ZKBES.2017.123
Rechtsöffnung
24. Oktober 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim
Lerf,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
vertreten durch Kantonale
Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schweizerische Eidgenossenschaft (im
Folgenden der Gesuchsteller) am 30. März 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern
in der gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten
Betreibung für die Steuerbusse DBST 2010 und damit verbundene Zinsen,
Mahngebühren und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens schloss, u.K.u.E.F.,
der Amtsgerichtspräsident am 2. August
Sachverhalt
2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,
die Gesuchsgegnerin dagegen nach Erhalt
des begründeten Urteils am 31. August 2017 frist- und formgerecht Beschwerde
beim Obergericht einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
die Gesuchstellerin keine Stellungnahme
einreichte,
die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der
Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des
Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
nach Art. 80 Abs.
2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt sind,
der Vorderrichter nicht näher auf die
Einwendung der Gesuchsgegnerin, der Einspracheentscheid der kantonalen
Steuerverwaltung vom 21. April 2016 sei ihr nie eröffnet worden, einging und
gestützt auf die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung der Kantonalen
Steuerverwaltung vom 30. März 2017 und der Bestätigung der Kanzlei des Kantonsgerichts
des Kantons Freiburg vom 14. März 2017, es sei kein Rechtsmittel gegen den
Einspracheentscheid vom 21. April 2016 eingereicht worden, definitive
Rechtsöffnung erteilte,
Entscheide, die der betroffenen Person
nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und
nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden können (BGE
141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),
der Gläubiger, der einen
Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit und damit auch den
Nachweis der Zustellung zu erbringen hat, wobei eine Rechtskraftbescheinigung
die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag (a.a.O.),
vorliegend der Beweis der gehörigen
Zustellung und Eröffnung des Einspracheentscheids vom 21. April 2016 nicht
erbracht wurde, obwohl genau dies von der Gesuchsgegnerin zu Recht bereits bei
der Vorinstanz eingewendet wurde,
die Erklärung der Veranlagungsbehörde in
ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 30. März 2017, gegen den Entscheid sei keine
Einsprache erhoben worden, zudem den eingereichten Gesuchsbeilagen widerspricht,
die Beschwerde bei dieser Sachlage
gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren
abzuweisen ist,
die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten
ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, die in Anbetracht der
Parallelfälle auf CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zu
bezahlen,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 450.00 ebenfalls von der Gesuchstellerin zu übernehmen sind,
es doch ziemlich überrissen erscheint,
in den vier Parallelfällen je ein 90-minütiges Studium des angefochtenen
Urteils mit je einer vierstündigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift geltend
zu machen, weshalb nicht auf die eingereichte(n) Honorarnote(n) abgestellt
werden kann,
die Parteientschädigung für das
obergerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ermessensweise auf CHF 400.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. August 2017 wird
aufgehoben.
Erwägungen
2.
Das Rechtsöffnungsbegehren in der
Betreibung 235’914 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach wird abgewiesen.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat
der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen.
5.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Schweizerische
Eidgenossenschaft hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu
ersetzen.
6.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat
der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
400.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller