ZKBES.2017.12
unentgeltliche Rechtspflege
24. Februar 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht, Kammer Solothurn-Lebern,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, zwischen der
Klägerin A.___ und der Beklagten B.___ verfügte der Präsident der
Schlichtungsbehörde am 16. Januar 2017, das Gesuch von A.___ um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
im Schlichtungsverfahren werde abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 26. Januar 2017 Beschwerde.
Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung. Der Schlichtungsstelle sei
aufzutragen, das Ansuchen um unentgeltliche Rechtspflege sorgfältig und
objektiv zu prüfen. Ebenso sei der Schlichtungsstelle aufzutragen, unbürokratisch
eine Terminvereinbarung für eine Verhandlung zu initiieren, die es auch der
Klägerin möglich mache, an einer solchen Verhandlung teilzunehmen.
3. Am 30. Januar 2017 nahm die
Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche
Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde
wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit
rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3. Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um
URP aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Die eingereichten Unterlagen seien
unvollständig und anhand dieser Unterlagen sei die Prüfung der prozessualen
Bedürftigkeit der Klägerin nicht möglich. In vorliegender Streitsache gehe es
um ein mietrechtliches Verfahren, in welchem die Schlichtungsbehörde aufgrund
des Streitwerts gemäss Eingabe der Klägerin vom 23. November 2016 weder einen
Entscheid nach Art. 212 ZPO noch einen Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO
erlassen könne. Es handle sich beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
demnach um ein reines Schlichtungsverfahren, weshalb erhöhte Anforderungen an
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu stellen seien. Es würden
sich keine ausserordentlichen Rechts- und Sachfragen stellen, es handle sich
vielmehr um eine relativ typische mietrechtliche Streitigkeit, in welcher die
Interessen der Klägerin auch ohne anwaltliche Vertretung genügend
berücksichtigt würden. Zudem würden die Interessen der Klägerin nicht
schwerwiegend betroffen. Einzig die vorgebrachte Begründung, dass es der Klägerin
aus beruflichen Gründen nicht möglich sei an einer Schlichtungsverhandlung
teilzunehmen, rechtfertige die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes
zwecks Wahrung der Rechte im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, zwei andere Behörden, nämlich der Steuergerichtshof des Kantons
Freiburg sowie das Obergericht des Kantons Bern, hätten die Unterlagen als
ausreichend anerkannt, um die prozessuale Bedürftigkeit prüfen zu können. Es
mangle der Schlichtungsstelle offensichtlich an Akteneinsicht, anderenfalls
könnte sie den gegenständlichen Fall nicht als «relativ
typisch» definieren. Es handle sich im
Gegenteil um einen sehr komplexen Fall gewerblicher Miete mit vielen Facetten,
der auch sachverständige Begutachtung erfordern werde. Entweder sei die
Schlichtungsstelle kompetent für diesen Fall und habe die Aufgabe, Gerichte zu
entlasten, so wie ihr der Gesetzgeber aufgetragen habe, oder sie soll sich von
vornherein als inkompetent und falsche Instanz zu erkennen geben.
3.3 Vorab ist festzustellen, dass in
Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen gesprochen
werden (Art. 113 Abs. 2 lit. c sowie Art. 113 ZPO). Durch die Abweisung des
Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
Gerichtskosten oder Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit.
a und b ZPO) ist die Beschwerdeführerin somit nicht beschwert, da sie im
Schlichtungsverfahren weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen tragen
wird. Im Beschwerdeverfahren muss damit nur geprüft werden, ob die Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtmässig ist.
3.4 Die Beschwerdeführerin führt in
ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft
(unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts,
s. Art. 320 ZPO). Sie macht aber geltend, die eingereichten Unterlagen würden
zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit genügen. Ob die eingereichten Belege
dafür ausreichen, kann offen gelassen werden. Denn die Beschwerde erweist sich
schon aus einem anderen Grund als unbegründet:
Bei der Beurteilung der sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine
Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff
in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; BGE
130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Als besondere Schwierigkeiten fallen
auch Gründe in Betracht, welche in der Person des Betroffenen selbst liegen und
deren Fähigkeit zur Interessenwahrung im Verfahren beeinträchtigen. Solche
persönlichen Gründe können beispielsweise Alter, soziale Situation,
Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse sein. Die verminderte Fähigkeit, seinem
Anliegen in einem Verfahren Gehör zu verschaffen, kann sich auch aus fehlender
Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit ergeben. Von
eminenter Bedeutung ist auch, ob der Gesuchsteller rechtkundig ist (Stefan
Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 133
mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass das in Frage stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht
wird. Diese verpflichtet die Behörde, von sich aus alle Elemente in Betracht zu
ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien
Beweise zu erheben. Dies rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter
denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen (vgl. BGE 4A_36/2007 vom 3. Mai 2007, mit Hinweis auf BGE
125 V 32 E. 4b S. 36).
Im vorliegenden Fall geht es um eine
rückwirkende Mietzinsherabsetzung. Die paritätisch zusammengesetzte
Mietschlichtungsbehörde wirkt aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes
bei der Sammlung des Prozessstoffes mit und prüft sowie rechnet die geltend
gemachten Ansprüche nach. Sie wirkt praxisgemäss nicht bloss bei der
Sachverhaltsfeststellung mit, sondern erforscht diesen von Amtes wegen (s. Stellungnahme
vom 30. Januar 2017). Das Verfahren ist mündlich und einfach. Es darf auch
nicht vergessen werden, dass es sich vorliegend nur um das Schlichtungsverfahren
handelt. Das Schlichtungsverfahren greift im Unterschied zu einem Entscheidverfahren
nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein
(Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 118 N 11a). Bei Nichteinigung
steht den Parteien der Weg ans Gericht für das eigentliche gerichtliche Verfahren
erst offen (SOG 2011 Nr. 7). Der Einwand der Beschwerdeführerin, entweder sei
die Schlichtungsstelle kompetent für diesen Fall und habe die Aufgabe, Gerichte
zu entlasten, so wie ihr der Gesetzgeber aufgetragen habe, oder sie soll sich
von vornherein als inkompetent und falsche Instanz zu erkennen geben, ist
ungerechtfertigt. Die Schlichtungsbehörde ist im vorliegenden Fall für das
Schlichtungsverfahren zuständig, kann aber keinen Urteilsvorschlag oder gar ein
Urteil fällen, da die Voraussetzungen nach Art. 210 und 212 ZPO nicht erfüllt
sind. Hingegen kann sie versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen,
z.B. durch Vergleich (s. Art. 208 ZPO).
Die geltend gemachten Forderungen
stellen relativ typische mietrechtliche Streitigkeiten dar. Es droht kein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Ausserordentliche
Rechts- und Sachfragen, die den Beizug eines Rechtsvertreters schon vor der
Mietschlichtungsbehörde erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin will gemäss den eigenen Angaben auch keinen unentgeltlichen
Rechtsvertreter, weil sie sich dem Verfahren nicht gewachsen fühlt; sie hat den
Antrag bloss eventualiter gestellt, im Falle, dass kein Verhandlungstermin an
einem Montag gefunden werden könne. Sie könne nur an einem Montag an eine Verhandlung
kommen. Mit einem unentgeltlichen Rechtsbeistand könne sie an einem anderen
Wochentag vertreten werden (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Januar
2017). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, rechtfertigt die einzig
vorgebrachte Begründung, dass es der Beschwerdeführerin aus beruflichen und
zeitlichen Gründen nicht möglich sei an einer Schlichtungsverhandlung (ausser
an einem Montag) teilzunehmen, die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistands zwecks Wahrung der Rechte im vorliegenden Schlichtungsverfahren
nicht. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei einem
Beizug eines Rechtsbeistandes persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen
muss (Art. 204 Abs. 1 ZPO).
Aus den Schreiben in den Akten ist
ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gut ausdrücken, die Briefe verständlich
formulieren und zielgerichtet abfassen kann. Aufgrund der Mitwirkung der
Schlichtungsbehörde bei der Sachverhaltsfeststellung erscheint eine anwaltliche
Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht
notwendig, zumal bei Nichteinigung bloss die Klagebewilligung ausgestellt und
nichts weiter entschieden wird (vgl. auch Urteil der Zivilkammer vom 19. Juli
2013, ZKBES.2013.98 und Urteil der Zivilkammer vom 5. Juli 2011, SOG 2011 Nr.
7).
3.5 Zusammenfassend ist somit davon
auszugehen, dass keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, denen die
Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. Eine anwaltliche Vertretung
schon im Schlichtungsverfahren scheint nicht geboten. Eine offensichtliche
unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz kann nicht festgestellt werden und die Beschwerde ist abzuweisen.
An dieser Stelle ist auch
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf einen bestimmten
Verhandlungstag hat. Es muss ihr möglich sein, bei frühzeitiger Bekanntgabe des
Termins eine Stellvertretung für ein paar Stunden zu organisieren, sich durch
den mitarbeitenden Ehemann vertreten zu lassen oder halt den Betrieb für ein
paar Stunden zu schliessen.
4. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
15‘000.00 (Art. 51 Abs. 4 BGG).
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener