ZKBES.2016.78
unentgeltliche Rechtspflege
17. Oktober 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. Oktober 2016
Es wirken mit:
Oberrichterin
Jeger
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Lehmann,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Scheidungsverfahren zwischen B.___
(Klägerin) und A.___ (Beklagter und Beschwerdeführer) wies der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 3. März 2016 die Gesuche
der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 und 2
der Verfügung) und wies dem Beschwerdeführer die Nutzung der ehelichen Wohnung
in [...] für die Dauer des Verfahrens zu. Die Ehefrau wurde aufgefordert,
sämtliche Hausschlüssel bis spätestens 11. März 2016 an den Beschwerdeführer
herauszugeben (Ziffer 4).
2. A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Nicole Allemann, liess am 17. März 2016 Beschwerde gegen die
Abweisung der URP erheben. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit
Stellungnahme vom 22. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die Verfügung
vom 3. März 2016 unbegründet eröffnet worden war, hielt der Präsident der
Zivilkammer in der Verfügung vom 1. April 2016 fest, das vom Beschwerdeführer
eingereichte Schreiben werde als Antrag auf schriftliche Begründung der
Verfügung vom 3. März 2016 entgegengenommen und gehe zuständigkeitshalber an
das Richteramt Thal-Gäu.
3. Am 18. April 2016 begründete die
Vorinstanz die Verfügung vom 3. März 2016, worauf der Beschwerdeführer am 29.
April 2016 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess:
1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 3.
März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu aufzuheben und
dem Beschwerdeführer für das Ehescheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu
(TGZPR.2015.811-ATGWAG) die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung
vom 3. März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Am 10. Mai 2016 verwies die
Vorinstanz auf die begründete Verfügung vom 3. März 2016 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
5. Nachdem Rechtsanwältin Nicole
Allemann am 24. Mai 2016 die Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
eingereicht hatte, teilte sie am 29. Juni 2016 mit, sie vertrete den
Beschwerdeführer per sofort nicht mehr.
6. Am 13. Juli 2016 teilte
Rechtsanwalt Bruno Lehmann dem Obergericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn
mit der Interessenwahrung beauftragt habe.
7. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig
erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,
Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer
bei einem Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 und einem Bedarf von CHF
4‘723.00 einen Überschuss von CHF 277.00 berechnet.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,
die Vorinstanz habe seine monatlichen Ausgaben falsch berechnet, unzulässigerweise
gekürzt und teilweise sogar gänzlich unbeachtet gelassen. Damit habe sie
Bundesrecht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt.
3.1 Als erstes wird gerügt, es
erschliesse sich nicht, weshalb der zur ehelichen Wohnung zugehörige Parkplatz
bei der Bedarfsseite des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen worden
sei, da dieser auf den Parkplatz angewiesen und die Parkplatzmiete von
monatlich CHF 120.00 auch tatsächlich bezahlt worden sei. Die Ausführungen der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein Auto in der näheren Umgebung seiner
Wohnung kostenlos abstellen könne, seien nicht zutreffend, zumal er im
Schichtbetrieb arbeite und sein Auto jeweils während Werktagen und tagsüber
parkieren müsse. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls keine dafür geeigneten
Parkplätze in der Umgebung der Wohnung bekannt.
Die Vorinstanz hielt in der Begründung
der Verfügung fest, die Garage könne unter Einhaltung einer kurzen, dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündet werden. Anschliessend sei es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar, das Auto in der näheren Umgebung seiner Wohnung auf der
Strasse kostenlos abzustellen. Die Miete von CHF 120.00 für die Garage sei
dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob
diese Position zu korrigieren wäre. Die Vorinstanz hielt nämlich fest, der
Beklagte gebe an, er arbeite im Dreischichtbetrieb und sei auf die Benützung
eines Fahrzeugs angewiesen. Die Kosten für den Arbeitsweg seien mit dem Berechnungsblatt
«Arbeitsweg»
zu berechnen. Bei einem Arbeitsweg von 80 Kilometer pro Tag ([...]-[...],
retour) ergebe sich für den Beschwerdeführer ein anrechenbarer Betrag von
durchschnittlich CHF 657.00.
Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2016 die Berücksichtigung von
Berufsauslagen (Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) in der Höhe
von CHF 750.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat ihm für den Arbeitsweg CHF
657.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF 210.00, insgesamt CHF 867.00 und
somit CHF 117.00 mehr als verlangt, zugestanden. Im Ergebnis können somit die
Auslagen für den Parkplatz als eingerechnet gelten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem
geltend, es seien die monatlichen Abzahlungsraten zweier Kredite zu
berücksichtigen. Er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der
ehelichen Wohnung in [...] sowie für die Kosten der Hochzeit und der
Flitterwochen zwei Kredite aufnehmen müssen. Einerseits handle es sich dabei um
das Darlehen bei der Bank 1 vom 3. April 2014, welches auf seinen eigenen Namen
laute und andererseits um den Privatkredit bei der Bank 2 vom 16. April 2015,
der aus Gründen der Kreditwürdigkeit nicht auf seinen Namen, sondern auf den
Namen eines Freundes laute. Die monatlichen Abzahlungsraten von CHF 461.15
würden jedoch durch ihn (Beschwerdeführer) bezahlt.
Die Vorinstanz hat die beiden Kredite
nicht berücksichtigt. Sie hielt fest, es ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen
in keiner Weise, für was die fast CHF 70‘000.00 ausgegeben worden seien.
Der Beschwerdeführer erwirtschafte einen Lohn, der es ihm problemlos
ermögliche, seine lebensnotwendigen Kompetenzgüter zu finanzieren. Aufgrund der
Äusserungen der Parteien und Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2.
März 2016 könne vermutet werden, dass ein Grossteil der beiden Kredite in die
Hochzeitsfeier und in Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen
geflossen sei. Weder das eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von
luxuriösen Haushaltsgeräten könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen
angesehen werden. Die beiden Schuldpositionen seien dementsprechend auch nicht
zu berücksichtigen.
Bei der Frage nach der Anrechenbarkeit
von Schuldverpflichtungen ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege
nicht dazu dienen soll, Gläubiger des Gesuchstellers auf Kosten des
Gemeinwesens zu befriedigen. Auf der andern Seite gebietet es der Zweck der
unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Gesuchsteller nicht dazu gezwungen wird,
seinen Prozess durch Eingehung neuer Schulden oder durch Nichterfüllung
bestehender Verpflichtungen zu finanzieren. Gemäss Rechtsprechung und einem
Grossteil der Lehre werden deshalb bestehende, laufende und ausgewiesene Schuldverpflichtungen
des Gesuchstellers grundsätzlich insoweit berücksichtigt, als sie die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie Wohnungskosten,
Berufsauslagen usw. Allerdings soll der sparsam lebende Gesuchsteller für
seinen umsichtigen Umgang mit seinen finanziellen Mitteln nicht bestraft
werden, während der verschwenderische Gesuchsteller für sein Eingehen
zahlreicher Schuldverpflichtungen durch Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege belohnt wird. Schulden im Zusammenhang mit überteuerten
Kompetenzgütern sind deshalb nicht aufzurechnen, wenn sie durch günstigere
zweckmässige Gegenstände ersetzt werden können. Andere, d.h. nicht
lebensnotwendige Konsumgüter sind ausschliesslich dann zu berücksichtigen, wenn
die vorzeitige Vertragsauflösung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden wäre (Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Bern 2016, Art. 117 ZPO N 54, mit
Hinweisen; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 117 ZPO N 14, mit Hinweisen).
Von Vornherein ausser Betracht fällt die
Berücksichtigung des Kredits bei der Bank 2, ist doch ein Dritter Kreditnehmer
und nicht der Beschwerdeführer (vgl. Urkunde 13 des Beschwerdeführers). Der
Beschwerdeführer ist gegenüber der Kreditgeberin nicht Schuldner und muss ihr
somit auch nicht den Kredit zurückzahlen. Daran ändert die geltend gemachte interne
Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen nichts. Diese
Absprache, die offenbar zur Umgehung der Kreditfähigkeitsprüfung beim
Beschwerdeführer getätigt wurde, verdient keinen Rechtsschutz.
Der Verwendungszweck des Kredits bei
der Bank 1 wurde vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Er
behauptet, er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der ehelichen
Wohnung in […] sowie für die Kosten der Hochzeit und der Flitterwochen die
Kredite aufgenommen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Äusserungen der Parteien
und der Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 davon aus,
dass ein Grossteil der beiden Kredite in die Hochzeitsfeier und in
Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen sei. Weder das
eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von luxuriösen Haushaltsgeräten
könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen angesehen werden.
Der Beschwerdeführer lässt in der
Beschwerdeschrift anführen, die Ausführungen der Vorinstanz, das Geld sei in
Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen und würden
damit Kompetenzgüter darstellen, erschliesse sich nicht. Die an der Verhandlung
vom 2. März 2016 angesprochenen Goldmünzen würden Hochzeitsgeschenke von
Verwandten der Ehegatten darstellen und hätten mit den hier gegenständlichen
Krediten nichts zu tun.
Was genau an der Einigungsverhandlung
vom 2. März 2016 gesprochen wurde, kann mangels Wortprotokoll nicht nachgeprüft
werden. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selber
auch in der Beschwerdeschrift angibt, mit den Krediten seien die sehr
aufwändige Hochzeitsfeier (Kleider, Essen, Getränke, Raummiete, usw.) und auch
die Flitterwochen finanziert worden. Schmuck, glamouröse Hochzeitsfeier und
teure Flitterwochen sind aber Ausgaben, die als luxuriös gelten können und somit
nicht zu berücksichtigen sind. Ausserdem kann festgehalten werden, dass wenn es
sich bei den angesprochenen Goldmünzen tatsächlich um Hochzeitsgeschenke an die
Eheleute handelt, diese für die Kosten des Prozesses versilbert werden könnten.
Auch hätten diese Goldmünzen als Vermögenswerte im URP-Formular angegeben
werden müssen, was aber weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehefrau
geschehen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
könne auch nicht von luxuriösen Haushaltsgeräten gesprochen werden. Die wenigen
Belege in den Akten zu den gekauften Gegenständen zeigen ein anderes Bild: das
Bügeleisen für CHF 2‘099.00, der Fernseher mit einer Diagonale von 140 cm und
Wandhalterung im Wert von rund CHF 2‘000.00, das Notebook im Wert von CHF
1‘400.00 sowie auch die Kaffeemaschine mit Tassenwärmer und Cool Control im
Wert von CHF 1‘500.00 sind vergleichsweise teuer und nicht lebensnotwendig in
dieser Ausstattung (Urkunde 6 bis 8 des Beschwerdeführers betr. vorsorgliche
Massnahmen). In dieses Bild passt auch, dass die Ehefrau einen BMW 320d F30
184PS geleast hat, der einen Katalogpreis von CHF 61‘770.00 aufweist
(Urkunde 12 der Ehefrau).
Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Kredite beim Bedarf nicht berücksichtigt
hat.
3.3 Der Beschwerdeführer macht
schliesslich in der Beschwerdeschrift geltend, für auswärtige Verpflegung sei
ihm CHF 220.00 und nicht wie durch die Vorinstanz CHF 210.00 zuzugestehen sowie
zusätzlich pro Tag CHF 5.50, da er im 3-Schichtbetrieb arbeite. Somit seien für
die Kosten der auswärtigen Verpflegung richtigerweise CHF 341.00 anzurechnen.
Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige
Verpflegung sind CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit und bei
Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit CHF 5.50 pro Arbeitstag als
unumgängliche Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014, I a und b).
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer CHF 210.00 als Zuschlag für auswärtiges Essen angerechnet.
Damit bewegt sie sich im durch die Richtlinien vorgegebenen Rahmen von CHF 9.00
bis CHF 11.00 pro Arbeitstag. Dass infolge der Schichtarbeit ein erhöhter
Nahrungsbedarf besteht, ist nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer
nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schicht von 04.00
Uhr bis 12.00 Uhr oder von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Mehrverpflegung
notwendig machen würde. Die Nachtarbeit betrifft rund einen Drittel der Dreischichtarbeit.
Dies würde 7x CHF 5.50, also CHF 40.00 monatlich betreffen, was an der
Abweisung der Beschwerde nichts ändern würde. Selbst bei Einrechnung von 21.7 x
CHF 5.50 (CHF 120.00) würde sich am Resultat nichts ändern, da die Klage
zurückgezogen worden ist und der Überschuss von CHF 157.00 monatlich für die
Finanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten innert 2 Jahren (24 x 157 =
3‘768.00) ausreicht. Zufolge Rückzugs der Klage durch die Ehefrau ist es
ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kosten zu tragen hat.
4. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
Es ist ausserdem darauf hinzuweisen,
dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatlicher Überschuss von CHF
1‘185.00 durch die Vorinstanz berechnet wurde. Die aus der Unterhalts- oder
Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) der Ehegatten
fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege vor. Dies gilt nicht nur für Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren,
sondern auch für vermögensrechtliche Prozesse (Alfred Bühler in: Christian
Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.). Es besteht somit eine familienrechtliche
Pflicht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies
aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten
möglich ist.
5. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid
des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten
inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 600.00. Es ist keine Entschädigung
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Mit dem errechneten Überschuss kann
der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seines Anwaltes
bezahlen. Die Beschwerde war ausserdem zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch
um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
deshalb abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Jeger Haussener