ZKBES.2016.173
unentgeltliche Rechtspflege
24. Januar 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Pascal
Eisner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Juni 2016 reichte A.___ (im
Folgenden Beschwerdeführer) eine Klage auf Ehescheidung beim Richteramt
Thal-Gäu ein. Er stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Nachdem ihn der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juli
2016 aufgefordert hat, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
einzureichen, gab er dieses am 16. August 2016 zu den Akten.
2. Mit Verfügung vom 26. August 2016
wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Gesuch um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer habe im URP-Formular
sein Vermögen mit 0 Franken angegeben. Er habe keine Beteiligungen. Er sei aber
als einziger Verwaltungsrat der [...] AG im Handelsregister eingetragen.
Wieviel Einkommen er in dieser Unternehmung verdiene, sei nicht bekannt. Wer
seine Einkommens- und Vermögenssituation aber nicht umfassend darstelle, habe
keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Erst recht gelte dies, wenn
wie vorliegend falsche Angaben gemacht würden. Daraufhin liess der Beschwerdeführer
durch seinen Anwalt am 8. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege erneut stellen, dies rückwirkend ab dem Datum der Einreichung des
ersten Gesuches; eventualiter ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom
26. August 2016.
3. Auf das neue Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 26.
September 2016 nicht ein. Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 7. Oktober
2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung des Richteramtes
Thal-Gäu vom 26. September 2016 sei in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner ab Einreichung
des Gesuchs vom 27. Juni 2016 zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Pascal Eisner auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren vor Obergericht zu bewilligen.
Alles o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerinnen.
Als Verfahrensantrag wurde die
aufschiebende Wirkung verlangt, welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2016
gewährt wurde.
4. Am 14. Oktober 2016 verwies der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die begründete Verfügung vom 26.
September 2016 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Amtsgerichtspräsident ist auf das erneut
gestellte URP-Gesuch gar nicht eingetreten, was im Ergebnis dazu führt, dass
das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt
bleibt. Dies führt aber nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist von 10
Tagen gegen den ursprünglichen, mangels Wiedererwägung unverändert in Kraft
bleibenden Entscheid. Vielmehr kann mit einer gegen einen solchen (negativen Widererwägungs-)Entscheid
gerichteten Beschwerde (in der Sache) lediglich gerügt werden, das Vorliegen
veränderter Verhältnisse sei von der ersten Instanz zu Unrecht verneint worden
(Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorb. zu den Art. 308-318 ZPO N 57, mit
Hinweis). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs.
3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 wurde innert der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz ist auf das neue
Gesuch des Beschwerdeführers gar nicht eingetreten, nachdem das erste Gesuch mit
Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht
angefochten wurde. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
«2. Beim Entscheid über die Gewährung
bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen
prozessleitenden Entscheid (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, N 8.18), der nur formell, jedoch nicht materiell
rechtskräftig wird, weshalb ein neues Gesuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen
ist. Soweit sich die Verhältnisse seit einem abweisenden Entscheid über ein erstes
Gesuch nicht geändert haben, wird mit einem erneuten Gesuch der Sache nach
lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheids verlangt, wofür einer Partei
auch der Rechtsmittelweg zur Verfügung gestanden hätte (BGE 5A_299/2015 E.
3.2).
3. Aus verfassungsrechtlicher
Sicht (Art. 29 Abs. 1 und 3 BV) genügt es, wenn die betroffene Partei im Rahmen
des gleichen Zivilprozesses (bzw. vor einer Instanz) einmal die Gelegenheit
erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Art. 29 BV gewährt
nicht den Anspruch darauf, dass sich das Gericht voraussetzungslos mit einem
neuen Gesuch befasst. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos
die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein
Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor
geöffnet. Ein neuerliches UP-Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat
deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von
Verfassungs wegen kein Anspruch besteht und bei dem das Eintreten im Ermessen
des Gerichts steht (BGer 5A_430/2010 E. 2.4; vgl. auch ZR 106 (2007) Nr. 55;
Bühler, Berner Kommentar, N 71 zu Art. 119). Dieses Ermessen ist wegen der
Gefahr der Prozessverschleppung zurückhaltend auszuüben. Es kann daher auch
nicht angehen, dass eine (zumal anwaltlich vertretene) Partei, die ihre
Verhältnisse trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des ersten
UP-Gesuches nicht umfassend offengelegt hat, dies nach Abweisung des Gesuches
mit einem (neuen) Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ohne Weiteres nachholen kann (a.M. BK-Bühler, N 70 zu Art. 119
ZPO).
Anders stellt sich die
Situation dar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit dem abweisenden
Entscheid zum ersten UP-Gesuch erheblich geändert haben. In solchen Fällen
besteht der aus der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV)
abgeleitete Anspruch auf Prüfung des erneuten UP-Gesuches und das Gericht hat
darauf einzutreten. Gleiches muss gelten, wenn der Gesuchsteller neue Tatsachen
oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war (vgl. BK-Bühler,
N 69 zu Art. 119 ZPO, der für eine Wiedererwägung eines negativen UP-Entscheids
allerdings unter noch weiter erleichterten Voraussetzungen plädiert; vgl. auch
BJM 1/2008 56 f.).
4. Das erneute Gesuch
erfolgt vorliegend auf Basis desselben Sachverhalts, ohne dass geänderte Verhältnisse
geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller geht explizit von identischen
finanziellen Verhältnissen aus und beruft sich daher nicht auf echte Noven. Er
macht auch nicht geltend, er habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt,
die ihm im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen
seien (unechte Noven). Insbesondere liegen keine wichtigen Gründe vor, die eine
Wiedererwägung erlauben würden. Gerade die Gründe der Prozessverschleppung
können eine nochmalige Prüfung des UP-Gesuchs nicht rechtfertigen, war der
Gesuchsgegner bereits während des ersten Gesuchs anwaltlich vertreten und
konkret zur Mitwirkung durch Einreichung aller notwendigen Unterlagen
aufgefordert worden. Eine erneute Überprüfung der finanziellen Verhältnisse
erübrigt sich demnach und auf das zweite Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird nicht eingetreten.»
4. Der Beschwerdeführer macht eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
geltend (Beschwerdeschrift S. 3). Trotz der offensichtlichen Bedürftigkeit des
Gesuchstellers sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren
mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen worden. Obwohl mit Eingabe vom 8.
September 2016 aufgezeigt worden sei, dass die [...] AG weder operativ tätig
sei, noch irgendeinen Umsatz oder Gewinn erziele und der Gesuchsteller aus
seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat keinerlei Einkommen erhalte, sei auf sein
erneutes Gesuch bzw. eventualiter auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
worden. Das Richteramt Thal-Gäu habe im Wesentlichen mit der Vermeidung der
Prozessverschleppung argumentiert. Die Begründung sei oberflächlich, rein
formal und formal falsch. Es gehe nicht um eine Prozessverschleppung zufolge
ungenügender Mitwirkung des Gesuchstellers und auch nicht um die Frage, ob
dieser echte oder unechte Noven geltend gemacht habe oder nicht. Der
Gesuchsteller habe in seinem Gesuch unter Beilegung aller relevanter Unterlagen
in vollständiger Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO
dargelegt, dass er sehr bescheidene Einkünfte habe und daher nicht über die
erforderlichen Mittel verfüge. Dass der Gesuchsteller es unterlassen habe, zu
erwähnen, dass er Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft sei, könne ihm nicht
vorgeworfen werden, zumal diese Aktiengesellschaft weder Umsatz noch Gewinn
erziele und hauptsächlich der Gesuchsteller kein Einkommen oder Honorar aus
dieser Verwaltungsratstätigkeit erziele. Die unentgeltliche Tätigkeit des
Gesuchstellers als Verwaltungsrat sei daher völlig irrelevant. Hinzu komme,
dass das Richteramt Thal-Gäu die hier zu beurteilende Verfügung unter Verletzung
des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen habe. Ohne dem
Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern, habe die Vorinstanz
das Gesuch in der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit als Verwaltungsrat
einer AG abgewiesen. Auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne Anhörungsmöglichkeit
mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend gemachter Noven
abgewiesen worden. Es sei überspitzt formalistisch, wenn ein Gesuch um URP
abgewiesen werde, bzw. auf ein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde aufgrund
der Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Frage der Bedürftigkeit
irrelevante Angaben nicht releviert habe, bzw. keinen Negativbeweis, zu welchem
er im Übrigen nicht verpflichtet sei, geführt habe.
5. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse
seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben, weil dieser als
prozessleitender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig
wird. Wenn der Gesuchsteller bloss neue Beweismittel zur Darlegung seiner
finanziellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse
vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch
ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf
Beurteilung besteht. Hingegen können neue Beweismittel einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt,
als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller
noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung
bestanden hatte, sie damals vorzulegen (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 119 ZPO N 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid verändert, weshalb die
Vorinstanz auf ein neues URP-Gesuch nicht eintreten musste. Es besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs,
das auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts gestellt wird. Neue
Beweismittel können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Voraussetzung
ist aber, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar
schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und seine unentgeltliche Tätigkeit sei
irrelevant für die Beurteilung der Bedürftigkeit, hätte er im
Rechtsmittelverfahren vorbringen können. Auf eine Beschwerde gegen die
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung vom 26. August 2016
hat er aber verzichtet. Auch der Vorwurf, die Abweisung des URP-Gesuchs sei
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geschehen, hätte der Beschwerdeführer
im Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen und ist hier im
Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretens-Verfügung vom 26. September 2016
nicht mehr zu prüfen. Der Einwand, auch das erneut gestellte Gesuch sei ohne
Anhörungsmöglichkeit mit der Begründung der Prozessverschleppung sowie nicht geltend
gemachter Noven abgewiesen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle, ist nicht zutreffend. Der Vorderrichter war nicht verpflichtet, dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er beabsichtige, aufgrund
fehlender geänderter Verhältnisse auf das Gesuch nicht einzutreten. Von
überspitztem Formalismus kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Mangels geltend gemachter veränderter
Verhältnisse seit dem Entscheid vom 26. August 2016 und fehlender neuer
Beweismittel, die im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon
vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, ist die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das neue (Wiedererwägungs)Gesuch eingetreten (s. a.
Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juni 2013,
BO.2012.44/ZV.2013.49). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid
des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten
inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos,
weshalb das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener