ZKBES.2017.135
Kostenentscheid
5. Oktober 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenentscheid
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Olten-Gösgen den von A.___
erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» dem Richteramt Olten-Gösgen mit
Eingang am 28. Juni 2017 zum Entscheid überwies,
die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 22. September 2017 folgendes Urteil
fällte:
Sachverhalt
1. In
der Betreibung Nr. 488846 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Juni 2017
wird der Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen nicht bewilligt und
neues Vermögen im Umfang von CHF 27'552.00 festgestellt.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 29. September 2017 in diesem und einem parallelen
Verfahren Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an das
Obergericht erhob und die Rückzahlung der CHF 600.00 (je CHF 300.00) verlangte,
der Beschwerdeführer vorträgt, er sei zu
keinem neuen Vermögen gekommen und es bestehe kein vermögensbildendes
Einkommen, weshalb ihn das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen erneut schwäche
und er Gefahr laufe, dass sein Finanzsystem kurz nach dem Konkurs erneut
zusammenbreche, obwohl ihn das Gesetz berechtige, sich nach dem Konkurs sozial
und auch finanziell zu erholen,
die soziale und auch finanzielle
Erholung des Konkursiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) dadurch begünstigt werden soll, dass die
Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses nicht sogleich wieder auf jeden
Vermögenswert greifen können, den dieser seither erworben hat,
demgegenüber neu eingegangene Schulden
der Einschränkung durch die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht
unterstehen,
dies auch für neue Gerichtskosten im
Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines
Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG gilt,
die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind,
die Amtsgerichtspräsidentin die
Gerichtskosten daher zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat,
die Beschwerde bei dieser Sachlage im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang auch
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die in
Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 125.00 festgesetzt wird, zu bezahlen
hat,
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller