ZKBES.2016.92
Revisionsentscheid
25. November 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Steffen,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Vögeli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Revisionsentscheid
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die
Gläubigerin) führte gegen die B.___ AG (im Folgenden die Schuldnerin) eine
Betreibung (die Bezeichnung der Parteien stützt sich einzig auf ihre
Parteirolle im Betreibungsverfahren). Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. Februar
2012 für einen Betrag von CHF 129‘850.35 für Lebensmittellieferungen erhob die
Schuldnerin fristgerecht Rechtsvorschlag.
2.1 Am 17. Juni 2014 reichte die
Schuldnerin beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Feststellung des
Nichtbestandes einer Forderung (allgemeine Feststellungsklage) und
Aufhebung/Löschung einer Betreibung gegen die Gläubigerin ein. Die Gläubigerin
sprach in ihrer Eingabe vom 5. September 2014 von einer Durchgriffsforderung und
stellte einen Sistierungsantrag. Dieser und ein weiterer, mit der Klageantwort
vom 17. November 2014 eingereichter Sistierungsantrag wurden vom Amtsgerichtspräsidenten
am 6. Oktober 2014 und am 10. Dezember 2014 abgewiesen. Am Tag vor der auf den
2. Juli 2015 verschobenen Hauptverhandlung teilte die Gläubigerin vorab per Fax
mit, dass sie die Betreibung zurückgezogen und um Löschung des entsprechenden Eintrags
im Betreibungsregister ersucht habe. Vor diesem Hintergrund beantragte die
Gläubigerin, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO
abzuschreiben und auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten. Darauf
setzte der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung ab und den Parteien Frist zur
Einreichung von Anträgen zur Kostenliquidation.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 31.
August 2015 stellte die Gläubigerin die Anträge, das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit
gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der klagenden der Schuldnerin.
2.3 Die Schuldnerin beantragte am 14.
September 2015 (Postaufgabe), es seien sämtliche Anträge der Gläubigerin
abzuweisen, soweit diese im Gegensatz zu ihren Anträgen stünden. Im Weiteren
formulierte sie ihre Anträge zur Kostenliquidation.
2.4 In einer weiteren Eingabe vom 11.
November 2015 nahm die Gläubigerin Stellung zur Eingabe der Schuldnerin vom 14.
September 2015 (Postaufgabe), stellte aber keine neuen Anträge.
3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015
schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren infolge Klageanerkennung ab
(Ziffer 1) und auferlegte der Gläubigerin die Prozesskosten (Ziffern 2 und 3).
4. Hierauf reichte die Gläubigerin am
19. Januar 2016 ein Revisionsgesuch ein und verlangte die Aufhebung der
Verfügung vom 3. Dezember 2015 und die Abschreibung des Verfahrens gemäss Art.
242 ZPO, u.K.u.E.F.
5. Die Schuldnerin beantragte in ihrer
Stellungnahme vom 15. Februar 2016, auf das Revisionsgesuch sei nicht
einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, u.K.u.E.F.
6. Mit Urteil vom 31. März 2016 wies
der Amtsgerichtspräsident das Revisionsgesuch der Gläubigerin ab (Ziffer 1) und
auferlegte ihr die Prozesskosten (Ziffer 2 und 3).
7. Dagegen erhob die Gläubigerin am 9.
Mai 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte die Aufhebung
der Ziffer 1 des Revisionsentscheids und die Abschreibung des Verfahrens gemäss
Art. 242 ZPO, u.K.u.E.F.
8. Die Schuldnerin schloss in ihrer
Berufungsantwort vom 19. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete seinen
Entscheid damit, dass mit dem Rückzug der Betreibung das ursprüngliche
Hauptziel der Klage der Schuldnerin erreicht worden sei. Mit dem Rückzug der
Betreibung habe die Gläubigerin das in der Klage der Schuldnerin geforderte
anerkannt. Die Gläubigerin habe keine Willensmängel geltend gemacht, die als
grundsätzliche Unwirksamkeitsgründe für eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit.
c ZPO erforderlich seien. Ein Willensmangel setze eine Interaktion mit der
Schuldnerin voraus. Eine solche habe nicht stattgefunden und werde auch nicht
vorgebracht. Zudem hätte die Klage neben dem Ziel des Rückzugs der Betreibung
auch über den Bestand der Forderung Klarheit schaffen sollen. Eine Abschreibung
des Verfahrens habe daher nur in dem Sinne erfolgen können, dass auch über den
Bestand der Forderung entschieden werde. Daher habe das Verfahren nur aufgrund
Klageanerkennung gemäss Art. 241 und nicht aufgrund Gegenstandslosigkeit gemäss
Art. 242 ZPO abgeschrieben werden können.
2.
Die Gläubigerin bringt zur
Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, eine Klageanerkennung sei die
einseitige Erklärung der beklagten Partei, dass sie die Klage anerkenne. Eine
sogenannte konkludente Klageanerkennung, z.B. durch das Bezahlen der eingeklagten
Forderung, erfülle das Formerfordernis von Art. 241 Abs. 1 ZPO nicht und führe
zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Entgegen dem klaren Wortlaut ihres
Antrags auf Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO habe die Vorinstanz
willkürlich angenommen, sie habe durch den Rückzug der Betreibung die Klage der
Schuldnerin anerkannt. Falle ein ursprünglich vorliegendes Rechtsschutzinteresse
des Klägers der negativen Feststellungsklage im Laufe des Prozesses nachträglich
weg, so führe dies zur Gegenstandslosigkeit der Klage, was das Gericht von
Amtes wegen zu berücksichtigen habe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass der
Rückzug der Betreibung keine Klarheit bezüglich der Forderung geschaffen habe.
Der Bestand der Forderung sei zwischen den Parteien bis zuletzt umstritten
gewesen und sie halte weiterhin daran fest, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung bestehe. Um Klarheit über den Bestand der Forderung zu schaffen,
hätte die Vorinstanz das Verfahren betreffend negative Feststellungsklage,
trotz Rückzug der Betreibung und Antrag um Abschreibung des Verfahrens,
weiterführen können. Damit sie das Verfahren nach Art. 241 ZPO habe erledigen
können, habe ihr die Vorinstanz in willkürlicher und aktenwidriger Weise
unterstellt, sie habe den Nichtbestand der Forderung durch den Rückzug der
Betreibung anerkannt. Damit sei der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c
ZPO gegeben, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen gewesen wäre.
3.
Dagegen wendet die Schuldnerin in
ihrer Beschwerdeantwort unter anderem ein, die Klageanerkennung sei durch
faktisches Verhalten erfolgt, indem die Gläubigerin erfüllt habe, was von
Anfang an Gegenstand der Klage gewesen sei. Die Rechtsfolgen bei einer
Abschreibung nach Art. 241 und 242 ZPO seien indessen ohnehin dieselben und die
Kostenliquidation erfolge nicht anders. Es fehle der Gläubigerin nach wie vor
das Rechtsschutzinteresse für die verlangte Revision. Die sogenannte
Willensmängelrevision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, auf welche sich die
Gläubigerin berufe, setze einen Willensmangel gemäss Art. 23 ff. OR voraus. Ein
solcher werde aber gar nicht geltend gemacht. Die Gläubigerin sei gar nicht beschwert.
Effektiv wolle sie gar kein anderes Resultat, sondern lediglich eine andere Begründung.
4.1
Die Gläubigerin hat im Haupt- wie
auch im Revisionsverfahren stets eine Abschreibung des Verfahrens verlangt. Sie
wollte das Hauptverfahren nicht fortsetzen. Dieses Ziel hat sie mit dem
angefochtenen Entscheid erreicht. Insofern liegt keine Beschwer und damit auch
kein Rechtsschutzinteresse vor. Der Amtsgerichtspräsident schrieb das Verfahren
jedoch infolge Klageanerkennung ab. Die Gläubigerin verlangte bei der
Vorinstanz und letztlich auch mit der Beschwerde gegen das abgewiesene Revisionsgesuch
eine Abschreibung des Verfahrens gemäss Art. 242 ZPO. Die Rechtsfolgen dieser
beiden Formen einer Abschreibung sind nicht dieselben. Die Wirkung einer
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist vergleichbar mit einem
Nichteintretensentscheid. Es tritt materielle Rechtskraft nur bezüglich der
fehlenden Prozessvoraussetzung bzw. der Gegenstandslosigkeit ein. Keine
Rechtskraft tritt in Bezug auf den eingeklagte Anspruch ein (Pascal Leumann
Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 242 N 7 mit weiteren Hinweisen).
Demgegenüber haben Klageanerkennung, Vergleich und Klagerückzug die Wirkung
eines rechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft
(Pascal Leumann Liebster, a.a.O., Art 241 N 18). Der Anspruch kann in diesem
Fall nicht erneut geltend gemacht werden.
4.2
Nach seinen Erwägungen hat der
Vorderrichter auch über den Bestand der Forderung entschieden. Die Gläubigerin hingegen
hielt und hält an ihrer Forderung fest und hat nach ihrer Darstellung die
Betreibung nur deshalb zurückgezogen, weil ihr im Moment die Beweismittel für
den Hauptprozess fehlen (AS 66: Stellungnahme der Gläubigerin vom 31. August
2015). Die Frage, ob bei einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs in einem
neuen Prozess eine res iudicata vorliegt, d.h. ob über den Anspruch bereits
rechtskräftig entschieden ist, wird sich stellen, wenn dieser Prozess hängig
ist, sei es, weil die Gläubigerin den Anspruch selbst neu klageweise geltend
macht, weil sie glaubt, über die erforderlichen Beweismittel zu verfügen, sei
es, weil die Schuldnerin erneut eine negative Feststellungsklage erhebt.
Aktuell aber ist kein Interesse an einem Entscheid darüber, ob der fragliche
Anspruch nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden kann,
ersichtlich. Die eingangs wiedergegebene Erwägung des Vorderrichters, er habe
auch über die Forderung entschieden, ändert daran nichts. Denn es besteht kein
Rechtsschutzinteresse nur an der Anfechtung der Entscheidgründe, da diese an
der Rechtskraft nicht teilhaben. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu Unrecht ins
Dispositiv
Dispositiv aufgenommen wurden (Simon Zingg in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.],
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 34).
Hier wurde zwar ins Dispositiv aufgenommen, dass die Abschreibung des
Verfahrens zufolge Klageanerkennung erfolgte. Der Abschreibungsverfügung kommt
indessen nur deklaratorische Wirkung zu. Die rein deklaratorische Bedeutung dieser
Verfügung schliesst aus, dieser mehr als formale Bedeutung beizumessen (Urteil
4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.3.). In einem neuen Prozess wird
deshalb überprüft werden können, ob der geltend gemachte Anspruch schon einmal
beurteilt worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Abschreibungsformel den Grund der Abschreibung nennt. Denn der
Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf
die Vollstreckung, erfolgt aber abgesehen davon nur der guten Ordnung halber,
d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle (Urteil 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015). Die
Formel «zufolge Klageanerkennung» enthält nichts anderes als die Begründung für
die Abschreibungsverfügung. In Bezug auf eine allfällige res iudicata-Wirkung
ist daher ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Erst in einem erneuten
Prozess über die fragliche Forderung wird ein Interesse an der Klärung der
Frage, ob die Sache mit der Abschreibungsverfügung vom 3. Dezember 2015 bereits
im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO rechtskräftig entschieden worden ist,
bestehen.
4.3 Die Gläubigerin hat sowohl das
Revisionsgesuch wie auch die Beschwerde mit dem Antrag «unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen» versehen. In beiden Fällen hat sie in der Begründung für
den Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausgeführt, es sei auch
über die Prozesskosten neu zu entscheiden und diese seien nach Art. 107 Abs. 1
lit. e ZPO zu verlegen. Allein die Kostenfolgen der Abschreibung begründen jedoch
kein Rechtsschutzinteresse daran, die Abschreibung aufzuheben, nur um das
Verfahren sogleich erneut abzuschreiben. Ändern würde dabei nur die Begründung,
nicht aber das Ergebnis. Der Kostenentscheid lässt sich anfechten und abändern,
ohne dass die Abschreibung als solche aufgehoben und mit einer anderen
Begründung neu verfügt wird. Es genügt, wenn die Kosten mit einer zutreffenden
Begründung richtig verlegt werden. Darüber hinaus ist auch vorliegend nicht
weiter auf den Kostenentscheid einzugehen, fehlt es doch diesbezüglich an einer
ausreichenden substantiierten Begründung und einem genügend bestimmten Antrag,
der ins Urteilsdispositiv übernommen werden könnte. Im Übrigen wären die
Kostenfolgen auch bei Gegenstandslosigkeit keine anderen gewesen. Die
Gläubigerin wäre im Hauptprozess mangels Beweisen unterlegen und hat mit dem
Rückzug der Betreibung den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt. Somit
hätte sie auch nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Prozesskosten tragen müssen.
5.1 Auf die Beschwerde ist demnach
nicht einzutreten, da kein Rechtsschutzinteresse an einer Revision der Abschreibungsverfügung
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu besteht. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Zudem hat die Gläubigerin der
Schuldnerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘735.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Die von der Gläubigerin geleistete Parteikostensicherheit von CHF
900.00 ist von der Zentralen Gerichtskasse an die Schuldnerin auszubezahlen.
Damit hat die Gläubigerin noch einen Betrag von CHF 835.00 an die Schuldnerin
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr
geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Die von der A.___ AG an die B.___ AG
für das Verfahren vor Obergericht zu bezahlende Parteientschädigung wird auf
CHF 1‘735.00 festgesetzt.
4. Die Zentrale Gerichtskasse wird
angewiesen, die von der A.___ AG geleistete Parteikostensicherheit von CHF
900.00 an die B.___ AG auszubezahlen.
5. Die Georg Weiss Lebensmittel AG hat die
restliche Parteientschädigung von CHF 835.00 an die B.___ AG zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller