ZKBES.2017.10
Rechtsöffnung
8. März 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Grütter,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 16. September 2016
in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, um Erteilung
der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22‘064.00 (offener Unterhalt bis
September 2012 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar
2015) nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2012, für CHF 4‘480.00 (Unterhalt
Oktober 2012 bis Mai 2013 gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
5. Februar 2014) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013, für CHF 16‘000.00
(Darlehen gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2015)
nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 und für CHF 170.00 (frühere
Betreibungskosten vom 28. April 2014), u.K.u.E.F.
1.2 Mit Stellungnahme vom 4. November
2016 schloss der Gesuchsgegner auf vollumfängliche Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern erteilte mit Urteil vom 11. Januar 2017 für den Betrag
von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den Betrag
von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 die definitive
Rechtsöffnung (Ziffer 1) und wies das Gesuch darüber hinausgehend ab (Ziffer 2).
Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin an die bevorschussten
Gerichtskosten von CHF 400.00 einen Anteil von CHF 360.00 zu bezahlen (Ziffer
3).
3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner
(von nun an: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es seien die
Ziffern 1 und 3 des Entscheides des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 11. Januar
2017 […] aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden:
1.1. Das Gesuch um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach vom 5. September 2012 für den
Betrag von CHF 22‘064.00 nebst Zins zu 5 % seit September 2012 sowie für den
Betrag von CHF 16‘000.00 nebst Zins zu 6.5 % seit 11. März 1993 wird
vollumfänglich abgewiesen.
1.2. Die Beschwerdegegnerin wird zur
Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
1.3. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘694.60 zu bezahlen.
2.
Es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26.
Januar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7.
Februar 2017 (Postaufgabe) schloss die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin)
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 17.
Februar 2017 eine Duplik zu den Akten, worauf die Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 27. Februar 2017 (Postaufgabe) replizierte.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht.
1.2
Beruht die Forderung auf einem
vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die
definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet
worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen
gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten
und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig
oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach
Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87
E. 3 f.).
2.1
Mit Urteil
vom 14. Januar 2015 schied der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die
Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. In güterrechtlicher Hinsicht erkannte
er Folgendes (Ziffer 11 des Dispositivs):
11.
Güterrechtlich werden die
Ehegatten wie folgt auseinandergesetzt:
a) Die
im Miteigentum zu je ½ stehende Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] wird
von B.___ mit der bestehenden Hypothekarschuld zu Alleineigentum übernommen. B.___
hat vor der Übertragung den Nachweis zu erbringen, dass A.___ vollständig aus
der Solidarschuldpflicht gegenüber der hypothezierenden Bank entlassen wird.
Das Grundbuchamt Region Solothurn ist richterlich angewiesen, nach Vorliegen
des Nachweises der Entlassung des Ehemannes aus der Solidarschuldpflicht
gegenüber der hypothezierenden Bank, B.___ als Alleineigentümerin der
Liegenschaft GB [...] Nrn. [...] und [...] im Grundbuch einzutragen. Die Kosten
des Grundbuchamtes bezahlt B.___.
b) Der
Ehemann hat der Ehefrau CHF 22'064.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit September
2012.
aus offenstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
c) Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau aus Darlehen den Betrag von
CHF 16‘000.00, zuzüglich Zins von 6,5 % seit 11. März 1993 zu bezahlen.
d) Der
Antrag des Ehemannes, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung
von CHF 6‘000.00 von ihrem 3a Konto zu überweisen, wird abgewiesen.
e) Darüber hinaus sind die Ehegatten
güterrechtlich auseinandergesetzt.
2.2
Unter anderem und soweit
vorliegend relevant, erhob der Ehemann am 14. September 2015 gegen die Ziffern
11.
a und 11.d des gerichtspräsidialen Scheidungsurteils Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Die Ziffern 11.b und 11.c blieben unangefochten.
2.3
Die Berufung wurde vom Obergericht
mit Urteil vom 22. Juli 2016 teilweise gutgeheissen und es wurden, soweit
vorliegend relevant, die Ziffern 11.a und 11.d des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der erwähnten Ziffern
an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziffer 5).
3.
Der Rechtsöffnungsrichter erwog, umstritten
sei einzig, ob die Ziffern 11.b und 11.c des Scheidungsurteils vom 14. Januar
2015.
in Teilrechtskraft erwachsen seien und unabhängig von den Ziffern 11.a und
11.
d bereits vollstreckt werden könnten oder ob Ziffer 11 gesamthaft als eine
«güterrechtliche Einheit» zu betrachten sei. Der Gesuchsgegner habe mit der
Berufung vom 14. September 2015 fristgerecht die Ziffern 11.a und 11.d des Scheidungsurteils
vom 14. Januar 2015 angefochten. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die
vollständige Ziffer 11 und somit die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung
anzufechten. Da er dies unterlassen habe und die Gesuchstellerin keine
Anschlussberufung diesbezüglich erhoben habe, seien die Dispositiv-Ziffern 11.b
und 11.c in Teilrechtskraft erwachsen und deren Vollstreckung sei möglich.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zwar handle es sich beim Scheidungsurteil
vom 14. Januar 2015 um einen gerichtlichen Entscheid, allerdings sei dieser
betreffend das Güterrecht noch nicht in Rechtskraft erwachsen, befinde sich
doch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der Rückweisung durch das Obergericht
beim Scheidungsgericht zur Vornahme der vollständigen güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Das Güterrecht bilde eine Einheit und einzelne Güterrechtspositionen könnten
nicht in Rechtskraft erwachsen, solange die vollständige güterrechtliche
Auseinandersetzung nicht abgeschlossen sei.
5.1
Strittig und zu klären ist die
Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils in Bezug auf die Ziffern 11.b und 11.c.
Konkret ist die Frage zu klären, ob auch einzelne Positionen des Güterrechts
für sich alleine rechtskräftig werden können.
5.2
Die Berufung hemmt die Rechtskraft
und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge
(Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die
aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich im Umfang der gestellten Anträge ein,
wobei die Rechtsmittelanträge der Berufung und der Anschlussberufung zu
berücksichtigen sind. In Ausnahmefällen erstreckt sich indes die aufschiebende
Wirkung auf den ganzen erstinstanzlichen Entscheid, so etwa, wenn dieser
mehrere untrennbar miteinander verbundene Ansprüche zum Gegenstand hat (Peter
Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 315 N 21).
5.3
Ein Rechtsmittel gegen das
Scheidungsurteil hemmt den Eintritt der Rechtskraft also nur im Umfang der Anträge
(vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der
Teilrechtskraft ist nur bezüglich des Unterhalts vorgesehen: Wird der Unterhaltsbeitrag
für den Ehegatten angefochten, so können wegen des Zusammenhangs mit den
Unterhaltsbeiträgen für die Kinder auch Letztere neu beurteilt werden (Art. 282
Abs. 2 ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich
abschliessend. Die Rechtskraft von nicht angefochtenen Teilen des Urteils
bleibt bestehen, auch wenn sich im konkreten Fall eine erhebliche Konnexität zu
den angefochtenen Teilen eine Gesamtbeurteilung aufdrängen würde (Sabine Aeschliman/Roland
Fankhauser in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Familienkommentar Scheidung, Bern
2011, Anh. ZPO Art. 282 N 43).
5.4
Die in Betreibung gesetzten
Forderungen bilden nicht Gegenstand der im Berufungsverfahren bzw. jetzt wieder
vor Vorinstanz hängigen strittigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen. Die
vorliegend zu beurteilenden in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. die
entsprechenden Dispositivziffern sind deshalb rechtskräftig und vollstreckbar.
6.1
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO
i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese
werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine
Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren
eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel