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Entscheid

ZKBES.2017.12

unentgeltliche Rechtspflege

24. Februar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Verfahren vor der

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, zwischen der

Klägerin A.___ und der Beklagten B.___ verfügte der Präsident der

Schlichtungsbehörde am 16. Januar 2017, das Gesuch von A.___ um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

im Schlichtungsverfahren werde abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 26. Januar 2017 Beschwerde.

Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung. Der Schlichtungsstelle sei

aufzutragen, das Ansuchen um unentgeltliche Rechtspflege sorgfältig und

objektiv zu prüfen. Ebenso sei der Schlichtungsstelle aufzutragen, unbürokratisch

eine Terminvereinbarung für eine Verhandlung zu initiieren, die es auch der

Klägerin möglich mache, an einer solchen Verhandlung teilzunehmen.

3. Am 30. Januar 2017 nahm die

Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde

wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit

rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3. Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um

URP aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Die eingereichten Unterlagen seien

unvollständig und anhand dieser Unterlagen sei die Prüfung der prozessualen

Bedürftigkeit der Klägerin nicht möglich. In vorliegender Streitsache gehe es

um ein mietrechtliches Verfahren, in welchem die Schlichtungsbehörde aufgrund

des Streitwerts gemäss Eingabe der Klägerin vom 23. November 2016 weder einen

Entscheid nach Art. 212 ZPO noch einen Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO

erlassen könne. Es handle sich beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde

demnach um ein reines Schlichtungsverfahren, weshalb erhöhte Anforderungen an

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen seien. Es würden

sich keine ausserordentlichen Rechts- und Sachfragen stellen, es handle sich

vielmehr um eine relativ typische mietrechtliche Streitigkeit, in welcher die

Interessen der Klägerin auch ohne anwaltliche Vertretung genügend

berücksichtigt würden. Zudem würden die Interessen der Klägerin nicht

schwerwiegend betroffen. Einzig die vorgebrachte Begründung, dass es der Klägerin

aus beruflichen Gründen nicht möglich sei an einer Schlichtungsverhandlung

teilzunehmen, rechtfertige die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes

zwecks Wahrung der Rechte im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, zwei andere Behörden, nämlich der Steuergerichtshof des Kantons

Freiburg sowie das Obergericht des Kantons Bern, hätten die Unterlagen als

ausreichend anerkannt, um die prozessuale Bedürftigkeit prüfen zu können. Es

mangle der Schlichtungsstelle offensichtlich an Akteneinsicht, anderenfalls

könnte sie den gegenständlichen Fall nicht als «relativ

typisch» definieren. Es handle sich im

Gegenteil um einen sehr komplexen Fall gewerblicher Miete mit vielen Facetten,

der auch sachverständige Begutachtung erfordern werde. Entweder sei die

Schlichtungsstelle kompetent für diesen Fall und habe die Aufgabe, Gerichte zu

entlasten, so wie ihr der Gesetzgeber aufgetragen habe, oder sie soll sich von

vornherein als inkompetent und falsche Instanz zu erkennen geben.

3.3 Vorab ist festzustellen, dass in

Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen gesprochen

werden (Art. 113 Abs. 2 lit. c sowie Art. 113 ZPO). Durch die Abweisung des

Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von

Gerichtskosten oder Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit.

a und b ZPO) ist die Beschwerdeführerin somit nicht beschwert, da sie im

Schlichtungsverfahren weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen tragen

wird. Im Beschwerdeverfahren muss damit nur geprüft werden, ob die Verweigerung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtmässig ist.

3.4 Die Beschwerdeführerin führt in

ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft

(unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts,

s. Art. 320 ZPO). Sie macht aber geltend, die eingereichten Unterlagen würden

zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit genügen. Ob die eingereichten Belege

dafür ausreichen, kann offen gelassen werden. Denn die Beschwerde erweist sich

schon aus einem anderen Grund als unbegründet:

Bei der Beurteilung der sachlichen

Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine

Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit,

sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff

in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller

auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; BGE

130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Als besondere Schwierigkeiten fallen

auch Gründe in Betracht, welche in der Person des Betroffenen selbst liegen und

deren Fähigkeit zur Interessenwahrung im Verfahren beeinträchtigen. Solche

persönlichen Gründe können beispielsweise Alter, soziale Situation,

Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse sein. Die verminderte Fähigkeit, seinem

Anliegen in einem Verfahren Gehör zu verschaffen, kann sich auch aus fehlender

Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit ergeben. Von

eminenter Bedeutung ist auch, ob der Gesuchsteller rechtkundig ist (Stefan

Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 133

mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,

dass das in Frage stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht

wird. Diese verpflichtet die Behörde, von sich aus alle Elemente in Betracht zu

ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien

Beweise zu erheben. Dies rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter

denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen

Massstab anzulegen (vgl. BGE 4A_36/2007 vom 3. Mai 2007, mit Hinweis auf BGE

125 V 32 E. 4b S. 36).

Im vorliegenden Fall geht es um eine

rückwirkende Mietzinsherabsetzung. Die paritätisch zusammengesetzte

Mietschlichtungsbehörde wirkt aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes

bei der Sammlung des Prozessstoffes mit und prüft sowie rechnet die geltend

gemachten Ansprüche nach. Sie wirkt praxisgemäss nicht bloss bei der

Sachverhaltsfeststellung mit, sondern erforscht diesen von Amtes wegen (s. Stellungnahme

vom 30. Januar 2017). Das Verfahren ist mündlich und einfach. Es darf auch

nicht vergessen werden, dass es sich vorliegend nur um das Schlichtungsverfahren

handelt. Das Schlichtungsverfahren greift im Unterschied zu einem Entscheidverfahren

nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein

(Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 118 N 11a). Bei Nichteinigung

steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche Verfahren

erst offen (SOG 2011 Nr. 7). Der Einwand der Beschwerdeführerin, entweder sei

die Schlichtungsstelle kompetent für diesen Fall und habe die Aufgabe, Gerichte

zu entlasten, so wie ihr der Gesetzgeber aufgetragen habe, oder sie soll sich

von vornherein als inkompetent und falsche Instanz zu erkennen geben, ist

ungerechtfertigt. Die Schlichtungsbehörde ist im vorliegenden Fall für das

Schlichtungsverfahren zuständig, kann aber keinen Urteilsvorschlag oder gar ein

Urteil fällen, da die Voraussetzungen nach Art. 210 und 212 ZPO nicht erfüllt

sind. Hingegen kann sie versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen,

z.B. durch Vergleich (s. Art. 208 ZPO).

Die geltend gemachten Forderungen

stellen relativ typische mietrechtliche Streitigkeiten dar. Es droht kein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Ausserordentliche

Rechts- und Sachfragen, die den Beizug eines Rechtsvertreters schon vor der

Mietschlichtungsbehörde erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin will gemäss den eigenen Angaben auch keinen unentgeltlichen

Rechtsvertreter, weil sie sich dem Verfahren nicht gewachsen fühlt; sie hat den

Antrag bloss eventualiter gestellt, im Falle, dass kein Verhandlungstermin an

einem Montag gefunden werden könne. Sie könne nur an einem Montag an eine Verhandlung

kommen. Mit einem unentgeltlichen Rechtsbeistand könne sie an einem anderen

Wochentag vertreten werden (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Januar

2017). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, rechtfertigt die einzig

vorgebrachte Begründung, dass es der Beschwerdeführerin aus beruflichen und

zeitlichen Gründen nicht möglich sei an einer Schlichtungsverhandlung (ausser

an einem Montag) teilzunehmen, die gerichtliche Bestellung eines

Rechtsbeistands zwecks Wahrung der Rechte im vorliegenden Schlichtungsverfahren

nicht. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei einem

Beizug eines Rechtsbeistandes persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen

muss (Art. 204 Abs. 1 ZPO).

Aus den Schreiben in den Akten ist

ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gut ausdrücken, die Briefe verständlich

formulieren und zielgerichtet abfassen kann. Aufgrund der Mitwirkung der

Schlichtungsbehörde bei der Sachverhaltsfeststellung erscheint eine anwaltliche

Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht

notwendig, zumal bei Nichteinigung bloss die Klagebewilligung ausgestellt und

nichts weiter entschieden wird (vgl. auch Urteil der Zivilkammer vom 19. Juli

2013, ZKBES.2013.98 und Urteil der Zivilkammer vom 5. Juli 2011, SOG 2011 Nr.

7).

3.5 Zusammenfassend ist somit davon

auszugehen, dass keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, denen die

Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. Eine anwaltliche Vertretung

schon im Schlichtungsverfahren scheint nicht geboten. Eine offensichtliche

unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung

durch die Vorinstanz kann nicht festgestellt werden und die Beschwerde ist abzuweisen.

An dieser Stelle ist auch

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf einen bestimmten

Verhandlungstag hat. Es muss ihr möglich sein, bei frühzeitiger Bekanntgabe des

Termins eine Stellvertretung für ein paar Stunden zu organisieren, sich durch

den mitarbeitenden Ehemann vertreten zu lassen oder halt den Betrieb für ein

paar Stunden zu schliessen.

4. Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

15‘000.00 (Art. 51 Abs. 4 BGG).

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener