ZKBES.2017.132
Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission)
28. September 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
vertreten durch D.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz
in klaren Fällen (Exmission)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die C.___ stellte am 14. Juli 2017
beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Ausweisung der Mieter A.___
und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner).
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegner erhoben in ihrer am
25.
September 2017 der Post übergebenen Stellungnahme ihrerseits verschiedene
Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Stellungnahme, die das Datum vom 24.
September 2016 trägt, ist im Übrigen identisch mit der im früheren Verfahren
DTZPR.2016.424 eingereichten (obergerichtliches Beschwerdeverfahren
ZKBES.2016.192).
3.
Mit Urteil vom 11. September 2017
wies der Amtsgerichtspräsident die Gesuchsgegner an, das Mietobjekt bis
spätestens 29. September 2017 zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter
zurückzugeben.
4.
Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit
Eingabe datiert vom 24. September 2016, der Post übergeben am
20.
September 2017, fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und
verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie bringen vor,
sie hätten die Mieten für die Monate Februar bis April bezahlt und hätten dafür
einen Dauerauftrag bei der Credit Suisse eingerichtet. Zudem sei die
Aufstellung der Verwaltung falsch. Die Nebenkosten seien mit den Nettomieten in
der Absicht vermischt worden, sie wegen Mietschulden auszuweisen.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
7.
Der Amtsgerichtspräsident hatte zu
dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Mietzinse seien stets
fristgerecht bezahlt worden, ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten die Bezahlung
lediglich behauptet, ohne Beweise dafür vorzulegen, obwohl dies einfach gewesen
wäre. Auf diese massgebende Erwägung gehen die Gesuchsgegner in keiner Weise ein.
Vielmehr begnügen sie sich damit, erneut die Bezahlung der Mietzinse zu
behaupten. Mit einer blossen Wiederholung der eigenen Behauptungen lässt sich
indessen nicht aufzeigen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben
soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan.
Neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist schliesslich das
Vorbringen, die Mietzinse seien von der Verwaltung mit ausstehenden Nebenkosten
vermischt worden. Ohnehin ist ein Vorgehen nach Art. 257d des
Obligationenrechts (OR, SR 220) nach dessen Wortlaut auch bei einem Rückstand
mit der Zahlung fälliger Nebenkosten möglich. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens werden die Gesuchsgegner kostenpflichtig. Sie haben die
Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 unter
solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller