ZKBES.2016.205
Parteientschädigung
13. Januar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Advokat Nicolas
Fuchs,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Serge
Flury,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im von der B.___ AG gegen die A.___
GmbH vor Richteramt Dorneck-Thierstein anhängig gemachten Verfahren betreffend
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erkannte der
Amtsgerichtspräsident am 23. November 2016 Folgendes:
1. Das Gesuch um provisorische Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gesuchstellerin hat der
Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von
CHF 1‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu tragen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.
2. Gegen die Ziffer 2 des Urteils
liess die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2016
fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives
vom 23. November 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der
Höhe der Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 des
Urteilsdispositives vom 23. November 2016 aufzuheben und auf eine Parteientschädigung
von CHF 3‘286.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und
Beschwerdebeklagten festzusetzen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Dezember 2016 liess die B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf
Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.,
schliessen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein
vom 23. November 2016, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts.
2.
Nach § 160 Abs. 1 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, aktuelle Version in Kraft seit 15. Juli 2016)
setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer
Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand
nach pflichtgemässem Ermessen.
3.1
Der Vorderrichter erwog, aufgrund
des Verfahrensausgangs sei dem Antrag der Gesuchsgegnerin auf Entschädigung zu
entsprechen. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete umfangreiche Aufwand könne
aufgrund der im Summarverfahren geltenden Beweisbeschränkung zum Zwecke der
Prozessbeschleunigung nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Es
rechtfertige sich deshalb, die Parteientschädigung ermessensweise auf CHF
500.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, der
Vorderrichter habe die Parteientschädigung zu Unrecht nach Ermessen festgesetzt.
Er hätte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote bieten müssen. Mit
seinem Vorgehen habe der Vorderrichter den formellen Rahmen des Verfahrens
nicht eingehalten.
3.3
Die Rüge der Beschwerdeführerin
erfolgt zu Recht. Der Vorderrichter hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin keine
Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote geboten, wie es § 160 Abs. 1 GT
ausdrücklich vorsieht, und den Aufwand nach Ermessen geschätzt. Mit diesem
Vorgehen hat er nicht nur gegen eine Verfahrensvorschrift verstossen, sondern
auch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.
4.
Aufgrund der Erwägungen ist Ziffer
2.
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 23.
November 2016 aufzuheben. Die Sache geht zur Festsetzung der
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zurück an die Vorinstanz. Es käme
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung
selbst bemessen würde. Zudem verlöre die Beschwerdeführerin die ordentliche
Rechtsmittelinstanz.
5.1
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Staat auferlegt. Der
Beschwerdeführerin sind die bevorschussten CHF 800.00 von der Zentralen
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom
23. November 2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Festsetzung der
Parteientschädigung der A.___ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren zurück an
die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden dem Staat auferlegt.
4. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel