ZKBES.2017.13
Vollstreckung
31. Januar 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 31. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse der C.___, vertreten durch Kantonales Konkursamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___ als Eigentümerin und
Vermieterin des Einfamilienhauses am [Weg] in [Ort] (nachfolgend: Mietobjekt)
einerseits sowie A.___ und B.___ als Mieter andererseits unterzeichneten am 29.
August 2012 einen bis 31. Dezember 2014 befristeten Mietvertrag über das
Mietobjekt. Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 2‘250.00.
1.2 Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Solothurn-Lebern vom 16. September 2015 schlossen die Vermieterin und die
Mieter, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:
1. Das Mietverhältnis betreffend dem
Einfamilienhaus am [Weg] in [Ort] wird einmalig bis 30. September 2016
erstreckt.
2. Die Kläger verzichten auf die
Möglichkeit einer Zweiterstreckung gemäss Art. 272b Abs. 2 OR.
3. […]
4. Diese Verfügung ist gültig, sofern sie
nicht innert 14 Tagen ab heutigem Datum mit eingeschriebenem Brief gegenüber
der Schlichtungsbehörde schriftlich widerrufen wird. Stillschweigen innert
Frist gilt als Annahme.
1.3 Am 2. Oktober 2015 bescheinigte
die Schlichtungsbehörde, dass der Vergleich von keiner der Parteien widerrufen
worden ist.
1.4 Am 21. Mai 2016 verstarb C.___.
1.5 Mit Urteil vom 5. August 2016 eröffnete
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern über den ausgeschlagenen
Nachlass der C.___ sel. die konkursamtliche Nachlassliquidation.
2.1 Die Konkursmasse der C.___
(nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 24. Oktober 2016 gegen A.___ und B.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vollstreckungsgesuch
einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, das Mietobjekt am [Weg],
[Ort], Wohnhaus, Garage sowie Parkplatz, umgehend zu räumen und zu verlassen
sowie in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.
2. Das Oberamt Region Solothurn sei anzuweisen, im
Unterlassungsfall die zwangsweise Räumung und Ausweisung vorzunehmen, wenn
notwendig unter Mitwirkung der Polizei.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesuchsgegner.
2.2 Die Gesuchsgegner haben sich dazu
nicht vernehmen lassen.
3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil
vom 29. November 2016, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der vor der
Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September
2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei und wies die Gesuchsgegner unter
Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per 9. Dezember
2016 aus dem Mietobjekt aus und auferlegte ihnen die Prozesskosten.
4.1 Gegen das begründete Urteil erhoben
die Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2017
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchten
um dessen Aufhebung. Zudem stellten sie das Begehren um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
4.2 Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet
werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Bundesgericht kommt der Konkursmasse
als Sondervermögen aktive und passive Parteifähigkeit zu. Sie ist zwar nicht
Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners, kann jedoch alle seine Rechte geltend
machen und trägt seine sämtlichen Pflichten. Das Prozessführungsrecht der
Konkursverwaltung schliesst alle Massnahmen und Erklärungen ein, die in einem
Zivilprozess von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen: Kristina Tenchio in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2013, Art. 66 N 23).
2.1
Mit der Beschwerde können
unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art.
321.
N 15).
2.2
Der Vorderrichter erachtete die
Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, der vor
der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September
2015.
sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Verpflichtung der Gesuchsgegner,
das Mietobjekt am [Weg] in [Ort] zu räumen, zu verlassen und zusammen mit den
dazugehörigen Schlüsseln in ordnungsgemässem Zustand der berechtigten Person zu
übergeben, sei zwar nicht im Wortlaut des Vergleichs aufgeführt aber notwendige
rechtliche Folge von Ziffer 1 und 2 des Vergleiches. Das Mietverhältnis sei
seit dem 1. Oktober 2016 beendet. Daraus ergebe sich wiederum die
rechtliche Verpflichtung der ehemaligen Mieter zur ordnungsgemässen Rückgabe
des Mietobjekts.
2.3
Die Beschwerdeführer - welche im
Wesentlichen und sinngemäss vorbringen, es sei nach einer friedlichen,
kooperativen Lösung zu suchen, damit sie (zumindest bis zum Zeitpunkt der
Verwertung) in der Liegenschaft verbleiben können - legen nicht unter
rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und
gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund
des Gesagten nicht einzutreten.
3.
Und selbst bei gegebenen
Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:
3.1
Ein Entscheid ist
gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das
Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder wenn er noch nicht
rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen
(Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden,
dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung
entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung
der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO [Daniel Staehelin in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia 369]).
3.2
Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein
(gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die
Vollstreckung wurde in casu nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vergleich ist also rechtskräftig und formell vollstreckbar
i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO.
3.3
Zur formellen Vollstreckbarkeit
i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung
die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat
festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich
erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende
Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass
das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit
entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 336 N 16).
Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht
aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom
25.
Mai 2001).
3.4
Der Regelungsinhalt des
Vergleichs, also die Verpflichtung der Beschwerdeführer, das Mietobjekt zu
verlassen, ist zwar, wie bereits vom Vorderrichter zu Recht festgestellt, nicht
explizit aber mit der einmaligen Erstreckung implizit geregelt. Er ist in sachlicher
(Rechtstitel zum Verbleib in der Liegenschaft), örtlicher (Einfamilienhaus am [Weg]
in [Ort]) und in zeitlicher (bis 30. September 2016) Hinsicht hinreichend bestimmt.
3.5
Die Vorbringen der
Beschwerdeführer zielen darauf ab, die eingegangene Verpflichtung zum Verlassen
der Liegenschaft in Frage zu stellen. Sie sind in keiner Weise vergleichbar mit
den im Gesetz erwähnten Tatsachen der Tilgung, Stundung, Verjährung und
Verwirkung. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente sind für die
Beurteilung der Vollstreckungsvoraussetzungen unerheblich. In ihrer Beschwerdeschrift
bringen die Beschwerdeführer somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 341 Abs. 3
ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden. Ohnehin könnten solche
aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welcher im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausschliesst, nicht (mehr) berücksichtigt
werden.
4.1
Mit dem sofortigen Entscheid in
der Sache wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.
4.2
Ein allfälliges Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen werden müssen.
4.2
Beim gegebenen Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer
Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 und 4 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11]).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel