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Entscheid

ZKBES.2016.93

unentgeltliche Rechtspflege

2. November 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Hinblick auf die

Forderungsstreitigkeit zwischen A.___ (Kläger) und B.___ sowie der C.___ AG

(Beklagte) stellte der Kläger am 10. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 2. April 2014 rechtskräftig abgewiesen.

Erwägungen

2.

Im folgenden Schlichtungsverfahren

zwischen den genannten Parteien bezahlte der Kläger den verlangten

Kostenvorschuss von CHF 500.00. Da das Schlichtungsverfahren nicht zu einer

Einigung führte, wurde dem Kläger am 10. September 2014 die Klagebewilligung

ausgestellt.

3.

Am 16. Dezember 2014 erhob A.___

Klage und reichte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 21.

Mai 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit als auch

wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF

4‘000.00. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Am 30. Juni 2015 verlangte

der Kläger eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, welche

ihm bis 15. August 2015 gewährt wurde.

4.

Am 12. August 2015 teilte der

Vertreter des Klägers mit, die finanzielle Situation von A.___ habe sich in den

letzten Monaten verändert, weshalb er demnächst erneut ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde. Da ihm die erforderlichen Mittel

nach wie vor fehlen würden, verlangte er eine weitere Fristerstreckung zur Bezahlung

des Vorschusses, welche ihm letztmals bis 15. September 2015 gewährt wurde.

5.

Am 15. September 2015 stellte der

Kläger ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom

21.

September 2015 wies der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das

erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der

Aussichtslosigkeit ab. Die vom Kläger am 5. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde

hiess die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 15. März 2016

teilweise gut. Die Zivilkammer hielt fest, die Klage erscheine nicht zum

Vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht mit diesem

Argument verweigert werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seinem

URP-Gesuch vom 15. September 2015 veränderte Einkommens- und

Ausgabenverhältnisse geltend gemacht, die die Vorinstanz nicht überprüft habe.

Die Sache wurde deshalb der Vorinstanz zur Prüfung der finanziellen Verhältnisse

zurückgewiesen.

6.

Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern nahm mit Verfügung vom 24. März 2016 vom Urteil des

Obergerichts vom 15. März 2016 Kenntnis und retournierte das UP-Gesuch des

Klägers vom 15. September 2015 an Rechtsanwalt Feuz zur persönlichen Unterzeichnung

durch seinen Mandanten. Am 15. April 2016 reichte Rechtsanwalt Feuz das

persönlich unterzeichnete UP-Gesuch wieder ein, worauf der Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern am 19. April 2016 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche

Rechtspflege erneut abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

4‘000.00 verlangte.

7.

Der Kläger verlangte am 26. April

2016.

die Begründung der Verfügung vom 19. April 2016, welche dann am 2. Mai

2016.

bei ihm eintraf. Daraufhin erhob er am 12. Mai 2016 Beschwerde bei der

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende

Rechtsbegehren:

Die angefochtene Verfügung vom 19.

April 2016 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer sei im

Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON die unentgeltliche Rechtspflege zu

erteilen.

Dem Beschwerdeführer sei im

Verfahren SLZAG.2014.25-ASLVON Rechtsanwalt Hugo Feuz als amtlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

– Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen –.

8.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2016

erteilte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung. Am 24. Mai 2016 verzichtete der Vorderrichter auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung der angefochtenen

Verfügung. Am 13. Juni 2016 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Hugo Feuz

beim Gericht ein.

9.

Auf die Vorbringen der Parteien wird

im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

I.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm,

Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Der Amtsgerichtspräsident hat das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da er zwischen dem Einkommen

des Beschwerdeführers von CHF 6‘817.00 und seinem erweiterten Existenzbedarf

von CHF 5‘466.00 eine Differenz (Überschuss) von CHF 1‘351.00 feststellte.

Der Vorderrichter stellte das Einkommen

und den zivilprozessualen Notbedarf in der Begründung der angefochtenen

Verfügung wie folgt dar:

Invalidenrente

CHF

1‘631.00

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente

CHF

2‘261.00

(Ergänzungsleistung inklusive CHF 500.00

individuelle Prämienverbilligung, weshalb beim Existenzbedarf die vollen

Krankenversicherungsprämien angerechnet werden)

SUVA-Rente

CHF

2’275.00

Nettolohn der Tochter C.___

CHF

650.00

Total

CHF

6’817.00

b) Diesem Einkommen steht folgender

zivilprozessualer Notbedarf gegenüber:

Grundbetrag des Gesuchsteller und

seiner Ehefrau

CHF

1‘700.00

Grundbeträge der Kinder C.___ und

D.___

CHF

1‘200.00

Zivilprozessualer Zuschlag auf den

Grundbeträgen

CHF

580.00

Wohnkosten

CHF

860.00*

Krankenversicherungsprämie

Gesuchsteller (KVG)

CHF

418.00

Krankenversicherungsprämie Ehefrau

(KVG)

CHF

379.00

Krankenversicherungsprämien C.___ und

D.___ (KVG)

CHF

112.00

Telefon/Haftpflichtversicherung

CHF

100.00

AHV-Beiträge des Gesuchstellers

CHF

42.00

AHV-Beiträge der Ehefrau

CHF

42.00

Steuern

CHF

33.00

Total

CHF

5‘466.00

Zu den Wohnkosten hat der Vorderrichter

Folgendes festgehalten: «* Gemäss Mietvertrag vom 17. Oktober 2007 und Nachtrag

zum Mietvertrag vom 4. Dezember 2008 beträgt der Mietzins für die 5

½-Zimmerwohnung des Gesuchstellers und seiner Familie (inklusive Akontozahlung

für die Nebenkosten von CHF 390.00) monatlich CHF 1‘660.00. Laut diesem

Nachtrag haftet neu der Sohn E.___ als Mieter mit dem Gesuchsteller

solidarisch. Der Gesuchsteller hat sodann am 14. September 2014 mit seinen

Söhnen E.___ und F.___ eine Vereinbarung zum Mietvertrag (Urkunde 7)

geschlossen. Demnach bewohnen er, seine Ehefrau G.___ und die Kinder H.___, C.___

und D.___ ab dem 1. August 2014 drei Zimmer der Wohnung, die Söhne E.___ und F.___

die weiteren 2 ½-Zimmer. Gemäss dieser Vereinbarung bezahlen die Söhne E.___

und F.___ ab dem 1. August 2014 einen Anteil von CHF 510.00 an die Mietkosten

(CHF 360.00 Miete und CHF 150.00 Nebenkosten), der Gesuchsteller und die

übrigen Familienmitglieder CHF 1‘150.00 (CHF 910.00 Miete und CHF 240.00 Nebenkosten).

Diese familieninterne

Mietkostenaufteilung ist für den Instruktionsrichter bei der Bestimmung der

Wohnkosten des Gesuchstellers nicht bindend. Im Entscheid vom 21. Mai 2015 nahm

er einen Wohnkostenbeitrag beider Söhne von monatlich CHF 800.00 an und brachte

diesen von den effektiven Wohnkosten von CHF 1‘660.00 in Abzug. Unter der

Annahme, dass die erwachsenen Söhne E.___ und F.___ beide erwerbstätig sind,

etwas anderes wird jedenfalls nicht belegt, geht der Instruktionsrichter

weiterhin von einem Wohnkostenbeitrag in derselben Höhe aus. Ein Beitrag von

etwas weniger als 50 % der effektiven Wohnkosten erscheint deshalb angemessen,

zumal dem Gesuchsteller gemäss Gerichtspraxis im Kanton Solothurn (Anwendung

der Richtlinie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2009 zur

Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs auch in Zivilprozessen)

bei Wohngemeinschaften mit Erwachsenen grundsätzlich sogar nur die Hälfte des

Grundbetrages und die Hälfte der Miete angerechnet werden könnten.»

3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der

Beschwerdeschrift ausführen, er erhalte für sich und seine Familie

Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen würden von Gesetzes wegen einzig der

Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 2 ELG) dienen. Entsprechend sei der

Empfänger von Ergänzungsleistungen bedürftig i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV (s.

Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.4.1 m.w.H.). Er sei

auf Leistungen der Ausgleichskasse angewiesen, damit er seinen Lebensunterhalt

und denjenigen seiner Familie bestreiten könne. Die von der Vorinstanz verlangte

Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits

dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines

Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als

Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage dazu sei. Gerade

bei Prozessen mit hohem Aufwand sei Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO

anzunehmen, wenn eine Partei eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe

(OGer ZH RU150039, Urteil vom 2. Oktober 2015 E.6. b e contrario). Der bevorstehende

Prozess betreffe u.a. die Berechnung des Haushalt- und Betreuungsschadens.

Aufgrund der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens würden

die Gebühren an der oberen Grenze des Gebührentarifs – d.h. bei

CHF 25‘000.00 – angesetzt werden. Zusätzlich dürften Gerichts- und

Gutachterkosten in ähnlicher Höhe sowie Parteikosten anfallen. Selbst wenn ein

von der Vor­instanz geltend gemachter Budgetüberschuss bestehen sollte, reiche

dieser nicht aus, die Kosten innert der Zweijahresfrist tilgen zu können. Nach

herrschender Lehre sei ein Ergänzungsleistungshilfebezüger, der kein den

Notgroschen übersteigendes Vermögen habe, mittellos i.S.v. Art. 117 ZPO. Er

habe lediglich einen kleinen Notgroschen, der unter dem liege, was das ELG als

«Vermögen» bezeichne. Darüber hinaus habe er kein

Vermögen. Er sei nach herrschender Lehre bedürftig i.S.v. Art. 117 ZPO.

3.4 Es kann festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer nicht einzelne Punkte aus der Notbedarfsberechnung des

Vorderrichters bemängelt, sondern bloss grundsätzlich festhält, er sei als

Ergänzungsleistungsempfänger bedürftig. Die Ergänzungsleistungen würden von

Gesetzes wegen einzig der Deckung des Existenzbedarfs dienen und eine

Finanzierung des Prozesses durch Ergänzungsleistungen widerspreche einerseits

dem Zweck der Ergänzungsleistungen sowie auch der entsprechenden

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Andererseits sei eine Finanzierung eines

Prozesses durch Ergänzungsleistungen gar nicht möglich, da er als

Ergänzungsleistungsempfänger wegen Mittellosigkeit dazu nicht in der Lage sei.

Das Bundesgericht hat im Entscheid

2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen

Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb).

Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen

verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben,

aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm

gelten. Ergänzungsleistungen würden nur zur Deckung der Grundbedürfnisse ausgerichtet

und sollen lediglich einfache, aber menschenwürdige Lebensbedingungen

gewährleisten. So seien denn auch verschiedene im Rahmen der Anspruchsermittlung

anerkannte Ausgaben nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag anrechenbar.

Aufgrund dieser Gegebenheiten seien die Empfänger von Ergänzungsleistungen in

der Regel als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu betrachten. Das Bundesgericht

hat in weiteren Fällen festgehalten, wer Ergänzungsleistungen beziehe, sei nach

der Rechtsprechung nicht ohne weiteres bedürftig (Urteil 8C_630/2007 vom 10.

März 2008, E. 7.2 mit Hinweis). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde könne ein Indiz für das

Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie binde aber das Gericht bei der

Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil P 48/06

vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Es lasse sich daher nicht beanstanden, wenn das

kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen habe (Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.2).

Dass die Renten der 1. Säule (AHV/IV/EL)

unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs, SchKG, SR 281.1) und gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG «Leistungen

jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten»,

nur beschränkt, d.h. nur soweit sie das Existenzminimum übersteigen, pfändbar sind,

kann nicht bedeuten, dass diese Einkommensbestandteile bei der Beurteilung der

Prozessarmut nicht zu berücksichtigen wären (Alfred Bühler in: Christian Schöbi

et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche

Prozessführung, Bern 2001, S. 139 f.). Im vorliegenden Fall wurden dem

Beschwerdeführer Einkünfte aus der IV, Ergänzungsleistungen zur IV-Rente,

SUVA-Rente und der Nettolohn der Tochter C.___ angerechnet. Zusammen ergab dies

einen Betrag von CHF 6‘817.00, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Als Notbedarf

wurde der Betrag von CHF 5‘466.00 berechnet, was vom Beschwerdeführer ebenfalls

nicht substantiell bestritten wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist

nicht zwingend bedürftig, wer Ergänzungsleistungen bezieht. Einzig dies macht

aber der Beschwerdeführer geltend, was nicht genügt, um die Berechnung der

Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist somit vom errechneten

Überschuss von CHF 1‘351.00 auszugehen.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend,

er sei selbst bei Annahme eines Budgetüberschusses nicht in der Lage, die hohen

Kosten eines Haftpflichtprozesses innert Frist zu begleichen.

Der Vorderrichter hat einen

Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 4‘000.00 verlangt. Mit einem Überschuss von CHF 1‘351.00 (CHF 32‘424.00

innert zwei Jahren) kann der Beschwerdeführer diese mutmasslichen

Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten innert zwei Jahren bezahlen. Er

muss damit das vorhandene Vermögen in der Höhe von CHF 10‘000.00 nicht anzehren.

Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Höhe des Vermögens

die Grenze des Notgroschens übersteigt und somit ebenfalls zur Deckung der

Prozesskosten herangezogen werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

im obergerichtlichen Verfahren wurde nicht gestellt. Mit dem errechneten Überschuss

könnte der Beschwerdeführer aber ohnehin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sowie seines Anwaltes bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF

30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 21. April 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_696/2016).