ZKBES.2016.174
Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege
7. Dezember 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
vertreten durch
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
2. Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. März 2016 reichte B.___ (im
Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Schuldneranweisung
gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann) ein.
2. Der Ehemann beantragte mit Stellungnahme
vom 13. April 2016, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage zu beschränken,
ob das Gericht zur Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Diesen Antrag
begründete er damit, dass er von [...] weggezogen sei und sich in [...]
angemeldet habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in [...] das
Scheidungsbegehren eingereicht habe. Die Ehefrau beharrte in ihrer
Stellungnahme vom 9. Juni 2016 darauf, dass der Ehemann in [...] Wohnsitz hat.
3. Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli
2016 wies der Amtsgerichtspräsident die Unzuständigkeitseinrede ab. Dabei ging
er davon aus, dass der Ehemann seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat.
4. In seiner Stellungnahme zum Gesuch
um Schuldneranweisung datiert vom 29. Juli 2016 beantragte der Ehemann, auf das
Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Den
Nichteintretensantrag begründete er mit dem in [...] hängigen
Scheidungsverfahren. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, u.K.u.E.F.
5. Am 26. September 2016
fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1.
Das Gesuch um
Schuldneranweisung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. B.___ werden mit
Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege und der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin
wird Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Solothurn, bestellt.
3. Das Gesuch von A.___
um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4. A.___ hat B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung
von CHF 3‘554.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag
von CHF 3‘018.75 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Gegen die Ziffern 3, 4 und 5 dieses
Urteils erhob der Ehemann am 7. Oktober 2016 form- und fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht und verlangte deren Aufhebung. Weiter verlangte er, die
Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Ehefrau aufzuerlegen, es sei ihr für
das vorinstanzliche Verfahren keine, sondern ihm eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten und es sei ihm für das vorinstanzliche
Verfahren und für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, u.K.u.E.F.
7. Die Ehefrau schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
Zudem sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
8. Der Amtsgerichtspräsident stellte
in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident verwies
in Bezug auf seinen Kostenentscheid einleitend auf die Art. 106, 107 Abs. 1
lit. c und 108 ZPO. Sodann führte er aus, die Ehefrau habe erst von dem am 16.
Februar 2016 in Italien angehobenen Scheidungsverfahren Kenntnis erhalten,
nachdem sie das Gesuch um Schuldneranweisung gestellt habe. Es könne ihr
deshalb kein Vorwurf gemacht werden, sie habe trotz Rechtshängigkeit ein
weiteres Verfahren begonnen. Die Kosten des Anweisungsverfahrens seien dem Ehemann
anzulasten, weil er die Kosten verursacht habe, indem er unnötigerweise das
Verfahren um Schuldneranweisung durch Nichtbekanntgabe der Anhebung des Scheidungsverfahrens
in Italien bewirkt und die Alimente unbestritten nicht vollständig bezahlt habe.
2.
Der Ehemann bringt dazu in seiner Beschwerde
vor, er habe im erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich obsiegt. Umso störender
sei es, dass er trotzdem die gesamten erstinstanzlichen Kosten zu tragen habe.
Auch in familienrechtlichen Angelegenheiten sei auf die Grundnorm von Art. 106
ZPO abzustellen. In wirtschaftlicher Hinsicht gebe es kein Ungleichgewicht
zwischen den Parteien. Es gebe keine Pflicht, die Einleitung eines
Scheidungsverfahrens sofort bekannt zu geben. Zudem könne davon ausgegangen
werden, dass das Gericht den Ehepartner sowieso informiere, was hier auch der
Fall gewesen sei. Zudem habe der Ehemann die Ehefrau mehrfach darauf hingewiesen,
dass er das Scheidungsverfahren in Italien einleiten werde, was ihre Vertreterin
mit E-Mail vom 13. Januar 2016 bestätigt habe. Es könne nicht behauptet werden,
er habe unnötige Prozesskosten verursacht. Darum gehe es in Art. 108 ZPO und
nicht darum, ihn wegen der Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu bestrafen.
Die Ehefrau sei bewusst ein Risiko eingegangen, nachdem sie mit der Einleitung eines
Scheidungsverfahrens habe rechnen müssen. Schliesslich sei ein Grossteil des
Parteiaufwandes erst entstanden, nachdem mit Stellungnahme vom 13. April 2016
mitgeteilt worden sei, dass das Scheidungsbegehren eingereicht worden sei.
Spätestens hier habe klar sein müssen, dass das Anweisungsbegehren chancenlos
sein werde.
3.
Die Ehefrau entgegnet in ihrer
Beschwerdeantwort, in einem familienrechtlichen Verfahren könne von den Verteilungsgrundsätzen
gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen werden. Der Ehemann sei seiner Pflicht
zur Unterhaltszahlung nicht nachgekommen. Auf diese seien sie und das Kind
angewiesen. Die Vorinstanz habe das Gesuch um Schuldneranweisung abweisen
müssen, weil der Ehemann kein Einkommen erziele, das sein Existenzminimum
übersteige. Hätte sich der Ehemann jedoch nicht in der Schweiz abgemeldet, so
hätte er ohne Weiteres Arbeitslosengeld beziehen können. Für die Abmeldung in
der Schweiz gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Der Ehemann halte
sich nach wie vor in der Schweiz auf und sei nach wie vor Eigentümer einer
Liegenschaft in […]. Die Abmeldung habe einzig und allein den Zweck, sich der
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Ein solches Verhalten
verdiene keinen Rechtsschutz. Es wäre äusserst unbillig, wenn das Verhalten des
Ehemannes auch noch dadurch belohnt würde, dass die Prozesskosten der Ehefrau
auferlegt würden. Es liege somit auch ein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1
Bst. f. ZPO vor.
4.1
Grundsätzlich hat nach Art. 106
ZPO die Prozesskosten zu bezahlen, wer unterliegt. Gemäss Art. 107 ZPO kann das
Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz unter gewissen Umständen abweichen und
die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Demgegenüber hat nach Art. 108 ZPO unnötige
Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht (Urteil 5A_130/2014 vom 20. März 2014
E. 2.1).
4.2
Die klassische Verteilungsregel
nach Art. 106 ZPO kann sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen.
Deshalb sieht Art. 107 ZPO eine Billigkeitsnorm vor, die dem Gericht erlaubt,
die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Absatz 1 Literae a – e nennt – nicht
abschliessend – typisierte Fälle, in denen das Gericht sein Ermessen walten
lassen soll. Abgeschlossen wird der Katalog mit einem Auffangtatbestand nach Litera
f (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7927).
4.3
Der Billigkeitsnorm nach Litera c unterstehen
insbesondere die familienrechtlichen Verfahren. Bei Scheidung auf gemeinsames
Begehren liegt ein billiger Kostenentscheid sogar auf der Hand: Es wäre
widersinnig, hier von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen (Botschaft
a.a.O.). Es wird vor allem darauf abgestellt, ob ein familienrechtlicher
Konflikt vorliegt, für den beide Parteien eine moralische Verantwortung tragen,
wie dies in Eheschutz- und Scheidungsverfahren der Fall ist, etwas weniger aber
in Rechtsmittel- und vor allem nicht in Abänderungsverfahren (dazu Jann Six,
Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2014, S. 59 f. Rdz 1.68). Es ist
aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm
Art. 106 ZPO ist (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 107 N
12). Dementsprechend hat das Bundesgericht selbst im Fall eines Rückzugs einer
Scheidungsklage in der blossen Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches
Verfahren handelt, keine Rechtfertigung erkannt, von der klaren Regelung des
Art. 106 Abs. 1 ZPO abzurücken (Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013). In
einem strittigen Fall, die Kosten auf Grund des Obsiegens bzw. Unterliegens in
den Folgefragen zu verteilen, entspricht durchaus den Intentionen des Gesetzgebers
und ist nicht zu beanstanden. Eine Abweichung fällt allenfalls dort in
Betracht, wo verschiedene strittige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet
werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche
handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich
unterschiedlich ist (Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).
4.4
Das Gesetz räumt dem Gericht
sodann in Litera f den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen
zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit
Prozesskosten als ungerecht erscheint. Als Beispiele für besondere Umstände
nach Litera f werden ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen
den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses durch
einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt sowie
das Verhalten der obsiegenden Partei, das entweder zur Klageerhebung Anlass bot
oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Urteil
4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 33 E. 4.2).
