ZKBES.2016.182
definitive Rechtsöffnung
6. Januar 2017Deutsch2 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Berichtigung vom 6.
Januar 2017 der
Ziffer 6 des Urteils vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Bitterli,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 wurden zu CHF 650.00 B.___ und zu CHF
Sachverhalt
100.00 A.___ auferlegt. Nach der Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat ihm B.___ den von ihr zu übernehmenden
Anteil von CHF 650.00 zu erstatten. Bei der Anordnung der Rückerstattung wurden
im Urteil vom 19. Dezember 2016 die beiden Anteile versehentlich vertauscht,
weshalb Satz 3 der Ziffer 6 des Urteilsdispositivs im Widerspruch zum
Kostenentscheid in Satz 1 steht. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und
2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen.
Die berichtigte Ziffer 6 des Urteils
der Zivilkammer des Obergerichts lautet:
6. An
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen
Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF
650.00 der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Erwägungen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller