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Entscheid

ZKBES.2017.13

Vollstreckung

31. Januar 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 C.___ als Eigentümerin und

Vermieterin des Einfamilienhauses am [Weg] in [Ort] (nachfolgend: Mietobjekt)

einerseits sowie A.___ und B.___ als Mieter andererseits unterzeichneten am 29.

August 2012 einen bis 31. Dezember 2014 befristeten Mietvertrag über das

Mietobjekt. Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 2‘250.00.

1.2 Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

Solothurn-Lebern vom 16. September 2015 schlossen die Vermieterin und die

Mieter, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:

1. Das Mietverhältnis betreffend dem

Einfamilienhaus am [Weg] in [Ort] wird einmalig bis 30. September 2016

erstreckt.

2. Die Kläger verzichten auf die

Möglichkeit einer Zweiterstreckung gemäss Art. 272b Abs. 2 OR.

3. […]

4. Diese Verfügung ist gültig, sofern sie

nicht innert 14 Tagen ab heutigem Datum mit eingeschriebenem Brief gegenüber

der Schlichtungsbehörde schriftlich widerrufen wird. Stillschweigen innert

Frist gilt als Annahme.

1.3 Am 2. Oktober 2015 bescheinigte

die Schlichtungsbehörde, dass der Vergleich von keiner der Parteien widerrufen

worden ist.

1.4 Am 21. Mai 2016 verstarb C.___.

1.5 Mit Urteil vom 5. August 2016 eröffnete

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern über den ausgeschlagenen

Nachlass der C.___ sel. die konkursamtliche Nachlassliquidation.

2.1 Die Konkursmasse der C.___

(nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 24. Oktober 2016 gegen A.___ und B.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vollstreckungsgesuch

einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der

Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, das Mietobjekt am [Weg],

[Ort], Wohnhaus, Garage sowie Parkplatz, umgehend zu räumen und zu verlassen

sowie in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

2. Das Oberamt Region Solothurn sei anzuweisen, im

Unterlassungsfall die zwangsweise Räumung und Ausweisung vorzunehmen, wenn

notwendig unter Mitwirkung der Polizei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gesuchsgegner.

2.2 Die Gesuchsgegner haben sich dazu

nicht vernehmen lassen.

3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil

vom 29. November 2016, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der vor der

Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September

2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei und wies die Gesuchsgegner unter

Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per 9. Dezember

2016 aus dem Mietobjekt aus und auferlegte ihnen die Prozesskosten.

4.1 Gegen das begründete Urteil erhoben

die Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2017

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchten

um dessen Aufhebung. Zudem stellten sie das Begehren um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung.

4.2 Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet

werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Bundesgericht kommt der Konkursmasse

als Sondervermögen aktive und passive Parteifähigkeit zu. Sie ist zwar nicht

Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners, kann jedoch alle seine Rechte geltend

machen und trägt seine sämtlichen Pflichten. Das Prozessführungsrecht der

Konkursverwaltung schliesst alle Massnahmen und Erklärungen ein, die in einem

Zivilprozess von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen: Kristina Tenchio in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2013, Art. 66 N 23).

2.1

Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.

321.

N 15).

2.2

Der Vorderrichter erachtete die

Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, der vor

der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September

2015.

sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Verpflichtung der Gesuchsgegner,

das Mietobjekt am [Weg] in [Ort] zu räumen, zu verlassen und zusammen mit den

dazugehörigen Schlüsseln in ordnungsgemässem Zustand der berechtigten Person zu

übergeben, sei zwar nicht im Wortlaut des Vergleichs aufgeführt aber notwendige

rechtliche Folge von Ziffer 1 und 2 des Vergleiches. Das Mietverhältnis sei

seit dem 1. Oktober 2016 beendet. Daraus ergebe sich wiederum die

rechtliche Verpflichtung der ehemaligen Mieter zur ordnungsgemässen Rückgabe

des Mietobjekts.

2.3

Die Beschwerdeführer - welche im

Wesentlichen und sinngemäss vorbringen, es sei nach einer friedlichen,

kooperativen Lösung zu suchen, damit sie (zumindest bis zum Zeitpunkt der

Verwertung) in der Liegenschaft verbleiben können - legen nicht unter

rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und

gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der

Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine

Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund

des Gesagten nicht einzutreten.

3.

Und selbst bei gegebenen

Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:

3.1

Ein Entscheid ist

gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das

Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder wenn er noch nicht

rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.

Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen

(Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden,

dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung

entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung

der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO [Daniel Staehelin in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia 369]).

3.2

Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein

(gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die

Vollstreckung wurde in casu nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien

abgeschlossene Vergleich ist also rechtskräftig und formell vollstreckbar

i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO.

3.3

Zur formellen Vollstreckbarkeit

i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung

die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat

festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich

erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende

Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass

das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit

entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 336 N 16).

Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht

aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom

25.

Mai 2001).

3.4

Der Regelungsinhalt des

Vergleichs, also die Verpflichtung der Beschwerdeführer, das Mietobjekt zu

verlassen, ist zwar, wie bereits vom Vorderrichter zu Recht festgestellt, nicht

explizit aber mit der einmaligen Erstreckung implizit geregelt. Er ist in sachlicher

(Rechtstitel zum Verbleib in der Liegenschaft), örtlicher (Einfamilienhaus am [Weg]

in [Ort]) und in zeitlicher (bis 30. September 2016) Hinsicht hinreichend bestimmt.

3.5

Die Vorbringen der

Beschwerdeführer zielen darauf ab, die eingegangene Verpflichtung zum Verlassen

der Liegenschaft in Frage zu stellen. Sie sind in keiner Weise vergleichbar mit

den im Gesetz erwähnten Tatsachen der Tilgung, Stundung, Verjährung und

Verwirkung. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente sind für die

Beurteilung der Vollstreckungsvoraussetzungen unerheblich. In ihrer Beschwerdeschrift

bringen die Beschwerdeführer somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 341 Abs. 3

ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden. Ohnehin könnten solche

aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welcher im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausschliesst, nicht (mehr) berücksichtigt

werden.

4.1

Mit dem sofortigen Entscheid in

der Sache wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende

Wirkung gegenstandslos.

4.2

Ein allfälliges Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte zufolge Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abgewiesen werden müssen.

4.2

Beim gegebenen Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer

Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen

(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 und 4 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11]).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel