Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2017.130

definitive Rechtsöffnung

28. September 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 21.

September 2017 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und

sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die

Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der

Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des

Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt sind und auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über

die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) die rechtskräftigen Veranlagungen,

Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten

Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichstehen,

die Vorderrichterin die erteilte

Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung

der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 mit Rechtskraftbescheinigung

vom 24. April 2017, die Mahnung vom 7. Oktober 2016 mit Rechtskraftbescheinigung

sowie die Verzugszinsrechnung vom 17. Februar 2017 mit

Rechtskraftbescheinigung,

die Rechtskraftbescheinigung vom 24.

April 2017 für die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4.

Juli 2016 von der Gesuchstellerin zu den Akten eingereicht wurde und sich dort

auch befindet,

über die Vollstreckbarkeit einer

rechtskräftigen Verfügung im oben erwähnten Sinn der Rechtsöffnungsrichter

entscheidet,

der Einwand des Gesuchsgegners, es

mangle vorliegend an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen

Behörde über die definitive Veranlagung, damit fehlgeht,

die Beschwerde demnach offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des

Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen

hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit

sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller