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Entscheid

ZKBES.2016.198

unentgeltliche Rechtspflege

30. November 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer)

verlangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ein «Wiederaufnahmeverfahren

Vaterschaftsklage B.___». Er stellte am 21. Oktober 2016 ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu am 14. November 2016 abwies.

2. Am 16. November 2016 erhob der

Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte die

nochmalige Überprüfung des Gesuchs und dessen Gutheissung.

3. Die Vorderrichterin verwies am 21.

November 2016 auf die begründete Verfügung vom 14. November 2016 und beantragte

die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende

Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das

Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde

innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig

erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,

Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Als aussichtslos sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie

auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung

der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5

S. 616).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Gründen abgewiesen:

«Wie dargelegt, setzt das Erfordernis der

fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller die

Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens in der Hauptsache glaubhaft dargelegt

hat. Dies hat der Kläger vorliegend unterlassen. Er hat nicht dargelegt,

weshalb er überhaupt eine Anfechtung des Kindesverhältnisses verlangt. Da

diesbezüglich jedoch – wie bereits im Verfahren TGZPR.2014.216 und dort in der

Verfügung vom 10. Juli 2014 festgestellt – eine Blutexpertise sowie ein

biostatistisches Gutachten vorliegen, wonach die Vaterschaft des Klägers

erwiesen ist, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei

mit den notwendigen finanziellen Mitteln unter diesen Umständen nicht zu einem

Prozess entschliessen würde. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit

kann somit nicht als erfüllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auch sonst wäre das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, hat der

Kläger doch die Mutter des von der Anfechtung betroffenen Kindes und damit die

falsche Person eingeklagt – gemäss Art. 260a Abs. 3 ZGB hat sich die Klage im

vorliegenden Fall gegen das Kind zur richten –, womit bereits die Klage mangels

Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. Zu guter Letzt hat es der

Kläger vorliegend unterlassen, seine für die Beurteilung des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen, hat er doch nicht nur ein bezüglich seiner finanziellen Situation

(Einkommen, Auslagen, Vermögen, Schulden) leeres Gesuch, sondern nebst dem

Gesuch an sich auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Die geltend gemachte

Bedürftigkeit hätte demnach auch dann, wenn das Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen würde, ohne entsprechende Unterlagen nicht überprüft

werden können, womit es auch dann abzuweisen gewesen wäre.»

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift lediglich vor, er habe das Gesuch falsch eingereicht,

weil die Gemeinde dieses nicht abgesegnet habe. Darum habe das Gericht das

Gesuch nicht gutgeheissen. Er bitte um nochmalige Überprüfung und Gutheissung.

Er reichte dafür ein neues URP-Gesuchsformular ein, unterzeichnet mit Datum vom

16. November 2016.

3.4 Es fällt auf, dass der

Beschwerdeführer kein Wort über die von der Vorinstanz geltend gemachte

Aussichtslosigkeit des Verfahrens verliert. Dabei erscheint das angestrebte

Verfahren tatsächlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer führte die Kindsmutter

(als Partei) auf. Nach Art. 260a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) ist die Klage aber gegen das Kind zu richten. Ausserdem hatte das

Richteramt Thal-Gäu beim Schweizerischen Zentrallaboratorium SRK in Bern eine

Blutexpertise sowie ein biostatistisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam

gemäss unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vaterschaft

des Beschwerdeführers erwiesen sei, worauf er die am [...] von B.___ geborene C.___

als sein Kind am [...] 1985 anerkannt hat.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,

was gegen die offensichtliche Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens

sprechen könnte, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, ohne überhaupt noch auf

die Mängel in seinem URP-Gesuch eingehen zu müssen.

4. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 300.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuchsformular um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Obergericht eingereicht. Er hat

dies gemacht, damit es noch einmal geprüft werden kann in Bezug auf das

Verfahren beim Richteramt Thal-Gäu. Aber selbst wenn er damit implizit auch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren

ersuchen würde, wäre das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde zum Vornherein

aussichtslos war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 8. Dezember 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_942/2016).