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Entscheid

ZKBES.2016.164

definitive Rechtsöffnung

11. November 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Stiftung B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte am 23. Juni 2016 in der gegen die A.___ GmbH (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu

beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 19‘769.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF

7‘500.00 seit 1. November 2014 und zu 5 % auf CHF 12‘269.10 seit 1. November

2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der

Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. August

2016 (Postaufgabe) schloss die Gesuchsgegnerin sinngemäss auf Nichteintreten,

eventualiter auf Abweisung des Gesuchs, soweit es den Betrag von CHF 2‘500.00

nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erteilte mit Urteil vom 15. September 2016 die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.

November 2014, für den Betrag von CHF 12‘269.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.

November 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30.

Ferner verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchstellerin eine

reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr an

die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00

zurückzubezahlen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 26. September 2016 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und schloss auf

Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit diese den

Betrag von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige,

u.K.u.E.F.

3.2 Die Gesuchstellerin (von nun an:

Beschwerdegegnerin) liess sich dazu nicht vernehmen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht rechtmässig vertreten.

1.2

Die als gewillkürter

Parteivertreter auftretende Person handelt als direkter Stellvertreter ihrer

Partei. Sie hat sich durch Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer

gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu

prüfen (vgl. Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Vollmacht muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendigerweise in

schriftlicher Form ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi in:

Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 68 N 13).

1.3

Obwohl den Akten keine

schriftliche Vollmacht beiliegt, bestehen keine Zweifel an einer rechtmässigen

Vertretung der Beschwerdegegnerin. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu

Recht ausführte, wurde im Rechtsöffnungsbegehren explizit auf die Akten des von

der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens

betreffend Forderung verwiesen und verlangt, diese seien von Amtes wegen

beizuziehen. Bereits in diesem Verfahren war die Gesuchstellerin durch Advokat

Neidhart vertreten. Die Beschwerdeführerin selbst führt in ihrer

Beschwerdeschrift aus, dass diesen Akten eine entsprechende Vollmacht beiliegt.

Zudem hat sie den zur Verrechnung gebrachten Betrag von CHF 5‘000.00 an Advokat

Neidhart überwiesen. Bei dieser Sachlage konnte ausnahmsweise auf die Einholung

einer Vollmacht verzichtet werden.

2.1

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen,

wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und

der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

2.2

Gerichtliche Vergleiche sind

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

3.

Soweit die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren neue Urkunden einreicht und neue Tatsachenbehauptungen

vorträgt, ist sie damit nicht zu hören, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue

Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde

begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle

beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das

Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven

(Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

4.1

Die Beschwerdegegnerin legte als

Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 7. September

2015.

ins Recht, welche die Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens,

welches sie als Klägerin gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte einleitete,

abschlossen.

1.

[…]

2.

Der Vergleich lautet:

2.1

Die Beklagte verpflichtet sich, der

Klägerin lückenlos Auskunft über ihren Honorarumsatz und den Jahresabschluss ab

dem Kalenderjahr 2013 jeweils per Ende Oktober des folgenden Jahres zu erteilen

und 5 % des Honorarumsatzes zu bezahlen.

2.2

Wird der Honorarumsatz und der

Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres der Klägerin nicht

gemeldet, hat die Beklagte innert 30 Tagen jeweils einen Pauschalbetrag von CHF

7‘500.00 zu bezahlen.

2.3

Diese Vereinbarung gilt bis Royalities

in der Höhe von CHF 75‘000 gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 22. November

2011.

vollständig bezahlt sind.

2.4

Die Klägerin verpflichtet sich, nach

Bezahlung der Royalities für die Kalenderjahre 2013 und 2014 die gegen die

Beklagte eingeleitete Betreibung beim Betreibungsamt löschen zu lassen.

2.5

Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

2.6

Die Gerichtskosten tragen die Parteien

je zur Hälfte.

3.

[…]

4.

[…]

4.2

Sodann legte sie Rechnungen der

Jahre 2013 sowie 2014 zu den Akten.

5.

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gesuchstellerin lege mit dem zwischen

den Parteien am 7. September 2015 vor Richteramt Thal-Gäu getroffenen Vergleich

zusammen mit den Jahresrechnungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v.

Art. 80 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzten Forderungen ins Recht.

Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 7‘500.00 gelinge der

Gesuchsgegnerin der urkundliche Beweis der teilweisen Tilgung der Schuld im Umfang

von CHF 5‘000.00. Für das Jahr 2013 sei somit noch ein Betrag von CHF 2‘500.00

geschuldet. Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 12‘269.10 habe

die Gesuchstellerin erklärt, der Honorarumsatz der Gesuchsgegnerin habe im Jahr

2014.

CHF 375‘017.30 betragen. Darin seien allerdings Leistungen im Umfang von

CHF 129‘635.15 enthalten, die in Abzug zu bringen seien. Vom Restbetrag

von CHF 245‘382.15 seien 5 %, d.h. CHF 12‘269.10, an die Gesuchstellerin

zu bezahlen. Durch den Vergleich sei klar ein Verfalltag festgelegt worden.

6.1

Wird der Schuldner im

gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung

verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt

der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird. Der Schuldner

kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen

ist. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der

Bedingung vorbehaltlos anerkennt (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2010, Art. 80 N 44).

6.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

nicht, dass sie im Jahr 2014 einen für die Royalities massgebenden Umsatz von

CHF 245‘382.15 erwirtschaftet hat. Sie ist aber der Meinung, der Beschwerdegegnerin

«nur» CHF 7‘500.00 zu schulden, da sie die Jahresabrechnung nicht fristgerecht

eingereicht hat.

6.3

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihrem Gesuch selbst aus, dass die Beschwerdeführerin ihr die Umsätze per Ende

Oktober 2015 nicht bzw. verspätet gemeldet hat. Der Bedingungseintritt gemäss

Ziffer 2.2 des Vergleichs vom 7. September 2015 wird damit von keiner der

Parteien bestritten. Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

für das Jahr 2014 den Betrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.

7.1

Strittig und zu klären ist ferner die

Zinspflicht. Die Beschwerdegegnerin verlangt Zins zu 5 % seit November 2014

bzw. November 2015. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, der

Verzugszins sei – mangels Mahnung – erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls,

d.h. ab 9. Juni 2016, geschuldet.

7.2

Die Parteien haben in Ziffer 2.2

ihres Vergleichs einen Verfalltag «… innert 30 Tagen» vereinbart. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Mahnung somit entbehrlich (vgl. Art.

102.

Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Wird der

Honorarumsatz und der Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres

nicht gemeldet, hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen jeweils einen

Pauschalbetrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen. Der Pauschalbetrag kann somit

bis 30. November bezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht bis 30. November,

befindet sich die Schuldnerin in Verzug (ab 1. Dezember).

7.3

Da der Vergleich im September 2015

abgeschlossen worden ist, wären die Zahlen wie von der Beschwerdegegnerin in

ihrem Gesuch selbst ausgeführt (auch für das Jahr 2013), erstmals per Ende

Oktober 2015 zu liefern gewesen. Die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen

sind damit per 1. Dezember 2015 zu 5 % zu verzinsen.

8.

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 15. September 2016 ist deshalb aufzuheben und in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist für den Betrag von CHF

2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von

CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die

Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

9.1

Hat – wie vorliegend – keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ersuchte um

definitive Rechtsöffnung für CHF 19‘769.10. Ihr Gesuch wird im Umfang von CHF

10‘000.00 gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Parteien

je zur Hälfte zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

9.2

Die Gerichtskosten für das

erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 400.00 festgesetzt. Die Parteien

haben diese Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdegegnerin

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin

hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 200.00 direkt zu bezahlen.

9.3

Die Gerichtskosten für das

zweitinstanzliche Verfahren betragen CHF 750.00 (vgl. Art. 48 der

Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]). Die Parteien haben diese

Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 375.00 direkt

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15.

September 2016 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von CHF 7‘500.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___

haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 je

zur Hälfte, d.h. zu je CHF 200.00 zu bezahlen. Die A.___ GmbH hat der Stiftung B.___

CHF 200.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.

4. Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___

haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 750.00

je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 375.00 zu bezahlen. Die Stiftung B.___ hat der A.___

GmbH CHF 375.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.

5. Die Parteikosten des erst- und des

zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel