Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2017.1

Kostenvorschuss

4. Januar 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

19. Dezember 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 setzte,

A.___ dagegen am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe)

Beschwerde ans Obergericht einreichte und sinngemäss wegen mangelnder

finanzieller Mittel die Aufhebung der Kostenvorschusspflicht verlangte,

dies als Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu verstehen

und als solches an die Vorinstanz zu überweisen ist,

mit der Einreichung des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die verfügte Kostenvorschusspflicht

aufgehoben ist, weil die Amtsgerichtspräsidentin nun zuerst über das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden hat,

damit das Anfechtungsobjekt nicht mehr

existiert und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist und abgeschrieben

werden kann,

auf eine Erhebung von Gerichtskosten

verzichtet wird,

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos

von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird als Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen

überwiesen.

3.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller