ZKBES.2016.191
Rechtsöffnung
16. November 2016Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Sozialregion B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Sozialregion B.___ mit
Betreibungsbegehren vom 14. Juli 2016 in eigenem Namen eine Betreibung gegen
die C.___ AG einleitete,
der Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2016
dementsprechend die Sozialregion B.___ als Gläubigerin nannte,
die Sozialregion B.___ am 29. August
Sachverhalt
2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern als Vertreterin von A.___ in dessen Namen
ein Rechtsöffnungsbegehren einreichte,
der Amtsgerichtspräsident dieses
Rechtsbegehren mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abwies, weil die im Zahlungsbefehl
genannte Gläubigerin nicht identisch mit dem Gesuchsteller des
Rechtsöffnungsbegehrens und dem Gläubiger des Rechtsöffnungstitels war,
die Sozialregion B.___ dagegen am 3. November
2016 fristgerecht beim Obergericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,
der Beschwerde nicht eindeutig
entnommen werden kann, ob die Sozialregion B.___ in eigenem Namen oder als
Vertreterin von A.___ Beschwerde führt,
diese Frage indessen offengelassen
werden kann, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,
die Sozialregion B.___ vorbringt, A.___
habe die Lohnabtretungen und die Generalvollmacht ordnungsgemäss unterzeichnet,
dies nichts daran ändert, dass sich
die Sozialregion B.___ festlegen muss, ob sie im Betreibungsverfahren eine
eigene Forderung im eigenen Namen oder ob sie als Vertreterin eine fremde
Forderung geltend machen will, damit die erforderliche Identität zwischen dem
im Rechtsöffnungstitel Berechtigten, dem Betreibenden und dem Gesuchsteller des
Rechtsöffnungsbegehrens gegeben ist,
es einen Unterschied macht, ob der
Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung die Sozialregion B.___ oder A.___
ist,
auf die übrigen Vorbringen der
Sozialregion B.___ nicht weiter einzugehen ist, da diese keinerlei Bezug zum
Rechtsöffnungsverfahren haben,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
die Sozialregion B.___ nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen
hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Sozialregion B.___
hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller