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Entscheid

ZKBES.2017.142

unentgeltliche Rechtspflege

9. Januar 2018Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verfügte Ende 2013

noch über CHF 143'000.00 Vermögen auf Bankkonten, zu einem Zeitpunkt, als schon

Eheschutzverfahren hängig waren. Anfangs 2016 standen ihm noch fast CHF

80'000.00 zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention durch den

Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.

Nach Verbrauch des Vermögens stellte der Beschwerdeführer sich dann als

prozessarm dar und machte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Scheidungsverfahren geltend.

Erwägungen

3.4

Richtig ist der Einwand des

Beschwerdeführers, dass die unentgeltliche Rechtspflege verschuldensunabhängig

gewährt wird, weshalb die Ursache der Mittellosigkeit grundsätzlich unerheblich

ist. Die Ausübung jeglichen Rechts steht aber unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs, weshalb auch das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege

missbraucht werden kann (vgl. Art. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil

5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben

gilt nicht nur für das zivilprozessuale Verfahren, sondern insbesondere mit

Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege auch zwischen der Verfahrenspartei

und dem Staat (BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102). Dementsprechend hat das

Bundesgericht im Urteil 4P.103/1995 vom 7. Juli 1995 E. 3 (mit weiteren

Hinweisen) ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch die vollständige und

bedingungslose Entäusserung des Vermögens bei hängigem Prozess bejaht, nachdem

den gesuchstellenden Beschwerdeführern zu Beginn des Rechtsstreits noch

ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung gestanden waren

(Entscheid des Bundesgerichts 8C_607/2013, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Genau dies ist im vorliegenden Fall auch

geschehen. Anfang 2016 standen dem Beschwerdeführer noch fast CHF 80'000.00 auf

dem Sparkonto der UBS zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention

durch den Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig

gemacht. Es standen ihm somit zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend

Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung. Seit dem 25. Juli 2013 waren

auch schon Eheschutzverfahren hängig. Am 31. Dezember 2013 betrug das Vermögen

des Beschwerdeführers noch rund CHF 143'000.00 Franken. Das Argument des

Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mit Blick auf

das Eheschutz- und Scheidungsverfahren sein Ausgabeverhalten geändert und sein

Vermögen absichtlich und böswillig zu Lasten des Staates geschmälert zu haben, sticht

nicht. Vielmehr wurde seit Beginn der Verfahren kontinuierlich das Vermögen

verbraucht, im Wissen, dass noch nicht alle Prozesskosten bezahlt sind.

Wer im laufenden Verfahren sich seines

Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt

rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (Urteil der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011, ZKREK.2010.294). Es

wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, nach der Einreichung der Klage

einen Betrag zurückzubehalten, um damit den Prozess zu bestreiten. Indem er

aber im Wissen um den Prozess weiterhin verschwenderisch und ohne Abstriche das

Vermögen ausgab, um nachher vermögenslos dazustehen und sich den Prozess durch

das Gemeinwesen bezahlen zu lassen, handelte er rechtsmissbräuchlich, was nicht

zu schützen ist (s. Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 15. Oktober 2008, ZKREK.2008.167).

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer

seit dem 1. Januar 2015 eine Vermögensreduktion von CHF 35'000.00 für

Gerichts-, Anwalts- und Steuerkosten zugestanden. Die darüber hinausgehende

Vermögensreduktion seit 1. Januar 2015 im Betrag von CHF 65'000.00 sei

insbesondere auf seinen ausschweifenden Lebensstil zurückzuführen. Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusätzliche angebrachte

Ausgaben in der Höhe von CHF 39'716.00 geltend. Abgesehen davon, dass knapp CHF

30'000.00 für Ausgang, auswärtiges Essen, Ausflüge und Rauchen in dieser kurzen

Zeit übertrieben und von der Vorinstanz zu Recht als verschwenderisch

bezeichnet wurde, fällt auf, dass auch unter Berücksichtigung all dieser

Beträge noch genügend vorhanden sein müsste, um die Prozesskosten bezahlen zu

können.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25.

Juli 2017 abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.

Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2018

(ZKBES.2017.142)