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Entscheid

ZKBES.2016.191

Rechtsöffnung

16. November 2016Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern als Vertreterin von A.___ in dessen Namen

ein Rechtsöffnungsbegehren einreichte,

der Amtsgerichtspräsident dieses

Rechtsbegehren mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abwies, weil die im Zahlungsbefehl

genannte Gläubigerin nicht identisch mit dem Gesuchsteller des

Rechtsöffnungsbegehrens und dem Gläubiger des Rechtsöffnungstitels war,

die Sozialregion B.___ dagegen am 3. November

2016 fristgerecht beim Obergericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,

der Beschwerde nicht eindeutig

entnommen werden kann, ob die Sozialregion B.___ in eigenem Namen oder als

Vertreterin von A.___ Beschwerde führt,

diese Frage indessen offengelassen

werden kann, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,

die Sozialregion B.___ vorbringt, A.___

habe die Lohnabtretungen und die Generalvollmacht ordnungsgemäss unterzeichnet,

dies nichts daran ändert, dass sich

die Sozialregion B.___ festlegen muss, ob sie im Betreibungsverfahren eine

eigene Forderung im eigenen Namen oder ob sie als Vertreterin eine fremde

Forderung geltend machen will, damit die erforderliche Identität zwischen dem

im Rechtsöffnungstitel Berechtigten, dem Betreibenden und dem Gesuchsteller des

Rechtsöffnungsbegehrens gegeben ist,

es einen Unterschied macht, ob der

Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung die Sozialregion B.___ oder A.___

ist,

auf die übrigen Vorbringen der

Sozialregion B.___ nicht weiter einzugehen ist, da diese keinerlei Bezug zum

Rechtsöffnungsverfahren haben,

die Beschwerde somit offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

die Sozialregion B.___ nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen

hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Sozialregion B.___

hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaller