ZKBES.2016.198
unentgeltliche Rechtspflege
30. November 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer)
verlangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ein «Wiederaufnahmeverfahren
Vaterschaftsklage B.___». Er stellte am 21. Oktober 2016 ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu am 14. November 2016 abwies.
2. Am 16. November 2016 erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte die
nochmalige Überprüfung des Gesuchs und dessen Gutheissung.
3. Die Vorderrichterin verwies am 21.
November 2016 auf die begründete Verfügung vom 14. November 2016 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende
Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde
innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig
erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,
Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Als aussichtslos sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5
S. 616).
3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Gründen abgewiesen:
«Wie dargelegt, setzt das Erfordernis der
fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller die
Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens in der Hauptsache glaubhaft dargelegt
hat. Dies hat der Kläger vorliegend unterlassen. Er hat nicht dargelegt,
weshalb er überhaupt eine Anfechtung des Kindesverhältnisses verlangt. Da
diesbezüglich jedoch – wie bereits im Verfahren TGZPR.2014.216 und dort in der
Verfügung vom 10. Juli 2014 festgestellt – eine Blutexpertise sowie ein
biostatistisches Gutachten vorliegen, wonach die Vaterschaft des Klägers
erwiesen ist, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei
mit den notwendigen finanziellen Mitteln unter diesen Umständen nicht zu einem
Prozess entschliessen würde. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit
kann somit nicht als erfüllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auch sonst wäre das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, hat der
Kläger doch die Mutter des von der Anfechtung betroffenen Kindes und damit die
falsche Person eingeklagt – gemäss Art. 260a Abs. 3 ZGB hat sich die Klage im
vorliegenden Fall gegen das Kind zur richten –, womit bereits die Klage mangels
Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. Zu guter Letzt hat es der
Kläger vorliegend unterlassen, seine für die Beurteilung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen, hat er doch nicht nur ein bezüglich seiner finanziellen Situation
(Einkommen, Auslagen, Vermögen, Schulden) leeres Gesuch, sondern nebst dem
Gesuch an sich auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Die geltend gemachte
Bedürftigkeit hätte demnach auch dann, wenn das Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen würde, ohne entsprechende Unterlagen nicht überprüft
werden können, womit es auch dann abzuweisen gewesen wäre.»
3.3 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift lediglich vor, er habe das Gesuch falsch eingereicht,
weil die Gemeinde dieses nicht abgesegnet habe. Darum habe das Gericht das
Gesuch nicht gutgeheissen. Er bitte um nochmalige Überprüfung und Gutheissung.
Er reichte dafür ein neues URP-Gesuchsformular ein, unterzeichnet mit Datum vom
16. November 2016.
3.4 Es fällt auf, dass der
Beschwerdeführer kein Wort über die von der Vorinstanz geltend gemachte
Aussichtslosigkeit des Verfahrens verliert. Dabei erscheint das angestrebte
Verfahren tatsächlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer führte die Kindsmutter
(als Partei) auf. Nach Art. 260a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) ist die Klage aber gegen das Kind zu richten. Ausserdem hatte das
Richteramt Thal-Gäu beim Schweizerischen Zentrallaboratorium SRK in Bern eine
Blutexpertise sowie ein biostatistisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam
gemäss unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vaterschaft
des Beschwerdeführers erwiesen sei, worauf er die am [...] von B.___ geborene C.___
als sein Kind am [...] 1985 anerkannt hat.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was gegen die offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens
sprechen könnte, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, ohne überhaupt noch auf
die Mängel in seinem URP-Gesuch eingehen zu müssen.
4. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 300.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuchsformular um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Obergericht eingereicht. Er hat
dies gemacht, damit es noch einmal geprüft werden kann in Bezug auf das
Verfahren beim Richteramt Thal-Gäu. Aber selbst wenn er damit implizit auch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren
ersuchen würde, wäre das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde zum Vornherein
aussichtslos war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 8. Dezember 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_942/2016).