ZKBES.2016.204
provisorische Rechtsöffnung
1. Dezember 2016Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller)
am 11. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für Mietzinsschulden seit
März 2016 von CHF 7‘000.00 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., die
Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vorbrachte, sie hätten abgemacht, bis
Ende März 2016 in der Wohnung zu bleiben und sie hätten dem Vater des Gesuchstellers
die Mietzinse bar bezahlt, die Gerichtspräsidentin am 17. Oktober 2016 für
5‘600.00 provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Kostenfolgen regelte, die
Gesuchsgegnerin dem Richteramt Olten-Gösgen mit Schreiben vom 31. Oktober 2016
mitteilte, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, dieses Schreiben als Beschwerde
an das Obergericht weitergeleitet wurde, nachdem die Gesuchsgegnerin dieser
Ankündigung nicht widersprochen hatte, die Gesuchsgegnerin nun vorbringt, unter
«Besondere Vereinbarungen» stehe im Mietvertrag, dass dieser mit einer einmonatigen
Kündigungsfrist ausserordentlich kündbar ist, wenn die Monatsmiete 15 Tage hinfällig
ist, die Gesuchsgegnerin auch dieses Mal keine objektiven Anhaltspunkte für
ihre Behauptungen vorlegen kann, und zwar weder für eine Kündigung des Vertrages
noch für die Bezahlung des Mietzinses für den Monat März 2016, auch das
behauptete Wissen des Vaters des Gesuchstellers um den Auszug der Mieter eine
Kündigung nicht ersetzt, es zudem unglaubhaft ist, wenn sie nun eine andere
Variante vorträgt, wie der Mietvertrag beendet worden sein soll, schliesslich
auch das Vorbringen, im Mai 2016 hätten Arbeiter des Gesuchstellers in der
Wohnung gewohnt, eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin bleibt, ihre
weiteren Ausführungen keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils
nehmen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, die Beschwerde somit
offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, die Gesuchsgegnerin
nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Erwägungen
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller