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Entscheid

ZKBES.2016.92

Revisionsentscheid

25. November 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die

Gläubigerin) führte gegen die B.___ AG (im Folgenden die Schuldnerin) eine

Betreibung (die Bezeichnung der Parteien stützt sich einzig auf ihre

Parteirolle im Betreibungsverfahren). Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. Februar

2012 für einen Betrag von CHF 129‘850.35 für Lebensmittellieferungen erhob die

Schuldnerin fristgerecht Rechtsvorschlag.

2.1 Am 17. Juni 2014 reichte die

Schuldnerin beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Feststellung des

Nichtbestandes einer Forderung (allgemeine Feststellungsklage) und

Aufhebung/Löschung einer Betreibung gegen die Gläubigerin ein. Die Gläubigerin

sprach in ihrer Eingabe vom 5. September 2014 von einer Durchgriffsforderung und

stellte einen Sistierungsantrag. Dieser und ein weiterer, mit der Klageantwort

vom 17. November 2014 eingereichter Sistierungsantrag wurden vom Amtsgerichtspräsidenten

am 6. Oktober 2014 und am 10. Dezember 2014 abgewiesen. Am Tag vor der auf den

2. Juli 2015 verschobenen Hauptverhandlung teilte die Gläubigerin vorab per Fax

mit, dass sie die Betreibung zurückgezogen und um Löschung des entsprechenden Eintrags

im Betreibungsregister ersucht habe. Vor diesem Hintergrund beantragte die

Gläubigerin, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO

abzuschreiben und auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten. Darauf

setzte der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung ab und den Parteien Frist zur

Einreichung von Anträgen zur Kostenliquidation.

2.2 In ihrer Stellungnahme vom 31.

August 2015 stellte die Gläubigerin die Anträge, das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit

gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der klagenden der Schuldnerin.

2.3 Die Schuldnerin beantragte am 14.

September 2015 (Postaufgabe), es seien sämtliche Anträge der Gläubigerin

abzuweisen, soweit diese im Gegensatz zu ihren Anträgen stünden. Im Weiteren

formulierte sie ihre Anträge zur Kostenliquidation.

2.4 In einer weiteren Eingabe vom 11.

November 2015 nahm die Gläubigerin Stellung zur Eingabe der Schuldnerin vom 14.

September 2015 (Postaufgabe), stellte aber keine neuen Anträge.

3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015

schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren infolge Klageanerkennung ab

(Ziffer 1) und auferlegte der Gläubigerin die Prozesskosten (Ziffern 2 und 3).

4. Hierauf reichte die Gläubigerin am

19. Januar 2016 ein Revisionsgesuch ein und verlangte die Aufhebung der

Verfügung vom 3. Dezember 2015 und die Abschreibung des Verfahrens gemäss Art.

242 ZPO, u.K.u.E.F.

5. Die Schuldnerin beantragte in ihrer

Stellungnahme vom 15. Februar 2016, auf das Revisionsgesuch sei nicht

einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, u.K.u.E.F.

6. Mit Urteil vom 31. März 2016 wies

der Amtsgerichtspräsident das Revisionsgesuch der Gläubigerin ab (Ziffer 1) und

auferlegte ihr die Prozesskosten (Ziffer 2 und 3).

7. Dagegen erhob die Gläubigerin am 9.

Mai 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte die Aufhebung

der Ziffer 1 des Revisionsentscheids und die Abschreibung des Verfahrens gemäss

Art. 242 ZPO, u.K.u.E.F.

8. Die Schuldnerin schloss in ihrer

Berufungsantwort vom 19. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete seinen

Entscheid damit, dass mit dem Rückzug der Betreibung das ursprüngliche

Hauptziel der Klage der Schuldnerin erreicht worden sei. Mit dem Rückzug der

Betreibung habe die Gläubigerin das in der Klage der Schuldnerin geforderte

anerkannt. Die Gläubigerin habe keine Willensmängel geltend gemacht, die als

grundsätzliche Unwirksamkeitsgründe für eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit.

c ZPO erforderlich seien. Ein Willensmangel setze eine Interaktion mit der

Schuldnerin voraus. Eine solche habe nicht stattgefunden und werde auch nicht

vorgebracht. Zudem hätte die Klage neben dem Ziel des Rückzugs der Betreibung

auch über den Bestand der Forderung Klarheit schaffen sollen. Eine Abschreibung

des Verfahrens habe daher nur in dem Sinne erfolgen können, dass auch über den

Bestand der Forderung entschieden werde. Daher habe das Verfahren nur aufgrund

Klageanerkennung gemäss Art. 241 und nicht aufgrund Gegenstandslosigkeit gemäss

Art. 242 ZPO abgeschrieben werden können.

2.

Die Gläubigerin bringt zur

Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, eine Klageanerkennung sei die

einseitige Erklärung der beklagten Partei, dass sie die Klage anerkenne. Eine

sogenannte konkludente Klageanerkennung, z.B. durch das Bezahlen der eingeklagten

Forderung, erfülle das Formerfordernis von Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht und führe

zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Entgegen dem klaren Wortlaut ihres

Antrags auf Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO habe die Vorinstanz

willkürlich angenommen, sie habe durch den Rückzug der Betreibung die Klage der

Schuldnerin anerkannt. Falle ein ursprünglich vorliegendes Rechtsschutzinteresse

des Klägers der negativen Feststellungsklage im Laufe des Prozesses nachträglich

weg, so führe dies zur Gegenstandslosigkeit der Klage, was das Gericht von

Amtes wegen zu berücksichtigen habe. Die Vor­instanz verkenne zudem, dass der

Rückzug der Betreibung keine Klarheit bezüglich der Forderung geschaffen habe.

Der Bestand der Forderung sei zwischen den Parteien bis zuletzt umstritten

gewesen und sie halte weiterhin daran fest, dass die in Betreibung gesetzte

Forderung bestehe. Um Klarheit über den Bestand der Forderung zu schaffen,

hätte die Vorinstanz das Verfahren betreffend negative Feststellungsklage,

trotz Rückzug der Betreibung und Antrag um Abschreibung des Verfahrens,

weiterführen können. Damit sie das Verfahren nach Art. 241 ZPO habe erledigen

können, habe ihr die Vorinstanz in willkürlicher und aktenwidriger Weise

unterstellt, sie habe den Nichtbestand der Forderung durch den Rückzug der

Betreibung anerkannt. Damit sei der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c

ZPO gegeben, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen gewesen wäre.

3.

Dagegen wendet die Schuldnerin in

ihrer Beschwerdeantwort unter anderem ein, die Klageanerkennung sei durch

faktisches Verhalten erfolgt, indem die Gläubigerin erfüllt habe, was von

Anfang an Gegenstand der Klage gewesen sei. Die Rechtsfolgen bei einer

Abschreibung nach Art. 241 und 242 ZPO seien indessen ohnehin dieselben und die

Kostenliquidation erfolge nicht anders. Es fehle der Gläubigerin nach wie vor

das Rechtsschutzinteresse für die verlangte Revision. Die sogenannte

Willensmängelrevision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, auf welche sich die

Gläubigerin berufe, setze einen Willensmangel gemäss Art. 23 ff. OR voraus. Ein

solcher werde aber gar nicht geltend gemacht. Die Gläubigerin sei gar nicht beschwert.

Effektiv wolle sie gar kein anderes Resultat, sondern lediglich eine andere Begründung.

4.1

Die Gläubigerin hat im Haupt- wie

auch im Revisionsverfahren stets eine Abschreibung des Verfahrens verlangt. Sie

wollte das Hauptverfahren nicht fortsetzen. Dieses Ziel hat sie mit dem

angefochtenen Entscheid erreicht. Insofern liegt keine Beschwer und damit auch

kein Rechtsschutzinteresse vor. Der Amtsgerichtspräsident schrieb das Verfahren

jedoch infolge Klageanerkennung ab. Die Gläubigerin verlangte bei der

Vorinstanz und letztlich auch mit der Beschwerde gegen das abgewiesene Revisionsgesuch

eine Abschreibung des Verfahrens gemäss Art. 242 ZPO. Die Rechtsfolgen dieser

beiden Formen einer Abschreibung sind nicht dieselben. Die Wirkung einer

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist vergleichbar mit einem

Nichteintretensentscheid. Es tritt materielle Rechtskraft nur bezüglich der

fehlenden Prozessvoraussetzung bzw. der Gegenstandslosigkeit ein. Keine

Rechtskraft tritt in Bezug auf den eingeklagte Anspruch ein (Pascal Leumann

Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 242 N 7 mit weiteren Hinweisen).

Demgegenüber haben Klageanerkennung, Vergleich und Klagerückzug die Wirkung

eines rechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft

(Pascal Leumann Liebster, a.a.O., Art 241 N 18). Der Anspruch kann in diesem

Fall nicht erneut geltend gemacht werden.

4.2

Nach seinen Erwägungen hat der

Vorderrichter auch über den Bestand der Forderung entschieden. Die Gläubigerin hingegen

hielt und hält an ihrer Forderung fest und hat nach ihrer Darstellung die

Betreibung nur deshalb zurückgezogen, weil ihr im Moment die Beweismittel für

den Hauptprozess fehlen (AS 66: Stellungnahme der Gläubigerin vom 31. August

2015). Die Frage, ob bei einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs in einem

neuen Prozess eine res iudicata vorliegt, d.h. ob über den Anspruch bereits

rechtskräftig entschieden ist, wird sich stellen, wenn dieser Prozess hängig

ist, sei es, weil die Gläubigerin den Anspruch selbst neu klageweise geltend

macht, weil sie glaubt, über die erforderlichen Beweismittel zu verfügen, sei

es, weil die Schuldnerin erneut eine negative Feststellungsklage erhebt.

