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Entscheid

ZKBES.2017.123

Rechtsöffnung

24. Oktober 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

die Gesuchsgegnerin dagegen nach Erhalt

des begründeten Urteils am 31. August 2017 frist- und formgerecht Beschwerde

beim Obergericht einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die Gesuchstellerin keine Stellungnahme

einreichte,

die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die

Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der

Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des

Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter nicht näher auf die

Einwendung der Gesuchsgegnerin, der Einspracheentscheid der kantonalen

Steuerverwaltung vom 21. April 2016 sei ihr nie eröffnet worden, einging und

gestützt auf die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung der Kantonalen

Steuerverwaltung vom 30. März 2017 und der Bestätigung der Kanzlei des Kantonsgerichts

des Kantons Freiburg vom 14. März 2017, es sei kein Rechtsmittel gegen den

Einspracheentscheid vom 21. April 2016 eingereicht worden, definitive

Rechtsöffnung erteilte,

Entscheide, die der betroffenen Person

nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und

nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden können (BGE

141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),

der Gläubiger, der einen

Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit und damit auch den

Nachweis der Zustellung zu erbringen hat, wobei eine Rechtskraftbescheinigung

die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag (a.a.O.),

vorliegend der Beweis der gehörigen

Zustellung und Eröffnung des Einspracheentscheids vom 21. April 2016 nicht

erbracht wurde, obwohl genau dies von der Gesuchsgegnerin zu Recht bereits bei

der Vorinstanz eingewendet wurde,

die Erklärung der Veranlagungsbehörde in

ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 30. März 2017, gegen den Entscheid sei keine

Einsprache erhoben worden, zudem den eingereichten Gesuchsbeilagen widerspricht,

die Beschwerde bei dieser Sachlage

gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren

abzuweisen ist,

die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten

ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, die in Anbetracht der

Parallelfälle auf CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zu

bezahlen,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 450.00 ebenfalls von der Gesuchstellerin zu übernehmen sind,

es doch ziemlich überrissen erscheint,

in den vier Parallelfällen je ein 90-minütiges Studium des angefochtenen

Urteils mit je einer vierstündigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift geltend

zu machen, weshalb nicht auf die eingereichte(n) Honorarnote(n) abgestellt

werden kann,

die Parteientschädigung für das

obergerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ermessensweise auf CHF 400.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. August 2017 wird

aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Rechtsöffnungsbegehren in der

Betreibung 235’914 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach wird abgewiesen.

3.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat

der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen.

5.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Schweizerische

Eidgenossenschaft hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu

ersetzen.

6.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat

der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

400.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller