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Entscheid

ZKBES.2016.205

Parteientschädigung

13. Januar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im von der B.___ AG gegen die A.___

GmbH vor Richteramt Dorneck-Thierstein anhängig gemachten Verfahren betreffend

provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erkannte der

Amtsgerichtspräsident am 23. November 2016 Folgendes:

1. Das Gesuch um provisorische Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gesuchstellerin hat der

Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von

CHF 1‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu tragen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.

2. Gegen die Ziffer 2 des Urteils

liess die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2016

fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives

vom 23. November 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der

Höhe der Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei Ziff. 2 des

Urteilsdispositives vom 23. November 2016 aufzuheben und auf eine Parteientschädigung

von CHF 3‘286.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und

Beschwerdebeklagten festzusetzen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Dezember 2016 liess die B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf

Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.,

schliessen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein

vom 23. November 2016, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im

erstinstanzlichen Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts.

2.

Nach § 160 Abs. 1 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, aktuelle Version in Kraft seit 15. Juli 2016)

setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer

Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand

nach pflichtgemässem Ermessen.

3.1

Der Vorderrichter erwog, aufgrund

des Verfahrensausgangs sei dem Antrag der Gesuchsgegnerin auf Entschädigung zu

entsprechen. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete umfangreiche Aufwand könne

aufgrund der im Summarverfahren geltenden Beweisbeschränkung zum Zwecke der

Prozessbeschleunigung nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Es

rechtfertige sich deshalb, die Parteientschädigung ermessensweise auf CHF

500.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, der

Vorderrichter habe die Parteientschädigung zu Unrecht nach Ermessen festgesetzt.

Er hätte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote bieten müssen. Mit

seinem Vorgehen habe der Vorderrichter den formellen Rahmen des Verfahrens

nicht eingehalten.

3.3

Die Rüge der Beschwerdeführerin

erfolgt zu Recht. Der Vorderrichter hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin keine

Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote geboten, wie es § 160 Abs. 1 GT

ausdrücklich vorsieht, und den Aufwand nach Ermessen geschätzt. Mit diesem

Vorgehen hat er nicht nur gegen eine Verfahrensvorschrift verstossen, sondern

auch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt.

4.

Aufgrund der Erwägungen ist Ziffer

2.

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 23.

November 2016 aufzuheben. Die Sache geht zur Festsetzung der

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zurück an die Vorinstanz. Es käme

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung

selbst bemessen würde. Zudem verlöre die Beschwerdeführerin die ordentliche

Rechtsmittelinstanz.

5.1

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Staat auferlegt. Der

Beschwerdeführerin sind die bevorschussten CHF 800.00 von der Zentralen

Gerichtskasse zurückzuerstatten.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom

23. November 2016 wird aufgehoben.

2. Die Sache geht zur Festsetzung der

Parteientschädigung der A.___ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren zurück an

die Vorinstanz.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden dem Staat auferlegt.

4. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel