ZKBES.2017.113
Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 122555)
23. August 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibungs-Nr. 122555)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) mit
Eingang beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 28. Juni 2017 in der gegen B.___
(im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 7‘777.90 und für
CHF 81.30 Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen
liess,
der Amtsgerichtspräsident das
Rechtsöffnungsbegehren am 2. August 2017 abwies, die Parteikosten wettschlug
und die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsteller auferlegte,
der Gesuchsteller dagegen am 16. August
Sachverhalt
2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte,
die provisorische Rechtsöffnung nach
Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht,
sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften,
der Amtsgerichtspräsident das
Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewiesen hat, weil der vorgelegte
Konkursverlustschein nach Art 265 Abs. 1 SchKG kein Rechtsöffnungstitel ist,
wenn darauf die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner vermerkt ist,
im summarischen Verfahren der
provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG die Rechtsöffnung nur erteilt
werden kann, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden kann, in diesem
Verfahren aber nicht materiell unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel
darüber entschieden wird, ob der Betriebene schuldet,
die im Verlustschein verurkundete
Forderung vom Schuldner bestritten worden ist, weshalb der Verlustschein nicht
als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt, wie dies der
Vorderrichter zu Recht festgestellt hat und es auf dem Verlustschein selbst
schon vermerkt ist,
die Beschwerde deshalb offensichtlich
unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
322 ZPO) abgewiesen werden kann,
de Gesuchsteller nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller