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Entscheid

ZKBES.2016.174

Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

7. Dezember 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 1. März 2016 reichte B.___ (im

Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Schuldneranweisung

gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann) ein.

2. Der Ehemann beantragte mit Stellungnahme

vom 13. April 2016, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage zu beschränken,

ob das Gericht zur Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Diesen Antrag

begründete er damit, dass er von [...] weggezogen sei und sich in [...]

angemeldet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in [...] das

Scheidungsbegehren eingereicht habe. Die Ehefrau beharrte in ihrer

Stellungnahme vom 9. Juni 2016 darauf, dass der Ehemann in [...] Wohnsitz hat.

3. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli

2016 wies der Amtsgerichtspräsident die Unzuständigkeitseinrede ab. Dabei ging

er davon aus, dass der Ehemann seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat.

4. In seiner Stellungnahme zum Gesuch

um Schuldneranweisung datiert vom 29. Juli 2016 beantragte der Ehemann, auf das

Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Den

Nichteintretensantrag begründete er mit dem in [...] hängigen

Scheidungsverfahren. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, u.K.u.E.F.

5. Am 26. September 2016

fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.

Das Gesuch um

Schuldneranweisung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. B.___ werden mit

Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege und der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin

wird Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Solothurn, bestellt.

3. Das Gesuch von A.___

um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4. A.___ hat B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung

von CHF 3‘554.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag

von CHF 3‘018.75 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

5.

Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.

6. Gegen die Ziffern 3, 4 und 5 dieses

Urteils erhob der Ehemann am 7. Oktober 2016 form- und fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Weiter verlangte er, die

Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Ehefrau aufzuerlegen, es sei ihr für

das vorinstanzliche Verfahren keine, sondern ihm eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten und es sei ihm für das vorinstanzliche

Verfahren und für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren, u.K.u.E.F.

7. Die Ehefrau schloss in ihrer

Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

Zudem sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

8. Der Amtsgerichtspräsident stellte

in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident verwies

in Bezug auf seinen Kostenentscheid einleitend auf die Art. 106, 107 Abs. 1

lit. c und 108 ZPO. Sodann führte er aus, die Ehefrau habe erst von dem am 16.

Februar 2016 in Italien angehobenen Scheidungsverfahren Kenntnis erhalten,

nachdem sie das Gesuch um Schuldneranweisung gestellt habe. Es könne ihr

deshalb kein Vorwurf gemacht werden, sie habe trotz Rechtshängigkeit ein

weiteres Verfahren begonnen. Die Kosten des Anweisungsverfahrens seien dem Ehemann

anzulasten, weil er die Kosten verursacht habe, indem er unnötigerweise das

Verfahren um Schuldneranweisung durch Nichtbekanntgabe der Anhebung des Scheidungsverfahrens

in Italien bewirkt und die Alimente unbestritten nicht vollständig bezahlt habe.

2.

Der Ehemann bringt dazu in seiner Beschwerde

vor, er habe im erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich obsiegt. Umso störender

sei es, dass er trotzdem die gesamten erstinstanzlichen Kosten zu tragen habe.

Auch in familienrechtlichen Angelegenheiten sei auf die Grundnorm von Art. 106

ZPO abzustellen. In wirtschaftlicher Hinsicht gebe es kein Ungleichgewicht

zwischen den Parteien. Es gebe keine Pflicht, die Einleitung eines

Scheidungsverfahrens sofort bekannt zu geben. Zudem könne davon ausgegangen

werden, dass das Gericht den Ehepartner sowieso informiere, was hier auch der

Fall gewesen sei. Zudem habe der Ehemann die Ehefrau mehrfach darauf hingewiesen,

dass er das Scheidungsverfahren in Italien einleiten werde, was ihre Vertreterin

mit E-Mail vom 13. Januar 2016 bestätigt habe. Es könne nicht behauptet werden,

er habe unnötige Prozesskosten verursacht. Darum gehe es in Art. 108 ZPO und

nicht darum, ihn wegen der Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu bestrafen.

Die Ehefrau sei bewusst ein Risiko eingegangen, nachdem sie mit der Einleitung eines

Scheidungsverfahrens habe rechnen müssen. Schliesslich sei ein Grossteil des

Parteiaufwandes erst entstanden, nachdem mit Stellungnahme vom 13. April 2016

mitgeteilt worden sei, dass das Scheidungsbegehren eingereicht worden sei.

Spätestens hier habe klar sein müssen, dass das Anweisungsbegehren chancenlos

sein werde.

3.

Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Beschwerdeantwort, in einem familienrechtlichen Verfahren könne von den Verteilungsgrundsätzen

gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden. Der Ehemann sei seiner Pflicht

zur Unterhaltszahlung nicht nachgekommen. Auf diese seien sie und das Kind

angewiesen. Die Vor­instanz habe das Gesuch um Schuldneranweisung abweisen

müssen, weil der Ehemann kein Einkommen erziele, das sein Existenzminimum

übersteige. Hätte sich der Ehemann jedoch nicht in der Schweiz abgemeldet, so

hätte er ohne Weiteres Arbeitslosengeld beziehen können. Für die Abmeldung in

der Schweiz gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Der Ehemann halte

sich nach wie vor in der Schweiz auf und sei nach wie vor Eigentümer einer

Liegenschaft in […]. Die Abmeldung habe einzig und allein den Zweck, sich der

Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Ein solches Verhalten

verdiene keinen Rechtsschutz. Es wäre äusserst unbillig, wenn das Verhalten des

Ehemannes auch noch dadurch belohnt würde, dass die Prozesskosten der Ehefrau

auferlegt würden. Es liege somit auch ein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1

Bst. f. ZPO vor.

4.1

Grundsätzlich hat nach Art. 106

ZPO die Prozesskosten zu bezahlen, wer unterliegt. Gemäss Art. 107 ZPO kann das

Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz unter gewissen Umständen abweichen und

die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Demgegenüber hat nach Art. 108 ZPO unnötige

Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Urteil 5A_130/2014 vom 20. März 2014

E. 2.1).

4.2

Die klassische Verteilungsregel

nach Art. 106 ZPO kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen.

Deshalb sieht Art. 107 ZPO eine Billigkeitsnorm vor, die dem Gericht erlaubt,

die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Absatz 1 Literae a – e nennt – nicht

abschliessend – typisierte Fälle, in denen das Gericht sein Ermessen walten

lassen soll. Abgeschlossen wird der Katalog mit einem Auffangtatbestand nach Litera

f (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7927).

4.3

Der Billigkeitsnorm nach Litera c unterstehen

insbesondere die familienrechtlichen Verfahren. Bei Scheidung auf gemeinsames

Begehren liegt ein billiger Kostenentscheid sogar auf der Hand: Es wäre

widersinnig, hier von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen (Botschaft

a.a.O.). Es wird vor allem darauf abgestellt, ob ein familienrechtlicher

Konflikt vorliegt, für den beide Parteien eine moralische Verantwortung tragen,

wie dies in Eheschutz- und Scheidungsverfahren der Fall ist, etwas weniger aber

in Rechtsmittel- und vor allem nicht in Abänderungsverfahren (dazu Jann Six,

Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, S. 59 f. Rdz 1.68). Es ist

aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm

Art. 106 ZPO ist (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 107 N

12). Dementsprechend hat das Bundesgericht selbst im Fall eines Rückzugs einer

Scheidungsklage in der blossen Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches

Verfahren handelt, keine Rechtfertigung erkannt, von der klaren Regelung des

Art. 106 Abs. 1 ZPO abzurücken (Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013). In

einem strittigen Fall, die Kosten auf Grund des Obsiegens bzw. Unterliegens in

den Folgefragen zu verteilen, entspricht durchaus den Intentionen des Gesetzgebers

und ist nicht zu beanstanden. Eine Abweichung fällt allenfalls dort in

Betracht, wo verschiedene strittige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet

werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche

handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich

unterschiedlich ist (Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).

4.4

Das Gesetz räumt dem Gericht

sodann in Litera f den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen

zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit

Prozesskosten als ungerecht erscheint. Als Beispiele für besondere Umstände

nach Litera f werden ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen

den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses durch

einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie

das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot

oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Urteil

4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 33 E. 4.2).

4.5

Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S.

7298) nennt als Beispiele für unnötige Kosten trölerische Begehren oder

weitschweifige Eingaben. Unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO sind in

erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter

innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten

zusätzlich hinzukommen. Indessen kommen als unnötige Kosten auch solche in

Frage, die von den Parteien oder von Dritten ausserhalb des Prozesses

verursacht wurden. Sie können auch die gesamten Prozesskosten umfassen,

insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb

des Prozesses veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 mit Beispielen passend

zu dem dort zu beurteilenden Fall).

5.

Der Amtsgerichtspräsident ist auf

das Gesuch um Schuldneranweisung nicht eingetreten, weil der Ehemann am 12.

Februar 2016 in [...] ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte (Urteil S. 12).

In einer Eventualerwägung hat er daraufhin das Gesuch für den Fall, dass

trotzdem darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen. Nach diesem Ausgang des

Verfahrens und der oben dargestellten Grund­sätze hätten die Prozesskosten der

Ehefrau auferlegt werden müssen. Ohnehin handelt es sich bei der Schuldneranweisung

nicht um ein familienrechtliches Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern um eine

privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Es ist daher zu

prüfen, welche (anderen) Gründe ein Abweichen von der Grundnorm und damit den

angefochtenen Entscheid rechtfertigen können.

6.

Im vorliegenden Fall ist der Ehemann

seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge, wie sie in der gerichtlich

genehmigten Abänderungsvereinbarung vom 15. Oktober 2014 vereinbart wurden,

nicht nachgekommen. Die Vertreterin der Ehefrau hat die Unterhaltsbeiträge

mehrfach per Mail abgemahnt (Sammelbeilage 9 zum Gesuch). In der Folge wurde

das Gesuch um Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht. Es war somit der

Ehemann, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat.

7.1

Die Ehefrau hat ihr Gesuch um

Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht, der Ehemann hat das

Scheidungsverfahren in Italien am 12. Februar 2016 anhängig gemacht. Dazu, ob

und wann die Ehefrau vom Gericht in [...] eine Zustellung erhalten hat, macht

der Ehemann keine konkreten Angaben. Allerdings hat er im Rahmen seiner Unzuständigkeitseinrede

vom 13. April 2016 darauf hingewiesen, dass er in [...] ein Scheidungsbegehren

eingereicht hat. Diesen Hinweis hat er mit einem (automatischen) Mail des

Gerichts in [...] untermauert (Beilage 4 zur Stellungnahme). Damit ist der letztlich

entscheidende Umstand aktenkundig geworden und die Ehefrau hätte sich überlegen

müssen, ob eine Weiterführung des Prozesses noch Sinn macht. Ausserdem hat der

Ehemann ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Scheidungsverfahren auch Anträge

zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge eingereicht werden können. Denselben

Hinweis machte der Vertreter des Ehemannes in seinem Mail vom 23. Mai 2016 an

die Vertreterin der Ehefrau (Beleg 14 zur Stellungnahme vom 9. Juni 2016).

Wieso sich die Ehefrau in ihrer Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede vom

9.

Juni 2016 einzig mit der Wohnsitzfrage, aber nicht mit diesem Einwand des in

[...] hängigen Scheidungsverfahrens beschäftigte, ist nicht nachvollziehbar. Eigentlich

hätte sie das Gesuch um Schuldneranweisung zurückziehen müssen. Jedenfalls den

mit der Ausarbeitung der Stellungnahme vom 9. Juni 2016 verbundenen Aufwand hat

die Ehefrau zu vertreten und damit auch denjenigen für die weitere Fortsetzung

des Prozesses.

7.2

Auf der anderen Seite konnte sich die

Ehefrau bis zum Hinweis in der Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2016 in gutem

Glauben zur Prozessführung vor dem Richteramt Thal-Gäu veranlasst sehen,

insbesondere auch deshalb, weil der Vertreter des Ehemannes noch am 29. Februar

2016.

mitgeteilt hatte, er werde diesen im Anweisungsverfahren vertreten, ohne

jedoch auf das bereits angehobene Scheidungsverfahren hinzuweisen (Gesuchsbeilage

9). Auch der Umstand, dass sich der Ehemann schon früher gegenüber der Ehefrau

dahingehend geäussert hat, er werde – in [...] – ein Scheidungsverfahren

einleiten, ändert daran nichts. Was zählt, ist erst die effektive Einreichung.

Zudem kann das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Mail der Vertreterin

der Ehefrau vom 13. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt

werden, da hier neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sind. Der

Ehemann hat die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und damit Anlass zum Gesuch um

Schuldneranweisung gegeben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er mit der

Mitteilung des in Italien hängigen Scheidungsverfahrens nachträglich den Grund

für die Unzuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu gesetzt hat. Damit hat er mit

seinem Verhalten quasi nachträglich den Nichteintretensentscheid bewirkt. Dies

kann analog zur Gegenstandslosigkeit, bei der für den Kostenentscheid ebenfalls

gefragt wird, wer diese veranlasst hat, berücksichtigt werden.

7.3

Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor,

die Abmeldung seines Wohnsitzes habe einzig und allein den Zweck, sich der

Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Wie dem

Zwischenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten zu entnehmen ist, hat der Ehemann

nur formell in [...] Wohnsitz begründet, hält sich aber nach wie vor in der

Schweiz auf, arbeitet hier und besitzt in [...] eine Liegenschaft. Vor diesem

Hintergrund ist es trölerisch, wenn der Ehemann im Verfahren der

Schuldneranweisung behauptet, sein Wohnsitz sei in [...]. Damit hat er den

Aufwand, welcher im Zusammenhang mit seiner Unzuständigkeitseinrede entstanden

ist, jedenfalls mitverursacht. Auch dieser Umstand kann beim Kostenentscheid

mitberücksichtigt werden, auch wenn deswegen der Aufwand, den die Ehefrau zu

vertreten hat, nicht vollständig aufgehoben wird.

7.4

Soweit die Ehefrau dem Ehemann

vorhält, er habe den Verlust seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtsmissbräuchlich

herbeigeführt, übersieht sie, dass auf ihr Gesuch wegen des in Italien hängigen

Scheidungsverfahrens nicht eingetreten wurde. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch

hat sich demnach ohnehin nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann daher auch

davon abgesehen werden, die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung im Eventualentscheid

neu aufzurollen. Bei der Wohnsitzfrage hat die Abmeldung des Ehemannes einen

gewissen Mehraufwand mitverursacht. Darüber hinaus spielt die Abmeldung in [...]

keine Rolle und kann nicht nochmals berücksichtigt werden.

7.5

Es sind somit durchaus Gründe

vorhanden, die dafür sprechen, dem Ehemann Kosten aufzuerlegen. Die Ehefrau

durfte das Verfahren um Schuldneranweisung in gutem Glauben einreichen, nachdem

der Ehemann Anlass dazu gegeben hat. In der Folge hat der Ehemann nachträglich der

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts die Grundlage entzogen und so den Grund

für den Nichteintretensentscheid gesetzt. Zudem hat er die unnötigen Weiterungen

um seinen Wohnsitz mitverursacht. Diese Umstände reichen aber bei weitem nicht

aus, um den Grundsatz der Kostenauferlegung nach dem Ausgang des Verfahrens

vollständig ausser Kraft zu setzen, zumal die Ehefrau den Prozess trotz des

erhobenen Einwandes des eingeleiteten Scheidungsverfahrens weitergeführt hat.

Weitere Gründe für ein Abweichen von der Grundregel sind nicht ersichtlich.

Nach dem Eventualentscheid des Vorderrichters in der Sache besteht zwischen den

Parteien jedenfalls auch kein (erheblicher) Unterschied in der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind die Prozesskosten

des Anweisungsverfahrens von den Parteien somit je zur Hälfte zu übernehmen.

8.1

Der Ehemann ficht auch die

Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Der

Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass der Ehemann

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe er bloss die

Lohnabrechnungen März – Mai 2016 der [...] AG eingereicht, obwohl er auch bei [...]

AG gearbeitet habe. Zudem habe er ein Sparkonto bei der [...]. Den Kontostand habe

er aber nicht offengelegt. Schliesslich sei er Eigentümer einer Liegenschaft in

[...].

8.2

Der Ehemann bringt vor, im Moment

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er nicht mehr

bei der [...] AG gearbeitet. Er habe kein Einkommen deklarieren müssen, das ihm

nicht mehr zugestanden sei. Keinesfalls habe er etwas verschleiern wollen. Das

Gericht habe mit ungleichen Ellen gemessen. Bei der Ehefrau habe ein Verweis

auf die Verhältnisse früherer Jahre genügt, ohne dass sie einen neuen Beleg

eingereicht habe. Es sei unverhältnismässig, die unentgeltliche Rechtspflege

nicht zu gewähren, weil ein Banksaldo nicht ersichtlich gewesen sei. Es wäre

dem Gericht zuzumuten gewesen, den Beleg bei Bedarf nachzuverlangen.

8.3

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde zwar erst am 29. Juli 2016 eingereicht. Unterschrieben hat

der Ehemann das Gesuch allerdings schon am 9. März 2016. Damals arbeitete er

noch bei der [...]. Als Wohnort hat er [...] angegeben. Auch sein Bankguthaben

hat er im Gesuch nicht angegeben. Seine Angaben waren unvollständig und ihn

Bezug auf den Wohnsitz falsch. Unter diesen Umständen kann der anwaltlich vertretene

Ehemann auch nicht vom Richter verlangen, dass dieser die fehlenden Belege

einzeln nachfordert. Wer in dieser Art und Weise falsche und unvollständige

Angaben macht, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht beanspruchen. Der

Vorderrichter hat das Gesuch zu Recht abgelehnt. Er hat dabei nicht mit ungleichen

Ellen gemessen. Anders als beim Ehemann waren die Angaben der Ehefrau

glaubwürdig und es bestand kein Anlass zu Zweifeln an ihrer Mittellosigkeit. Vor

Obergericht rügt der Ehemann zwar, dass der Vorderrichter einen Beleg nicht

nachverlangt hat, hält es aber nicht für nötig, diesen Beleg im Hinblick auf

sein URP-Gesuch für das Beschwerdeverfahren nun vorzulegen. Die Sachlage hat

sich gegenüber dem angefochtenen Entscheid nicht verändert. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch für das Verfahren vor Obergericht

abzuweisen.

9.1

Die Beschwerde ist demnach in

Bezug auf den Kostenentscheid teilweise gutzuheissen, in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtspflege ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils

sind aufzuheben. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien je zur

Hälfte zur Bezahlung aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

9.2

Für den Kostenentscheid im

obergerichtlichen Verfahren ist nach dessen Ausgang in derselben Weise zu verfahren.

Hier ist jedoch vorweg ein Kostenanteil von CHF 200.00 für die Beschwerde gegen

die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

auszuscheiden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘000.00

festgesetzt. Davon hat der Ehemann vorweg einen Anteil von CHF 200.00 zu

übernehmen. Die übrigen CHF 800.00 sind zwischen den Parteien aufzuteilen. Wie

im erstinstanzlichen Verfahren ist der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden

wettgeschlagen. Die Vertreterin der Ehefrau ist zufolge der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen. Der Nachzahlungsanspruch gegenüber der

Ehefrau ist auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 zu berechnen,

wie er in der Honorarvereinbarung auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht festgehalten

ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wir teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 26. September 2016 werden aufgehoben.

2. Ziffer 4 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie

folgt: Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi

Thomann, wird auf CHF 3‘018.75 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie

folgt: Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 haben B.___ und A.___ je zur Hälfte

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt der Staat

Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1‘000.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 600.00 und B.___ einen solchen

von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___

trägt der Staat Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 374.20 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 136.10 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller