ZKBES.2016.208
Bewilligung der Nachlassstundung
13. Januar 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Widerruf
der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 5. August 2016 stellte A.___
(nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um
provisorische Nachlassstundung.
1.2 Im Anschluss an die am 18. August
2016 durchgeführte Verhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:
1. A.___ […] wird die provisorische
Nachlassstundung bis zum 18. November 2016 bewilligt.
2. Als provisorischer Sachwalter wird B.___
[…] eingesetzt.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. Der provisorische Sachwalter hat das
Gericht bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der provisorischen Stundung
schriftlich über den Stand der Sanierungsbemühungen zu orientieren, andernfalls
die provisorische Stundung widerrufen wird.
8. […]
9. […]
2. Mit Urteil vom 25. November 2016
eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin über den Gesuchsteller den Konkurs und
setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf 24. November 2016, 8:00 Uhr,
fest.
3.1 Am 14. Dezember 2016 erhob der
Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte die Rechtsbegehren, es sei das
Konkurserkanntnis aufzuheben, es sei direkt die definitive Nachlassstundung bis
zum 30. Juni 2017 zu bewilligen und es sei gleichzeitig der bisherige
Sachwalter B.___ für die Durchführung des Nachlasses zu bestätigen.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 22.
Dezember 2016 (Postaufgabe) schloss die Vorderrichterin sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Eingabe vom 5. Januar 2017
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.4 Der Sachwalter reichte am 6.
Januar 2017 eine Stellungnahme zu den Akten.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde
bildet die Eröffnung des Konkurses nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung.
2.
Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, (AS 2013 4111) ist das gerichtliche Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlassstundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Erstere ist zu bewilligen, sofern nicht von Beginn an klar erkennbar ist, dass keine Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Im Fall der Bewilligung der provisorischen Stundung entscheidet das Nachlassgericht vor deren Ablauf über die Bewilligung der definitiven Stundung. Es lädt den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubiger zu einer Verhandlung ein; der provisorische Sachverwalter erstattet Bericht (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG). In diesem Sinne impliziert die Konkurseröffnung den Widerruf der provisorischen Nachlassstundung (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3. f. mit Hinweisen).
3.1
Im Konkurserkanntnis vom 25.
November 2016 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass sich weder der
Sachwalter noch der Schuldner innert der Stundungsfrist hätten vernehmen
lassen. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer
keine Aussicht auf Sanierung bestehe, weshalb die provisorische Stundung zu
widerrufen und der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen sei.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass
die Vorderrichterin ohne mündlich oder schriftlich nachzufragen, mit Urteil vom
25.
November 2016 den Konkurs über ihn eröffnet hat. Er macht geltend, es
bestehe nach wie vor Aussicht auf eine Sanierung.
3.3
Die Rüge des Beschwerdeführers
erfolgt zu Recht. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die
Konkurseröffnung von Amtes wegen sind nicht bundesrechtskonform erfolgt. Die
Vorderrichterin hat weder vor Ablauf der provisorischen Stundung noch nach
Durchführung einer Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Stundung
befunden. Damit hat sie die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensregeln missachtet.
Eine Missachtung der Verfahrensregeln ist ferner in Ziffer 7 der Verfügung vom
18.
August 2016 der Vorderrichterin zu erblicken, worin der Widerruf der
provisorischen Stundung von einer fristgerechten Orientierung durch den
provisorischen Sachwalter abhängig gemacht wird.
4.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Konkurserkanntnis aufzuheben und die
Sache zur Wahrung des Instanzenzuges zu neuer Instruktion und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird darüber zu entscheiden
haben, ob Aussicht auf eine Sanierung besteht. Dafür hat sie die Partei und den
Sachwalter zu einer Verhandlung vorzuladen (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG).
4.2
Für das erstinstanzliche Verfahren
wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist,
und zwar für die gesamten Prozesskosten. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
das Konkurserkanntnis der Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25.
November 2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Instruktion
und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel