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Entscheid

ZKBES.2017.10

Rechtsöffnung

8. März 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2016

in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, um Erteilung

der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22‘064.00 (offener Unterhalt bis

September 2012 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar

2015) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2012, für CHF 4‘480.00 (Unterhalt

Oktober 2012 bis Mai 2013 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

5. Februar 2014) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013, für CHF 16‘000.00

(Darlehen gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2015)

nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 und für CHF 170.00 (frühere

Betreibungskosten vom 28. April 2014), u.K.u.E.F.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. November

2016 schloss der Gesuchsgegner auf vollumfängliche Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 11. Januar 2017 für den Betrag

von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den Betrag

von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 die definitive

Rechtsöffnung (Ziffer 1) und wies das Gesuch darüber hinausgehend ab (Ziffer 2).

Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin an die bevorschussten

Gerichtskosten von CHF 400.00 einen Anteil von CHF 360.00 zu bezahlen (Ziffer

3).

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner

(von nun an: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es seien die

Ziffern 1 und 3 des Entscheides des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 11. Januar

2017 […] aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:

1.1. Das Gesuch um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach vom 5. September 2012 für den

Betrag von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den

Betrag von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 wird

vollumfänglich abgewiesen.

1.2. Die Beschwerdegegnerin wird zur

Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

1.3. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘694.60 zu bezahlen.

2.

Es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26.

Januar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7.

Februar 2017 (Postaufgabe) schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin)

auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 17.

Februar 2017 eine Duplik zu den Akten, worauf die Beschwerdegegnerin mit

Eingabe vom 27. Februar 2017 (Postaufgabe) replizierte.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive

Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht.

1.2

Beruht die Forderung auf einem

vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die

definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden

beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet

worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen

gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten

und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig

oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach

Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87

E. 3 f.).

2.1

Mit Urteil

vom 14. Januar 2015 schied der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die

Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. In güterrechtlicher Hinsicht erkannte

er Folgendes (Ziffer 11 des Dispositivs):

11.

Güterrechtlich werden die

Ehegatten wie folgt auseinandergesetzt:

a) Die

im Miteigentum zu je ½ stehende Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] wird

von B.___ mit der bestehenden Hypothekarschuld zu Alleineigentum übernommen. B.___

hat vor der Übertragung den Nachweis zu erbringen, dass A.___ vollständig aus

der Solidarschuldpflicht gegenüber der hypothezierenden Bank entlassen wird.

Das Grundbuchamt Region Solothurn ist richterlich angewiesen, nach Vorliegen

des Nachweises der Entlassung des Ehemannes aus der Solidarschuldpflicht

gegenüber der hypothezierenden Bank, B.___ als Alleineigentümerin der

Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] im Grundbuch einzutragen. Die Kosten

des Grundbuchamtes bezahlt B.___.

b) Der

Ehemann hat der Ehefrau CHF 22'064.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit September

2012.

aus offenstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

c) Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau aus Darlehen den Betrag von

CHF 16‘000.00, zuzüglich Zins von 6,5 % seit 11. März 1993 zu bezahlen.

d) Der

Antrag des Ehemannes, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung

von CHF 6‘000.00 von ihrem 3a Konto zu überweisen, wird abgewiesen.

e) Darüber hinaus sind die Ehegatten

güterrechtlich auseinandergesetzt.

2.2

Unter anderem und soweit

vorliegend relevant, erhob der Ehemann am 14. September 2015 gegen die Ziffern

11.

a und 11.d des gerichtspräsidialen Scheidungsurteils Berufung an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Die Ziffern 11.b und 11.c blieben unangefochten.

2.3

Die Berufung wurde vom Obergericht

mit Urteil vom 22. Juli 2016 teilweise gutgeheissen und es wurden, soweit

vorliegend relevant, die Ziffern 11.a und 11.d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der erwähnten Ziffern

an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziffer 5).

3.

Der Rechtsöffnungsrichter erwog, umstritten

sei einzig, ob die Ziffern 11.b und 11.c des Scheidungsurteils vom 14. Januar

2015.

in Teilrechtskraft erwachsen seien und unabhängig von den Ziffern 11.a und

11.

d bereits vollstreckt werden könnten oder ob Ziffer 11 gesamthaft als eine

«güterrechtliche Einheit» zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner habe mit der

Berufung vom 14. September 2015 fristgerecht die Ziffern 11.a und 11.d des Scheidungsurteils

vom 14. Januar 2015 angefochten. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die

vollständige Ziffer 11 und somit die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung

anzufechten. Da er dies unterlassen habe und die Gesuchstellerin keine

Anschlussberufung diesbezüglich erhoben habe, seien die Dispositiv-Ziffern 11.b

und 11.c in Teilrechtskraft erwachsen und deren Vollstreckung sei möglich.

4.

Der Beschwerdeführer bringt dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zwar handle es sich beim Scheidungsurteil

vom 14. Januar 2015 um einen gerichtlichen Entscheid, allerdings sei dieser

betreffend das Güterrecht noch nicht in Rechtskraft erwachsen, befinde sich

doch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Rückweisung durch das Obergericht

beim Scheidungsgericht zur Vornahme der vollständigen güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Das Güterrecht bilde eine Einheit und einzelne Güterrechtspositionen könnten

nicht in Rechtskraft erwachsen, solange die vollständige güterrechtliche

Auseinandersetzung nicht abgeschlossen sei.

5.1

Strittig und zu klären ist die

Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils in Bezug auf die Ziffern 11.b und 11.c.

Konkret ist die Frage zu klären, ob auch einzelne Positionen des Güterrechts

für sich alleine rechtskräftig werden können.

5.2

Die Berufung hemmt die Rechtskraft

und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge

(Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die

aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich im Umfang der gestellten Anträge ein,

wobei die Rechtsmittelanträge der Berufung und der Anschlussberufung zu

berücksichtigen sind. In Ausnahmefällen erstreckt sich indes die aufschiebende

Wirkung auf den ganzen erstinstanzlichen Entscheid, so etwa, wenn dieser

mehrere untrennbar miteinander verbundene Ansprüche zum Gegenstand hat (Peter

Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 315 N 21).

5.3

Ein Rechtsmittel gegen das

Scheidungsurteil hemmt den Eintritt der Rechtskraft also nur im Umfang der Anträge

(vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der

Teilrechtskraft ist nur bezüglich des Unterhalts vorgesehen: Wird der Unterhaltsbeitrag

für den Ehegatten angefochten, so können wegen des Zusammenhangs mit den

Unterhaltsbeiträgen für die Kinder auch Letztere neu beurteilt werden (Art. 282

Abs. 2 ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich

abschliessend. Die Rechtskraft von nicht angefochtenen Teilen des Urteils

bleibt bestehen, auch wenn sich im konkreten Fall eine erhebliche Konnexität zu

den angefochtenen Teilen eine Gesamtbeurteilung aufdrängen würde (Sabine Aeschliman/Roland

Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Familienkommentar Scheidung, Bern

2011, Anh. ZPO Art. 282 N 43).

5.4

Die in Betreibung gesetzten

Forderungen bilden nicht Gegenstand der im Berufungsverfahren bzw. jetzt wieder

vor Vorinstanz hängigen strittigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen. Die

vorliegend zu beurteilenden in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. die

entsprechenden Dispositivziffern sind deshalb rechtskräftig und vollstreckbar.

6.1

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese

werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine

Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren

eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30‘000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel