ZKBES.2016.164
definitive Rechtsöffnung
11. November 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Neidhart,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Stiftung B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte am 23. Juni 2016 in der gegen die A.___ GmbH (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu
beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 19‘769.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF
7‘500.00 seit 1. November 2014 und zu 5 % auf CHF 12‘269.10 seit 1. November
2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der
Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
1.2 Mit Stellungnahme vom 4. August
2016 (Postaufgabe) schloss die Gesuchsgegnerin sinngemäss auf Nichteintreten,
eventualiter auf Abweisung des Gesuchs, soweit es den Betrag von CHF 2‘500.00
nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige, u.K.u.E.F.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erteilte mit Urteil vom 15. September 2016 die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
November 2014, für den Betrag von CHF 12‘269.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
November 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30.
Ferner verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchstellerin eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr an
die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00
zurückzubezahlen.
3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 26. September 2016 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und schloss auf
Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit diese den
Betrag von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige,
u.K.u.E.F.
3.2 Die Gesuchstellerin (von nun an:
Beschwerdegegnerin) liess sich dazu nicht vernehmen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht rechtmässig vertreten.
1.2
Die als gewillkürter
Parteivertreter auftretende Person handelt als direkter Stellvertreter ihrer
Partei. Sie hat sich durch Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer
gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu
prüfen (vgl. Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Vollmacht muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendigerweise in
schriftlicher Form ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi in:
Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 68 N 13).
1.3
Obwohl den Akten keine
schriftliche Vollmacht beiliegt, bestehen keine Zweifel an einer rechtmässigen
Vertretung der Beschwerdegegnerin. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu
Recht ausführte, wurde im Rechtsöffnungsbegehren explizit auf die Akten des von
der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens
betreffend Forderung verwiesen und verlangt, diese seien von Amtes wegen
beizuziehen. Bereits in diesem Verfahren war die Gesuchstellerin durch Advokat
Neidhart vertreten. Die Beschwerdeführerin selbst führt in ihrer
Beschwerdeschrift aus, dass diesen Akten eine entsprechende Vollmacht beiliegt.
Zudem hat sie den zur Verrechnung gebrachten Betrag von CHF 5‘000.00 an Advokat
Neidhart überwiesen. Bei dieser Sachlage konnte ausnahmsweise auf die Einholung
einer Vollmacht verzichtet werden.
2.1
Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und
der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.
2.2
Gerichtliche Vergleiche sind
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren neue Urkunden einreicht und neue Tatsachenbehauptungen
vorträgt, ist sie damit nicht zu hören, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue
Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde
begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle
beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das
Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven
(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).
4.1
Die Beschwerdegegnerin legte als
Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 7. September
2015.
ins Recht, welche die Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens,
welches sie als Klägerin gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte einleitete,
abschlossen.
1.
[…]
2.
Der Vergleich lautet:
2.1
Die Beklagte verpflichtet sich, der
Klägerin lückenlos Auskunft über ihren Honorarumsatz und den Jahresabschluss ab
dem Kalenderjahr 2013 jeweils per Ende Oktober des folgenden Jahres zu erteilen
und 5 % des Honorarumsatzes zu bezahlen.
2.2
Wird der Honorarumsatz und der
Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres der Klägerin nicht
gemeldet, hat die Beklagte innert 30 Tagen jeweils einen Pauschalbetrag von CHF
7‘500.00 zu bezahlen.
2.3
Diese Vereinbarung gilt bis Royalities
in der Höhe von CHF 75‘000 gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 22. November
2011.
vollständig bezahlt sind.
2.4
Die Klägerin verpflichtet sich, nach
Bezahlung der Royalities für die Kalenderjahre 2013 und 2014 die gegen die
Beklagte eingeleitete Betreibung beim Betreibungsamt löschen zu lassen.
2.5
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
2.6
Die Gerichtskosten tragen die Parteien
je zur Hälfte.
3.
[…]
4.
[…]
4.2
Sodann legte sie Rechnungen der
Jahre 2013 sowie 2014 zu den Akten.
5.
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gesuchstellerin lege mit dem zwischen
den Parteien am 7. September 2015 vor Richteramt Thal-Gäu getroffenen Vergleich
zusammen mit den Jahresrechnungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v.
Art. 80 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzten Forderungen ins Recht.
Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 7‘500.00 gelinge der
Gesuchsgegnerin der urkundliche Beweis der teilweisen Tilgung der Schuld im Umfang
von CHF 5‘000.00. Für das Jahr 2013 sei somit noch ein Betrag von CHF 2‘500.00
geschuldet. Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 12‘269.10 habe
die Gesuchstellerin erklärt, der Honorarumsatz der Gesuchsgegnerin habe im Jahr
2014.
CHF 375‘017.30 betragen. Darin seien allerdings Leistungen im Umfang von
CHF 129‘635.15 enthalten, die in Abzug zu bringen seien. Vom Restbetrag
von CHF 245‘382.15 seien 5 %, d.h. CHF 12‘269.10, an die Gesuchstellerin
zu bezahlen. Durch den Vergleich sei klar ein Verfalltag festgelegt worden.
6.1
Wird der Schuldner im
gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung
verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt
der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird. Der Schuldner
kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen
ist. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der
Bedingung vorbehaltlos anerkennt (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2010, Art. 80 N 44).
6.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass sie im Jahr 2014 einen für die Royalities massgebenden Umsatz von
CHF 245‘382.15 erwirtschaftet hat. Sie ist aber der Meinung, der Beschwerdegegnerin
«nur» CHF 7‘500.00 zu schulden, da sie die Jahresabrechnung nicht fristgerecht
eingereicht hat.
6.3
Die Beschwerdegegnerin führte in
ihrem Gesuch selbst aus, dass die Beschwerdeführerin ihr die Umsätze per Ende
Oktober 2015 nicht bzw. verspätet gemeldet hat. Der Bedingungseintritt gemäss
Ziffer 2.2 des Vergleichs vom 7. September 2015 wird damit von keiner der
Parteien bestritten. Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
für das Jahr 2014 den Betrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.
7.1
Strittig und zu klären ist ferner die
Zinspflicht. Die Beschwerdegegnerin verlangt Zins zu 5 % seit November 2014
bzw. November 2015. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, der
Verzugszins sei – mangels Mahnung – erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls,
d.h. ab 9. Juni 2016, geschuldet.
7.2
Die Parteien haben in Ziffer 2.2
ihres Vergleichs einen Verfalltag «… innert 30 Tagen» vereinbart. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Mahnung somit entbehrlich (vgl. Art.
102.
Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Wird der
Honorarumsatz und der Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres
nicht gemeldet, hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen jeweils einen
Pauschalbetrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen. Der Pauschalbetrag kann somit
bis 30. November bezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht bis 30. November,
befindet sich die Schuldnerin in Verzug (ab 1. Dezember).
7.3
Da der Vergleich im September 2015
abgeschlossen worden ist, wären die Zahlen wie von der Beschwerdegegnerin in
ihrem Gesuch selbst ausgeführt (auch für das Jahr 2013), erstmals per Ende
Oktober 2015 zu liefern gewesen. Die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen
sind damit per 1. Dezember 2015 zu 5 % zu verzinsen.
8.
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 15. September 2016 ist deshalb aufzuheben und in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist für den Betrag von CHF
2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von
CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die
Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
9.1
Hat – wie vorliegend – keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ersuchte um
definitive Rechtsöffnung für CHF 19‘769.10. Ihr Gesuch wird im Umfang von CHF
10‘000.00 gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Parteien
je zur Hälfte zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
9.2
Die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 400.00 festgesetzt. Die Parteien
haben diese Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdegegnerin
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin
hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 200.00 direkt zu bezahlen.
9.3
Die Gerichtskosten für das
zweitinstanzliche Verfahren betragen CHF 750.00 (vgl. Art. 48 der
Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]). Die Parteien haben diese
Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 375.00 direkt
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15.
September 2016 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von CHF 7‘500.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls
von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___
haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 je
zur Hälfte, d.h. zu je CHF 200.00 zu bezahlen. Die A.___ GmbH hat der Stiftung B.___
CHF 200.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.
4. Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___
haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 750.00
je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 375.00 zu bezahlen. Die Stiftung B.___ hat der A.___
GmbH CHF 375.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.
5. Die Parteikosten des erst- und des
zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel