ZKBES.2016.202
Forderung
1. Dezember 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. In der von A.___ (nachfolgend:
Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) anhängig gemachten
Forderungsstreitigkeit erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern
am 7. September 2016 folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
CHF 745.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2012 sowie CHF 53.30
Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Darüber hinausgehend ist die Klage
abgewiesen.
Erwägungen
2.
In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird der
Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 1 vorstehend aufgehoben.
3.
Der Kläger hat dem Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 2‘067.60 zu entrichten (½ der Parteikosten von CHF
4‘135.20).
4.
Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00
(inkl. Schlichtungsverfahren) werden zu ¾ dem Kläger, d.h. CHF 1‘125.00, und zu
¼ dem Beklagten, d.h. CHF 375.00, auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten
Kostenvorschüssen von total CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem
Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 375.00 zu
bezahlen.
2.1
Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 24. November 2016
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 1. bis und mit 4. des Urteils des
Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. September 2016 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beklagte/Beschwerdegegner sei zu
verurteilen, dem Kläger CHF 3‘096.50 plus 5 % Verzugszins seit 25. März 2012 zu
bezahlen.
3.
Der Beklagte habe dem Kläger die Kosten
der Zahlungsbefehle Nr. […], […] und […] von total CHF 219.30 zu ersetzen.
4.
In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Region Solothurn sei der Rechtsvorschlag gemäss Ziffer 2. und
3.
hiervor richterlich zu beseitigen.
5.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 500.00 seien dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu einer
Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 für zwei Gerichtsverhandlungen zu
verurteilen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das hierortige Beschwerdeverfahren.
2.2
Sodann stellte er den
Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3.1
Der Vorderrichter hatte im
angefochtenen Urteil darüber zu befinden, ob zwischen den Parteien ein
Auftragsverhältnis entstanden ist und falls ja, ob die vom Kläger geltend
gemachte Honorarforderung in Bestand und in Höhe gerechtfertigt ist.
3.2
Der Vorderrichter bejahte das
Zustandekommen eines Auftrags zwischen dem Kläger als Beauftragten und dem
Beklagten als Auftraggeber. In der Zeit vom 26. September 2011 bis zum 18.
November 2011 sei der Kläger sowohl vom Beklagten als auch von dessen Ehefrau
im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Ehescheidungskonvention beauftragt
gewesen. Danach und bis zur Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention habe der
Beklagte eine eigene Rechtsanwältin beauftragt. Gemäss Ziffer 7.1 der von den
Ehegatten am 16. Januar 2012 unterzeichneten Ehescheidungskonvention bezahle
der Ehemann an die Parteikosten einen Anteil von 2/3. Mit dieser Aufteilung
dürften lediglich die Parteikosten gemeint sein, die entstanden seien, als der
Kläger von beiden Ehegatten mandatiert worden sei. Es sei nämlich nicht
ersichtlich, weshalb sich der Beklagte noch an den Parteikosten seiner Ehefrau
beteiligen sollte, nachdem dieser in einem neuen Mandatsverhältnis zu einer
Anwältin gestanden sei.
Ferner erachtete der Vorderrichter den
vom Kläger verlangten Stundenansatz von CHF 180.00 als angemessen, befand den geltend
gemachten Aufwand sowie die Auslagen aber für zu hoch. Er führte dazu Folgendes
aus: Die Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention habe keine erheblichen
rechtlichen Schwierigkeiten geboten. So seien hauptsächlich die monatlichen
Unterhaltszahlungen streitig gewesen. Der im Zusammenhang mit zwei Schreiben am
31.
Oktober 2011 entstandene Aufwand von einer Stunde sei auf eine halbe Stunde
zu kürzen. Der im Zusammenhang mit einem Schreiben an die
Freizügigkeitsstiftung vom 9. November 2011 geltend gemachte Aufwand von 45
Minuten sei auf 15 Minuten zu kürzen. Für die fragliche Zeit ergebe sich ein
Arbeitsaufwand von 13.88 Stunden, was ein Honorar von CHF 2‘498.40 ergebe. Von
den 19 geführten Telefonaten seien 11 in die fragliche Zeit gefallen. Es
scheine angemessen, die Hälfte der verlangten Telefongebühren von CHF 68.00,
d.h. CHF 34.00, zu berücksichtigen. Der Kläger habe insgesamt 34 Briefe
versandt. Es sei lediglich das Porto zu entschädigen, wobei es diesbezüglich angemessen
erscheine, die Hälfte der 34 Briefe, d.h. 17 und damit CHF 17.00 zu berücksichtigen.
Faxschreiben würden keine Auslage darstellen. Bei den geltend gemachten Kopien
seien auch nur die Hälfte, d.h. CHF 125.00 zu berücksichtigen. Die
Auslagen würden sich damit auf einen Gesamtbetrag von CHF 176.00 belaufen.
Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten des
Klägers von CHF 2‘888.35. Dieser Betrag stehe dem Kläger für seine Tätigkeiten
zu, die er während der Zeit, als er zugleich vom Beklagten und von dessen Ehefrau
beauftragt gewesen sei. 2/3 davon mache CHF 1‘925.55. Die Parteibefragung
des Klägers habe ergeben, dass der Beklagte ihm bereits CHF 1‘180.00
bezahlt habe. Somit sei noch ein Betrag von CHF 745.55 offen.
Abschliessend erwog der Vorderrichter,
der Beklagte sei seit 26. März 2012 in Verzug. Da der Beklagte seine
ausstehende Honorarschuld bis heute nicht bezahlt habe, sei dieser für eine
Betreibung verantwortlich. Insofern sei der Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Da der Kläger zu rund ¼
obsiege, habe er dem Beklagten die Hälfte seiner Parteientschädigung zu bezahlen.
Diese sei (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 4‘135.20 (14.45 Stunden à
CHF 240.00, 1.8 Stunden à CHF 100.00), bzw. CHF 2‘067.60 festzusetzen.
4.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Offensichtlich unrichtig ist gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v.
Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S.
7377]).
4.2
Die Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht
(Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die
beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Viel mehr ist im einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).
5.1
Der Beschwerdeführer, welcher in
seiner Beschwerde geltend macht, die ihm vor Vorinstanz auferlegte
Parteientschädigung an den Gegenanwalt sei unverhältnismässig hoch, da der
Gegenanwalt einen übermässigen Stundenaufwand in Rechnung stelle, ruft keinen
Beschwerdegrund an. Und selbst wenn, würde die blosse Behauptung, die
Entschädigung sei masslos übersetzt, dem Begründungserfordernis nicht genügen.
Die Anforderungen an die Beschwerde sind in diesem Punkt offensichtlich nicht
erfüllt.
5.2
Gleiches gilt auch, soweit es die
Kürzung der Honorarnote des Beschwerdeführers anbelangt. Der Beschwerdeführer
geht in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, seine bereits vor Vorinstanz
vorgetragenen Behauptungen, das zwischen ihm und dem Beschwerdegegner
abgeschlossene Mandatsverhältnis habe vom 12. September 2011 bis zur
Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention vom 16. Januar 2012 gedauert, zu
wiederholen. Indem der Beschwerdeführer (erneut) lediglich seine Sicht der
Dinge vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu
setzen und aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben
soll, genügt er dem Begründungserfordernis nicht. Der Beschwerdeführer wirft
dem Amtsgerichtspräsidenten in allgemeiner Weise vor, falsche Behauptungen
anzustellen, ignorant zu sein, keine Ahnung betreffend Auslagen und Spesen zu haben.
Mit dieser appellatorischen Kritik ist er aber nicht zu hören. Immerhin ist mit
dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
teils sehr langatmig sind. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.1
Aufgrund der Erwägungen
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO)
abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.2
Mit dem sofortigen Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.3
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe
von CHF 800.00 (§ 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 1. März 2017 auf die dagegen erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_3/2017).