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Entscheid

ZKBES.2017.135

Kostenentscheid

5. Oktober 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In

der Betreibung Nr. 488846 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Juni 2017

wird der Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen nicht bewilligt und

neues Vermögen im Umfang von CHF 27'552.00 festgestellt.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 29. September 2017 in diesem und einem parallelen

Verfahren Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an das

Obergericht erhob und die Rückzahlung der CHF 600.00 (je CHF 300.00) verlangte,

der Beschwerdeführer vorträgt, er sei zu

keinem neuen Vermögen gekommen und es bestehe kein vermögensbildendes

Einkommen, weshalb ihn das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen erneut schwäche

und er Gefahr laufe, dass sein Finanzsystem kurz nach dem Konkurs erneut

zusammenbreche, obwohl ihn das Gesetz berechtige, sich nach dem Konkurs sozial

und auch finanziell zu erholen,

die soziale und auch finanzielle

Erholung des Konkursiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) dadurch begünstigt werden soll, dass die

Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses nicht sogleich wieder auf jeden

Vermögenswert greifen können, den dieser seither erworben hat,

demgegenüber neu eingegangene Schulden

der Einschränkung durch die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht

unterstehen,

dies auch für neue Gerichtskosten im

Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines

Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG gilt,

die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei

aufzuerlegen sind,

die Amtsgerichtspräsidentin die

Gerichtskosten daher zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat,

die Beschwerde bei dieser Sachlage im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang auch

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die in

Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 125.00 festgesetzt wird, zu bezahlen

hat,

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaller