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Entscheid

ZKBES.2017.107

Rechtsöffnung

31. August 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

Der Kanton Bern (nachfolgend: Gläubiger)

hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr. 516’288) gegen

B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 10'427.00 angehoben. Es

handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen.

2. Die Verlustscheine wurden

ursprünglich von der Krankenversicherung D.___ erwirkt. Im Rahmen der

Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien durch die

Krankenversicherung sind die entsprechenden Verlustscheinforderungen an den

Gläubiger abgetreten worden.

3. Mit Eingabe vom 28. April 2017

stellte der Gläubiger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung für CHF 9'981.80 und reichte zur Begründung die

obengenannten Verlustscheine und Anträge auf Kostenrückerstattung für nicht

einbringbare Prämien ein, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

4. Der Schuldner hat sich nicht

vernehmen lassen.

5. Das Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten wurden auf CHF 300.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom

Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Gegen dieses Urteil erhob der Gläubiger

am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung

sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 516’288 und

die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF

10'427.00, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

7. Der Schuldner hat keine

Beschwerdeantwort eingereicht.

8. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer

beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im

Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne

nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre,

namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall

sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung

oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege,

da lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch

nicht bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der

Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf

einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen

Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich.

1.2

Der Gläubiger begründet seine

Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt

ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von

mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum

Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung

nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen,

weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht in Frage komme. Der

einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei daher die provisorische

Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde, könnte in solchen Fällen

niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem Sinn und Zweck des SchKG

entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien dadurch gewahrt, dass er

sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens gegen den Bestand der

Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege nicht dem

Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem Verlustschein zu

Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern keine formell

rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher Entscheid einer

Beschwerdeinstanz vorliege.

1.3

Der Vorderrichter

führt zutreffend aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen,

um den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können

entweder eine entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische

Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann

fest, dass es dem Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im

Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon

ausgehend nimmt er an, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch

eine Verfügung beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme.

Vorliegend hat der Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der

Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien

eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche

Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er

hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt.

Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im

Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82

SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht

eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen

Forderung. Unter diesen Umständen kann unter Vorbehalt der nachstehenden

Erwägungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

2.

Mit Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung vom 28. April 2017 machte der Gläubiger eine

Forderung im Umfang von CHF 9'981.80 geltend. Nach Abweisung des Gesuchs durch

den Vorderrichter fordert er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00. Tatsächlich kann

er aufgrund der zu den Akten eingereichten Verlustscheine den Nachweis von

Forderungen im Umfang von gesamthaft lediglich CHF 9'206.15 erbringen. Es ist

daher auf diesen Betrag abzustellen.

3.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Gläubiger ist die provisorische

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 zu erteilen.

4.1

Die Prozesskosten werden der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2

Vorliegend obsiegt der Gläubiger zu 9/10

und der Schuldner zu 1/10. Entsprechend dem Ausgang dieses

Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des vor­instanzlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 270.00 und der Gläubiger in der Höhe von CHF

30.00

zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger den Betrag

von CHF 270.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand

für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) reduzierte

Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

4.3

Für das obergerichtliche Verfahren

hat der Schuldner die Kosten im Umfang von CHF 405.00 und der Gläubiger von CHF

45.00

zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger für den

von diesem geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 405.00

zurückzuerstatten. Ferner hat er dem Gläubiger eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 150.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war

höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14.

Juli 2017 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 516’288 des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das

Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 gutgeheissen.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 im Umfang von CHF 270.00 und der

Kanton Bern von CHF 30.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem

bevorschussten Kosten CHF 270.00 zu ersetzen.

4. B.___ hat dem Kanton Bern für das

vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu

bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 im Umfang von CHF 405.00 und der

Kanton Bern von CHF 45.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem

bevorschussten Kosten CHF 405.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat dem Kanton Bern für das

obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat