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Entscheid

ZKBES.2016.182

definitive Rechtsöffnung

6. Januar 2017Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

100.00 A.___ auferlegt. Nach der Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat ihm B.___ den von ihr zu übernehmenden

Anteil von CHF 650.00 zu erstatten. Bei der Anordnung der Rückerstattung wurden

im Urteil vom 19. Dezember 2016 die beiden Anteile versehentlich vertauscht,

weshalb Satz 3 der Ziffer 6 des Urteilsdispositivs im Widerspruch zum

Kostenentscheid in Satz 1 steht. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und

2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen.

Die berichtigte Ziffer 6 des Urteils

der Zivilkammer des Obergerichts lautet:

6. An

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen

Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF

650.00 der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Erwägungen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller