ZKBES.2016.215
definitive Rechtsöffnung
23. Dezember 2016Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Einwohnergemeinde B.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) am 5. September 2016 beim Richteramt
Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung für CHF 29‘688.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten definitive
Rechtsöffnung verlangte,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen
liess,
die Amtsgerichtspräsidentin am 27.
Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner dagegen mit Datum
vom 19. Dezember 2016 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die
Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von CHF 8‘000.00 verlangte,
die vom Gesuchsgegner erstmals gegen
den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht
mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dieser Ausschluss neuer
Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung
behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden soll,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
bei dieser Sachlage keine Abklärungen
getroffen werden müssen, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht
wurde,
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller