ZKBES.2016.189
Rechtsöffnung
7. Dezember 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana
Matanovic,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 31. Mai 2016
in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 3‘680.00 (Kindes- und Ehegattenunterhalt für April 2016 [2
x CHF 1‘500.00, 1 x CHF 1‘340.00]) gemäss Eheschutzurteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 abzüglich einer Zahlung von CHF 660.00.
1.2 Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016
schloss der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er machte geltend,
die im Eheschutzurteil festgehaltene Unterhaltsregelung habe nur bis zur
Litispendenz des Scheidungsverfahrens Gültigkeit gehabt. Sodann machte er
Verrechnungsforderungen (Kinderkrippe, Steuern) geltend.
1.3 Mit Replik vom 8. August 2016
liess die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, ihre
Rechtsbegehren wie folgt präzisieren:
1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn sei aufzuheben, und es sei der
Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘680.00
nebst Zins zu 7 % seit dem 1. April 2016 zu erteilen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
1.4 Mit Duplik vom 20. September 2016
bestätigte der Gesuchsgegner seine bereits gestellten Rechtsbegehren. Sodann machte
er eine weitere Verrechnungsforderung im Umfang von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung
im Verfahren [...]) geltend.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt erteilte mit Urteil vom 21. Oktober 2016 die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘543.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.
April 2016 sowie für die Betreibungskosten von CHF 73.30. Ferner
verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung
von CHF 400.00 zu bezahlen und ihr einen Teil der Gerichtskosten von CHF 210.00
zurückzuerstatten.
3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) am 3. November 2016 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Das Urteil vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7. April 2016
sei zu verweigern.
3. Die vorinstanzlichen Kosten seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der
Beschwerdeführer für seine Parteikosten direkt zu entschädigen.
5. Im Beschwerdeverfahren sei die
Parteientschädigung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.
November 2016 liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliessen, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte
sie um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides
getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.
1.2
Die definitive Rechtsöffnung kann
nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten
Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert
werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem
Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu
prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten
gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand
der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des
Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe
des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; 136 III
624.
E. 4.2.3).
2.
Als Rechtsöffnungstitel legte die
Gesuchstellerin ein Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern vom 6. Juni 2015 ins Recht. Die einschlägigen Ziffern 5., 7.
und 9. lauten wie folgt:
5.
Der
Vater bezahlt an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ mit Wirkung ab
1.
Juli 2015 monatlich vorauszahlbar Unterhaltsbeiträge von je CHF
1‘500.00.
7.
Herr
A.___ bezahlt an den Unterhalt von Frau B.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 einen
monatlich voraus zahlbaren Betrag von CHF 1‘340.00.
9.
Die
vorstehenden Unterhaltsbeiträge von Herrn A.___ an die Kinder und an Frau B.___
sind unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren.
3.
Der Vorderrichter erwog, das als
Rechtsöffnungstitel eingereichte, rechtskräftige Eheschutzurteil stelle einen definitiven
Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für
April 2016 dar. Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen dauere solange
an, bis ein anderslautender Entscheid vorliege. Davon sei offensichtlich auch
der Gesuchsgegner ausgegangen, ansonsten er im Scheidungsverfahren kein Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen zur Festlegung der Höhe der Unterhaltsbeiträge hätte
stellen müssen. Zudem sei der Argumentation der Gesuchstellerin zu folgen, dass
der Kindesunterhalt der Offizialmaxime unterliege und es unglaubwürdig
erscheine, dass ein Gericht eine Vereinbarung genehmigt hätte, bei der der Kindesunterhalt
nur befristet vereinbart worden wäre und bereits mit Eintritt des Scheidungsverfahrens
dahinfalle. Betreffend Tilgung der Schuld mit Zahlungen an Kinderkrippe und
Steuern gelinge dem Gesuchsgegner der Beweis nicht. Der zur Verrechnung
gebrachte Betrag von CHF 2‘261.50 (Parteientschädigung) könne nur mit dem
Ehegattenunterhalt verrechnet werden. Dieser betrage für April 2016 CHF 1‘340.00.
Die vom Gesuchsgegner geleistete Zahlung von CHF 660.00 sei sowohl dem Ehegatten-
als auch dem Kindesunterhalt verhältnismässig anzurechnen. Demnach habe der
Gesuchsgegner an den Ehegattenunterhalt bereits CHF 203.80 bezahlt (30.88 % von
660.
). Die unter dem Titel Ehegattenunterhalt verbleibenden CHF 1‘136.20
seien mit der Gegenforderung des Gesuchsgegners von CHF 2‘261.50 zur Verrechnung
zu bringen. Folglich sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF
2‘543.80 (CHF 3‘000.00 minus CHF 456.20) zu gewähren.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Parteien hätten den Kindes- und
Ehegattenunterhalt bis zur Litispendenz der Scheidungsklage befristet. Das
Eheschutzurteil stelle für Unterhaltsbeiträge nach dem 5. Januar 2016 (Einreichung
der Scheidungsklage) keinen Rechtsöffnungstitel mehr dar. Für
Unterhaltsforderungen nach diesem Datum fehle ein Rechtsöffnungstitel. Ein
Urteil könne nur als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, wenn
es keine Unsicherheiten und Interpretationen verlange.
5.1
Strittig und zu klären ist, ob das
Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Juni
2015.
auch für Unterhaltsbeiträge nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (5.
Januar 2016) einen Rechtsöffnungstitel abgibt.
5.2
Ein Entscheid des
Eheschutzrichters bleibt vollstreckbar, bis ein Änderungs- oder
Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung,
Zürich 2000, S. 225; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel
2010, Art. 80 N 10; vgl. auch Art. 276 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272). Es sind keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht
rechtsgenüglich dargetan, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden
sollte. Wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht bemerkt, widerspricht es
jeglicher Praxis, dass ein Eheschutzrichter eine Vereinbarung genehmigt, bei
der der Kindesunterhalt nur befristet vereinbart wird und bereits mit Eintritt
des Scheidungsverfahrens dahinfällt. Die Parteien haben in Ziffer 9 der
Eheschutzvereinbarung die Unterhaltsbeiträge nicht befristet, sondern lediglich
festgehalten, was ohnehin klar ist, nämlich, dass die im Eheschutzverfahren
festgelegten Unterhaltsbeiträge unpräjudiziell für das Scheidungsverfahren
sind. Der Wortlaut der betreffenden Ziffer ist klar und muss deshalb entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht interpretiert werden. Bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Scheidungsrichters gibt das
Eheschutzurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltenen
Unterhaltsbeiträge ab.
5.3
Gegen die vom Vorderrichter
vorgenommene (teilweise) Verrechnung hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Weitere
Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese
werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘836.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
unentgeltliche Rechtspflege wird für das vorliegende Verfahren gutgeheissen. Für
einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 341.85 (mangels einer anderslautenden Honorarvereinbarung ist
bei der Ermittlung des Nachzahlungsanspruches ein Stundenansatz von CHF 230.00
zu berücksichtigen; CHF 1‘631.25 minus CHF 1‘289.40), sobald die Beschwerdegegnerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘836.30
zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘289.40 besteht während zweier Jahre
eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 341.85, sobald B.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel