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Entscheid

ZKBES.2016.181

definitive Rechtsöffnung

19. Dezember 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 19. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen A.___ (im

Folgenden der Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie

die definitive Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von CHF 5‘005.80 sowie

Verzugszinse ab verschiedenen Zeitpunkten auf verschiedenen Teilbeträgen,

u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 12. September 2016, das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte

der Amtsgerichtspräsident für CHF 5‘005.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. August

2016 definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten

von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen dieses Urteil erhob der

Gesuchsgegner am 17. Oktober 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die vollumfängliche Abweisung

des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz,

u.K.u.E.F. Sein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Verfügung vom 19. Oktober 2016 gutgeheissen.

5. Die Gesuchsgegnerin verlangte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und

das angefochtene Urteil zu bestätigen, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Gesuchstellerin macht

gemäss Zahlungsbefehl Alimente und Kinderzulagen von Juli 2015 bis Dezember

2015.

geltend. Als Rechtsöffnungstitel hat sie das Eheschutzurteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Juni 2016 eingereicht. In

diesem Urteil werden die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern 5 – 6 wie folgt

geregelt:

5.

Der

Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Kinder im Voraus

zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 960.00 zu bezahlen.

Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Die Kinderzulagen sind

zusätzlich geschuldet, soweit der Ehemann diese bezieht.

Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau an ausserordentliche Kosten für die Kinder soweit

diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, die

Hälfte zu bezahlen.

6.

Der

Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Ehefrau einen im

Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘320.00 zu bezahlen.

Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

2.

Der Gesuchsgegner bestreitet unter

Hinweis auf BGE 135 III 315, dass das Eheschutzurteil vom 20. Juni 2016 für die

rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel

darstellt: Er macht insbesondere geltend, der im Dispositiv festgelegte

Geldbetrag entspreche nicht der zu zahlenden Schuld, wenn die bereits bezahlten

Unterhaltsleistungen vorbehalten würden. Damit würde bezüglich der

rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des

Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt. Mangels

einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe könne gestützt auf dieses

Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung

erteilt werden.

3.1

Der Einwand des Gesuchsgegners

trifft zu. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 III 315 folgendes festgehalten:

Die zu bezahlende Summe muss im Urteil, das als Rechtsöffnungstitel vorgelegt

wird, beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der

Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Der

Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung

aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den

materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen

Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig,

bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Werden im Dispositiv

die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im

Dispositiv

Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang dieser

Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Wie hoch

der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, ist

weder dem Dispositiv noch der Begründung noch einem in der Begründung

enthaltenen Verweis auf andere Dokumente zu entnehmen, so dass nicht gesagt

werden kann, welcher Betrag geschuldet ist. Jedenfalls sind für die

rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls

wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Nach

dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG kann Tilgung nur eingewendet

werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass

des Urteils jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden,

weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin

aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor

Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen.

Gestützt auf Art. 81 SchKG dürften daher frühere Leistungen nicht

berücksichtigt werden, obwohl diese im behaupteten Rechtsöffnungstitel

vorbehalten wurden. Aus all dem ergibt sich, dass ein Eheschutzurteil, das

unter dem Vorbehalt der Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen rückwirkende

Unterhaltsbeiträge festsetzt, nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt

werden kann (BGE 135 III 315).

3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Juni 2016 unter anderem

verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 9. Juli 2015 monatlich

zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits

geleisteten Zahlungen zu entrichten. Das vorgelegte Eheschutzurteil ist kein definitiver

Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, da im

Urteil nicht bestimmt wird, wie viel der Unterhaltsschuldner noch zu bezahlen

hat. Der Gesuchstellerin bleibt die Möglichkeit, eine Anerkennungsklage beim

Sachrichter im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG einzureichen, da die Verweigerung

der Rechtsöffnung nur bedeutet, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel

führen kann.

4.1 Die Beschwerde ist demnach bereits

aus diesem Grund gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das

Rechtsöffnungsbegehren ist abzuweisen und die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens sind nach dessen Ausgang neu der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der

Vorderrichter hat dem Vertreter des Gesuchsgegners keine Gelegenheit zur

Einreichung einer Kostennote nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs gebotenen,

obwohl dieser ausdrücklich darum ersucht hat. Die Sache geht daher zur Festsetzung

der Parteientschädigung des Gesuchsgegners zurück an die Vorinstanz. Es käme

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht unter

diesen Umständen die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlöre

der Gesuchsgegner die ordentliche Rechtsmittelinstanz.

4.2 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 erliegen nach dessen Ausgang

ebenfalls auf der Gesuchstellerin. Sie hat dem Gesuchsgegner für das

Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird

antragsgemäss auf CHF 724.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was auch in

Anbetracht des Parallelverfahrens ZKBES.2016.182 angemessen erscheint.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 4. Oktober 2016 wird

aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Sache geht zur Festsetzung der

Parteientschädigung von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die

Vorinstanz.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm

bevorschussten CHF 450.00 zurückzuerstatten.

6.

B.___ hat A.___

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 724.50 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller