ZKBES.2017.133
Insolvenzerklärung
2. Oktober 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
betreffend Insolvenzerklärung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend die
Gesuchstellerin) meldete mit Eingang beim Richteramt Olten-Gösgen am 25. August
2017 den Privatkonkurs an.
Erwägungen
2.
Am 14. September 2017 wies die
Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Konkurseröffnung ab und auferlegte die
Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gesuchstellerin.
3.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
25.
September 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn und ersuchte erneut um Eröffnung des Konkurses.
4.
Die Vorderrichterin verwies zunächst
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Art. 191 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach es für die Eröffnung des
Konkurses gemäss Art. 191 SchKG Voraussetzung ist, dass der Schuldner
zahlungsunfähig ist und andererseits aber noch über ein gewisses Vermögen
verfügt, das er den Gläubigern zur Verfügung stellen kann. Rechtsmissbräuchlich
ist, wenn die Abgabe der Insolvenzerklärung einzig der Abwehr einer verlangten
Pfändung und nicht einem wirtschaftlichen Neubeginn dient (BGE 5A_676/2008, E.
5). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen traf sie verschiedene
Feststellungen und folgerte daraus, dass die Gesuchstellerin vor nicht allzu
langer Zeit erhebliche Einkünfte erzielt habe, mit welchen sie ohne weiteres ihren
Verpflichtungen hätte nachkommen können. Sie habe sich weder über den aktuellen
Stand ihres Vermögens ausgewiesen noch habe sie Angaben über die Verwendung der
Kapitalauszahlung gemacht. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass die
Insolvenzerklärung einzig den Zweck verfolge, der Pflicht zur Bezahlung ihrer
Verpflichtungen zu entgehen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb
der Konkurs nicht eröffnet werden könne.
5.
Die Gesuchstellerin wiederholte in ihrer
Beschwerde zunächst ihre bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Darauf führt
sie im Wesentlichen aus, mit der Kapitalabfindung habe sie ihre sehr
umfangreichen Schulden bei Privatpersonen bezahlt. Für den Kredit und die
Steuern habe es nicht gereicht.
6.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8.
Mit den oben unter Ziffer 5
wiedergegebenen Vorbringen bestätigt die Gesuchstellerin selbst, dass sie erst
vor kurzem über erhebliche finanzielle Mittel verfügte und es ihr nun einzig
darum geht, sich der Kreditschulden und den — in Betreibung gesetzten — Steuerschulden
zu entledigen. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sie von ihr selbst
ausgewählte Schulden beglichen, währendem die beiden anderen (grossen)
Gläubiger nun offensichtlich leer ausgehen sollen. Eine Schuldenbereinigung
unter Einbezug aller Gläubiger, wie sie in Art. 191 Abs. 2 SchKG erwähnt wird,
hat die Gesuchstellerin nicht versucht, obwohl angesichts der Kapitalabfindung
die Aussicht dafür günstig gewesen wären. Ausführungen darüber, inwiefern der
Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll und weshalb das angefochtene
Urteil falsch sein sollen, fehlen hingegen. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
250.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. November 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (5A_805/2017)