4.5
Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S.
7298) nennt als Beispiele für unnötige Kosten trölerische Begehren oder
weitschweifige Eingaben. Unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO sind in
erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter
innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten
zusätzlich hinzukommen. Indessen kommen als unnötige Kosten auch solche in
Frage, die von den Parteien oder von Dritten ausserhalb des Prozesses
verursacht wurden. Sie können auch die gesamten Prozesskosten umfassen,
insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb
des Prozesses veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 mit Beispielen passend
zu dem dort zu beurteilenden Fall).
5.
Der Amtsgerichtspräsident ist auf
das Gesuch um Schuldneranweisung nicht eingetreten, weil der Ehemann am 12.
Februar 2016 in [...] ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte (Urteil S. 12).
In einer Eventualerwägung hat er daraufhin das Gesuch für den Fall, dass
trotzdem darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen. Nach diesem Ausgang des
Verfahrens und der oben dargestellten Grundsätze hätten die Prozesskosten der
Ehefrau auferlegt werden müssen. Ohnehin handelt es sich bei der Schuldneranweisung
nicht um ein familienrechtliches Verfahren im eigentlichen Sinn, sondern um eine
privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Es ist daher zu
prüfen, welche (anderen) Gründe ein Abweichen von der Grundnorm und damit den
angefochtenen Entscheid rechtfertigen können.
6.
Im vorliegenden Fall ist der Ehemann
seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge, wie sie in der gerichtlich
genehmigten Abänderungsvereinbarung vom 15. Oktober 2014 vereinbart wurden,
nicht nachgekommen. Die Vertreterin der Ehefrau hat die Unterhaltsbeiträge
mehrfach per Mail abgemahnt (Sammelbeilage 9 zum Gesuch). In der Folge wurde
das Gesuch um Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht. Es war somit der
Ehemann, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat.
7.1
Die Ehefrau hat ihr Gesuch um
Schuldneranweisung am 1. März 2016 eingereicht, der Ehemann hat das
Scheidungsverfahren in Italien am 12. Februar 2016 anhängig gemacht. Dazu, ob
und wann die Ehefrau vom Gericht in [...] eine Zustellung erhalten hat, macht
der Ehemann keine konkreten Angaben. Allerdings hat er im Rahmen seiner Unzuständigkeitseinrede
vom 13. April 2016 darauf hingewiesen, dass er in [...] ein Scheidungsbegehren
eingereicht hat. Diesen Hinweis hat er mit einem (automatischen) Mail des
Gerichts in [...] untermauert (Beilage 4 zur Stellungnahme). Damit ist der letztlich
entscheidende Umstand aktenkundig geworden und die Ehefrau hätte sich überlegen
müssen, ob eine Weiterführung des Prozesses noch Sinn macht. Ausserdem hat der
Ehemann ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Scheidungsverfahren auch Anträge
zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge eingereicht werden können. Denselben
Hinweis machte der Vertreter des Ehemannes in seinem Mail vom 23. Mai 2016 an
die Vertreterin der Ehefrau (Beleg 14 zur Stellungnahme vom 9. Juni 2016).
Wieso sich die Ehefrau in ihrer Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede vom
9.
Juni 2016 einzig mit der Wohnsitzfrage, aber nicht mit diesem Einwand des in
[...] hängigen Scheidungsverfahrens beschäftigte, ist nicht nachvollziehbar. Eigentlich
hätte sie das Gesuch um Schuldneranweisung zurückziehen müssen. Jedenfalls den
mit der Ausarbeitung der Stellungnahme vom 9. Juni 2016 verbundenen Aufwand hat
die Ehefrau zu vertreten und damit auch denjenigen für die weitere Fortsetzung
des Prozesses.
7.2
Auf der anderen Seite konnte sich die
Ehefrau bis zum Hinweis in der Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2016 in gutem
Glauben zur Prozessführung vor dem Richteramt Thal-Gäu veranlasst sehen,
insbesondere auch deshalb, weil der Vertreter des Ehemannes noch am 29. Februar
2016.
mitgeteilt hatte, er werde diesen im Anweisungsverfahren vertreten, ohne
jedoch auf das bereits angehobene Scheidungsverfahren hinzuweisen (Gesuchsbeilage
9). Auch der Umstand, dass sich der Ehemann schon früher gegenüber der Ehefrau
dahingehend geäussert hat, er werde – in [...] – ein Scheidungsverfahren
einleiten, ändert daran nichts. Was zählt, ist erst die effektive Einreichung.
Zudem kann das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Mail der Vertreterin
der Ehefrau vom 13. Januar 2016 im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt
werden, da hier neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sind. Der
Ehemann hat die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und damit Anlass zum Gesuch um
Schuldneranweisung gegeben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er mit der
Mitteilung des in Italien hängigen Scheidungsverfahrens nachträglich den Grund
für die Unzuständigkeit des Richteramtes Thal-Gäu gesetzt hat. Damit hat er mit
seinem Verhalten quasi nachträglich den Nichteintretensentscheid bewirkt. Dies
kann analog zur Gegenstandslosigkeit, bei der für den Kostenentscheid ebenfalls
gefragt wird, wer diese veranlasst hat, berücksichtigt werden.
7.3
Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor,
die Abmeldung seines Wohnsitzes habe einzig und allein den Zweck, sich der
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie zu entziehen. Wie dem
Zwischenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten zu entnehmen ist, hat der Ehemann
nur formell in [...] Wohnsitz begründet, hält sich aber nach wie vor in der
Schweiz auf, arbeitet hier und besitzt in [...] eine Liegenschaft. Vor diesem
Hintergrund ist es trölerisch, wenn der Ehemann im Verfahren der
Schuldneranweisung behauptet, sein Wohnsitz sei in [...]. Damit hat er den
Aufwand, welcher im Zusammenhang mit seiner Unzuständigkeitseinrede entstanden
ist, jedenfalls mitverursacht. Auch dieser Umstand kann beim Kostenentscheid
mitberücksichtigt werden, auch wenn deswegen der Aufwand, den die Ehefrau zu
vertreten hat, nicht vollständig aufgehoben wird.
7.4
Soweit die Ehefrau dem Ehemann
vorhält, er habe den Verlust seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld rechtsmissbräuchlich
herbeigeführt, übersieht sie, dass auf ihr Gesuch wegen des in Italien hängigen
Scheidungsverfahrens nicht eingetreten wurde. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch
hat sich demnach ohnehin nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann daher auch
davon abgesehen werden, die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung im Eventualentscheid
neu aufzurollen. Bei der Wohnsitzfrage hat die Abmeldung des Ehemannes einen
gewissen Mehraufwand mitverursacht. Darüber hinaus spielt die Abmeldung in [...]
keine Rolle und kann nicht nochmals berücksichtigt werden.
7.5
Es sind somit durchaus Gründe
vorhanden, die dafür sprechen, dem Ehemann Kosten aufzuerlegen. Die Ehefrau
durfte das Verfahren um Schuldneranweisung in gutem Glauben einreichen, nachdem
der Ehemann Anlass dazu gegeben hat. In der Folge hat der Ehemann nachträglich der
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts die Grundlage entzogen und so den Grund
für den Nichteintretensentscheid gesetzt. Zudem hat er die unnötigen Weiterungen
um seinen Wohnsitz mitverursacht. Diese Umstände reichen aber bei weitem nicht
aus, um den Grundsatz der Kostenauferlegung nach dem Ausgang des Verfahrens
vollständig ausser Kraft zu setzen, zumal die Ehefrau den Prozess trotz des
erhobenen Einwandes des eingeleiteten Scheidungsverfahrens weitergeführt hat.
Weitere Gründe für ein Abweichen von der Grundregel sind nicht ersichtlich.
Nach dem Eventualentscheid des Vorderrichters in der Sache besteht zwischen den
Parteien jedenfalls auch kein (erheblicher) Unterschied in der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind die Prozesskosten
des Anweisungsverfahrens von den Parteien somit je zur Hälfte zu übernehmen.
8.1
Der Ehemann ficht auch die
Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Der
Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass der Ehemann
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe er bloss die
Lohnabrechnungen März – Mai 2016 der [...] AG eingereicht, obwohl er auch bei [...]
AG gearbeitet habe. Zudem habe er ein Sparkonto bei der [...]. Den Kontostand habe
er aber nicht offengelegt. Schliesslich sei er Eigentümer einer Liegenschaft in
[...].
8.2
Der Ehemann bringt vor, im Moment
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe er nicht mehr
bei der [...] AG gearbeitet. Er habe kein Einkommen deklarieren müssen, das ihm
nicht mehr zugestanden sei. Keinesfalls habe er etwas verschleiern wollen. Das
Gericht habe mit ungleichen Ellen gemessen. Bei der Ehefrau habe ein Verweis
auf die Verhältnisse früherer Jahre genügt, ohne dass sie einen neuen Beleg
eingereicht habe. Es sei unverhältnismässig, die unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu gewähren, weil ein Banksaldo nicht ersichtlich gewesen sei. Es wäre
dem Gericht zuzumuten gewesen, den Beleg bei Bedarf nachzuverlangen.
8.3
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde zwar erst am 29. Juli 2016 eingereicht. Unterschrieben hat
der Ehemann das Gesuch allerdings schon am 9. März 2016. Damals arbeitete er
noch bei der [...]. Als Wohnort hat er [...] angegeben. Auch sein Bankguthaben
hat er im Gesuch nicht angegeben. Seine Angaben waren unvollständig und ihn
Bezug auf den Wohnsitz falsch. Unter diesen Umständen kann der anwaltlich vertretene
Ehemann auch nicht vom Richter verlangen, dass dieser die fehlenden Belege
einzeln nachfordert. Wer in dieser Art und Weise falsche und unvollständige
Angaben macht, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht beanspruchen. Der
Vorderrichter hat das Gesuch zu Recht abgelehnt. Er hat dabei nicht mit ungleichen
Ellen gemessen. Anders als beim Ehemann waren die Angaben der Ehefrau
glaubwürdig und es bestand kein Anlass zu Zweifeln an ihrer Mittellosigkeit. Vor
Obergericht rügt der Ehemann zwar, dass der Vorderrichter einen Beleg nicht
nachverlangt hat, hält es aber nicht für nötig, diesen Beleg im Hinblick auf
sein URP-Gesuch für das Beschwerdeverfahren nun vorzulegen. Die Sachlage hat
sich gegenüber dem angefochtenen Entscheid nicht verändert. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch für das Verfahren vor Obergericht
abzuweisen.
9.1
Die Beschwerde ist demnach in
Bezug auf den Kostenentscheid teilweise gutzuheissen, in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtspflege ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils
sind aufzuheben. Die Gerichtskosten der Vorinstanz sind den Parteien je zur
Hälfte zur Bezahlung aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
9.2
Für den Kostenentscheid im
obergerichtlichen Verfahren ist nach dessen Ausgang in derselben Weise zu verfahren.
Hier ist jedoch vorweg ein Kostenanteil von CHF 200.00 für die Beschwerde gegen
die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auszuscheiden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘000.00
festgesetzt. Davon hat der Ehemann vorweg einen Anteil von CHF 200.00 zu
übernehmen. Die übrigen CHF 800.00 sind zwischen den Parteien aufzuteilen. Wie
im erstinstanzlichen Verfahren ist der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden
wettgeschlagen. Die Vertreterin der Ehefrau ist zufolge der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen. Der Nachzahlungsanspruch gegenüber der
Ehefrau ist auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 zu berechnen,
wie er in der Honorarvereinbarung auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht festgehalten
ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wir teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 26. September 2016 werden aufgehoben.
2. Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie
folgt: Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi
Thomann, wird auf CHF 3‘018.75 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 535.30 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. September 2016 lautet neu wie
folgt: Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 haben B.___ und A.___ je zur Hälfte
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt der Staat
Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
5. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6. An die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1‘000.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 600.00 und B.___ einen solchen
von CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___
trägt der Staat Solothurn ihren Anteil von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 374.20 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 136.10 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller