Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2017.108

Rechtsöffnung

31. August 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Bern (nachfolgend:

Gläubiger) hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr.

516’292) gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 15'298.90

angehoben. Es handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen.

2. Die Verlustscheine wurden

ursprünglich von der Krankenversicherung D.___ erwirkt. Im Rahmen der

Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien durch die

Krankenversicherung sind die entsprechenden Verlustscheinforderungen an den

Gläubiger abgetreten worden.

3. Mit Eingabe vom 28. April 2017

stellte der Gläubiger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung für CHF 15'298.90 und reichte zur Begründung die obengenannten

Verlustscheine und Anträge auf Kostenrückerstattung für nicht einbringbare

Prämien ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Der Schuldner hat sich nicht

vernehmen lassen.

5. Das Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom

Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Gegen dieses Urteil erhob der

Gläubiger am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen

Aufhebung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.

516'292 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 15'298.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Der Schuldner hat keine

Beschwerdeantwort eingereicht.

8. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer

beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im

Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne

nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre,

namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall

sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung

oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege, da

lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch nicht

bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen

Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der

Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf

einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen

Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich.

1.2

Der Gläubiger begründet seine

Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt

ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von

mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum

Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung

nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen,

weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei

daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde,

könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem

Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien

dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens

gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege

nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem

Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern

keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher

Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege.

1.3

Der Vorderrichter führt zutreffend

aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen, um den

Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können entweder eine

entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische Rechtsöffnung

verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian Staehelin et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

2.

Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann fest, dass es dem

Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im Betreibungsverfahren den

Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon ausgehend nimmt er an,

dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch eine Verfügung

beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme. Vorliegend hat der

Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der

Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien

eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche

Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er

hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt.

Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im

Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82

SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht

eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen

Forderung.

2.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dem

Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'298.90

zu erteilen.

3.1

Dem Ausgang dieses

Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 400.00 neu vollumfänglich dem Schuldner aufzuerlegen. Zudem hat er dem

Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende)

Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

3.2

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 sind ebenfalls dem

Schuldner aufzuerlegen. Er hat dem Gläubiger für den von ihm geleisteten

Kostenvorschuss somit CHF 750.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger

eine Parteientschädigung von CHF 170.00 (der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017

wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 516'292 des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15’298.90 gutgeheissen.

3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem

bevorschussten CHF 400.00 zu ersetzen.

4. B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

5. B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem

bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat dem Kanton Bern für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 170.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Godat