ZKBES.2016.195
Forderung
9. März 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 25. Juni 2015 reichte B.___
(nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu gegen die A.___ GmbH (nachfolgend:
Beklagte) eine Klage im vereinfachten Verfahren mit den folgenden
Rechtsbegehren ein:
1. Die beklagte Partei sei zu
verurteilen, der klagenden Partei EUR 7‘736.46 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11.
Dezember 2014 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu sei aufzuheben.
3. Des Weiteren sei die beklagte Partei
zu verurteilen, die nachgewiesenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Gebühren, Porti,
etc.) zu ersetzen, die dem Kläger durch Schriftwechsel, Betreibungsverfahren
und das Klageverfahren mittel- und unmittelbar entstanden sind und noch
entstehen werden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der beklagten Partei.
1.2 Am 8. September 2015 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu eine Verhandlung mit Parteibefragung
statt. Der Kläger präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er
eine Forderung von CHF 9‘313.00 geltend machte. Eine Einigung konnte nicht
erzielt werden. Der Vorderrichter ordnete darauf die Durchführung eines
Schriftenwechsels an.
1.3 Mit Klagebegründung vom 2.
November 2015 (Postaufgabe) hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
1.4 Mit Klageantwort vom 23. Februar
2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
1.5 Am 12. September 2016 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu die Hauptverhandlung mit Parteibefragung
statt. Zudem wurde C.___ als Zeuge befragt. Die Parteien bestätigten die
gestellten Rechtsbegehren. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes
Urteil:
1. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag
von CHF 9‘313.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2014 sowie die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 19. Dezember 2014 wird im Umfang
von Ziff. 1 hiervor beseitigt.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘500.00, sowie die Kosten
des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 hat die Beklagte zu bezahlen.
Sie werden mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die
Beklagte hat diese dem Kläger zurückzuerstatten.
2.1 Dagegen liess die Beklagte
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2016 fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und auf Abweisung der Klage vom 25. Mai 2015,
eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, u.K.u.E.F., schliessen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21.
Dezember 2016 schloss der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren
gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321
N 15).
2.1
Der Kläger und Beschwerdegegner
verlangt mit seinem – auf Zahlung von CHF 9‘313.00 (€ 10‘000.00 abzüglich
Rückzahlung von €
2‘263.54 ausmachend € 7‘736.46 bzw. CHF 9‘313.00) zuzüglich Verzugszins lautenden – Begehren
die Rückerstattung des der Beschwerdeführerin – unbestritten – auf ihr Konto
bei der [Bank] überwiesenen Geldes.
2.2
Nach der Darstellung des
Beschwerdegegners ist der Grund der Einzahlung der € 10‘000.00 eine
eventuelle Anlage gewesen, die aber nie zustande gekommen ist. Die Anlage hätte
von C.___ bzw. dessen GmbH getätigt werden sollen. Das Geld sei auf dem Konto
der Beschwerdeführerin nur als Sicherheit für eine künftige Anlage «geparkt»
worden. C.___ hätte darauf keinen Zugriff gehabt. C.___ habe ihm die Beschwerdeführerin
vorgeschlagen und ihm den Einzahlungsschein und die Kontonummer gegeben.
3.1
Strittig und zu klären ist, ob der
Beschwerdegegner den Betrag CHF 9‘313.00 von der Beschwerdeführerin
zurückfordern kann und damit, ob er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen
kann.
3.2
Der Vorderrichter bejahte einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin. Der Kläger habe € 10‘000.00 auf ein Konto der
Beklagten «für eine allfällige künftige Anlage» überwiesen. Weil diese Anlage
nicht zustande gekommen sei, habe sich der Zahlungsgrund nicht verwirklicht.
Die Beklagte sei aus dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger
seinerseits entreichert sei. Da weder die Verjährung geltend gemacht werde,
noch, dass die Bereicherung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sei, oder
die Zahlung einer Nichtschuld vorliege, stehe einer Rückzahlung nichts im Wege.
Dass die Beklagte sich ihrer Rückzahlungspflicht durchaus im Klaren sei, habe
sie mit der am 27. November 2014 getätigten Rücküberweisung an den Kläger in
der Höhe von € 2‘263.54 gezeigt. Dass die Beklagte nur diesen Bruchteil
freigegeben habe, begründe sie damit, dass aus der vertraglichen Beziehung mit C.___,
respektive dessen GmbH Kosten angefallen seien, die sie verrechnet habe. Dabei
verkenne sie, dass der vom Kläger einbezahlte Betrag nicht Eigentum von C.___
oder dessen GmbH gewesen sei. Die Einzahlung wäre erst nach Zustandekommen der
Anlage und nach der Freigabe durch den Kläger zugunsten von C.___ oder dessen
Gesellschaft überwiesen worden. Dementsprechend habe die Beklagte auch keine
eigene Forderung gegenüber C.___ oder dessen GmbH mit den Geldern des Investoren
verrechnen dürfen. Das Vorbringen der Beklagten, wonach C.___ Zugriff auf die
Gelder gehabt haben soll, sei nicht logisch. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
man einen Treuhänder dazwischen schalte, wenn C.___ von Anfang an hätte frei
über das Geld verfügen können.
4.1
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines
andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62
Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Insbesondere tritt
diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus
einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR).
4.2
Der Bereicherungskläger trägt nach
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für
das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Er
hat für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung einen negativen Beweis,
nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes zu erbringen (Hermann Schulin in:
Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2015,
Art. 62 N 41).
4.3
Die Beschwerdeführerin rügt, der
Vorderrichter habe zu Unrecht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch bejaht.
Sie macht geltend, sie sei als Treuhänderin von C.___ bzw. dessen GmbH tätig
geworden und zwar als Treuhänderin zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses
zwischen C.___ und seinen Kunden, zu denen der Beschwerdegegner
erwiesenermassen gehört habe. Damit stehe fest, dass sie alleine ihrem
Auftraggeber C.___ bzw. dessen GmbH verpflichtet gewesen sei. Ihre Verpflichtung
habe sie bereits erfüllt. Die
Zahlung sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr, sondern
aufgrund einer ihr nicht näher bekannten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner
und C.___ getätigt worden. Die Vorinstanz habe die genauen Umstände der
genannten Überweisung nicht bzw. nur oberflächlich festgestellt und falsch
gewürdigt. Die Vorinstanz, welche selbst von einem Treuhandverhältnis zwischen
ihr und C.___ ausgehe, verkenne, dass ein Treuhandverhältnis notwendigerweise
ein Vertragsverhältnis darstelle.
5.
Die Beschwerdeführerin ruft beide
Beschwerdegründe an. Die vorinstanzlichen Ausführungen, die Beklagte sei aus
dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger seinerseits entreichert
sei, stellt sie dabei ebenso wenig in Frage, wie den Umstand, dass sich der
Rechtsgrund der Leistung nicht verwirklicht hat. Sie bringt aber vor, die Zahlung
sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr getätigt worden.
Inwiefern diese Tatsache dem geltend gemachten Kondiktionsanspruch entgegenstehen
sollte, wird von ihr nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Auch aus
dem zwischen ihr und C.___ offenbar bestandenen vertraglichen Verhältnis kann
sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits vom Vorderrichter völlig
zu Recht festgestellt, ist für die vorliegende Streitsache irrelevant, ob die
Beklagte ihrerseits eine vertragliche Beziehung mit C.___ oder dessen GmbH
gehabt hat oder nicht. Deshalb musste der Vorderrichter – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – auch das zwischen ihr und C.___ (allenfalls)
bestandene Verhältnis nicht näher beleuchten. Insofern ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie verkenne, dass ein
Treuhandverhältnis notwendigerweise ein Vertragsverhältnis darstelle, nicht
zielführend. Zu den zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, es hätte keinen
Sinn gemacht, einen Treuhänder dazwischen zu schalten, wenn C.___ von Anfang an
frei über das Geld hätte verfügen können, das besagte Konto habe auf den Namen
der Beklagten gelautet, nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. Diese
werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Zudem hat sie dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat B.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel