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Entscheid

ZKBES.2016.195

Forderung

9. März 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 25. Juni 2015 reichte B.___

(nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu gegen die A.___ GmbH (nachfolgend:

Beklagte) eine Klage im vereinfachten Verfahren mit den folgenden

Rechtsbegehren ein:

1. Die beklagte Partei sei zu

verurteilen, der klagenden Partei EUR 7‘736.46 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11.

Dezember 2014 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu sei aufzuheben.

3. Des Weiteren sei die beklagte Partei

zu verurteilen, die nachgewiesenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Gebühren, Porti,

etc.) zu ersetzen, die dem Kläger durch Schriftwechsel, Betreibungsverfahren

und das Klageverfahren mittel- und unmittelbar entstanden sind und noch

entstehen werden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der beklagten Partei.

1.2 Am 8. September 2015 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu eine Verhandlung mit Parteibefragung

statt. Der Kläger präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er

eine Forderung von CHF 9‘313.00 geltend machte. Eine Einigung konnte nicht

erzielt werden. Der Vorderrichter ordnete darauf die Durchführung eines

Schriftenwechsels an.

1.3 Mit Klagebegründung vom 2.

November 2015 (Postaufgabe) hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

1.4 Mit Klageantwort vom 23. Februar

2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

1.5 Am 12. September 2016 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu die Hauptverhandlung mit Parteibefragung

statt. Zudem wurde C.___ als Zeuge befragt. Die Parteien bestätigten die

gestellten Rechtsbegehren. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes

Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag

von CHF 9‘313.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2014 sowie die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 19. Dezember 2014 wird im Umfang

von Ziff. 1 hiervor beseitigt.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘500.00, sowie die Kosten

des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 hat die Beklagte zu bezahlen.

Sie werden mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die

Beklagte hat diese dem Kläger zurückzuerstatten.

2.1 Dagegen liess die Beklagte

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2016 fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und auf Aufhebung des

angefochtenen Urteils und auf Abweisung der Klage vom 25. Mai 2015,

eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, u.K.u.E.F., schliessen.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21.

Dezember 2016 schloss der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren

gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321

N 15).

2.1

Der Kläger und Beschwerdegegner

verlangt mit seinem – auf Zahlung von CHF 9‘313.00 (€ 10‘000.00 abzüglich

Rückzahlung von €

2‘263.54 ausmachend € 7‘736.46 bzw. CHF 9‘313.00) zuzüglich Verzugszins lautenden – Begehren

die Rückerstattung des der Beschwerdeführerin – unbestritten – auf ihr Konto

bei der [Bank] überwiesenen Geldes.

2.2

Nach der Darstellung des

Beschwerdegegners ist der Grund der Einzahlung der € 10‘000.00 eine

eventuelle Anlage gewesen, die aber nie zustande gekommen ist. Die Anlage hätte

von C.___ bzw. dessen GmbH getätigt werden sollen. Das Geld sei auf dem Konto

der Beschwerdeführerin nur als Sicherheit für eine künftige Anlage «geparkt»

worden. C.___ hätte darauf keinen Zugriff gehabt. C.___ habe ihm die Beschwerdeführerin

vorgeschlagen und ihm den Einzahlungsschein und die Kontonummer gegeben.

3.1

Strittig und zu klären ist, ob der

Beschwerdegegner den Betrag CHF 9‘313.00 von der Beschwerdeführerin

zurückfordern kann und damit, ob er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen

kann.

3.2

Der Vorderrichter bejahte einen

bereicherungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin. Der Kläger habe € 10‘000.00 auf ein Konto der

Beklagten «für eine allfällige künftige Anlage» überwiesen. Weil diese Anlage

nicht zustande gekommen sei, habe sich der Zahlungsgrund nicht verwirklicht.

Die Beklagte sei aus dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger

seinerseits entreichert sei. Da weder die Verjährung geltend gemacht werde,

noch, dass die Bereicherung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sei, oder

die Zahlung einer Nichtschuld vorliege, stehe einer Rückzahlung nichts im Wege.

Dass die Beklagte sich ihrer Rückzahlungspflicht durchaus im Klaren sei, habe

sie mit der am 27. November 2014 getätigten Rücküberweisung an den Kläger in

der Höhe von € 2‘263.54 gezeigt. Dass die Beklagte nur diesen Bruchteil

freigegeben habe, begründe sie damit, dass aus der vertraglichen Beziehung mit C.___,

respektive dessen GmbH Kosten angefallen seien, die sie verrechnet habe. Dabei

verkenne sie, dass der vom Kläger einbezahlte Betrag nicht Eigentum von C.___

oder dessen GmbH gewesen sei. Die Einzahlung wäre erst nach Zustandekommen der

Anlage und nach der Freigabe durch den Kläger zugunsten von C.___ oder dessen

Gesellschaft überwiesen worden. Dementsprechend habe die Beklagte auch keine

eigene Forderung gegenüber C.___ oder dessen GmbH mit den Geldern des Investoren

verrechnen dürfen. Das Vorbringen der Beklagten, wonach C.___ Zugriff auf die

Gelder gehabt haben soll, sei nicht logisch. Es sei nicht ersichtlich, weshalb

man einen Treuhänder dazwischen schalte, wenn C.___ von Anfang an hätte frei

über das Geld verfügen können.

4.1

Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines

andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62

Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Insbesondere tritt

diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus

einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR).

4.2

Der Bereicherungskläger trägt nach

Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für

das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Er

hat für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung einen negativen Beweis,

nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes zu erbringen (Hermann Schulin in:

Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2015,

Art. 62 N 41).

4.3

Die Beschwerdeführerin rügt, der

Vorderrichter habe zu Unrecht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch bejaht.

Sie macht geltend, sie sei als Treuhänderin von C.___ bzw. dessen GmbH tätig

geworden und zwar als Treuhänderin zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses

zwischen C.___ und seinen Kunden, zu denen der Beschwerdegegner

erwiesenermassen gehört habe. Damit stehe fest, dass sie alleine ihrem

Auftraggeber C.___ bzw. dessen GmbH verpflichtet gewesen sei. Ihre Verpflichtung

habe sie bereits erfüllt. Die

Zahlung sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr, sondern

aufgrund einer ihr nicht näher bekannten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner

und C.___ getätigt worden. Die Vorinstanz habe die genauen Umstände der

genannten Überweisung nicht bzw. nur oberflächlich festgestellt und falsch

gewürdigt. Die Vorinstanz, welche selbst von einem Treuhandverhältnis zwischen

ihr und C.___ ausgehe, verkenne, dass ein Treuhandverhältnis notwendigerweise

ein Vertragsverhältnis darstelle.

5.

Die Beschwerdeführerin ruft beide

Beschwerdegründe an. Die vorinstanzlichen Ausführungen, die Beklagte sei aus

dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger seinerseits entreichert

sei, stellt sie dabei ebenso wenig in Frage, wie den Umstand, dass sich der

Rechtsgrund der Leistung nicht verwirklicht hat. Sie bringt aber vor, die Zahlung

sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr getätigt worden.

Inwiefern diese Tatsache dem geltend gemachten Kondiktionsanspruch entgegenstehen

sollte, wird von ihr nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Auch aus

dem zwischen ihr und C.___ offenbar bestandenen vertraglichen Verhältnis kann

sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits vom Vorderrichter völlig

zu Recht festgestellt, ist für die vorliegende Streitsache irrelevant, ob die

Beklagte ihrerseits eine vertragliche Beziehung mit C.___ oder dessen GmbH

gehabt hat oder nicht. Deshalb musste der Vorderrichter – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin – auch das zwischen ihr und C.___ (allenfalls)

bestandene Verhältnis nicht näher beleuchten. Insofern ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin,

die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie verkenne, dass ein

Treuhandverhältnis notwendigerweise ein Vertragsverhältnis darstelle, nicht

zielführend. Zu den zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, es hätte keinen

Sinn gemacht, einen Treuhänder dazwischen zu schalten, wenn C.___ von Anfang an

frei über das Geld hätte verfügen können, das besagte Konto habe auf den Namen

der Beklagten gelautet, nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. Diese

werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Zudem hat sie dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine

Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat B.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel