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Entscheid

ZKBES.2016.202

Forderung

1. Dezember 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der von A.___ (nachfolgend:

Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) anhängig gemachten

Forderungsstreitigkeit erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern

am 7. September 2016 folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

CHF 745.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2012 sowie CHF 53.30

Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Darüber hinausgehend ist die Klage

abgewiesen.

Erwägungen

2.

In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird der

Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 1 vorstehend aufgehoben.

3.

Der Kläger hat dem Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 2‘067.60 zu entrichten (½ der Parteikosten von CHF

4‘135.20).

4.

Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00

(inkl. Schlichtungsverfahren) werden zu ¾ dem Kläger, d.h. CHF 1‘125.00, und zu

¼ dem Beklagten, d.h. CHF 375.00, auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten

Kostenvorschüssen von total CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem

Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 375.00 zu

bezahlen.

2.1

Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 24. November 2016

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 1. bis und mit 4. des Urteils des

Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. September 2016 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beklagte/Beschwerdegegner sei zu

verurteilen, dem Kläger CHF 3‘096.50 plus 5 % Verzugszins seit 25. März 2012 zu

bezahlen.

3.

Der Beklagte habe dem Kläger die Kosten

der Zahlungsbefehle Nr. […], […] und […] von total CHF 219.30 zu ersetzen.

4.

In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Region Solothurn sei der Rechtsvorschlag gemäss Ziffer 2. und

3.

hiervor richterlich zu beseitigen.

5.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens

von CHF 500.00 seien dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu einer

Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 für zwei Gerichtsverhandlungen zu

verurteilen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das hierortige Beschwerdeverfahren.

2.2

Sodann stellte er den

Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

3.1

Der Vorderrichter hatte im

angefochtenen Urteil darüber zu befinden, ob zwischen den Parteien ein

Auftragsverhältnis entstanden ist und falls ja, ob die vom Kläger geltend

gemachte Honorarforderung in Bestand und in Höhe gerechtfertigt ist.

3.2

Der Vorderrichter bejahte das

Zustandekommen eines Auftrags zwischen dem Kläger als Beauftragten und dem

Beklagten als Auftraggeber. In der Zeit vom 26. September 2011 bis zum 18.

November 2011 sei der Kläger sowohl vom Beklagten als auch von dessen Ehefrau

im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Ehescheidungskonvention beauftragt

gewesen. Danach und bis zur Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention habe der

Beklagte eine eigene Rechtsanwältin beauftragt. Gemäss Ziffer 7.1 der von den

Ehegatten am 16. Januar 2012 unterzeichneten Ehescheidungskonvention bezahle

der Ehemann an die Parteikosten einen Anteil von 2/3. Mit dieser Aufteilung

dürften lediglich die Parteikosten gemeint sein, die entstanden seien, als der

Kläger von beiden Ehegatten mandatiert worden sei. Es sei nämlich nicht

ersichtlich, weshalb sich der Beklagte noch an den Parteikosten seiner Ehefrau

beteiligen sollte, nachdem dieser in einem neuen Mandatsverhältnis zu einer

Anwältin gestanden sei.

Ferner erachtete der Vorderrichter den

vom Kläger verlangten Stundenansatz von CHF 180.00 als angemessen, befand den geltend

gemachten Aufwand sowie die Auslagen aber für zu hoch. Er führte dazu Folgendes

aus: Die Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention habe keine erheblichen

rechtlichen Schwierigkeiten geboten. So seien hauptsächlich die monatlichen

Unterhaltszahlungen streitig gewesen. Der im Zusammenhang mit zwei Schreiben am

31.

Oktober 2011 entstandene Aufwand von einer Stunde sei auf eine halbe Stunde

zu kürzen. Der im Zusammenhang mit einem Schreiben an die

Freizügigkeitsstiftung vom 9. November 2011 geltend gemachte Aufwand von 45

Minuten sei auf 15 Minuten zu kürzen. Für die fragliche Zeit ergebe sich ein

Arbeitsaufwand von 13.88 Stunden, was ein Honorar von CHF 2‘498.40 ergebe. Von

den 19 geführten Telefonaten seien 11 in die fragliche Zeit gefallen. Es

scheine angemessen, die Hälfte der verlangten Telefongebühren von CHF 68.00,

d.h. CHF 34.00, zu berücksichtigen. Der Kläger habe insgesamt 34 Briefe

versandt. Es sei lediglich das Porto zu entschädigen, wobei es diesbezüglich angemessen

erscheine, die Hälfte der 34 Briefe, d.h. 17 und damit CHF 17.00 zu berücksichtigen.

Faxschreiben würden keine Auslage darstellen. Bei den geltend gemachten Kopien

seien auch nur die Hälfte, d.h. CHF 125.00 zu berücksichtigen. Die

Auslagen würden sich damit auf einen Gesamtbetrag von CHF 176.00 belaufen.

Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten des

Klägers von CHF 2‘888.35. Dieser Betrag stehe dem Kläger für seine Tätigkeiten

zu, die er während der Zeit, als er zugleich vom Beklagten und von dessen Ehefrau

beauftragt gewesen sei. 2/3 davon mache CHF 1‘925.55. Die Parteibefragung

des Klägers habe ergeben, dass der Beklagte ihm bereits CHF 1‘180.00

bezahlt habe. Somit sei noch ein Betrag von CHF 745.55 offen.

Abschliessend erwog der Vorderrichter,

der Beklagte sei seit 26. März 2012 in Verzug. Da der Beklagte seine

ausstehende Honorarschuld bis heute nicht bezahlt habe, sei dieser für eine

Betreibung verantwortlich. Insofern sei der Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Da der Kläger zu rund ¼

obsiege, habe er dem Beklagten die Hälfte seiner Parteientschädigung zu bezahlen.

Diese sei (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 4‘135.20 (14.45 Stunden à

CHF 240.00, 1.8 Stunden à CHF 100.00), bzw. CHF 2‘067.60 festzusetzen.

4.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Offensichtlich unrichtig ist gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v.

Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S.

7377]).

4.2

Die Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht

(Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Wird eine Verletzung des

Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die

beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei

willkürlich. Viel mehr ist im einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich

unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).

5.1

Der Beschwerdeführer, welcher in

seiner Beschwerde geltend macht, die ihm vor Vorinstanz auferlegte

Parteientschädigung an den Gegenanwalt sei unverhältnismässig hoch, da der

Gegenanwalt einen übermässigen Stundenaufwand in Rechnung stelle, ruft keinen

Beschwerdegrund an. Und selbst wenn, würde die blosse Behauptung, die

Entschädigung sei masslos übersetzt, dem Begründungserfordernis nicht genügen.

Die Anforderungen an die Beschwerde sind in diesem Punkt offensichtlich nicht

erfüllt.

5.2

Gleiches gilt auch, soweit es die

Kürzung der Honorarnote des Beschwerdeführers anbelangt. Der Beschwerdeführer

geht in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen

Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, seine bereits vor Vorinstanz

vorgetragenen Behauptungen, das zwischen ihm und dem Beschwerdegegner

abgeschlossene Mandatsverhältnis habe vom 12. September 2011 bis zur

Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention vom 16. Januar 2012 gedauert, zu

wiederholen. Indem der Beschwerdeführer (erneut) lediglich seine Sicht der

Dinge vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu

setzen und aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben

soll, genügt er dem Begründungserfordernis nicht. Der Beschwerdeführer wirft

dem Amtsgerichtspräsidenten in allgemeiner Weise vor, falsche Behauptungen

anzustellen, ignorant zu sein, keine Ahnung betreffend Auslagen und Spesen zu haben.

Mit dieser appellatorischen Kritik ist er aber nicht zu hören. Immerhin ist mit

dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen

teils sehr langatmig sind. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.1

Aufgrund der Erwägungen

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie

sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO)

abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6.2

Mit dem sofortigen Entscheid in der

Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.3

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe

von CHF 800.00 (§ 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 1. März 2017 auf die dagegen erhobene subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_3/2017).