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Entscheid

ZKBES.2017.132

Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission)

28. September 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die C.___ stellte am 14. Juli 2017

beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Ausweisung der Mieter A.___

und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner).

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegner erhoben in ihrer am

25.

September 2017 der Post übergebenen Stellungnahme ihrerseits verschiedene

Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Stellungnahme, die das Datum vom 24.

September 2016 trägt, ist im Übrigen identisch mit der im früheren Verfahren

DTZPR.2016.424 eingereichten (obergerichtliches Beschwerdeverfahren

ZKBES.2016.192).

3.

Mit Urteil vom 11. September 2017

wies der Amtsgerichtspräsident die Gesuchsgegner an, das Mietobjekt bis

spätestens 29. September 2017 zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter

zurückzugeben.

4.

Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit

Eingabe datiert vom 24. September 2016, der Post übergeben am

20.

September 2017, fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und

verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie bringen vor,

sie hätten die Mieten für die Monate Februar bis April bezahlt und hätten dafür

einen Dauerauftrag bei der Credit Suisse eingerichtet. Zudem sei die

Aufstellung der Verwaltung falsch. Die Nebenkosten seien mit den Nettomieten in

der Absicht vermischt worden, sie wegen Mietschulden auszuweisen.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

7.

Der Amtsgerichtspräsident hatte zu

dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Mietzinse seien stets

fristgerecht bezahlt worden, ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten die Bezahlung

lediglich behauptet, ohne Beweise dafür vorzulegen, obwohl dies einfach gewesen

wäre. Auf diese massgebende Erwägung gehen die Gesuchsgegner in keiner Weise ein.

Vielmehr begnügen sie sich damit, erneut die Bezahlung der Mietzinse zu

behaupten. Mit einer blossen Wiederholung der eigenen Behauptungen lässt sich

indessen nicht aufzeigen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben

soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan.

Neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist schliesslich das

Vorbringen, die Mietzinse seien von der Verwaltung mit ausstehenden Nebenkosten

vermischt worden. Ohnehin ist ein Vorgehen nach Art. 257d des

Obligationenrechts (OR, SR 220) nach dessen Wortlaut auch bei einem Rückstand

mit der Zahlung fälliger Nebenkosten möglich. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens werden die Gesuchsgegner kostenpflichtig. Sie haben die

Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 unter

solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller