ZKBES.2017.1
Kostenvorschuss
4. Januar 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 4. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn
vertreten durch Amt für Finanzen
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Olten-Gösgen den
Zahlungsbefehl in der gegen A.___ geführten Betreibung gemäss Art. 265a SchKG
dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags
kein neues Vermögen vorgelegt hat,
die Amtsgerichtspräsidentin A.___ am
Sachverhalt
19. Dezember 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 setzte,
A.___ dagegen am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe)
Beschwerde ans Obergericht einreichte und sinngemäss wegen mangelnder
finanzieller Mittel die Aufhebung der Kostenvorschusspflicht verlangte,
dies als Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu verstehen
und als solches an die Vorinstanz zu überweisen ist,
mit der Einreichung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die verfügte Kostenvorschusspflicht
aufgehoben ist, weil die Amtsgerichtspräsidentin nun zuerst über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden hat,
damit das Anfechtungsobjekt nicht mehr
existiert und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist und abgeschrieben
werden kann,
auf eine Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird als Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen
überwiesen.
3.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller