respektive seien ihm gemäss § 13 Gebührentarif Zahlungserleichterungen
zu gewähren.
4.
In seiner ergänzenden
Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, in der angefochtenen
Verfügung sei nicht begründet gewesen, wieso der Termin so spät angesetzt
worden sei und auf welche Rechtsgrundlage sich die Kostenerhebung stützte. Da
er sich vor der Rechtsmittelinstanz habe äussern können und der Vorderrichter
ausführlich begründet habe, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt betrachtet werden. In der Tat wurde der Beschwerdeführer bereits durch
die Verfügung des Vizepräsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2016 und sodann
durch die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016
davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kostenfreiheit der arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO nur bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.00 gilt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerde gegen den
Kostenvorschuss als gegenstandslos abgeschrieben werden.
5.
Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die
Schlichtungsverhandlung innert zweier Monate nach dem Eingang des Schlichtungsgesuchs
stattzufinden. Dass diese terminliche Vorgabe nicht eingehalten wurde, begründete
der Amtsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung damit, dass mit dem
Vertreter des Beschwerdeführers kein früherer Termin habe vereinbart werden
können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich dieser das
Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen. Dieser hat nicht nur in den
Termin ausserhalb der Zweimonatsfrist eingewilligt, sondern vielmehr den Grund
für deren Missachtung gesetzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher
abzuweisen.
6.
Die Unterzeichnung der Verfügung
vom 20. September 2016 durch die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin kann
sich auf die Weisung des Gesamtobergerichts vom 7. Juli 2000 betreffend
Vorgaben zur Gestaltung von Dokumenten stützen. Danach werden Verfügungen und
Vorladungen von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Soweit der Beschwerdeführer
nach seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 überhaupt noch an diesem Beschwerdepunkt
festhalten sollte, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Die Beschwerde war nach dem
Gesagten unnötig und zum Vorneherein aussichtlos. Ein Blick ins Gesetz, ein Telefon
an das Richteramt oder an den eigenen Vertreter hätte genügt, um die Sache zu
klären. Für aussichtslose Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege
nicht gewährt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Wird die unentgeltliche Prozessführung
wegen Aussichtslosigkeit verweigert, so ist auch der Erlass der Verfahrenskosten
ausgeschlossen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Der
Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 450.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
diese nicht gegenstandslos ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller