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Entscheid

ZKBES.2016.208

Bewilligung der Nachlassstundung

13. Januar 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 5. August 2016 stellte A.___

(nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um

provisorische Nachlassstundung.

1.2 Im Anschluss an die am 18. August

2016 durchgeführte Verhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1. A.___ […] wird die provisorische

Nachlassstundung bis zum 18. November 2016 bewilligt.

2. Als provisorischer Sachwalter wird B.___

[…] eingesetzt.

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Der provisorische Sachwalter hat das

Gericht bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der provisorischen Stundung

schriftlich über den Stand der Sanierungsbemühungen zu orientieren, andernfalls

die provisorische Stundung widerrufen wird.

8. […]

9. […]

2. Mit Urteil vom 25. November 2016

eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin über den Gesuchsteller den Konkurs und

setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf 24. November 2016, 8:00 Uhr,

fest.

3.1 Am 14. Dezember 2016 erhob der

Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte die Rechtsbegehren, es sei das

Konkurserkanntnis aufzuheben, es sei direkt die definitive Nachlassstundung bis

zum 30. Juni 2017 zu bewilligen und es sei gleichzeitig der bisherige

Sachwalter B.___ für die Durchführung des Nachlasses zu bestätigen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 22.

Dezember 2016 (Postaufgabe) schloss die Vorderrichterin sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Eingabe vom 5. Januar 2017

ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.4 Der Sachwalter reichte am 6.

Januar 2017 eine Stellungnahme zu den Akten.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde

bildet die Eröffnung des Konkurses nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung.

2.

Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, (AS 2013 4111) ist das gerichtliche Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlassstundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Erstere ist zu bewilligen, sofern nicht von Beginn an klar erkennbar ist, dass keine Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Im Fall der Bewilligung der provisorischen Stundung entscheidet das Nachlassgericht vor deren Ablauf über die Bewilligung der definitiven Stundung. Es lädt den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubiger zu einer Verhandlung ein; der provisorische Sachverwalter erstattet Bericht (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG). In diesem Sinne impliziert die Konkurseröffnung den Widerruf der provisorischen Nachlassstundung (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3. f. mit Hinweisen).

3.1

Im Konkurserkanntnis vom 25.

November 2016 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass sich weder der

Sachwalter noch der Schuldner innert der Stundungsfrist hätten vernehmen

lassen. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer

keine Aussicht auf Sanierung bestehe, weshalb die provisorische Stundung zu

widerrufen und der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen sei.

3.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass

die Vorderrichterin ohne mündlich oder schriftlich nachzufragen, mit Urteil vom

25.

November 2016 den Konkurs über ihn eröffnet hat. Er macht geltend, es

bestehe nach wie vor Aussicht auf eine Sanierung.

3.3

Die Rüge des Beschwerdeführers

erfolgt zu Recht. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die

Konkurseröffnung von Amtes wegen sind nicht bundesrechtskonform erfolgt. Die

Vorderrichterin hat weder vor Ablauf der provisorischen Stundung noch nach

Durchführung einer Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Stundung

befunden. Damit hat sie die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensregeln missachtet.

Eine Missachtung der Verfahrensregeln ist ferner in Ziffer 7 der Verfügung vom

18.

August 2016 der Vorderrichterin zu erblicken, worin der Widerruf der

provisorischen Stundung von einer fristgerechten Orientierung durch den

provisorischen Sachwalter abhängig gemacht wird.

4.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Konkurserkanntnis aufzuheben und die

Sache zur Wahrung des Instanzenzuges zu neuer Instruktion und neuem Entscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird darüber zu entscheiden

haben, ob Aussicht auf eine Sanierung besteht. Dafür hat sie die Partei und den

Sachwalter zu einer Verhandlung vorzuladen (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG).

4.2

Für das erstinstanzliche Verfahren

wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist,

und zwar für die gesamten Prozesskosten. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

das Konkurserkanntnis der Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25.

November 2016 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Instruktion

und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel