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Entscheid

ZKBES.2016.183

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)

10. November 2016Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

73.30 definitive Rechtsöffnung verlangte,

sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen

liess,

der Gerichtspräsident am 13. Oktober

2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

die Gesuchsgegnerin dagegen am 24.

Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte und die

Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,

die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihr

Sohn habe die Rechnung am 14. April 2016 bezahlt und dafür auch einen Beleg

einreicht und gleichzeitig einräumt, bei der Vorinstanz keine Stellungnahme

eingereicht zu haben,

die von Gesuchsgegnerin erstmals gegen

den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragenen Einwendungen nicht mehr

gehört werden können, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen

und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn mit dem neu eingereichten

Beweismittel eine Zahlung belegt wird,

die Beschwerde somit offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

angesichts des

eingereichten Zahlungsbelegs ausnahmsweise eine Abklärung vorgenommen wurde,

welche die folgende Antwort des Amtes für Finanzen ergeben hat:

Die Buchhaltung hat alle

PC- und Bankkonti auf diesen Betrag hin durchforstet und nichts gefunden. Also

beim Kanton ist der Betrag nicht eingetroffen. Herr B.___ müsste eine

Nachforschung in Auftrag geben, wohin das Geld gegangen ist. Evtl. wurde es ihm

wieder zurückerstattet. Schade, dass Herr B.___ auf unser Schreiben vom 31.8.16

nicht reagiert hat, dann hätte man das schon damals abklären können.

die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller