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Entscheid

ZKBES.2016.165

provisorische Rechtsöffnung

28. Oktober 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (im Folgenden die

Gläubiger) leiteten mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Mai

2016 eine Betreibung gegen D.___ (im Folgenden die Schuldnerin) für CHF

6‘600.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 ein. Als Forderungsgrund werden

«ausstehende Mietzinse Jan., Febr., März und April 2016» genannt.

2. Am 13. Juli 2016 (Postaufgabe) verlangten

die Gläubiger beim Richteramt Thal-Gäu provisorische Rechtsöffnung und gaben

an, die Schulden würden sich auf «CHF 4‘290.- (3x CHF 1‘330.- Mietzins & 3x

CHF 100.- Garage)» belaufen.

3. Mit Urteil vom 19. September 2016

wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und

auferlegte den Gläubigern die Gerichtskosten von CHF 300.00. Der Entscheid war

damit begründet, dass gemäss den Mietverträgen der Wohnungsmietzins brutto

(inkl. Nebenkosten) CHF 1‘480.00 und derjenige für die Garage CHF 100.00

betrage. Die Mietzinse für die Monate Januar, Februar, März und April 2016

würden sich zusammen auf CHF 6‘230.00 belaufen. Im Rechtsöffnungsbegehren

würden nur noch drei Mietzinse geltend gemacht. Um welche es sich handle, werde

nicht aufgeführt. Bei periodischen Leistungen müsse die Periode, für welche die

Betreibung geführt werde, sowohl im Zahlungsbefehl wie auch im Rechtsöffnungsbegehren

angegeben werden.

4. Gegen dieses Urteil erhoben die

Gläubiger am 27. September 2016 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und

verlangten sinngemäss Rechtsöffnung für CHF 4‘290.00. Zur Begründung führten

sie an, sie seien vom Richteramt darauf hingewiesen worden, dass für die

Beseitigung des Rechtsvorschlags nur klar geschuldete Beträge geltend gemacht

werden können. Für sie heisse das, die Netto-Mietzinse der Wohnung und der

Garage bis zum Kündigungstermin am 31. März 2016. Die Forderung von CHF

6‘600.00 gemäss Betreibung von vier Mietzinsen plus Schäden und verspäteter

Wohnungsabgabe sei in einem anderen Verfahren abzuklären.

5. Die Schuldnerin reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Sie hatte jedoch schon am 28. September 2016 ein Schreiben

mit der Überschrift «Urteilsanfechtung» an das Richteramt Thal-Gäu geschickt.

Darin erklärte sie, an den offenen Betrag von CHF 4‘290.00 bereits Zahlungen

von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00 getätigt zu haben. Sie würde darum

bitten, das Urteil zu überarbeiten und eine korrigierte Version vorzulegen.

Erwägungen

II.

1.1

Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15)

1.2

Im Beschwerdeverfahren sind laut

Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für

echte wie auch für unechte Noven (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,

a.a.O., Art 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um

eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung

gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu

überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von

Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und

aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Überprüft wird

der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten,

welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren

(Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012 Art. 326 N 1). Soweit der

Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde eine neue bzw. erweiterte

Sachverhaltsdarstellung unterbreitet, kann diese nicht gehört und

berücksichtigt werden.

2.

Das angefochtene Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch

dargelegt, inwiefern er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Sein Entscheid leidet unter

keinem Mangel. Mangelhaft war vielmehr das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubiger.

Aus ihren Vorbringen und den eingereichten Urkunden war nicht erkennbar, für

welche Monate sie welche Mietzinse forderten. Dies gilt umso mehr, als die im

Zahlungsbefehl genannte Gesamtsumme nicht als Vielfaches der Monatszinse erklärbar

war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.

Im Zivilrecht hat der

Dispositionsgrundsatz eine grosse Bedeutung. Über Vermögensrechte können die

Parteien selber bestimmen. Insofern darf das Gericht nach Art. 58 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einer Partei nicht mehr und nichts anderes

zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt

hat. Die Schuldnerin hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2016 einen

offenen Betrag von CHF 4‘290.00 anerkannt, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen

von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00. Im Ergebnis hat sie damit eine

Forderung von CHF 3‘700.00 anerkannt. Mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs

der Gläubigerin hat der Amtsgerichtspräsident in keiner Weise gegen sie

entschieden und sie hat durch das Urteil keinen Nachteil erlitten. Trotzdem

spricht sie sich für eine Korrektur genau dieses Urteils aus. Die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens ist daher auf ihren Antrag hin aufzuheben und im Umfang

ihrer Anerkennung ist die Rechtsöffnung zu erteilen, nicht für mehr und nicht

für weniger. Allerdings umfasst die Erteilung der Rechtsöffnung auch die Kosten

des Zahlungsbefehls. Denn nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat der Schuldner die Betreibungskosten zu

tragen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Infolge der Anerkennung durch die Schuldnerin ist Ziffer 1 des angefochtenen

Urteils aufzuheben und es ist für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten

von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Beschwerde

einerseits abgewiesen werden musste und andererseits das Zugeständnis der

Schuldnerin ohne jeglichen äusseren Druck auf völlig freiwilliger Basis

erfolgte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 den Gläubigern aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 19. September 2016 wird aufgehoben.

3. In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten

von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

4. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller