ZKBES.2017.126
Wandelungsklage nach Art. 205 Abs. 1 OR / örtliche Zuständigkeit
28. November 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. November 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ SA, vertreten durch Albert Rey-Mermet,
hier vertreten durch Rechtsanwältin Florence Mathier,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Wandelungsklage
nach Art. 205 Abs. 1 OR / örtliche Zuständigkeit
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Juli 2015 kaufte B.___ in der [...]-Boutique
in […] eine Herrenarmbanduhr der Marke [...], Modell […], für CHF 6'400.00
(Einzelhandelspreis CHF 6'800.00 abzüglich Rabatt von CHF 400.00).
2.1 Nach einem gescheiterten
Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Kläger) am 5. April 2017 beim
Richteramt Solothurn-Lebern gegen die A.___ SA (nachfolgend: Beklagte) Klage
ein und beantragte, die Beklagte sei gegen Rückgabe der streitgegenständlichen
Uhr zur Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 6'400.00 zuzüglich Zins von 5 %
seit wann rechtens und zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 125.00
für das zur Feststellung des Mangels in Auftrag gegebene Gutachten zu
verurteilen, u.K.u.E.F.
2.2 Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen
Zuständigkeit zu beschränken. Auf die Klage sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F.
2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2017
(Postaufgabe) verlangte auch der Kläger, das Verfahren sei auf die Frage der
örtlichen Zuständigkeit zu beschränken.
2.4 Mit Verfügung vom 17. Juli 2017
erklärte der Amtsgerichtspräsident, das Richteramt Solothurn-Lebern sei für die
Klage vom 5. April 2017 zuständig.
3.1 Dagegen erhob die Beklagte (von nun
an: Beschwerdeführerin) am 7. September 2017 frist- und formgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Richteramtes
Solothurn-Lebern […] vom 17. Juli 2017 […] aufzuheben und es sei auf die Klage
vom 5. April 2017 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
seien festzulegen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner
sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 hievor sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festlegung der Höhe von
Entscheidgebühr und Parteientschädigung bei Nichteintreten auf die Klage, wobei
die Kostenauflage an den Beschwerdegegner und der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung dem Grundsatze nach
festzuhalten seien.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des
Beschwerdegegners.
3.2 Sodann stellte die
Beschwerdeführerin den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 8.
September 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gutgeheissen.
3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2017 (Postaufgabe) schloss der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) auf
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu klären ist, ob das
vom Kläger angerufene Gericht örtlich für die Beurteilung der anhängig
gemachten Wandelungsklage zuständig ist. Dies wäre zu bejahen, wenn es sich
vorliegend um eine Konsumentenstreitigkeit handeln würde. Denn für Klagen des
Konsumenten stehen diesem gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wahlweise die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz
einer Partei offen. Die Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern liesse
sich vorliegend nur aus dem Wohnsitz des Klägers ableiten.
2.
Nach Art. 32 Abs. 2 ZPO gelten als
Konsumentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für
die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des
Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
3.
Der Vorderrichter bejahte das
Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit und erwog dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen was folgt: Einigkeit herrsche zwischen den Parteien darüber, dass
der Kauf von Luxusgütern vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sei.
Strittig sei hingegen die Frage, ob die fragliche Armbanduhr ein solches
Luxusgut sei. Eine Armbanduhr sei ein nützlicher, wenn auch nicht gerade
unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er werde im Alltag
mehr oder weniger häufig zur Zeitablesung gebraucht. Der Kläger habe eine
Dreizeiger-Armbanduhr mit einem Krokodil-Lederarmband erworben. Die Uhr weise
ausser einer Datumsanzeige keine weiteren Komplikationen auf. Sie verfüge über
ein Automatikwerk, dessen Herstellung deutlich teurer sei als diejenige eines
Quarzwerks oder eines Handaufzugswerks. Der Preis der Armbanduhr sei wohl vor
allem deshalb relativ hoch, weil sowohl das Gehäuse wie auch die Lünette aus
Titan bestünden. Titan sei das teuerste Edelmetall, das bei der Herstellung von
Armbanduhren verwendet werde. Eine Armbanduhr könne ab einem gewissen Preis ein
Luxusgut darstellen. Fraglich sei vorliegend, bei welchem Kaufpreis für eine
Armbanduhr diese Grenze zu ziehen sei. Eine mögliche Vergleichsgrösse sei der
durchschnittliche Monatslohn in der Schweiz, welcher monatlich CHF 5'000.00
betragen dürfte. Eine Armbanduhr zu einem Preis von weniger als CHF 5‘000.00
sei für eine grosse Zahl von schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten wie
zum Beispiel eine etwas teurere Ferienreise mit Kosten von CHF 5‘000.00
pro Person durchaus noch erschwinglich. Bei einer Armbanduhr zu einem Kaufpreis
ab CHF 10'000.00 sei demgegenüber von einem Luxusgut auszugehen.
Dazwischen liege ein Grenzbereich. Eine (neue) Armbanduhr zu einem Preis von
CHF 6‘400.00 sei zwar teuer, aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln.
Die Argumente der Beklagten, ein Durchschnittskonsument trage eine Uhr am
Handgelenk, die höchstens 100 bis 200 Franken koste, und dieser Konsument kaufe
sich eine solche Uhr, wenn überhaupt, nur einmal im Leben, mögen zwar
hierzulande für eine Vielzahl von Konsumentinnen und Konsumenten sicher
zutreffen, charakterisierten den Kauf dieser Armbanduhr als sozusagen
veredelten Alltagsgebrauchsgegenstand aber noch nicht als ausschliesslich
einmaliges, ausserordentliches Rechtsgeschäft. Der Mittelstand in der Schweiz könne
sich nicht nur eine Ferienreise, sondern auch eine Armbanduhr zum Preis von CHF
6‘400.00 leisten. Dass der in […] wohnhafte Kläger für den Kauf der Uhr eigens
eine Reise nach […] in eine der vier [...]-Boutiquen unternehmen musste, sei
nicht aussergewöhnlich. Auch könne bei einem Kaufpreis in der Höhe CHF 6‘400.00
noch nicht von einer Investition oder von einer eigentlichen Geldanlage
gesprochen werden.
4.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet
das Vorliegen eines Konsumentenvertrags und bringt dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen vor, indem der Vorderrichter den Kauf der streitbetroffenen Uhr
unter Art. 32 ZPO subsumiere, verletze er ihren Anspruch auf den
Wohnsitzrichter nach Art. 30 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Vorinstanz habe das Vorliegen
einer Konsumentenstreitigkeit hauptsächlich mit dem durchschnittlichen
Monatseinkommen begründet. Dabei sei unklar, ob es sich bei den CHF 5'000.00 um
das Brutto- oder das Nettoeinkommen handle. So oder anders könne die von der
Vorinstanz herangezogene Vergleichsgrösse nicht massgebend sein. Auch von einem
Nettolohn von CHF 5'000.00 müsste für die Lebenshaltungskosten
durchschnittlich CHF 4'200.00 abgezogen werden (Steuern, Wohnkosten,
obligatorische Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Nahrung, Kleidung, Wäsche
etc., Verkehrsmittel), womit CHF 800.00 übrigbleiben würden. Müsse mehrere
Monate für eine Uhr gespart werden, so liege ganz offensichtlich Luxus vor. Es
handle sich um eine ausserordentliche Anschaffung. Auch die Vorinstanz führe
aus, dass man sich eine Armbanduhr von CHF 6'400.00 wenn überhaupt, nur einmal
im Leben kaufe. Damit bestätige sie gleich selbst, dass es sich beim
streitgegenständlichen Kauf nicht um ein Rechtsgeschäft handle, das ein Konsument
üblicherweise abschliesse. Streitgegenständlich sei eine Uhr mit
Krokodillederband, Gehäuse und Lünette aus dem teuersten Edelmetall, das zur
Herstellung von Armbanduhren verwendet werde, sowie mit einem Automatikwerk,
dessen Herstellung deutlich teurer sei, als diejenige eines Quarzwerks. Die Uhr
habe nach Abzug eines Rabatts von CHF 400.00 CHF 6'400.00 und damit beinahe
einen Drittel mehr als ein ganzes monatliches Durchschnittseinkommen in der
Schweiz gekostet. Dass die Vorinstanz den Kauf einer solchen Uhr nicht als
etwas Aussergewöhnliches und Einmaliges qualifiziere, sei unhaltbar.
4.2
Der Beschwerdegegner macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend
festgestellt, dass eine neue Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 zwar
teuer aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln sei. Beim
streitgegenständlichen Modell handle es sich um das Einsteigermodell der Marke [...]
und um eine Gattungsware. Die von [...] angebotenen Uhren würden im
Durchschnitt wesentlich mehr als CHF 6'400.00 kosten. Die Vorinstanz liege im
Übrigen falsch, wenn sie festhalte, Titan sei das teuerste Edelmetall, welches
bei der Herstellung von Armbanduhren verwendet werde. Titan sei wesentlich
günstiger als Gold.
5.
Art. 32 ZPO begründet einen
speziellen Gerichtsstand für Klagen aus Konsumentenverträgen. Zweck dieses
Gerichtsstands ist die gerichtliche Durchsetzung des materiellen
Konsumentenschutzrechts. In Nachachtung des sozialen Zivilprozesses sollen
allfällige Rechtswegbarrieren zugunsten der sozial schwächeren Partei beseitigt
werden. Die Beseitigung von Rechtswegbarrieren wird dadurch erreicht, dass der
Konsument den gewerbsmässig oder beruflich handelnden Geschäftspartner nicht an
dessen Forum suchen muss, sondern gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO – alternativ
zum ordentlichen Gerichtsstand – am eigenen Gerichtsstand klagen kann. Der
Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO ist eng auszulegen. Für die Umschreibung des
Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse der
Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Ob die Voraussetzungen eines
Konsumentenvertrags vorliegen oder nicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Entscheidend für den Konsumentenvertrag ist, dass er zwischen einem
gewerbsmässigen Anbieter und einem Konsumenten zur Deckung seiner persönlichen
oder familiären Bedürfnisse geschlossen wird. Erfasst werden von Art. 32 ZPO
neben Verträgen über verbrauchbare und unverbrauchbare Sachleistungen auch
solche über Immaterialgüterrechte und Verträge über Dienstleistungen. In den
Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO fallen nur diejenigen Konsumentenverträge,
die einen üblichen Verbrauch betreffen. Es handelt sich entsprechend um
Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf
ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als
ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die
Verkehrsauffassung. Im Blickfeld dürften namentlich Haustürgeschäfte und
ähnliche Verträge über Sach- und Dienstleistungen des gewöhnlichen Bedarfs,
Abzahlungs- und Vorauszahlungsverträge, Konsumentenkreditverträge sowie
Verträge mit Kleinreisenden und Pauschalreiseverträge liegen. Das Bundesgericht
verstand in BGE 132 III 268 E. 2.2.3 den gesetzgeberischen Willen so, dass der
Konsumentengerichtsstand auf Verträge beschränkt werden sollte, deren
Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Die Üblichkeit
schliesst ausserordentliche Verträge, also Verträge, die ein Konsument nicht
gewöhnlicherweise abschliesst und die in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw.
Tragweite oder in Bezug auf ihren Gegenstand ausserordentlich einzustufen sind
und Verträge über Anschaffungen mit einmaligem Charakter sowie Verträge, die
Investitionen zum Gegenstand haben, wie z.B. der Kauf eines Einfamilienhauses
oder der Kauf von Luxusgütern, aus (vgl. zum Ganzen Urs Feller/Jürg Bloch in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 32 N 1, 10, 12, 14, 27, 28, 30; BGE 132 III 268 E. 2.2.2).
6.1
Strittig und zu klären ist, ob es
sich beim Kauf einer Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 um einen
Vertrag über Leistungen des üblichen Verbrauchs bzw. Gebrauchs oder um ein
Luxusgut handelt.
6.2
Mit dem Vorderrichter ist darin
einig zu gehen, dass eine Armbanduhr ab einem gewissen Preis ein Luxusgut
darstellen kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich der Mittelstand in der
Schweiz eine Armbanduhr zum Preis von CHF 6'400.00 leisten kann, ist dieser
Umstand nicht entscheidend. Denn so oder anders ist bei einem solchen Kauf ohne
weiteres von etwas Besonderem, etwas Nichtalltäglichem, auszugehen. Der Kauf
einer solchen Uhr ist – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nicht
bloss ein «veredelter Alltagsgebrauchsgegenstand», sondern vergleichbar mit dem
Kauf eines Schmuckstücks und stellt damit eine Investition dar, deren Tätigung
den Rahmen des üblichen Gebrauchs bzw. Bedarfs sprengt. Mit einer Uhr wird
etwas von dauerndem Wert angeschafft, den es zu erhalten gilt. Es widerspräche
dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO, einen solchen Vertrag unter diese Bestimmung
zu subsumieren, denn für den Käufer einer Luxusuhr ist kein besonderes
Bedürfnis nach Sozialschutz ersichtlich. Die Anwendbarkeit des Konsumentengerichtsstandes
nach Art. 32 ZPO auf den umstrittenen Kaufvertrag ist deshalb zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin rügt somit zu Recht die örtliche Unzuständigkeit des
Vorderrichters.
7.1
In Gutheissung der Beschwerde ist
der angefochtene Entscheid daher aufzuheben. Auf die Klage ist zufolge
örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten.
7.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat die CHF
1'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Sodann hat er die
Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Florence Mathier, reichte am 31. Oktober
2017.
eine Kostennote über CHF 4'749.95 zu den Akten. Darin macht sie einen
Zeitaufwand von 12.20 Stunden à CHF 350.00 und Spesen von CHF 128.10 zuzüglich
MwSt. geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von 12.20 Stunden zwar
hoch aber gerade noch vertretbar erscheint, sprengt der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 350.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00
bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dass ein
besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht
geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein
Stundenansatz von CHF 250.00 gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von
CHF 3'432.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7.3
Für die Festlegung der
erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen geht die Angelegenheit zurück an
die Vorinstanz.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2017
aufgehoben. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Bezüglich Kosten und Entschädigungen für
das erstinstanzliche Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Er hat der A.___ SA die von ihr
bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
4. B.___ hat der A.___ SA für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
3'432.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 22. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_2/2018).