Aktuell aber ist kein Interesse an einem Entscheid darüber, ob der fragliche

Anspruch nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden kann,

ersichtlich. Die eingangs wiedergegebene Erwägung des Vorderrichters, er habe

auch über die Forderung entschieden, ändert daran nichts. Denn es besteht kein

Rechtsschutzinteresse nur an der Anfechtung der Entscheidgründe, da diese an

der Rechtskraft nicht teilhaben. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu Unrecht ins

Dispositiv

Dispositiv aufgenommen wurden (Simon Zingg in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.],

Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 34).

Hier wurde zwar ins Dispositiv aufgenommen, dass die Abschreibung des

Verfahrens zufolge Klageanerkennung erfolgte. Der Abschreibungsverfügung kommt

indessen nur deklaratorische Wirkung zu. Die rein deklaratorische Bedeutung dieser

Verfügung schliesst aus, dieser mehr als formale Bedeutung beizumessen (Urteil

4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.3.). In einem neuen Prozess wird

deshalb überprüft werden können, ob der geltend gemachte Anspruch schon einmal

beurteilt worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Abschreibungsformel den Grund der Abschreibung nennt. Denn der

Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf

die Vollstreckung, erfolgt aber abgesehen davon nur der guten Ordnung halber,

d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle (Urteil 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015). Die

Formel «zufolge Klageanerkennung» enthält nichts anderes als die Begründung für

die Abschreibungsverfügung. In Bezug auf eine allfällige res iudicata-Wirkung

ist daher ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Erst in einem erneuten

Prozess über die fragliche Forderung wird ein Interesse an der Klärung der

Frage, ob die Sache mit der Abschreibungsverfügung vom 3. Dezember 2015 bereits

im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO rechtskräftig entschieden worden ist,

bestehen.

4.3 Die Gläubigerin hat sowohl das

Revisionsgesuch wie auch die Beschwerde mit dem Antrag «unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen» versehen. In beiden Fällen hat sie in der Begründung für

den Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausgeführt, es sei auch

über die Prozesskosten neu zu entscheiden und diese seien nach Art. 107 Abs. 1

lit. e ZPO zu verlegen. Allein die Kostenfolgen der Abschreibung begründen jedoch

kein Rechtsschutzinteresse daran, die Abschreibung aufzuheben, nur um das

Verfahren sogleich erneut abzuschreiben. Ändern würde dabei nur die Begründung,

nicht aber das Ergebnis. Der Kostenentscheid lässt sich anfechten und abändern,

ohne dass die Abschreibung als solche aufgehoben und mit einer anderen

Begründung neu verfügt wird. Es genügt, wenn die Kosten mit einer zutreffenden

Begründung richtig verlegt werden. Darüber hinaus ist auch vorliegend nicht

weiter auf den Kostenentscheid einzugehen, fehlt es doch diesbezüglich an einer

ausreichenden substantiierten Begründung und einem genügend bestimmten Antrag,

der ins Urteilsdispositiv übernommen werden könnte. Im Übrigen wären die

Kostenfolgen auch bei Gegenstandslosigkeit keine anderen gewesen. Die

Gläubigerin wäre im Hauptprozess mangels Beweisen unterlegen und hat mit dem

Rückzug der Betreibung den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt. Somit

hätte sie auch nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Prozesskosten tragen müssen.

5.1 Auf die Beschwerde ist demnach

nicht einzutreten, da kein Rechtsschutzinteresse an einer Revision der Abschreibungsverfügung

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu besteht. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Zudem hat die Gläubigerin der

Schuldnerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘735.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Die von der Gläubigerin geleistete Parteikostensicherheit von CHF

900.00 ist von der Zentralen Gerichtskasse an die Schuldnerin auszubezahlen.

Damit hat die Gläubigerin noch einen Betrag von CHF 835.00 an die Schuldnerin

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr

geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Die von der A.___ AG an die B.___ AG

für das Verfahren vor Obergericht zu bezahlende Parteientschädigung wird auf

CHF 1‘735.00 festgesetzt.

4. Die Zentrale Gerichtskasse wird

angewiesen, die von der A.___ AG geleistete Parteikostensicherheit von CHF

900.00 an die B.___ AG auszubezahlen.

5. Die Georg Weiss Lebensmittel AG hat die

restliche Parteientschädigung von CHF 835.00 an die B.___ AG zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller