ZKBES.2017.108
Rechtsöffnung
31. August 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Godat
In Sachen
Kanton Bern, vertreten durch Steuerverwaltung
des Kantons Bern Region Oberland, Inkassostelle
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Bern (nachfolgend:
Gläubiger) hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr.
516’292) gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 15'298.90
angehoben. Es handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen.
2. Die Verlustscheine wurden
ursprünglich von der Krankenversicherung D.___ erwirkt. Im Rahmen der
Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien durch die
Krankenversicherung sind die entsprechenden Verlustscheinforderungen an den
Gläubiger abgetreten worden.
3. Mit Eingabe vom 28. April 2017
stellte der Gläubiger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung für CHF 15'298.90 und reichte zur Begründung die obengenannten
Verlustscheine und Anträge auf Kostenrückerstattung für nicht einbringbare
Prämien ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Schuldner hat sich nicht
vernehmen lassen.
5. Das Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom
Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Gegen dieses Urteil erhob der
Gläubiger am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen
Aufhebung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
516'292 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 15'298.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Der Schuldner hat keine
Beschwerdeantwort eingereicht.
8. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer
beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im
Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne
nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre,
namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall
sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung
oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege, da
lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch nicht
bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der
Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf
einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen
Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich.
1.2
Der Gläubiger begründet seine
Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt
ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von
mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum
Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung
nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen,
weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei
daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde,
könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem
Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien
dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens
gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege
nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem
Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern
keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher
Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege.
1.3
Der Vorderrichter führt zutreffend
aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen, um den
Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können entweder eine
entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische Rechtsöffnung
verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian Staehelin et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2.
Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann fest, dass es dem
Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im Betreibungsverfahren den
Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon ausgehend nimmt er an,
dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch eine Verfügung
beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme. Vorliegend hat der
Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der
Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien
eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche
Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er
hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt.
Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im
Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82
SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht
eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen
Forderung.
2.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dem
Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'298.90
zu erteilen.
3.1
Dem Ausgang dieses
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 400.00 neu vollumfänglich dem Schuldner aufzuerlegen. Zudem hat er dem
Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende)
Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.
3.2
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 sind ebenfalls dem
Schuldner aufzuerlegen. Er hat dem Gläubiger für den von ihm geleisteten
Kostenvorschuss somit CHF 750.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger
eine Parteientschädigung von CHF 170.00 (der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017
wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 516'292 des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15’298.90 gutgeheissen.
3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem
bevorschussten CHF 400.00 zu ersetzen.
4. B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem
bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat dem Kanton Bern für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 170.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Godat