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Entscheid

ZKBES.2016.173

unentgeltliche Rechtspflege

24. Januar 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Juni 2016 reichte A.___ (im

Folgenden Beschwerdeführer) eine Klage auf Ehescheidung beim Richteramt

Thal-Gäu ein. Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Nachdem ihn der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juli

2016 aufgefordert hat, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

einzureichen, gab er dieses am 16. August 2016 zu den Akten.

2. Mit Verfügung vom 26. August 2016

wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer habe im URP-Formular

sein Vermögen mit 0 Franken angegeben. Er habe keine Beteiligungen. Er sei aber

als einziger Verwaltungsrat der [...] AG im Handelsregister eingetragen.

Wieviel Einkommen er in dieser Unternehmung verdiene, sei nicht bekannt. Wer

seine Einkommens- und Vermögenssituation aber nicht umfassend darstelle, habe

keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Erst recht gelte dies, wenn

wie vorliegend falsche Angaben gemacht würden. Daraufhin liess der Beschwerdeführer

durch seinen Anwalt am 8. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege erneut stellen, dies rückwirkend ab dem Datum der Einreichung des

ersten Gesuches; eventualiter ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom

26. August 2016.

3. Auf das neue Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 26.

September 2016 nicht ein. Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 7. Oktober

2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung des Richteramtes

Thal-Gäu vom 26. September 2016 sei in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner ab Einreichung

des Gesuchs vom 27. Juni 2016 zu gewähren.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner auch für das

vorliegende Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu bewilligen.

Alles o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerinnen.

Als Verfahrensantrag wurde die

aufschiebende Wirkung verlangt, welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2016

gewährt wurde.

4. Am 14. Oktober 2016 verwies der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die begründete Verfügung vom 26.

September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Amtsgerichtspräsident ist auf das erneut

gestellte URP-Gesuch gar nicht eingetreten, was im Ergebnis dazu führt, dass

das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt

bleibt. Dies führt aber nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist von 10

Tagen gegen den ursprünglichen, mangels Wiedererwägung unverändert in Kraft

bleibenden Entscheid. Vielmehr kann mit einer gegen einen solchen (negativen Widererwägungs-)Entscheid

gerichteten Beschwerde (in der Sache) lediglich gerügt werden, das Vorliegen

veränderter Verhältnisse sei von der ersten Instanz zu Unrecht verneint worden

(Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308-318 ZPO N 57, mit

Hinweis). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs.

3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 wurde innert der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Die Vorinstanz ist auf das neue

Gesuch des Beschwerdeführers gar nicht eingetreten, nachdem das erste Gesuch mit

Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht

angefochten wurde. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

«2. Beim Entscheid über die Gewährung

bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen

prozessleitenden Entscheid (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, N 8.18), der nur formell, jedoch nicht materiell

rechtskräftig wird, weshalb ein neues Gesuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen

ist. Soweit sich die Verhältnisse seit einem abweisenden Entscheid über ein erstes

Gesuch nicht geändert haben, wird mit einem erneuten Gesuch der Sache nach

lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheids verlangt, wofür einer Partei

auch der Rechtsmittelweg zur Verfügung gestanden hätte (BGE 5A_299/2015 E.

3.2).

3. Aus verfassungsrechtlicher

Sicht (Art. 29 Abs. 1 und 3 BV) genügt es, wenn die betroffene Partei im Rahmen

des gleichen Zivilprozesses (bzw. vor einer Instanz) einmal die Gelegenheit

erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Art. 29 BV gewährt

nicht den Anspruch darauf, dass sich das Gericht voraussetzungslos mit einem

neuen Gesuch befasst. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos

die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein

Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor

geöffnet. Ein neuerliches UP-Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat

deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von

Verfassungs wegen kein Anspruch besteht und bei dem das Eintreten im Ermessen

des Gerichts steht (BGer 5A_430/2010 E. 2.4; vgl. auch ZR 106 (2007) Nr. 55;

Bühler, Berner Kommentar, N 71 zu Art. 119). Dieses Ermessen ist wegen der

Gefahr der Prozessverschleppung zurückhaltend auszuüben. Es kann daher auch

nicht angehen, dass eine (zumal anwaltlich vertretene) Partei, die ihre

Verhältnisse trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des ersten

UP-Gesuches nicht umfassend offengelegt hat, dies nach Abweisung des Gesuches

mit einem (neuen) Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ohne Weiteres nachholen kann (a.M. BK-Bühler, N 70 zu Art. 119

ZPO).

Anders stellt sich die

Situation dar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem abweisenden

Entscheid zum ersten UP-Gesuch erheblich geändert haben. In solchen Fällen

besteht der aus der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV)

abgeleitete Anspruch auf Prüfung des erneuten UP-Gesuches und das Gericht hat

darauf einzutreten. Gleiches muss gelten, wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen

oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war (vgl. BK-Bühler,

N 69 zu Art. 119 ZPO, der für eine Wiedererwägung eines negativen UP-Entscheids

allerdings unter noch weiter erleichterten Voraussetzungen plädiert; vgl. auch

BJM 1/2008 56 f.).

4. Das erneute Gesuch

erfolgt vorliegend auf Basis desselben Sachverhalts, ohne dass geänderte Verhältnisse

geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller geht explizit von identischen

finanziellen Verhältnissen aus und beruft sich daher nicht auf echte Noven. Er

macht auch nicht geltend, er habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt,

die ihm im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen

seien (unechte Noven). Insbesondere liegen keine wichtigen Gründe vor, die eine

Wiedererwägung erlauben würden. Gerade die Gründe der Prozessverschleppung

können eine nochmalige Prüfung des UP-Gesuchs nicht rechtfertigen, war der

Gesuchsgegner bereits während des ersten Gesuchs anwaltlich vertreten und

konkret zur Mitwirkung durch Einreichung aller notwendigen Unterlagen

aufgefordert worden. Eine erneute Überprüfung der finanziellen Verhältnisse

erübrigt sich demnach und auf das zweite Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird nicht eingetreten.»

4. Der Beschwerdeführer macht eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz

geltend (Beschwerdeschrift S. 3). Trotz der offensichtlichen Bedürftigkeit des

Gesuchstellers sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren

mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen worden. Obwohl mit Eingabe vom 8.

September 2016 aufgezeigt worden sei, dass die [...] AG weder operativ tätig

sei, noch irgendeinen Umsatz oder Gewinn erziele und der Gesuchsteller aus

seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat keinerlei Einkommen erhalte, sei auf sein

erneutes Gesuch bzw. eventualiter auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten

worden. Das Richteramt Thal-Gäu habe im Wesentlichen mit der Vermeidung der

Prozessverschleppung argumentiert. Die Begründung sei oberflächlich, rein

formal und formal falsch. Es gehe nicht um eine Prozessverschleppung zufolge

ungenügender Mitwirkung des Gesuchstellers und auch nicht um die Frage, ob

dieser echte oder unechte Noven geltend gemacht habe oder nicht. Der

Gesuchsteller habe in seinem Gesuch unter Beilegung aller relevanter Unterlagen

in vollständiger Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO

dargelegt, dass er sehr bescheidene Einkünfte habe und daher nicht über die

erforderlichen Mittel verfüge. Dass der Gesuchsteller es unterlassen habe, zu

erwähnen, dass er Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft sei, könne ihm nicht

vorgeworfen werden, zumal diese Aktiengesellschaft weder Umsatz noch Gewinn

erziele und hauptsächlich der Gesuchsteller kein Einkommen oder Honorar aus

dieser Verwaltungsratstätigkeit erziele. Die unentgeltliche Tätigkeit des

Gesuchstellers als Verwaltungsrat sei daher völlig irrelevant. Hinzu komme,

dass das Richteramt Thal-Gäu die hier zu beurteilende Verfügung unter Verletzung

des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen habe. Ohne dem

Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern, habe die Vorinstanz

das Gesuch in der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit als Verwaltungsrat

einer AG abgewiesen. Auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne Anhörungsmöglichkeit

mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend gemachter Noven

abgewiesen worden. Es sei überspitzt formalistisch, wenn ein Gesuch um URP

abgewiesen werde, bzw. auf ein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde aufgrund

der Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Frage der Bedürftigkeit

irrelevante Angaben nicht releviert habe, bzw. keinen Negativbeweis, zu welchem

er im Übrigen nicht verpflichtet sei, geführt habe.

5. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse

seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben, weil dieser als

prozessleitender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig

wird. Wenn der Gesuchsteller bloss neue Beweismittel zur Darlegung seiner

finanziellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse

vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch

ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf

Beurteilung besteht. Hingegen können neue Beweismittel einen Anspruch auf

Wiedererwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt,

als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller

noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung

bestanden hatte, sie damals vorzulegen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 119 ZPO N 2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid verändert, weshalb die

Vorinstanz auf ein neues URP-Gesuch nicht eintreten musste. Es besteht kein

verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs,

das auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts gestellt wird. Neue

Beweismittel können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Voraussetzung

ist aber, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar

schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er

sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und seine unentgeltliche Tätigkeit sei

irrelevant für die Beurteilung der Bedürftigkeit, hätte er im

Rechtsmittelverfahren vorbringen können. Auf eine Beschwerde gegen die

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung vom 26. August 2016

hat er aber verzichtet. Auch der Vorwurf, die Abweisung des URP-Gesuchs sei

unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geschehen, hätte der Beschwerdeführer

im Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen und ist hier im

Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretens-Verfügung vom 26. September 2016

nicht mehr zu prüfen. Der Einwand, auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne

Anhörungsmöglichkeit mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend

gemachter Noven abgewiesen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

darstelle, ist nicht zutreffend. Der Vorderrichter war nicht verpflichtet, dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er beabsichtige, aufgrund

fehlender geänderter Verhältnisse auf das Gesuch nicht einzutreten. Von

überspitztem Formalismus kann ebenfalls nicht die Rede sein.

Mangels geltend gemachter veränderter

Verhältnisse seit dem Entscheid vom 26. August 2016 und fehlender neuer

Beweismittel, die im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon

vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, ist die Vorinstanz

zu Recht nicht auf das neue (Wiedererwägungs)Gesuch eingetreten (s. a.

Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juni 2013,

BO.2012.44/ZV.2013.49). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid

des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten

inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos,

weshalb das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener