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Entscheid

ZKBES.2016.200

unentgeltliche Rechtspflege

2. Februar 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Eheschutzverfahren zwischen A.___

(Gesuchstellerin) und B.___ (Gesuchsgegner) fällte der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu am 4. November 2016 folgendes Urteil:

1. Die von den Parteien am 31. Oktober

2016 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird mit folgendem Wortlaut

genehmigt:

1.1. Die

Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie seit dem 1. April 2016 getrennt

leben.

1.2. Die

eheliche Wohnung in […] wird dem Ehemann zur Benützung zugewiesen.

1.3. B.___

verpflichtet sich, A.___ mit Wirkung ab

1. August 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.00

je Monat zu bezahlen.

1.4. Falls

A.___ in die [...] zurückkehren muss, was sie B.___ unaufgefordert mitteilen

muss, reduziert sich der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag auf CHF 300.00

je Monat.

1.5. Diese Vereinbarung

beruht auf folgenden Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches

Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 4‘785.00;

-

monatlicher Bedarf des

Ehemannes CHF 3‘309.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Mietzins und NK CHF 700.00;

Krankenversicherungsprämie CHF 309.00; Arbeitsweg CHF 100.00; auswärtige Verpflegung

CHF 220.00, Steuern CHF 280.00; Leasing CHF 500.00);

-

monatliches

Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 2‘000.00;

-

monatlicher Bedarf der

Ehefrau CHF 2‘187.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Mietzins CHF 450.00;

Krankenversicherungsprämie CHF 337.00; Steuern CHF 200.00).

1.6. Zufolge

der Anträge der Parteien um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege wird die Liquidation der Partei- und Gerichtskosten ins Ermessen

des Gerichtes gestellt.

2. Der Antrag von A.___ um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Antrag von B.___ um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Jede Partei hat ihre Parteikosten

selbst zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 haben

die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

2. Am 23. November 2016 liess A.___

(von nun an Beschwerdeführerin) Beschwerde erheben und folgende Anträge

stellen:

Es sei die Ziffer 3, 4 und 5 vom

Eheschutzurteil vom 4. November 2016, soweit die Beschwerdeführerin betreffend,

aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin sei für

das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es

sei ihr die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu

bewilligen.

Die Beschwerdesache sei an die

Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festsetzung der Höhe des amtlichen

Honorars und des Nachzahlungsanspruches.

Der Beschwerdeführerin sei auch

für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Donato Del Duca als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu verwies in seiner Stellungnahme vom 25. November auf das begründete

Urteil vom 4. November 2016 und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in

ihren Anträgen die Aufhebung von Ziffer 3, 4 und 5 des Eheschutzurteils vom 4.

November 2016. In Ziffer 3 wird der Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Zur Anfechtung dieser

Ziffer ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert und auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin

eigentlich Ziffer 2 anfechten wollte (s. S. 2 der Beschwerde unten) und sich in

den Anträgen ein Verschrieb eingeschlichen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab, da sie über einen monatlichen Überschuss von

CHF 303.00 verfüge. Mit einem jährlichen Überschuss von CHF 3‘636.00 sei es ihr

möglich, die Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten zumindest ratenweise zu

bezahlen.

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss ignoriert und weder die

Voraussetzungen hierfür geprüft noch sich hierzu geäussert. Damit habe sie das

rechtliche Gehör verletzt.

Die Vorinstanz hat bei der

Beschwerdeführerin einen Überschuss von CHF 303.00 berechnet. Wenn eine Partei

mit eigenen Mitteln die ihr auferliegenden Kosten tragen kann, besteht kein

Grund für einen Prozesskostenvorschuss, da sie nicht bedürftig ist. Wenn der

Überschuss Bestand hat, ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

keinen Prozesskostenvorschuss festgelegt hat. Ausserdem schliesst der

angefochtene Entscheid das Eheschutzverfahren ab. Die Frage eines Prozesskostenvorschusses

wird damit obsolet: Zu bevorschussen sind nur Kosten, die noch nicht angefallen

sind. Nach dem Abschluss eines Verfahrens gibt es nichts mehr zu bevorschussen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem

Richteramt Thal-Gäu liege eine Honorarnote in der Höhe von CHF 2‘931.80 vor.

Zudem habe sie Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen. Sie habe

somit einen Betrag von CHF 3‘531.80 zu bezahlen. Bei der Beurteilung der

Bedürftigkeit eines Ehegatten sei regelmässig ein Zuschlag auf dem

betreibungsrechtlichen Grundbetrag vorzunehmen. Das Richteramt veranschlage

diesen mit 20 %. Gerichtsüblich im Kanton Aargau sei ein Zuschlag von 25 %.

Dies dürfte auch auf den benachbarten Kanton Solothurn Anwendung finden. Das

Existenzminimum der Beschwerdeführerin sei somit um die Differenz von CHF 50.00

zu erhöhen.

Im Kanton Solothurn gilt praxisgemäss

ein Zuschlag von 20 % und nicht wie im Kanton Aargau offenbar 25 % (statt

vieler: Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 22. Dezember 2016,

ZKBES.2016.177). Damit bleibt es beim vom Richteramt Thal-Gäu berechneten

Überschuss von CHF 303.00. Dies ergibt innert einem Jahr CHF 3‘636.00. Damit

kann die Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in der Höhe von CHF

2‘931.80 und CHF 600.00 Prozesskostenanteil bezahlen.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, noch aus einem anderen Grunde sei das Urteil aufzuheben. Massgebend

seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei

bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen grundsätzlich nur pro

futuro berücksichtigt werden könnten. Der um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nachsuchende Ehegatte habe an sich Anspruch darauf, dass über sein

Gesuch umgehend entschieden werde. Das Abstellen auf die Bedürftigkeit im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verhindere, dass mit dem Gesuchsentscheid bis

zum Hauptentscheid zugewartet werde, um dem Gesuchsteller im Falle der

Zusprechung eines grösseren Betrages die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument

zu verweigern, es fehle nun an der Bedürftigkeit. Nicht zu berücksichtigen

seien deshalb Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte erst auf Grund des

Eheschutzentscheides zugesprochen erhalte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_841/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4.1.2).

Der vom Vertreter der

Beschwerdeführerin angegebene Entscheid des Bundesgerichts ist unter dieser

Nummer nicht zu finden. Soweit er den Entscheid vom 31. März 2010 (5A_814/2009)

meint, ist anzuführen, dass das Bundesgericht in der Erwägung 3.4.1.2 bloss die

Ansicht von Jann Sixx zitiert, selber dann aber die im Eheschutzentscheid

festgelegten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt (E. 3.4.1.4). Das Bundesgericht

hält in diesem Entscheid auch fest, dass die II. zivilrechtliche Abteilung in

ihrem Urteil 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 (E. 2.3) die Frage offen gelassen

habe, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen im Lichte von Art. 29 Abs.

3 BV ausnahmsweise auf den Entscheidungszeitpunkt zur Beurteilung des

URP-Gesuchs abgestellt werden könne und zitiert dabei die unterschiedlichen

Lehrmeinungen aufgeführt im Werk von Stefan Meichssner. Dieser geht mit einem

Teil der Lehre und der Praxis der in Luzern angesiedelten bundesgerichtlichen

Sozialversicherungsabteilung vom Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch als

massgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der Mittellosigkeit aus. Schon der herrschende

Untersuchungsgrundsatz verlange die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen

bis zum Urteilszeitpunkt. Überdies müsste bei Massgeblichkeit der Umstände bei

der Gesuchseinreichung – prozessökonomisch wenig sinnvoll – dann, wenn der

Gesuchsteller zwischen Gesuchseinreichung und Entscheid zu grösserem Einkommen

oder Vermögen käme, ein Rückforderungsverfahren eingeleitet werden (Stefan

Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 79

mit Hinweisen; s. a. Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten,

Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190

f.; Cornelia Jozic und Kurt Boesch in: Die unentgeltliche Rechtspflege im

Zivilprozess, Mai 2012 S. 12).

Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

hielt im Entscheid vom 28. März 2012 fest, in zeitlicher Hinsicht sei die

wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgeblich. Wenn aber feststehe, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt

des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, könne auf diese Verhältnisse

abgestellt werden. Dies ergebe sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur

Nachzahlung verpflichtet sei, sobald sie «dazu in der Lage ist».

Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt (abstellen bei der Beurteilung

der Bedürftigkeit auf das Einkommen im Moment der Gesuchseinreichung und nicht

auf den Zeitpunkt des Entscheids), müsste die unentgeltliche Rechtspflege (ganz

oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden

Rückzahlung wieder entzogen werden, was selbstverständlich nicht der Sinn der

Art. 117 ff. ZPO sein könne (vgl. BGE 108 V 265 E. 4 S. 269). Daher habe das

Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es für die Beurteilung der

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids

abgestellt habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3).

Die Vorinstanz hat gleichzeitig mit

dem Eheschutzentscheid auch über die gestellten URP-Gesuche entschieden und

dabei die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, die die Parteien in ihrer

Trennungsvereinbarung vom 31. Oktober 2016 rückwirkend auf den 1. August 2016

festgelegt haben. Dabei resultierte bei der Beschwerdeführerin ein Überschuss

von monatlich CHF 303.00 sowie beim Ehegatten von CHF 1‘021.00. Die Beschwerdeführerin

geht selber davon aus, dass sie zwar nicht rückwirkend, aber ab dem

Eheschutzentscheid vom 4. November 2016 den Unterhaltsbeitrag von CHF 830.00

erhalten werde (Beschwerdeschrift S. 5). Somit ist nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, da bei

ihr ein Überschuss besteht.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat auch

Ziffer 4 und 5 (Parteikosten hat jede Partei selber zu tragen und Halbierung

der Prozesskosten) angefochten, dann aber in der Beschwerdeschrift nichts

begründet, was eine andere Verteilung der Kosten nahelegen würde. Da bei beiden

Parteien ein Überschuss resultiert und sie sich in einer gemeinsamen Trennungsvereinbarung

gefunden haben, ist die Halbierung der Kosten vertretbar (vgl. Art. 106 f.

ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.6 Die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege ist auch noch aus zwei weiteren Gründen nicht zu

beanstanden: Es ist festzustellen, dass die Ehegatten gemeinsam über einen

Überschuss von CHF 1‘324.00 verfügen. Mit diesem Überschuss können sie die

Anwalts- und Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens bezahlen. Die Pflicht des

Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht

aus Familienrecht nach (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar

2006). Selbst bei fehlendem Überschuss einer Partei hätte somit die andere

Partei einzuspringen und die unentgeltliche Rechtspflege hätte deshalb nicht

gewährt werden können. Zudem hat der Ehemann in der Befragung vor der

Vorinstanz angegeben (AS 24), er habe den Kredit um CHF 7‘000.00 aufstocken

müssen um Gold und so für die Frau zu kaufen. Mit der Versilberung dieser

Vermögenswerte kann die Beschwerdeführerin die auf ihr erliegenden Kosten auch bezahlen.

4. Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Die Beschwerde war

zum Vornherein aussichtslos. Zudem kann die Beschwerdeführerin mit dem

errechneten Überschuss die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00 (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener