ZKBES.2017.130
definitive Rechtsöffnung
28. September 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schweizerische Eidgenossenschaft (im
Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingang am 30. Mai 2017 beim Richteramt
Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung für die Direkte Bundessteuer 2015 und damit verbundene Zinsen und
Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,
der Gesuchsgegner keine Stellungnahme
einreichte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 9. August
Sachverhalt
2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner dagegen am 21.
September 2017 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und
sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der
Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des
Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
nach Art. 80 Abs.
2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt sind und auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über
die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) die rechtskräftigen Veranlagungen,
Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichstehen,
die Vorderrichterin die erteilte
Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung
der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 mit Rechtskraftbescheinigung
vom 24. April 2017, die Mahnung vom 7. Oktober 2016 mit Rechtskraftbescheinigung
sowie die Verzugszinsrechnung vom 17. Februar 2017 mit
Rechtskraftbescheinigung,
die Rechtskraftbescheinigung vom 24.
April 2017 für die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4.
Juli 2016 von der Gesuchstellerin zu den Akten eingereicht wurde und sich dort
auch befindet,
über die Vollstreckbarkeit einer
rechtskräftigen Verfügung im oben erwähnten Sinn der Rechtsöffnungsrichter
entscheidet,
der Einwand des Gesuchsgegners, es
mangle vorliegend an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen
Behörde über die definitive Veranlagung, damit fehlgeht,
die Beschwerde demnach offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen
hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller