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Entscheid

ZKBES.2017.133

Insolvenzerklärung

2. Oktober 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend die

Gesuchstellerin) meldete mit Eingang beim Richteramt Olten-Gösgen am 25. August

2017 den Privatkonkurs an.

Erwägungen

2.

Am 14. September 2017 wies die

Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Konkurseröffnung ab und auferlegte die

Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gesuchstellerin.

3.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am

25.

September 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn und ersuchte erneut um Eröffnung des Konkurses.

4.

Die Vorderrichterin verwies zunächst

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Art. 191 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach es für die Eröffnung des

Konkurses gemäss Art. 191 SchKG Voraussetzung ist, dass der Schuldner

zahlungsunfähig ist und andererseits aber noch über ein gewisses Vermögen

verfügt, das er den Gläubigern zur Verfügung stellen kann. Rechtsmissbräuchlich

ist, wenn die Abgabe der Insolvenzerklärung einzig der Abwehr einer verlangten

Pfändung und nicht einem wirtschaftlichen Neubeginn dient (BGE 5A_676/2008, E.

5). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen traf sie verschiedene

Feststellungen und folgerte daraus, dass die Gesuchstellerin vor nicht allzu

langer Zeit erhebliche Einkünfte erzielt habe, mit welchen sie ohne weiteres ihren

Verpflichtungen hätte nachkommen können. Sie habe sich weder über den aktuellen

Stand ihres Vermögens ausgewiesen noch habe sie Angaben über die Verwendung der

Kapitalauszahlung gemacht. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass die

Insolvenzerklärung einzig den Zweck verfolge, der Pflicht zur Bezahlung ihrer

Verpflichtungen zu entgehen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb

der Konkurs nicht eröffnet werden könne.

5.

Die Gesuchstellerin wiederholte in ihrer

Beschwerde zunächst ihre bei der Vor­instanz gemachten Vorbringen. Darauf führt

sie im Wesentlichen aus, mit der Kapitalabfindung habe sie ihre sehr

umfangreichen Schulden bei Privatpersonen bezahlt. Für den Kredit und die

Steuern habe es nicht gereicht.

6.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8.

Mit den oben unter Ziffer 5

wiedergegebenen Vorbringen bestätigt die Gesuchstellerin selbst, dass sie erst

vor kurzem über erhebliche finanzielle Mittel verfügte und es ihr nun einzig

darum geht, sich der Kreditschulden und den — in Betreibung gesetzten — Steuerschulden

zu entledigen. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sie von ihr selbst

ausgewählte Schulden beglichen, währendem die beiden anderen (grossen)

Gläubiger nun offensichtlich leer ausgehen sollen. Eine Schuldenbereinigung

unter Einbezug aller Gläubiger, wie sie in Art. 191 Abs. 2 SchKG erwähnt wird,

hat die Gesuchstellerin nicht versucht, obwohl angesichts der Kapitalabfindung

die Aussicht dafür günstig gewesen wären. Ausführungen darüber, inwiefern der

Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll und weshalb das angefochtene

Urteil falsch sein sollen, fehlen hingegen. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

9.

Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

250.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 29. November 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (5A_805/2017)