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Entscheid

ZKBES.2016.189

Rechtsöffnung

7. Dezember 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 31. Mai 2016

in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 3‘680.00 (Kindes- und Ehegattenunterhalt für April 2016 [2

x CHF 1‘500.00, 1 x CHF 1‘340.00]) gemäss Eheschutzurteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 abzüglich einer Zahlung von CHF 660.00.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016

schloss der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte geltend,

die im Eheschutzurteil festgehaltene Unterhaltsregelung habe nur bis zur

Litispendenz des Scheidungsverfahrens Gültigkeit gehabt. Sodann machte er

Verrechnungsforderungen (Kinderkrippe, Steuern) geltend.

1.3 Mit Replik vom 8. August 2016

liess die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, ihre

Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:

1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn sei aufzuheben, und es sei der

Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘680.00

nebst Zins zu 7 % seit dem 1. April 2016 zu erteilen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

1.4 Mit Duplik vom 20. September 2016

bestätigte der Gesuchsgegner seine bereits gestellten Rechtsbegehren. Sodann machte

er eine weitere Verrechnungsforderung im Umfang von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung

im Verfahren [...]) geltend.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 21. Oktober 2016 die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘543.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.

April 2016 sowie für die Betreibungskosten von CHF 73.30. Ferner

verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung

von CHF 400.00 zu bezahlen und ihr einen Teil der Gerichtskosten von CHF 210.00

zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) am 3. November 2016 Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Das Urteil vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Die definitive Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. April 2016

sei zu verweigern.

3. Die vorinstanzlichen Kosten seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der

Beschwerdeführer für seine Parteikosten direkt zu entschädigen.

5. Im Beschwerdeverfahren sei die

Parteientschädigung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.

November 2016 liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliessen, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte

sie um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung

auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides

getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

1.2

Die definitive Rechtsöffnung kann

nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten

Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert

werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem

Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu

prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten

gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand

der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des

Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe

des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; 136 III

624.

E. 4.2.3).

2.

Als Rechtsöffnungstitel legte die

Gesuchstellerin ein Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 ins Recht. Die einschlägigen Ziffern 5., 7.

und 9. lauten wie folgt:

5.

Der

Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ mit Wirkung ab

1.

Juli 2015 monatlich vorauszahlbar Unterhaltsbeiträge von je CHF

1‘500.00.

7.

Herr

A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 einen

monatlich voraus zahlbaren Betrag von CHF 1‘340.00.

9.

Die

vorstehenden Unterhaltsbeiträge von Herrn A.___ an die Kinder und an Frau B.___

sind unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren.

3.

Der Vorderrichter erwog, das als

Rechtsöffnungstitel eingereichte, rechtskräftige Eheschutzurteil stelle einen definitiven

Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für

April 2016 dar. Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen dauere solange

an, bis ein anderslautender Entscheid vorliege. Davon sei offensichtlich auch

der Gesuchsgegner ausgegangen, ansonsten er im Scheidungsverfahren kein Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen zur Festlegung der Höhe der Unterhaltsbeiträge hätte

stellen müssen. Zudem sei der Argumentation der Gesuchstellerin zu folgen, dass

der Kindesunterhalt der Offizialmaxime unterliege und es unglaubwürdig

erscheine, dass ein Gericht eine Vereinbarung genehmigt hätte, bei der der Kindesunterhalt

nur befristet vereinbart worden wäre und bereits mit Eintritt des Scheidungsverfahrens

dahinfalle. Betreffend Tilgung der Schuld mit Zahlungen an Kinderkrippe und

Steuern gelinge dem Gesuchsgegner der Beweis nicht. Der zur Verrechnung

gebrachte Betrag von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung) könne nur mit dem

Ehegattenunterhalt verrechnet werden. Dieser betrage für April 2016 CHF 1‘340.00.

Die vom Gesuchsgegner geleistete Zahlung von CHF 660.00 sei sowohl dem Ehegatten-

als auch dem Kindesunterhalt verhältnismässig anzurechnen. Demnach habe der

Gesuchsgegner an den Ehegattenunterhalt bereits CHF 203.80 bezahlt (30.88 % von

660.

). Die unter dem Titel Ehegattenunterhalt verbleibenden CHF 1‘136.20

seien mit der Gegenforderung des Gesuchsgegners von CHF 2‘261.50 zur Verrechnung

zu bringen. Folglich sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF

2‘543.80 (CHF 3‘000.00 minus CHF 456.20) zu gewähren.

4.

Der Beschwerdeführer bringt dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Parteien hätten den Kindes- und

Ehegattenunterhalt bis zur Litispendenz der Scheidungsklage befristet. Das

Eheschutzurteil stelle für Unterhaltsbeiträge nach dem 5. Januar 2016 (Einreichung

der Scheidungsklage) keinen Rechtsöffnungstitel mehr dar. Für

Unterhaltsforderungen nach diesem Datum fehle ein Rechtsöffnungstitel. Ein

Urteil könne nur als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, wenn

es keine Unsicherheiten und Interpretationen verlange.

5.1

Strittig und zu klären ist, ob das

Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Juni

2015.

auch für Unterhaltsbeiträge nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (5.

Januar 2016) einen Rechtsöffnungstitel abgibt.

5.2

Ein Entscheid des

Eheschutzrichters bleibt vollstreckbar, bis ein Änderungs- oder

Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,

Zürich 2000, S. 225; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel

2010, Art. 80 N 10; vgl. auch Art. 276 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272). Es sind keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht

rechtsgenüglich dargetan, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden

sollte. Wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht bemerkt, widerspricht es

jeglicher Praxis, dass ein Eheschutzrichter eine Vereinbarung genehmigt, bei

der der Kindesunterhalt nur befristet vereinbart wird und bereits mit Eintritt

des Scheidungsverfahrens dahinfällt. Die Parteien haben in Ziffer 9 der

Eheschutzvereinbarung die Unterhaltsbeiträge nicht befristet, sondern lediglich

festgehalten, was ohnehin klar ist, nämlich, dass die im Eheschutzverfahren

festgelegten Unterhaltsbeiträge unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren

sind. Der Wortlaut der betreffenden Ziffer ist klar und muss deshalb entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht interpretiert werden. Bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Scheidungsrichters gibt das

Eheschutzurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltenen

Unterhaltsbeiträge ab.

5.3

Gegen die vom Vorderrichter

vorgenommene (teilweise) Verrechnung hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Weitere

Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese

werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘836.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um

unentgeltliche Rechtspflege wird für das vorliegende Verfahren gutgeheissen. Für

einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 341.85 (mangels einer anderslautenden Honorarvereinbarung ist

bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches ein Stundenansatz von CHF 230.00

zu berücksichtigen; CHF 1‘631.25 minus CHF 1‘289.40), sobald die Beschwerdegegnerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘836.30

zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre

eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 341.85, sobald B.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel