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Entscheid

ZKBES.2016.177

Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

22. Dezember 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen vor dem

Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 verlangte

A.___ (im Folgenden die Ehefrau) eine Abänderung der bestehenden

Eheschutzmassnahmen sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 von B.___

(im Folgenden der Ehemann), u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann schloss auf

Abweisung der gestellten Anträge, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident wies am

26. September 2016 die von der Ehefrau gestellten Anträge ab.

3.1 Dagegen erhob die Ehefrau formgerecht

Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten,

ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und es sei ihr

für beide Instanzen die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

3.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss

in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Der Ehemann beantragte in seiner

Stellungnahme, die Berufung (recte Beschwerde) sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Für die Erwägungen des

Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Auf dem Zustellcouvert hat eine D.___

unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde am 10. Oktober 2016 um 19.20

Uhr der Post übergeben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestätigung

in Zweifel zu ziehen. Auch der Ehemann bringt nichts vor, was die fristgerechte

Aufgabe in Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Amtsgerichtspräsident hat

Einkommen und Bedarf der Ehefrau in einer Berechnungstabelle festgehalten.

Diese wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Ganzes auf der nächsten Seite

wiedergegeben.

Verfügbare Mittel

Nettoeinkommen

3319.

Zusatzeinkommen

150.

Total

3469.

Existenzminimum

Grundbetrag

1200.

erweiterter

Grundbetrag

300.

Miete/Hypothekarzins

1085.

Verpflegungskosten

-350

Krankenversicherungsprämien

Erwachsene

0.

Telecom/Mobiliarversicherung

100.

Arbeitsweg

135.

Laufende

Steuern

300.

Total

2770.

2.2

Der Amtsgerichtspräsident ist bei

der Feststellung des Einkommens von der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 ausgegangen

(Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss

Urkundenverzeichnis). Einschliesslich des Anteils 13. Monatslohn hat er einen

monatlichen Lohn von netto CHF 3‘319.35 festgestellt. In diesem Nettobetrag ist

der Abzug für die Verpflegung von CHF 350.00 ebenfalls bereits mitberücksichtigt.

3.

Die Ehefrau beanstandet in ihrer

Beschwerde, dass die vom Lohn abgezogenen CHF 350.00 bei der Feststellung ihres

Notbedarfs subtrahiert wurden. Dies führe zu einem geringeren Existenzminimum.

Die Folgerung der Ehefrau ist korrekt, ihre Beanstandung nicht. Dadurch, dass

sie sich bei ihrem Arbeitgeber verpflegt – und dafür CHF 350.00 ausgibt – muss

sie in diesem Umfang den ihr zustehenden Grundbetrag nicht für Lebensmittel

verwenden. Sie spart dadurch CHF 350.00 des Grundbetrages. Geht man von den

faktischen Geldflüssen aus, präsentiert sich die Sachlage mit anderen Worten

und etwas ausführlicher formuliert wie folgt: Sie erhält den vom Vorderrichter

festgestellten Lohn, der um die Verpflegungskosten reduziert ist, netto auf die

Hand (oder die Bank). Dieser Betrag von CHF 3‘319.35 steht ihr effektiv zur

Verfügung. Auf der anderen Seite ist beim Bedarf der Grundbetrag auch für die

Kosten der Ernährung bestimmt. Die Ehefrau verpflegt sich weitgehend bei ihrem

Arbeitgeber. In diesem Umfang muss sie keine Lebensmittel mehr kaufen. Diese

Kosten fallen bei ihr weg. Deshalb ist bei ihrem Bedarf ein entsprechender

Abzug zu machen. Auf der Einkommensseite bewirkt der Verpflegungskostenabzug,

dass ihr ein geringeres Einkommen angerechnet wird. Ein Teil des Bedarfs wird

damit schon vor der Auszahlung des Lohnes finanziert oder andersrum wird ein

Teil des Lohnes vorweg für die Deckung des Bedarfs verwendet. Sowohl die Einkommens-

wie die Bedarfsseite sind reduziert. Anzufügen bleibt, dass die Ehefrau nicht

in Abrede stellt, dass sie für Lebensmittel einen Betrag von CHF 350.00

ausgeben müsste, wenn sie sich zu Hause und nicht bei ihrem Arbeitgeber

verpflegen würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf im

Umfang des Verpflegungskostenabzugs bereits gedeckt ist.

4.

Die Ehefrau rügt weiter, dass in

der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 der Pensionskassenbeitrag von 7%

nicht enthalten ist, obwohl dieser geschuldet ist. Der Einwand trifft zu. In

den Monaten Februar bis April 2016 wird jeweils ein BVG-Beitrag abgezogen, und

zwar vom koordinierten Lohn (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2.

Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Wegen Krankentaggeldern

und einer Korrektur im Monat April 2016 schwankt der Abzug. Er beträgt

normalerweise ca. CHF 130.00. Um diesen Betrag vermindert sich das Nettoeinkommen

der Ehefrau.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat bei

der Berechnung des Existenzminimums einen erweiterten Grundbetrag von CHF

300.00

angerechnet. Er begründet allerdings nicht, wieso er diesen Zuschlag

gewährt hat. Auch wenn bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts

nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen,

sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Frank Emel in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 117 N 9), ist vorliegend kein Grund ersichtlich,

wieso der Grundbetrag um diesen Betrag erweitert werden sollte. Auch die

Ehefrau nennt in ihrer Beschwerde keinen. Bei der Bemessung des

zivilprozessualen Notbedarfs ist der Grundbetrag jedoch um die im Kanton

Solothurn üblichen 20% zu erweitern, in casu um CHF 240.00. Dieser Zuschlag ist

jedoch der einzige, auf welchen die Ehefrau Anspruch hat.

6.

Die Ehefrau räumt in ihrer

Beschwerde selbst ein, dass die übrigen Positionen des Bedarfs korrekt sind.

Die vom Vorderrichter berechneten CHF 2‘770.00 sind demnach um den von ihm

gewährten erweiterten Grundbedarf von CHF 300.00 zu reduzieren. Auf der anderen

Seite ist der Grundbetrag um den – einmaligen – Zuschlag von CHF 240.00 zu

erhöhen, womit sich unter dem Strich ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2‘710.00

ergibt. Trotz der Verminderung des Einkommens um die BVG-Beiträge von ca. CHF

130.00

verbleibt der Ehefrau damit ein Überschuss von ca. CHF 630.00. Dieser

Betrag reicht für die ratenweise Bezahlung der Anwaltskosten. Die Ehefrau ist

nicht mittellos. Erörterungen zur finanziellen Situation des Ehemanns erübrigen

sich. Bei dieser Sachlage hat der Vorderrichter den Antrag auf Zusprechung

eines Parteikostenvorschusses und den Eventualantrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege völlig zu Recht abgewiesen.

7.

Die Beschwerde war nach den

vorgehenden Ausführungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die

Ehefrau hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Ehemann eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘294.40 (inkl. Auslagen und MWST) sind

angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘294.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller