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Entscheid

ZKBES.2016.78

unentgeltliche Rechtspflege

17. Oktober 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Scheidungsverfahren zwischen B.___

(Klägerin) und A.___ (Beklagter und Beschwerdeführer) wies der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 3. März 2016 die Gesuche

der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 1 und 2

der Verfügung) und wies dem Beschwerdeführer die Nutzung der ehelichen Wohnung

in [...] für die Dauer des Verfahrens zu. Die Ehefrau wurde aufgefordert,

sämtliche Hausschlüssel bis spätestens 11. März 2016 an den Beschwerdeführer

herauszugeben (Ziffer 4).

2. A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Nicole Allemann, liess am 17. März 2016 Beschwerde gegen die

Abweisung der URP erheben. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit

Stellungnahme vom 22. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass die Verfügung

vom 3. März 2016 unbegründet eröffnet worden war, hielt der Präsident der

Zivilkammer in der Verfügung vom 1. April 2016 fest, das vom Beschwerdeführer

eingereichte Schreiben werde als Antrag auf schriftliche Begründung der

Verfügung vom 3. März 2016 entgegengenommen und gehe zuständigkeitshalber an

das Richteramt Thal-Gäu.

3. Am 18. April 2016 begründete die

Vorinstanz die Verfügung vom 3. März 2016, worauf der Beschwerdeführer am 29.

April 2016 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess:

1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 3.

März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu aufzuheben und

dem Beschwerdeführer für das Ehescheidungsverfahren vor dem Richteramt Thal-Gäu

(TGZPR.2015.811-ATGWAG) die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung

vom 3. März 2016 des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Thal-Gäu

aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Am 10. Mai 2016 verwies die

Vorinstanz auf die begründete Verfügung vom 3. März 2016 und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

5. Nachdem Rechtsanwältin Nicole

Allemann am 24. Mai 2016 die Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren

eingereicht hatte, teilte sie am 29. Juni 2016 mit, sie vertrete den

Beschwerdeführer per sofort nicht mehr.

6. Am 13. Juli 2016 teilte

Rechtsanwalt Bruno Lehmann dem Obergericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn

mit der Interessenwahrung beauftragt habe.

7. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig

erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,

Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer

bei einem Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 und einem Bedarf von CHF

4‘723.00 einen Überschuss von CHF 277.00 berechnet.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,

die Vorinstanz habe seine monatlichen Ausgaben falsch berechnet, unzulässigerweise

gekürzt und teilweise sogar gänzlich unbeachtet gelassen. Damit habe sie

Bundesrecht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt.

3.1 Als erstes wird gerügt, es

erschliesse sich nicht, weshalb der zur ehelichen Wohnung zugehörige Parkplatz

bei der Bedarfsseite des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen worden

sei, da dieser auf den Parkplatz angewiesen und die Parkplatzmiete von

monatlich CHF 120.00 auch tatsächlich bezahlt worden sei. Die Ausführungen der

Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein Auto in der näheren Umgebung seiner

Wohnung kostenlos abstellen könne, seien nicht zutreffend, zumal er im

Schichtbetrieb arbeite und sein Auto jeweils während Werktagen und tagsüber

parkieren müsse. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls keine dafür geeigneten

Parkplätze in der Umgebung der Wohnung bekannt.

Die Vorinstanz hielt in der Begründung

der Verfügung fest, die Garage könne unter Einhaltung einer kurzen, dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündet werden. Anschliessend sei es dem Beschwerdeführer

möglich und zumutbar, das Auto in der näheren Umgebung seiner Wohnung auf der

Strasse kostenlos abzustellen. Die Miete von CHF 120.00 für die Garage sei

dementsprechend nicht zu berücksichtigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob

diese Position zu korrigieren wäre. Die Vor­instanz hielt nämlich fest, der

Beklagte gebe an, er arbeite im Dreischichtbetrieb und sei auf die Benützung

eines Fahrzeugs angewiesen. Die Kosten für den Arbeitsweg seien mit dem Berechnungsblatt

«Arbeitsweg»

zu berechnen. Bei einem Arbeitsweg von 80 Kilometer pro Tag ([...]-[...],

retour) ergebe sich für den Beschwerdeführer ein anrechenbarer Betrag von

durchschnittlich CHF 657.00.

Der Beschwerdeführer hat im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2016 die Berücksichtigung von

Berufsauslagen (Autokosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) in der Höhe

von CHF 750.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat ihm für den Arbeitsweg CHF

657.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF 210.00, insgesamt CHF 867.00 und

somit CHF 117.00 mehr als verlangt, zugestanden. Im Ergebnis können somit die

Auslagen für den Parkplatz als eingerechnet gelten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zudem

geltend, es seien die monatlichen Abzahlungsraten zweier Kredite zu

berücksichtigen. Er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der

ehelichen Wohnung in [...] sowie für die Kosten der Hochzeit und der

Flitterwochen zwei Kredite aufnehmen müssen. Einerseits handle es sich dabei um

das Darlehen bei der Bank 1 vom 3. April 2014, welches auf seinen eigenen Namen

laute und andererseits um den Privatkredit bei der Bank 2 vom 16. April 2015,

der aus Gründen der Kreditwürdigkeit nicht auf seinen Namen, sondern auf den

Namen eines Freundes laute. Die monatlichen Abzahlungsraten von CHF 461.15

würden jedoch durch ihn (Beschwerdeführer) bezahlt.

Die Vorinstanz hat die beiden Kredite

nicht berücksichtigt. Sie hielt fest, es ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen

in keiner Weise, für was die fast CHF 70‘000.00 ausgegeben worden seien.

Der Beschwerdeführer erwirtschafte einen Lohn, der es ihm problemlos

ermögliche, seine lebensnotwendigen Kompetenzgüter zu finanzieren. Aufgrund der

Äusserungen der Parteien und Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2.

März 2016 könne vermutet werden, dass ein Grossteil der beiden Kredite in die

Hochzeitsfeier und in Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen

geflossen sei. Weder das eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von

luxuriösen Haushaltsgeräten könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen

angesehen werden. Die beiden Schuldpositionen seien dementsprechend auch nicht

zu berücksichtigen.

Bei der Frage nach der Anrechenbarkeit

von Schuldverpflichtungen ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege

nicht dazu dienen soll, Gläubiger des Gesuchstellers auf Kosten des

Gemeinwesens zu befriedigen. Auf der andern Seite gebietet es der Zweck der

unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Gesuchsteller nicht dazu gezwungen wird,

seinen Prozess durch Eingehung neuer Schulden oder durch Nichterfüllung

bestehender Verpflichtungen zu finanzieren. Gemäss Rechtsprechung und einem

Grossteil der Lehre werden deshalb bestehende, laufende und ausgewiesene Schuldverpflichtungen

des Gesuchstellers grundsätzlich insoweit berücksichtigt, als sie die ihm zur

Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie Wohnungskosten,

Berufsauslagen usw. Allerdings soll der sparsam lebende Gesuchsteller für

seinen umsichtigen Umgang mit seinen finanziellen Mitteln nicht bestraft

werden, während der verschwenderische Gesuchsteller für sein Eingehen

zahlreicher Schuldverpflichtungen durch Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege belohnt wird. Schulden im Zusammenhang mit überteuerten

Kompetenzgütern sind deshalb nicht aufzurechnen, wenn sie durch günstigere

zweckmässige Gegenstände ersetzt werden können. Andere, d.h. nicht

lebensnotwendige Konsumgüter sind ausschliesslich dann zu berücksichtigen, wenn

die vorzeitige Vertragsauflösung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen

verbunden wäre (Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Bern 2016, Art. 117 ZPO N 54, mit

Hinweisen; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 117 ZPO N 14, mit Hinweisen).

Von Vornherein ausser Betracht fällt die

Berücksichtigung des Kredits bei der Bank 2, ist doch ein Dritter Kreditnehmer

und nicht der Beschwerdeführer (vgl. Urkunde 13 des Beschwerdeführers). Der

Beschwerdeführer ist gegenüber der Kreditgeberin nicht Schuldner und muss ihr

somit auch nicht den Kredit zurückzahlen. Daran ändert die geltend gemachte interne

Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen nichts. Diese

Absprache, die offenbar zur Umgehung der Kreditfähigkeitsprüfung beim

Beschwerdeführer getätigt wurde, verdient keinen Rechtsschutz.

Der Verwendungszweck des Kredits bei

der Bank 1 wurde vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Er

behauptet, er habe für die Möblierung und die weitere Einrichtung der ehelichen

Wohnung in […] sowie für die Kosten der Hochzeit und der Flitterwochen die

Kredite aufgenommen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Äusserungen der Parteien

und der Parteivertreter anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 davon aus,

dass ein Grossteil der beiden Kredite in die Hochzeitsfeier und in

Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen sei. Weder das

eine noch das andere und erst recht nicht der Kauf von luxuriösen Haushaltsgeräten

könnten als lebensnotwendige Anschaffungen bzw. Investitionen angesehen werden.

Der Beschwerdeführer lässt in der

Beschwerdeschrift anführen, die Ausführungen der Vorinstanz, das Geld sei in

Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck und Goldmünzen geflossen und würden

damit Kompetenzgüter darstellen, erschliesse sich nicht. Die an der Verhandlung

vom 2. März 2016 angesprochenen Goldmünzen würden Hochzeitsgeschenke von

Verwandten der Ehegatten darstellen und hätten mit den hier gegenständlichen

Krediten nichts zu tun.

Was genau an der Einigungsverhandlung

vom 2. März 2016 gesprochen wurde, kann mangels Wortprotokoll nicht nachgeprüft

werden. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selber

auch in der Beschwerdeschrift angibt, mit den Krediten seien die sehr

aufwändige Hochzeitsfeier (Kleider, Essen, Getränke, Raummiete, usw.) und auch

die Flitterwochen finanziert worden. Schmuck, glamouröse Hochzeitsfeier und

teure Flitterwochen sind aber Ausgaben, die als luxuriös gelten können und somit

nicht zu berücksichtigen sind. Ausserdem kann festgehalten werden, dass wenn es

sich bei den angesprochenen Goldmünzen tatsächlich um Hochzeitsgeschenke an die

Eheleute handelt, diese für die Kosten des Prozesses versilbert werden könnten.

Auch hätten diese Goldmünzen als Vermögenswerte im URP-Formular angegeben

werden müssen, was aber weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehefrau

geschehen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

könne auch nicht von luxuriösen Haushaltsgeräten gesprochen werden. Die wenigen

Belege in den Akten zu den gekauften Gegenständen zeigen ein anderes Bild: das

Bügeleisen für CHF 2‘099.00, der Fernseher mit einer Diagonale von 140 cm und

Wandhalterung im Wert von rund CHF 2‘000.00, das Notebook im Wert von CHF

1‘400.00 sowie auch die Kaffeemaschine mit Tassenwärmer und Cool Control im

Wert von CHF 1‘500.00 sind vergleichsweise teuer und nicht lebensnotwendig in

dieser Ausstattung (Urkunde 6 bis 8 des Beschwerdeführers betr. vorsorgliche

Massnahmen). In dieses Bild passt auch, dass die Ehefrau einen BMW 320d F30

184PS geleast hat, der einen Katalogpreis von CHF 61‘770.00 aufweist

(Urkunde 12 der Ehefrau).

Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Kredite beim Bedarf nicht berücksichtigt

hat.

3.3 Der Beschwerdeführer macht

schliesslich in der Beschwerdeschrift geltend, für auswärtige Verpflegung sei

ihm CHF 220.00 und nicht wie durch die Vorinstanz CHF 210.00 zuzugestehen sowie

zusätzlich pro Tag CHF 5.50, da er im 3-Schichtbetrieb arbeite. Somit seien für

die Kosten der auswärtigen Verpflegung richtigerweise CHF 341.00 anzurechnen.

Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige

Verpflegung sind CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit und bei

Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit CHF 5.50 pro Arbeitstag als

unumgängliche Berufsauslagen anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014, I a und b).

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer CHF 210.00 als Zuschlag für auswärtiges Essen angerechnet.

Damit bewegt sie sich im durch die Richtlinien vorgegebenen Rahmen von CHF 9.00

bis CHF 11.00 pro Arbeitstag. Dass infolge der Schichtarbeit ein erhöhter

Nahrungsbedarf besteht, ist nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer

nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schicht von 04.00

Uhr bis 12.00 Uhr oder von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Mehrverpflegung

notwendig machen würde. Die Nachtarbeit betrifft rund einen Drittel der Dreischichtarbeit.

Dies würde 7x CHF 5.50, also CHF 40.00 monatlich betreffen, was an der

Abweisung der Beschwerde nichts ändern würde. Selbst bei Einrechnung von 21.7 x

CHF 5.50 (CHF 120.00) würde sich am Resultat nichts ändern, da die Klage

zurückgezogen worden ist und der Überschuss von CHF 157.00 monatlich für die

Finanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten innert 2 Jahren (24 x 157 =

3‘768.00) ausreicht. Zufolge Rückzugs der Klage durch die Ehefrau ist es

ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kosten zu tragen hat.

4. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

Es ist ausserdem darauf hinzuweisen,

dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatlicher Überschuss von CHF

1‘185.00 durch die Vorinstanz berechnet wurde. Die aus der Unterhalts- oder

Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) der Ehegatten

fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege vor. Dies gilt nicht nur für Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren,

sondern auch für vermögensrechtliche Prozesse (Alfred Bühler in: Christian

Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche

Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.). Es besteht somit eine familienrechtliche

Pflicht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies

aufgrund der Leistungsfähigkeit des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten

möglich ist.

5. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid

des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten

inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 600.00. Es ist keine Entschädigung

zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Mit dem errechneten Überschuss kann

der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seines Anwaltes

bezahlen. Die Beschwerde war ausserdem zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch

um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist

deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Jeger Haussener