ZKBES.2016.177
Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
22. Dezember 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Hasler,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
2. Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Prozesskostenvorschuss
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen vor dem
Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 verlangte
A.___ (im Folgenden die Ehefrau) eine Abänderung der bestehenden
Eheschutzmassnahmen sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 von B.___
(im Folgenden der Ehemann), u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann schloss auf
Abweisung der gestellten Anträge, u.K.u.E.F.
2. Der Amtsgerichtspräsident wies am
26. September 2016 die von der Ehefrau gestellten Anträge ab.
3.1 Dagegen erhob die Ehefrau formgerecht
Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten,
ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und es sei ihr
für beide Instanzen die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, u.K.u.E.F.
3.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss
in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Der Ehemann beantragte in seiner
Stellungnahme, die Berufung (recte Beschwerde) sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
4. Für die Erwägungen des
Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Auf dem Zustellcouvert hat eine D.___
unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde am 10. Oktober 2016 um 19.20
Uhr der Post übergeben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestätigung
in Zweifel zu ziehen. Auch der Ehemann bringt nichts vor, was die fristgerechte
Aufgabe in Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident hat
Einkommen und Bedarf der Ehefrau in einer Berechnungstabelle festgehalten.
Diese wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Ganzes auf der nächsten Seite
wiedergegeben.
Verfügbare Mittel
Nettoeinkommen
3319.
Zusatzeinkommen
150.
Total
3469.
Existenzminimum
Grundbetrag
1200.
erweiterter
Grundbetrag
300.
Miete/Hypothekarzins
1085.
Verpflegungskosten
-350
Krankenversicherungsprämien
Erwachsene
0.
Telecom/Mobiliarversicherung
100.
Arbeitsweg
135.
Laufende
Steuern
300.
Total
2770.
2.2
Der Amtsgerichtspräsident ist bei
der Feststellung des Einkommens von der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 ausgegangen
(Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss
Urkundenverzeichnis). Einschliesslich des Anteils 13. Monatslohn hat er einen
monatlichen Lohn von netto CHF 3‘319.35 festgestellt. In diesem Nettobetrag ist
der Abzug für die Verpflegung von CHF 350.00 ebenfalls bereits mitberücksichtigt.
3.
Die Ehefrau beanstandet in ihrer
Beschwerde, dass die vom Lohn abgezogenen CHF 350.00 bei der Feststellung ihres
Notbedarfs subtrahiert wurden. Dies führe zu einem geringeren Existenzminimum.
Die Folgerung der Ehefrau ist korrekt, ihre Beanstandung nicht. Dadurch, dass
sie sich bei ihrem Arbeitgeber verpflegt – und dafür CHF 350.00 ausgibt – muss
sie in diesem Umfang den ihr zustehenden Grundbetrag nicht für Lebensmittel
verwenden. Sie spart dadurch CHF 350.00 des Grundbetrages. Geht man von den
faktischen Geldflüssen aus, präsentiert sich die Sachlage mit anderen Worten
und etwas ausführlicher formuliert wie folgt: Sie erhält den vom Vorderrichter
festgestellten Lohn, der um die Verpflegungskosten reduziert ist, netto auf die
Hand (oder die Bank). Dieser Betrag von CHF 3‘319.35 steht ihr effektiv zur
Verfügung. Auf der anderen Seite ist beim Bedarf der Grundbetrag auch für die
Kosten der Ernährung bestimmt. Die Ehefrau verpflegt sich weitgehend bei ihrem
Arbeitgeber. In diesem Umfang muss sie keine Lebensmittel mehr kaufen. Diese
Kosten fallen bei ihr weg. Deshalb ist bei ihrem Bedarf ein entsprechender
Abzug zu machen. Auf der Einkommensseite bewirkt der Verpflegungskostenabzug,
dass ihr ein geringeres Einkommen angerechnet wird. Ein Teil des Bedarfs wird
damit schon vor der Auszahlung des Lohnes finanziert oder andersrum wird ein
Teil des Lohnes vorweg für die Deckung des Bedarfs verwendet. Sowohl die Einkommens-
wie die Bedarfsseite sind reduziert. Anzufügen bleibt, dass die Ehefrau nicht
in Abrede stellt, dass sie für Lebensmittel einen Betrag von CHF 350.00
ausgeben müsste, wenn sie sich zu Hause und nicht bei ihrem Arbeitgeber
verpflegen würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf im
Umfang des Verpflegungskostenabzugs bereits gedeckt ist.
4.
Die Ehefrau rügt weiter, dass in
der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 der Pensionskassenbeitrag von 7%
nicht enthalten ist, obwohl dieser geschuldet ist. Der Einwand trifft zu. In
den Monaten Februar bis April 2016 wird jeweils ein BVG-Beitrag abgezogen, und
zwar vom koordinierten Lohn (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2.
Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Wegen Krankentaggeldern
und einer Korrektur im Monat April 2016 schwankt der Abzug. Er beträgt
normalerweise ca. CHF 130.00. Um diesen Betrag vermindert sich das Nettoeinkommen
der Ehefrau.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat bei
der Berechnung des Existenzminimums einen erweiterten Grundbetrag von CHF
300.00
angerechnet. Er begründet allerdings nicht, wieso er diesen Zuschlag
gewährt hat. Auch wenn bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts
nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen,
sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Frank Emel in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 117 N 9), ist vorliegend kein Grund ersichtlich,
wieso der Grundbetrag um diesen Betrag erweitert werden sollte. Auch die
Ehefrau nennt in ihrer Beschwerde keinen. Bei der Bemessung des
zivilprozessualen Notbedarfs ist der Grundbetrag jedoch um die im Kanton
Solothurn üblichen 20% zu erweitern, in casu um CHF 240.00. Dieser Zuschlag ist
jedoch der einzige, auf welchen die Ehefrau Anspruch hat.
6.
Die Ehefrau räumt in ihrer
Beschwerde selbst ein, dass die übrigen Positionen des Bedarfs korrekt sind.
Die vom Vorderrichter berechneten CHF 2‘770.00 sind demnach um den von ihm
gewährten erweiterten Grundbedarf von CHF 300.00 zu reduzieren. Auf der anderen
Seite ist der Grundbetrag um den – einmaligen – Zuschlag von CHF 240.00 zu
erhöhen, womit sich unter dem Strich ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2‘710.00
ergibt. Trotz der Verminderung des Einkommens um die BVG-Beiträge von ca. CHF
130.00
verbleibt der Ehefrau damit ein Überschuss von ca. CHF 630.00. Dieser
Betrag reicht für die ratenweise Bezahlung der Anwaltskosten. Die Ehefrau ist
nicht mittellos. Erörterungen zur finanziellen Situation des Ehemanns erübrigen
sich. Bei dieser Sachlage hat der Vorderrichter den Antrag auf Zusprechung
eines Parteikostenvorschusses und den Eventualantrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege völlig zu Recht abgewiesen.
7.
Die Beschwerde war nach den
vorgehenden Ausführungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die
Ehefrau hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Ehemann eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘294.40 (inkl. Auslagen und MWST) sind
angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘294.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller