ZKBES.2017.142
unentgeltliche Rechtspflege
9. Januar 2018Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 2
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO. Wer im laufenden Verfahren sich
seines Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt
rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verfügte Ende 2013
noch über CHF 143'000.00 Vermögen auf Bankkonten, zu einem Zeitpunkt, als schon
Eheschutzverfahren hängig waren. Anfangs 2016 standen ihm noch fast CHF
80'000.00 zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention durch den
Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.
Nach Verbrauch des Vermögens stellte der Beschwerdeführer sich dann als
prozessarm dar und machte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
Scheidungsverfahren geltend.
Erwägungen
3.4
Richtig ist der Einwand des
Beschwerdeführers, dass die unentgeltliche Rechtspflege verschuldensunabhängig
gewährt wird, weshalb die Ursache der Mittellosigkeit grundsätzlich unerheblich
ist. Die Ausübung jeglichen Rechts steht aber unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs, weshalb auch das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
missbraucht werden kann (vgl. Art. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil
5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben
gilt nicht nur für das zivilprozessuale Verfahren, sondern insbesondere mit
Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege auch zwischen der Verfahrenspartei
und dem Staat (BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102). Dementsprechend hat das
Bundesgericht im Urteil 4P.103/1995 vom 7. Juli 1995 E. 3 (mit weiteren
Hinweisen) ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch die vollständige und
bedingungslose Entäusserung des Vermögens bei hängigem Prozess bejaht, nachdem
den gesuchstellenden Beschwerdeführern zu Beginn des Rechtsstreits noch
ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung gestanden waren
(Entscheid des Bundesgerichts 8C_607/2013, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Genau dies ist im vorliegenden Fall auch
geschehen. Anfang 2016 standen dem Beschwerdeführer noch fast CHF 80'000.00 auf
dem Sparkonto der UBS zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention
durch den Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig
gemacht. Es standen ihm somit zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend
Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung. Seit dem 25. Juli 2013 waren
auch schon Eheschutzverfahren hängig. Am 31. Dezember 2013 betrug das Vermögen
des Beschwerdeführers noch rund CHF 143'000.00 Franken. Das Argument des
Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mit Blick auf
das Eheschutz- und Scheidungsverfahren sein Ausgabeverhalten geändert und sein
Vermögen absichtlich und böswillig zu Lasten des Staates geschmälert zu haben, sticht
nicht. Vielmehr wurde seit Beginn der Verfahren kontinuierlich das Vermögen
verbraucht, im Wissen, dass noch nicht alle Prozesskosten bezahlt sind.
Wer im laufenden Verfahren sich seines
Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt
rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (Urteil der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011, ZKREK.2010.294). Es
wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, nach der Einreichung der Klage
einen Betrag zurückzubehalten, um damit den Prozess zu bestreiten. Indem er
aber im Wissen um den Prozess weiterhin verschwenderisch und ohne Abstriche das
Vermögen ausgab, um nachher vermögenslos dazustehen und sich den Prozess durch
das Gemeinwesen bezahlen zu lassen, handelte er rechtsmissbräuchlich, was nicht
zu schützen ist (s. Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 15. Oktober 2008, ZKREK.2008.167).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
seit dem 1. Januar 2015 eine Vermögensreduktion von CHF 35'000.00 für
Gerichts-, Anwalts- und Steuerkosten zugestanden. Die darüber hinausgehende
Vermögensreduktion seit 1. Januar 2015 im Betrag von CHF 65'000.00 sei
insbesondere auf seinen ausschweifenden Lebensstil zurückzuführen. Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusätzliche angebrachte
Ausgaben in der Höhe von CHF 39'716.00 geltend. Abgesehen davon, dass knapp CHF
30'000.00 für Ausgang, auswärtiges Essen, Ausflüge und Rauchen in dieser kurzen
Zeit übertrieben und von der Vorinstanz zu Recht als verschwenderisch
bezeichnet wurde, fällt auf, dass auch unter Berücksichtigung all dieser
Beträge noch genügend vorhanden sein müsste, um die Prozesskosten bezahlen zu
können.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25.
Juli 2017 abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.
Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2018
(ZKBES.2017.142)