ZKBES.2016.183
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)
10. November 2016Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, Amtschreibereien,
vertreten durch Amt für Finanzen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. 122076)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Staat Solothurn (im Folgenden der
Gesuchsteller) am 26. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein in der
gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 5‘724.30
nebst Zins zu 3% seit 29. April 2016 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF
Sachverhalt
73.30 definitive Rechtsöffnung verlangte,
sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen
liess,
der Gerichtspräsident am 13. Oktober
2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,
die Gesuchsgegnerin dagegen am 24.
Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte und die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,
die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihr
Sohn habe die Rechnung am 14. April 2016 bezahlt und dafür auch einen Beleg
einreicht und gleichzeitig einräumt, bei der Vorinstanz keine Stellungnahme
eingereicht zu haben,
die von Gesuchsgegnerin erstmals gegen
den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragenen Einwendungen nicht mehr
gehört werden können, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen
und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn mit dem neu eingereichten
Beweismittel eine Zahlung belegt wird,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
angesichts des
eingereichten Zahlungsbelegs ausnahmsweise eine Abklärung vorgenommen wurde,
welche die folgende Antwort des Amtes für Finanzen ergeben hat:
Die Buchhaltung hat alle
PC- und Bankkonti auf diesen Betrag hin durchforstet und nichts gefunden. Also
beim Kanton ist der Betrag nicht eingetroffen. Herr B.___ müsste eine
Nachforschung in Auftrag geben, wohin das Geld gegangen ist. Evtl. wurde es ihm
wieder zurückerstattet. Schade, dass Herr B.___ auf unser Schreiben vom 31.8.16
nicht reagiert hat, dann hätte man das schon damals abklären können.
die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller