ZKBES.2016.93
unentgeltliche Rechtspflege
2. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Hinblick auf die
Forderungsstreitigkeit zwischen A.___ (Kläger) und B.___ sowie der C.___ AG
(Beklagte) stellte der Kläger am 10. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 2. April 2014 rechtskräftig abgewiesen.
Erwägungen
2.
Im folgenden Schlichtungsverfahren
zwischen den genannten Parteien bezahlte der Kläger den verlangten
Kostenvorschuss von CHF 500.00. Da das Schlichtungsverfahren nicht zu einer
Einigung führte, wurde dem Kläger am 10. September 2014 die Klagebewilligung
ausgestellt.
3.
Am 16. Dezember 2014 erhob A.___
Klage und reichte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 21.
Mai 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit als auch
wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF
4‘000.00. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Am 30. Juni 2015 verlangte
der Kläger eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welche
ihm bis 15. August 2015 gewährt wurde.
4.
Am 12. August 2015 teilte der
Vertreter des Klägers mit, die finanzielle Situation von A.___ habe sich in den
letzten Monaten verändert, weshalb er demnächst erneut ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde. Da ihm die erforderlichen Mittel
nach wie vor fehlen würden, verlangte er eine weitere Fristerstreckung zur Bezahlung
des Vorschusses, welche ihm letztmals bis 15. September 2015 gewährt wurde.
5.
Am 15. September 2015 stellte der
Kläger ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom
21.
September 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das
erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der
Aussichtslosigkeit ab. Die vom Kläger am 5. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde
hiess die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 15. März 2016
teilweise gut. Die Zivilkammer hielt fest, die Klage erscheine nicht zum
Vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht mit diesem
Argument verweigert werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seinem
URP-Gesuch vom 15. September 2015 veränderte Einkommens- und
Ausgabenverhältnisse geltend gemacht, die die Vorinstanz nicht überprüft habe.
Die Sache wurde deshalb der Vorinstanz zur Prüfung der finanziellen Verhältnisse
zurückgewiesen.
6.
Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern nahm mit Verfügung vom 24. März 2016 vom Urteil des
Obergerichts vom 15. März 2016 Kenntnis und retournierte das UP-Gesuch des
Klägers vom 15. September 2015 an Rechtsanwalt Feuz zur persönlichen Unterzeichnung
durch seinen Mandanten. Am 15. April 2016 reichte Rechtsanwalt Feuz das
persönlich unterzeichnete UP-Gesuch wieder ein, worauf der Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern am 19. April 2016 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche
Rechtspflege erneut abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
4‘000.00 verlangte.
7.
Der Kläger verlangte am 26. April
2016.
die Begründung der Verfügung vom 19. April 2016, welche dann am 2. Mai
2016.
bei ihm eintraf. Daraufhin erhob er am 12. Mai 2016 Beschwerde bei der
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende
Rechtsbegehren:
Die angefochtene Verfügung vom 19.
April 2016 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei im
Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON die unentgeltliche Rechtspflege zu
erteilen.
Dem Beschwerdeführer sei im
Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON Rechtsanwalt Hugo Feuz als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
– Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen –.
8.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016
erteilte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Am 24. Mai 2016 verzichtete der Vorderrichter auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung der angefochtenen
Verfügung. Am 13. Juni 2016 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Hugo Feuz
beim Gericht ein.
9.
Auf die Vorbringen der Parteien wird
im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
I.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,
Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.2 Der Amtsgerichtspräsident hat das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da er zwischen dem Einkommen
des Beschwerdeführers von CHF 6‘817.00 und seinem erweiterten Existenzbedarf
von CHF 5‘466.00 eine Differenz (Überschuss) von CHF 1‘351.00 feststellte.
Der Vorderrichter stellte das Einkommen
und den zivilprozessualen Notbedarf in der Begründung der angefochtenen
Verfügung wie folgt dar:
Invalidenrente
CHF
1‘631.00
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente
CHF
2‘261.00
(Ergänzungsleistung inklusive CHF 500.00
individuelle Prämienverbilligung, weshalb beim Existenzbedarf die vollen
Krankenversicherungsprämien angerechnet werden)
SUVA-Rente
CHF
2’275.00
Nettolohn der Tochter C.___
CHF
650.00
Total
CHF
6’817.00
b) Diesem Einkommen steht folgender
zivilprozessualer Notbedarf gegenüber:
Grundbetrag des Gesuchsteller und
seiner Ehefrau
CHF
1‘700.00
Grundbeträge der Kinder C.___ und
D.___
CHF
1‘200.00
Zivilprozessualer Zuschlag auf den
Grundbeträgen
CHF
580.00
Wohnkosten
CHF
860.00*
Krankenversicherungsprämie
Gesuchsteller (KVG)
CHF
418.00
Krankenversicherungsprämie Ehefrau
(KVG)
CHF
379.00
Krankenversicherungsprämien C.___ und
D.___ (KVG)
CHF
112.00
Telefon/Haftpflichtversicherung
CHF
100.00
AHV-Beiträge des Gesuchstellers
CHF
42.00
AHV-Beiträge der Ehefrau
CHF
42.00
Steuern
CHF
33.00
Total
CHF
5‘466.00
Zu den Wohnkosten hat der Vorderrichter
Folgendes festgehalten: «* Gemäss Mietvertrag vom 17. Oktober 2007 und Nachtrag
zum Mietvertrag vom 4. Dezember 2008 beträgt der Mietzins für die 5
½-Zimmerwohnung des Gesuchstellers und seiner Familie (inklusive Akontozahlung
für die Nebenkosten von CHF 390.00) monatlich CHF 1‘660.00. Laut diesem
Nachtrag haftet neu der Sohn E.___ als Mieter mit dem Gesuchsteller
solidarisch. Der Gesuchsteller hat sodann am 14. September 2014 mit seinen
Söhnen E.___ und F.___ eine Vereinbarung zum Mietvertrag (Urkunde 7)
geschlossen. Demnach bewohnen er, seine Ehefrau G.___ und die Kinder H.___, C.___
und D.___ ab dem 1. August 2014 drei Zimmer der Wohnung, die Söhne E.___ und F.___
die weiteren 2 ½-Zimmer. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlen die Söhne E.___
und F.___ ab dem 1. August 2014 einen Anteil von CHF 510.00 an die Mietkosten
(CHF 360.00 Miete und CHF 150.00 Nebenkosten), der Gesuchsteller und die
übrigen Familienmitglieder CHF 1‘150.00 (CHF 910.00 Miete und CHF 240.00 Nebenkosten).
Diese familieninterne
Mietkostenaufteilung ist für den Instruktionsrichter bei der Bestimmung der
Wohnkosten des Gesuchstellers nicht bindend. Im Entscheid vom 21. Mai 2015 nahm
er einen Wohnkostenbeitrag beider Söhne von monatlich CHF 800.00 an und brachte
diesen von den effektiven Wohnkosten von CHF 1‘660.00 in Abzug. Unter der
Annahme, dass die erwachsenen Söhne E.___ und F.___ beide erwerbstätig sind,
etwas anderes wird jedenfalls nicht belegt, geht der Instruktionsrichter
weiterhin von einem Wohnkostenbeitrag in derselben Höhe aus. Ein Beitrag von
etwas weniger als 50 % der effektiven Wohnkosten erscheint deshalb angemessen,
zumal dem Gesuchsteller gemäss Gerichtspraxis im Kanton Solothurn (Anwendung
der Richtlinie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2009 zur
Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs auch in Zivilprozessen)
bei Wohngemeinschaften mit Erwachsenen grundsätzlich sogar nur die Hälfte des
Grundbetrages und die Hälfte der Miete angerechnet werden könnten.»
3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der
Beschwerdeschrift ausführen, er erhalte für sich und seine Familie
Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen würden von Gesetzes wegen einzig der
Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 2 ELG) dienen. Entsprechend sei der
Empfänger von Ergänzungsleistungen bedürftig i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV (s.
Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.4.1 m.w.H.). Er sei
auf Leistungen der Ausgleichskasse angewiesen, damit er seinen Lebensunterhalt
und denjenigen seiner Familie bestreiten könne. Die von der Vorinstanz verlangte
Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits
dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines
Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als
Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage dazu sei. Gerade
bei Prozessen mit hohem Aufwand sei Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO
anzunehmen, wenn eine Partei eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe
(OGer ZH RU150039, Urteil vom 2. Oktober 2015 E.6. b e contrario). Der bevorstehende
Prozess betreffe u.a. die Berechnung des Haushalt- und Betreuungsschadens.
Aufgrund der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens würden
die Gebühren an der oberen Grenze des Gebührentarifs – d.h. bei
CHF 25‘000.00 – angesetzt werden. Zusätzlich dürften Gerichts- und
Gutachterkosten in ähnlicher Höhe sowie Parteikosten anfallen. Selbst wenn ein
von der Vorinstanz geltend gemachter Budgetüberschuss bestehen sollte, reiche
dieser nicht aus, die Kosten innert der Zweijahresfrist tilgen zu können. Nach
herrschender Lehre sei ein Ergänzungsleistungshilfebezüger, der kein den
Notgroschen übersteigendes Vermögen habe, mittellos i.S.v. Art. 117 ZPO. Er
habe lediglich einen kleinen Notgroschen, der unter dem liege, was das ELG als
«Vermögen» bezeichne. Darüber hinaus habe er kein
Vermögen. Er sei nach herrschender Lehre bedürftig i.S.v. Art. 117 ZPO.
3.4 Es kann festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer nicht einzelne Punkte aus der Notbedarfsberechnung des
Vorderrichters bemängelt, sondern bloss grundsätzlich festhält, er sei als
Ergänzungsleistungsempfänger bedürftig. Die Ergänzungsleistungen würden von
Gesetzes wegen einzig der Deckung des Existenzbedarfs dienen und eine
Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits
dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines
Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als
Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit dazu nicht in der Lage sei.
Das Bundesgericht hat im Entscheid
2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen
Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb).
Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen
verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben,
aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm
gelten. Ergänzungsleistungen würden nur zur Deckung der Grundbedürfnisse ausgerichtet
und sollen lediglich einfache, aber menschenwürdige Lebensbedingungen
gewährleisten. So seien denn auch verschiedene im Rahmen der Anspruchsermittlung
anerkannte Ausgaben nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag anrechenbar.
Aufgrund dieser Gegebenheiten seien die Empfänger von Ergänzungsleistungen in
der Regel als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu betrachten. Das Bundesgericht
hat in weiteren Fällen festgehalten, wer Ergänzungsleistungen beziehe, sei nach
der Rechtsprechung nicht ohne weiteres bedürftig (Urteil 8C_630/2007 vom 10.
März 2008, E. 7.2 mit Hinweis). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde könne ein Indiz für das
Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie binde aber das Gericht bei der
Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil P 48/06
vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Es lasse sich daher nicht beanstanden, wenn das
kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen habe (Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2).
Dass die Renten der 1. Säule (AHV/IV/EL)
unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG, SR 281.1) und gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG «Leistungen
jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten»,
nur beschränkt, d.h. nur soweit sie das Existenzminimum übersteigen, pfändbar sind,
kann nicht bedeuten, dass diese Einkommensbestandteile bei der Beurteilung der
Prozessarmut nicht zu berücksichtigen wären (Alfred Bühler in: Christian Schöbi
et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 139 f.). Im vorliegenden Fall wurden dem
Beschwerdeführer Einkünfte aus der IV, Ergänzungsleistungen zur IV-Rente,
SUVA-Rente und der Nettolohn der Tochter C.___ angerechnet. Zusammen ergab dies
einen Betrag von CHF 6‘817.00, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Als Notbedarf
wurde der Betrag von CHF 5‘466.00 berechnet, was vom Beschwerdeführer ebenfalls
nicht substantiell bestritten wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist
nicht zwingend bedürftig, wer Ergänzungsleistungen bezieht. Einzig dies macht
aber der Beschwerdeführer geltend, was nicht genügt, um die Berechnung der
Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist somit vom errechneten
Überschuss von CHF 1‘351.00 auszugehen.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei selbst bei Annahme eines Budgetüberschusses nicht in der Lage, die hohen
Kosten eines Haftpflichtprozesses innert Frist zu begleichen.
Der Vorderrichter hat einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 4‘000.00 verlangt. Mit einem Überschuss von CHF 1‘351.00 (CHF 32‘424.00
innert zwei Jahren) kann der Beschwerdeführer diese mutmasslichen
Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten innert zwei Jahren bezahlen. Er
muss damit das vorhandene Vermögen in der Höhe von CHF 10‘000.00 nicht anzehren.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Höhe des Vermögens
die Grenze des Notgroschens übersteigt und somit ebenfalls zur Deckung der
Prozesskosten herangezogen werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im obergerichtlichen Verfahren wurde nicht gestellt. Mit dem errechneten Überschuss
könnte der Beschwerdeführer aber ohnehin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sowie seines Anwaltes bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF
30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 21. April 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_696/2016).