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Entscheid

ZKBES.2017.126

Wandelungsklage nach Art. 205 Abs. 1 OR / örtliche Zuständigkeit

28. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Juli 2015 kaufte B.___ in der [...]-Boutique

in […] eine Herrenarmbanduhr der Marke [...], Modell […], für CHF 6'400.00

(Einzelhandelspreis CHF 6'800.00 abzüglich Rabatt von CHF 400.00).

2.1 Nach einem gescheiterten

Schlichtungsverfahren reichte B.___ (nachfolgend: Kläger) am 5. April 2017 beim

Richteramt Solothurn-Lebern gegen die A.___ SA (nachfolgend: Beklagte) Klage

ein und beantragte, die Beklagte sei gegen Rückgabe der streitgegenständlichen

Uhr zur Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 6'400.00 zuzüglich Zins von 5 %

seit wann rechtens und zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 125.00

für das zur Feststellung des Mangels in Auftrag gegebene Gutachten zu

verurteilen, u.K.u.E.F.

2.2 Mit Eingabe vom 31. Mai 2017

beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen

Zuständigkeit zu beschränken. Auf die Klage sei nicht einzutreten, u.K.u.E.F.

2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2017

(Postaufgabe) verlangte auch der Kläger, das Verfahren sei auf die Frage der

örtlichen Zuständigkeit zu beschränken.

2.4 Mit Verfügung vom 17. Juli 2017

erklärte der Amtsgerichtspräsident, das Richteramt Solothurn-Lebern sei für die

Klage vom 5. April 2017 zuständig.

3.1 Dagegen erhob die Beklagte (von nun

an: Beschwerdeführerin) am 7. September 2017 frist- und formgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Richteramtes

Solothurn-Lebern […] vom 17. Juli 2017 […] aufzuheben und es sei auf die Klage

vom 5. April 2017 infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

seien festzulegen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner

sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren

eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Eventualiter zu Ziff. 2 hievor sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festlegung der Höhe von

Entscheidgebühr und Parteientschädigung bei Nichteintreten auf die Klage, wobei

die Kostenauflage an den Beschwerdegegner und der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung dem Grundsatze nach

festzuhalten seien.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des

Beschwerdegegners.

3.2 Sodann stellte die

Beschwerdeführerin den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 8.

September 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde

gutgeheissen.

3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 24.

Oktober 2017 (Postaufgabe) schloss der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) auf

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu klären ist, ob das

vom Kläger angerufene Gericht örtlich für die Beurteilung der anhängig

gemachten Wandelungsklage zuständig ist. Dies wäre zu bejahen, wenn es sich

vorliegend um eine Konsumentenstreitigkeit handeln würde. Denn für Klagen des

Konsumenten stehen diesem gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wahlweise die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz

einer Partei offen. Die Zuständigkeit des Richteramts Solothurn-Lebern liesse

sich vorliegend nur aus dem Wohnsitz des Klägers ableiten.

2.

Nach Art. 32 Abs. 2 ZPO gelten als

Konsumentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für

die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des

Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

3.

Der Vorderrichter bejahte das

Vorliegen einer Konsumentenstreitigkeit und erwog dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen was folgt: Einigkeit herrsche zwischen den Parteien darüber, dass

der Kauf von Luxusgütern vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sei.

Strittig sei hingegen die Frage, ob die fragliche Armbanduhr ein solches

Luxusgut sei. Eine Armbanduhr sei ein nützlicher, wenn auch nicht gerade

unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er werde im Alltag

mehr oder weniger häufig zur Zeitablesung gebraucht. Der Kläger habe eine

Dreizeiger-Armbanduhr mit einem Krokodil-Lederarmband erworben. Die Uhr weise

ausser einer Datumsanzeige keine weiteren Komplikationen auf. Sie verfüge über

ein Automatikwerk, dessen Herstellung deutlich teurer sei als diejenige eines

Quarzwerks oder eines Handaufzugswerks. Der Preis der Armbanduhr sei wohl vor

allem deshalb relativ hoch, weil sowohl das Gehäuse wie auch die Lünette aus

Titan bestünden. Titan sei das teuerste Edelmetall, das bei der Herstellung von

Armbanduhren verwendet werde. Eine Armbanduhr könne ab einem gewissen Preis ein

Luxusgut darstellen. Fraglich sei vorliegend, bei welchem Kaufpreis für eine

Armbanduhr diese Grenze zu ziehen sei. Eine mögliche Vergleichsgrösse sei der

durchschnittliche Monatslohn in der Schweiz, welcher monatlich CHF 5'000.00

betragen dürfte. Eine Armbanduhr zu einem Preis von weniger als CHF 5‘000.00

sei für eine grosse Zahl von schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten wie

zum Beispiel eine etwas teurere Ferienreise mit Kosten von CHF 5‘000.00

pro Person durchaus noch erschwinglich. Bei einer Armbanduhr zu einem Kaufpreis

ab CHF 10'000.00 sei demgegenüber von einem Luxusgut auszugehen.

Dazwischen liege ein Grenzbereich. Eine (neue) Armbanduhr zu einem Preis von

CHF 6‘400.00 sei zwar teuer, aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln.

Die Argumente der Beklagten, ein Durchschnittskonsument trage eine Uhr am

Handgelenk, die höchstens 100 bis 200 Franken koste, und dieser Konsument kaufe

sich eine solche Uhr, wenn überhaupt, nur einmal im Leben, mögen zwar

hierzulande für eine Vielzahl von Konsumentinnen und Konsumenten sicher

zutreffen, charakterisierten den Kauf dieser Armbanduhr als sozusagen

veredelten Alltagsgebrauchsgegenstand aber noch nicht als ausschliesslich

einmaliges, ausserordentliches Rechtsgeschäft. Der Mittelstand in der Schweiz könne

sich nicht nur eine Ferienreise, sondern auch eine Armbanduhr zum Preis von CHF

6‘400.00 leisten. Dass der in […] wohnhafte Kläger für den Kauf der Uhr eigens

eine Reise nach […] in eine der vier [...]-Boutiquen unternehmen musste, sei

nicht aussergewöhnlich. Auch könne bei einem Kaufpreis in der Höhe CHF 6‘400.00

noch nicht von einer Investition oder von einer eigentlichen Geldanlage

gesprochen werden.

4.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet

das Vorliegen eines Konsumentenvertrags und bringt dazu zusammengefasst und im

Wesentlichen vor, indem der Vorderrichter den Kauf der streitbetroffenen Uhr

unter Art. 32 ZPO subsumiere, verletze er ihren Anspruch auf den

Wohnsitzrichter nach Art. 30 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Vorinstanz habe das Vorliegen

einer Konsumentenstreitigkeit hauptsächlich mit dem durchschnittlichen

Monatseinkommen begründet. Dabei sei unklar, ob es sich bei den CHF 5'000.00 um

das Brutto- oder das Nettoeinkommen handle. So oder anders könne die von der

Vorinstanz herangezogene Vergleichsgrösse nicht massgebend sein. Auch von einem

Nettolohn von CHF 5'000.00 müsste für die Lebenshaltungskosten

durchschnittlich CHF 4'200.00 abgezogen werden (Steuern, Wohnkosten,

obligatorische Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Nahrung, Kleidung, Wäsche

etc., Verkehrsmittel), womit CHF 800.00 übrigbleiben würden. Müsse mehrere

Monate für eine Uhr gespart werden, so liege ganz offensichtlich Luxus vor. Es

handle sich um eine ausserordentliche Anschaffung. Auch die Vorinstanz führe

aus, dass man sich eine Armbanduhr von CHF 6'400.00 wenn überhaupt, nur einmal

im Leben kaufe. Damit bestätige sie gleich selbst, dass es sich beim

streitgegenständlichen Kauf nicht um ein Rechtsgeschäft handle, das ein Konsument

üblicherweise abschliesse. Streitgegenständlich sei eine Uhr mit

Krokodillederband, Gehäuse und Lünette aus dem teuersten Edelmetall, das zur

Herstellung von Armbanduhren verwendet werde, sowie mit einem Automatikwerk,

dessen Herstellung deutlich teurer sei, als diejenige eines Quarzwerks. Die Uhr

habe nach Abzug eines Rabatts von CHF 400.00 CHF 6'400.00 und damit beinahe

einen Drittel mehr als ein ganzes monatliches Durchschnittseinkommen in der

Schweiz gekostet. Dass die Vorinstanz den Kauf einer solchen Uhr nicht als

etwas Aussergewöhnliches und Einmaliges qualifiziere, sei unhaltbar.

4.2

Der Beschwerdegegner macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend

festgestellt, dass eine neue Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 zwar

teuer aber noch nicht wirklich im Luxuspreissegment anzusiedeln sei. Beim

streitgegenständlichen Modell handle es sich um das Einsteigermodell der Marke [...]

und um eine Gattungsware. Die von [...] angebotenen Uhren würden im

Durchschnitt wesentlich mehr als CHF 6'400.00 kosten. Die Vorinstanz liege im

Übrigen falsch, wenn sie festhalte, Titan sei das teuerste Edelmetall, welches

bei der Herstellung von Armbanduhren verwendet werde. Titan sei wesentlich

günstiger als Gold.

5.

Art. 32 ZPO begründet einen

speziellen Gerichtsstand für Klagen aus Konsumentenverträgen. Zweck dieses

Gerichtsstands ist die gerichtliche Durchsetzung des materiellen

Konsumentenschutzrechts. In Nachachtung des sozialen Zivilprozesses sollen

allfällige Rechtswegbarrieren zugunsten der sozial schwächeren Partei beseitigt

werden. Die Beseitigung von Rechtswegbarrieren wird dadurch erreicht, dass der

Konsument den gewerbsmässig oder beruflich handelnden Geschäftspartner nicht an

dessen Forum suchen muss, sondern gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO – alternativ

zum ordentlichen Gerichtsstand – am eigenen Gerichtsstand klagen kann. Der

Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO ist eng auszulegen. Für die Umschreibung des

Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse der

Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Ob die Voraussetzungen eines

Konsumentenvertrags vorliegen oder nicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Entscheidend für den Konsumentenvertrag ist, dass er zwischen einem

gewerbsmässigen Anbieter und einem Konsumenten zur Deckung seiner persönlichen

oder familiären Bedürfnisse geschlossen wird. Erfasst werden von Art. 32 ZPO

neben Verträgen über verbrauchbare und unverbrauchbare Sachleistungen auch

solche über Immaterialgüterrechte und Verträge über Dienstleistungen. In den

Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO fallen nur diejenigen Konsumentenverträge,

die einen üblichen Verbrauch betreffen. Es handelt sich entsprechend um

Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf

ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als

ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die

Verkehrsauffassung. Im Blickfeld dürften namentlich Haustürgeschäfte und

ähnliche Verträge über Sach- und Dienstleistungen des gewöhnlichen Bedarfs,

Abzahlungs- und Vorauszahlungsverträge, Konsumentenkreditverträge sowie

Verträge mit Kleinreisenden und Pauschalreiseverträge liegen. Das Bundesgericht

verstand in BGE 132 III 268 E. 2.2.3 den gesetzgeberischen Willen so, dass der

Konsumentengerichtsstand auf Verträge beschränkt werden sollte, deren

Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Die Üblichkeit

schliesst ausserordentliche Verträge, also Verträge, die ein Konsument nicht

gewöhnlicherweise abschliesst und die in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw.

Tragweite oder in Bezug auf ihren Gegenstand ausserordentlich einzustufen sind

und Verträge über Anschaffungen mit einmaligem Charakter sowie Verträge, die

Investitionen zum Gegenstand haben, wie z.B. der Kauf eines Einfamilienhauses

oder der Kauf von Luxusgütern, aus (vgl. zum Ganzen Urs Feller/Jürg Bloch in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 32 N 1, 10, 12, 14, 27, 28, 30; BGE 132 III 268 E. 2.2.2).

6.1

Strittig und zu klären ist, ob es

sich beim Kauf einer Armbanduhr zu einem Preis von CHF 6'400.00 um einen

Vertrag über Leistungen des üblichen Verbrauchs bzw. Gebrauchs oder um ein

Luxusgut handelt.

6.2

Mit dem Vorderrichter ist darin

einig zu gehen, dass eine Armbanduhr ab einem gewissen Preis ein Luxusgut

darstellen kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich der Mittelstand in der

Schweiz eine Armbanduhr zum Preis von CHF 6'400.00 leisten kann, ist dieser

Umstand nicht entscheidend. Denn so oder anders ist bei einem solchen Kauf ohne

weiteres von etwas Besonderem, etwas Nichtalltäglichem, auszugehen. Der Kauf

einer solchen Uhr ist – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nicht

bloss ein «veredelter Alltagsgebrauchsgegenstand», sondern vergleichbar mit dem

Kauf eines Schmuckstücks und stellt damit eine Investition dar, deren Tätigung

den Rahmen des üblichen Gebrauchs bzw. Bedarfs sprengt. Mit einer Uhr wird

etwas von dauerndem Wert angeschafft, den es zu erhalten gilt. Es widerspräche

dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO, einen solchen Vertrag unter diese Bestimmung

zu subsumieren, denn für den Käufer einer Luxusuhr ist kein besonderes

Bedürfnis nach Sozialschutz ersichtlich. Die Anwendbarkeit des Konsumentengerichtsstandes

nach Art. 32 ZPO auf den umstrittenen Kaufvertrag ist deshalb zu verneinen. Die

Beschwerdeführerin rügt somit zu Recht die örtliche Unzuständigkeit des

Vorderrichters.

7.1

In Gutheissung der Beschwerde ist

der angefochtene Entscheid daher aufzuheben. Auf die Klage ist zufolge

örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten.

7.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat die CHF

1'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Sodann hat er die

Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Florence Mathier, reichte am 31. Oktober

2017.

eine Kostennote über CHF 4'749.95 zu den Akten. Darin macht sie einen

Zeitaufwand von 12.20 Stunden à CHF 350.00 und Spesen von CHF 128.10 zuzüglich

MwSt. geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von 12.20 Stunden zwar

hoch aber gerade noch vertretbar erscheint, sprengt der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 350.00 den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00

bis CHF 330.00 (§ 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Dass ein

besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht

geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein

Stundenansatz von CHF 250.00 gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von

CHF 3'432.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.3

Für die Festlegung der

erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen geht die Angelegenheit zurück an

die Vorinstanz.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2017

aufgehoben. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Bezüglich Kosten und Entschädigungen für

das erstinstanzliche Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Er hat der A.___ SA die von ihr

bevorschussten CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

4. B.___ hat der A.___ SA für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

3'432.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 22. März 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_2/2018).