ZKBES.2016.165
provisorische Rechtsöffnung
28. Oktober 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch C.___
AG,
Beschwerdeführer
gegen
D.___
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (im Folgenden die
Gläubiger) leiteten mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Mai
2016 eine Betreibung gegen D.___ (im Folgenden die Schuldnerin) für CHF
6‘600.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 ein. Als Forderungsgrund werden
«ausstehende Mietzinse Jan., Febr., März und April 2016» genannt.
2. Am 13. Juli 2016 (Postaufgabe) verlangten
die Gläubiger beim Richteramt Thal-Gäu provisorische Rechtsöffnung und gaben
an, die Schulden würden sich auf «CHF 4‘290.- (3x CHF 1‘330.- Mietzins & 3x
CHF 100.- Garage)» belaufen.
3. Mit Urteil vom 19. September 2016
wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und
auferlegte den Gläubigern die Gerichtskosten von CHF 300.00. Der Entscheid war
damit begründet, dass gemäss den Mietverträgen der Wohnungsmietzins brutto
(inkl. Nebenkosten) CHF 1‘480.00 und derjenige für die Garage CHF 100.00
betrage. Die Mietzinse für die Monate Januar, Februar, März und April 2016
würden sich zusammen auf CHF 6‘230.00 belaufen. Im Rechtsöffnungsbegehren
würden nur noch drei Mietzinse geltend gemacht. Um welche es sich handle, werde
nicht aufgeführt. Bei periodischen Leistungen müsse die Periode, für welche die
Betreibung geführt werde, sowohl im Zahlungsbefehl wie auch im Rechtsöffnungsbegehren
angegeben werden.
4. Gegen dieses Urteil erhoben die
Gläubiger am 27. September 2016 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und
verlangten sinngemäss Rechtsöffnung für CHF 4‘290.00. Zur Begründung führten
sie an, sie seien vom Richteramt darauf hingewiesen worden, dass für die
Beseitigung des Rechtsvorschlags nur klar geschuldete Beträge geltend gemacht
werden können. Für sie heisse das, die Netto-Mietzinse der Wohnung und der
Garage bis zum Kündigungstermin am 31. März 2016. Die Forderung von CHF
6‘600.00 gemäss Betreibung von vier Mietzinsen plus Schäden und verspäteter
Wohnungsabgabe sei in einem anderen Verfahren abzuklären.
5. Die Schuldnerin reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Sie hatte jedoch schon am 28. September 2016 ein Schreiben
mit der Überschrift «Urteilsanfechtung» an das Richteramt Thal-Gäu geschickt.
Darin erklärte sie, an den offenen Betrag von CHF 4‘290.00 bereits Zahlungen
von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00 getätigt zu haben. Sie würde darum
bitten, das Urteil zu überarbeiten und eine korrigierte Version vorzulegen.
Erwägungen
II.
1.1
Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15)
1.2
Im Beschwerdeverfahren sind laut
Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für
echte wie auch für unechte Noven (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt,
a.a.O., Art 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um
eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung
gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu
überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von
Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und
aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Überprüft wird
der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten,
welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren
(Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012 Art. 326 N 1). Soweit der
Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde eine neue bzw. erweiterte
Sachverhaltsdarstellung unterbreitet, kann diese nicht gehört und
berücksichtigt werden.
2.
Das angefochtene Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch
dargelegt, inwiefern er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Sein Entscheid leidet unter
keinem Mangel. Mangelhaft war vielmehr das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubiger.
Aus ihren Vorbringen und den eingereichten Urkunden war nicht erkennbar, für
welche Monate sie welche Mietzinse forderten. Dies gilt umso mehr, als die im
Zahlungsbefehl genannte Gesamtsumme nicht als Vielfaches der Monatszinse erklärbar
war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.
Im Zivilrecht hat der
Dispositionsgrundsatz eine grosse Bedeutung. Über Vermögensrechte können die
Parteien selber bestimmen. Insofern darf das Gericht nach Art. 58 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einer Partei nicht mehr und nichts anderes
zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt
hat. Die Schuldnerin hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2016 einen
offenen Betrag von CHF 4‘290.00 anerkannt, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen
von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00. Im Ergebnis hat sie damit eine
Forderung von CHF 3‘700.00 anerkannt. Mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs
der Gläubigerin hat der Amtsgerichtspräsident in keiner Weise gegen sie
entschieden und sie hat durch das Urteil keinen Nachteil erlitten. Trotzdem
spricht sie sich für eine Korrektur genau dieses Urteils aus. Die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens ist daher auf ihren Antrag hin aufzuheben und im Umfang
ihrer Anerkennung ist die Rechtsöffnung zu erteilen, nicht für mehr und nicht
für weniger. Allerdings umfasst die Erteilung der Rechtsöffnung auch die Kosten
des Zahlungsbefehls. Denn nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat der Schuldner die Betreibungskosten zu
tragen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Infolge der Anerkennung durch die Schuldnerin ist Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils aufzuheben und es ist für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten
von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Beschwerde
einerseits abgewiesen werden musste und andererseits das Zugeständnis der
Schuldnerin ohne jeglichen äusseren Druck auf völlig freiwilliger Basis
erfolgte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 den Gläubigern aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 19. September 2016 wird aufgehoben.
3. In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten
von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
4. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller