ZKBES.2016.181
definitive Rechtsöffnung
19. Dezember 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 19. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen A.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie
die definitive Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von CHF 5‘005.80 sowie
Verzugszinse ab verschiedenen Zeitpunkten auf verschiedenen Teilbeträgen,
u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 12. September 2016, das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte
der Amtsgerichtspräsident für CHF 5‘005.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. August
2016 definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten
von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen dieses Urteil erhob der
Gesuchsgegner am 17. Oktober 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die vollumfängliche Abweisung
des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz,
u.K.u.E.F. Sein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit
Verfügung vom 19. Oktober 2016 gutgeheissen.
5. Die Gesuchsgegnerin verlangte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und
das angefochtene Urteil zu bestätigen, u.K.u.E.F.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Gesuchstellerin macht
gemäss Zahlungsbefehl Alimente und Kinderzulagen von Juli 2015 bis Dezember
2015.
geltend. Als Rechtsöffnungstitel hat sie das Eheschutzurteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Juni 2016 eingereicht. In
diesem Urteil werden die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern 5 – 6 wie folgt
geregelt:
5.
Der
Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Kinder im Voraus
zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 960.00 zu bezahlen.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Die Kinderzulagen sind
zusätzlich geschuldet, soweit der Ehemann diese bezieht.
Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau an ausserordentliche Kosten für die Kinder soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, die
Hälfte zu bezahlen.
6.
Der
Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Ehefrau einen im
Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘320.00 zu bezahlen.
Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
2.
Der Gesuchsgegner bestreitet unter
Hinweis auf BGE 135 III 315, dass das Eheschutzurteil vom 20. Juni 2016 für die
rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstellt: Er macht insbesondere geltend, der im Dispositiv festgelegte
Geldbetrag entspreche nicht der zu zahlenden Schuld, wenn die bereits bezahlten
Unterhaltsleistungen vorbehalten würden. Damit würde bezüglich der
rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des
Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt. Mangels
einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe könne gestützt auf dieses
Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung
erteilt werden.
3.1
Der Einwand des Gesuchsgegners
trifft zu. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 III 315 folgendes festgehalten:
Die zu bezahlende Summe muss im Urteil, das als Rechtsöffnungstitel vorgelegt
wird, beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der
Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Der
Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung
aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den
materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen
Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig,
bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Werden im Dispositiv
die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im
Dispositiv
Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang dieser
Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Wie hoch
der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, ist
weder dem Dispositiv noch der Begründung noch einem in der Begründung
enthaltenen Verweis auf andere Dokumente zu entnehmen, so dass nicht gesagt
werden kann, welcher Betrag geschuldet ist. Jedenfalls sind für die
rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls
wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Nach
dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG kann Tilgung nur eingewendet
werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass
des Urteils jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden,
weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin
aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor
Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen.
Gestützt auf Art. 81 SchKG dürften daher frühere Leistungen nicht
berücksichtigt werden, obwohl diese im behaupteten Rechtsöffnungstitel
vorbehalten wurden. Aus all dem ergibt sich, dass ein Eheschutzurteil, das
unter dem Vorbehalt der Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen rückwirkende
Unterhaltsbeiträge festsetzt, nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt
werden kann (BGE 135 III 315).
3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Juni 2016 unter anderem
verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 9. Juli 2015 monatlich
zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits
geleisteten Zahlungen zu entrichten. Das vorgelegte Eheschutzurteil ist kein definitiver
Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, da im
Urteil nicht bestimmt wird, wie viel der Unterhaltsschuldner noch zu bezahlen
hat. Der Gesuchstellerin bleibt die Möglichkeit, eine Anerkennungsklage beim
Sachrichter im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG einzureichen, da die Verweigerung
der Rechtsöffnung nur bedeutet, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel
führen kann.
4.1 Die Beschwerde ist demnach bereits
aus diesem Grund gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das
Rechtsöffnungsbegehren ist abzuweisen und die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens sind nach dessen Ausgang neu der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der
Vorderrichter hat dem Vertreter des Gesuchsgegners keine Gelegenheit zur
Einreichung einer Kostennote nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs gebotenen,
obwohl dieser ausdrücklich darum ersucht hat. Die Sache geht daher zur Festsetzung
der Parteientschädigung des Gesuchsgegners zurück an die Vorinstanz. Es käme
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht unter
diesen Umständen die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlöre
der Gesuchsgegner die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
4.2 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 erliegen nach dessen Ausgang
ebenfalls auf der Gesuchstellerin. Sie hat dem Gesuchsgegner für das
Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird
antragsgemäss auf CHF 724.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was auch in
Anbetracht des Parallelverfahrens ZKBES.2016.182 angemessen erscheint.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 4. Oktober 2016 wird
aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Sache geht zur Festsetzung der
Parteientschädigung von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die
Vorinstanz.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm
bevorschussten CHF 450.00 zurückzuerstatten.
6.
B.___ hat A.___
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 724.50 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller