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Entscheid

ZKBES.2017.113

Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 122555)

23. August 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,

die provisorische Rechtsöffnung nach

Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht,

sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die

Schuldanerkennung entkräften,

der Amtsgerichtspräsident das

Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewiesen hat, weil der vorgelegte

Konkursverlustschein nach Art 265 Abs. 1 SchKG kein Rechtsöffnungstitel ist,

wenn darauf die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner vermerkt ist,

im summarischen Verfahren der

provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG die Rechtsöffnung nur erteilt

werden kann, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden kann, in diesem

Verfahren aber nicht materiell unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel

darüber entschieden wird, ob der Betriebene schuldet,

die im Verlustschein verurkundete

Forderung vom Schuldner bestritten worden ist, weshalb der Verlustschein nicht

als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt, wie dies der

Vorderrichter zu Recht festgestellt hat und es auf dem Verlustschein selbst

schon vermerkt ist,

die Beschwerde deshalb offensichtlich

unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.

322 ZPO) abgewiesen werden kann,

de Gesuchsteller nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller