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Entscheid

ZKBES.2017.146

unentgeltliche Rechtspflege

28. November 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Scheidungsverfahren zwischen B.___

(Kläger) und A.___ (Beklagte und Beschwerdeführerin) verfügte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. September 2017, das Gesuch

der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Matanovic werde abgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Gegen diese Verfügung, die

nachträglich begründet wurde, liess die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19.09.2017 (SLZPR.2016.13) aufzuheben und neu

wie folgt zu entscheiden:

Das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Matanovic

als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.

2. Es sei der Ehefrau für das vorliegende

Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zwar sowohl

für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Matanovic als amtliche Rechtsanwältin.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern verzichtete am 18. Oktober 2017 unter Hinweis auf den begründeten

Entscheid auf eine weitere Stellungnahme.

4. Auf die

Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege

ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen

Dispositiv

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine

prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist

damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit

nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42

BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm

et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,

Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht

einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung abgewiesen:

«Zunächst sind also die

verfügbaren Mittel, d.h. das Einkommen der Ehefrau, zu bestimmen. Dieses

beläuft sich gemäss den Angaben der Ehefrau auf CHF 7'000.00. Die

verfügbaren Mittel von C.___ und D.___ setzen sich aus den Kinderzulagen von

jeweils CHF 200.00 zusammen. Vom Oberamt erhält die Ehefrau monatlich

CHF 1'590.00 (je CHF 705.00 für C.___ und D.___ zuzüglich monatlich CHF

180.00) bevorschusst (Urkunde 54 und 80 Ehefrau). Weil die letzte

Unterhaltszahlung des Ehemannes im Januar 2017 erfolgte (Urkunde 79 Ehefrau),

kann der geschuldete – aber nicht bezahlte – Unterhaltsbeitrag des Ehemannes

nicht berücksichtigt werden. Die verfügbaren Mittel der Ehefrau belaufen sich

somit auf eine Summe von CHF 8'990.00.

Der zivilprozessuale

Grundbedarf der Ehefrau setzt sich unter anderem aus dem Grundbetrag zusammen.

Dieser beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.

Oktober 2014 für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für

C.___ und D.___ beläuft sich auf jeweils CHF 400.00. Zu diesem

Gesamtgrundbetrag von CHF 2'150.00 ist der zivilprozessuale Zuschlag –

ausmachend 20% des Grundbetrages – von CHF 430.00 zu addieren. Weiter sind die

Mietzinsen für die Wohnung von 1'850.00 und der Garage von CHF 110.00 (Urkunde

29 Ehefrau) zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämie KVG beläuft sich

für die Ehefrau auf CHF 301.00, für C.___ auf CHF 146.00 (KVG und VVG) und

für D.___ auf CHF 123.00 (KVG und VVG) (Urkunde 72 Ehefrau). Für die

Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist der praxisübliche Pauschalbetrag

von CHF 100.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg sind CHF 300.00 und für die

auswärtige Verpflegung ist ein Pauschalzuschlag von CHF 220.00 zu

berücksichtigen. Die annäherungsweise berechneten Steuern sind mit CHF 700.00

zu veranschlagen. Gemäss der Verfügung vom 1. September 2016 des Volksschulamtes

– welche aufgrund der Verfügung vom 2. Mai 2017 nicht revidiert wurde – gehen

vom Schulgeld für C.___ an der [Privatschule] lediglich die Verpflegungskosten

von monatlich CHF 100.00 zu Lasten der Eltern (Eingabe Ehemann vom

4. Juli 2017). Die Schulkosten von D.___, der im Einverständnis des

Ehemannes nun ebenfalls die [Privatschule] besucht, sind mit einem Betrag von

CHF 1'061.00 zu berücksichtigen. Schliesslich ist unter den besonderen

Krankheitskosten die Franchise der Ehefrau von monatlich CHF 213.00 (Urkunde 51

Ehefrau) und die nicht versicherten Behandlungskosten von C.___ von monatlich

CHF 25.00 (Urkunde 51 Ehefrau) zu beachten. Der zivilprozessuale Grundbedarf

der Ehefrau sowie den beiden Kindern beläuft sich somit auf ein Total von CHF

7'829.00.

Aufgrund der

Gegenüberstellung der verfügbaren Mitteln von CHF 8'990.00 und des

zivilprozessualen Grundbedarfes von CHF 7’829.00 resultiert bei der Ehefrau ein

monatlicher Überschuss in der Höhe von CHF 1’161.00 bzw. ein jährlicher

Überschuss von CHF 13’932.00.

Die

verfügbaren Mittel des Ehemannes sind anhand der eingereichten letzten

Staatssteuerveranlagungen auf einen monatlichen Betrag von CHF 8'900.00

festzusetzen.

Der

zivilprozessuale Zwangsbedarf setzt sich auch beim Ehemann zunächst aus dem

Grundbetrag zusammen. Dieser beträgt gemäss den bereits erwähnten Richtlinien

für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00. Der zivilprozessuale Zuschlag von

20% macht dementsprechend CHF 240.00 aus. Die Hypothekarzinsen für die

Liegenschaft in […], in welcher der Ehemann wohnhaft ist, belaufen sich auf

einen monatlichen Betrag von CHF 1'300.00 (Eingabe Ehemann vom 19. September

2017). Für die Nebenkosten ist ein praxisüblicher Betrag von CHF 350.00 zu

berücksichtigen. Die KVG-Prämie für das Jahr 2017 beläuft sich auf einen

monatlichen Betrag von CHF 368.00 (Eingabe Ehemann vom 19. September 2017). Für

Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist der Pauschalbetrag von CHF

100.00 zu berücksichtigen. Für den Arbeitsweg sind dem zivilprozessualen Zwangsbedarf

CHF 340.00 und für den Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 220.00

dazuzuschlagen. Die annäherungsweise berechneten Steuern belaufen sich auf

einen Betrag von CHF 1’600.00. Die Amortisation an die eheliche

Liegenschaft beträgt monatlich CHF 775.00. Unter der Position der

besonderen Krankheitskosten ist schliesslich die jährliche Franchise von CHF

1'500.00 sowie der Selbstbehalt, der sich im Jahr 2016 auf einen Betrag von CHF

702.00 belief, zu berücksichtigen. Somit betragen die besonderen Krankheitskosten

monatlich CHF 200.00 (aufgerundet). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des

Ehemannes beläuft sich somit auf eine Summe von CHF 6'693.00.

Wird

der zivilprozessuale Zwangsbedarf von den verfügbaren Mitteln in Abzug

gebracht, so resultiert beim Ehemann ebenfalls ein Überschuss, der monatlich

CHF 2'207.00 und im Jahr CHF 26’484.00 beträgt.

Den

Ehegatten steht – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht – folglich ein

monatlicher gemeinsamer Überschuss von CHF 3'368.00 zur Verfügung. Die

Ehegatten sind somit in der Lage, die Prozesskosten innert zweier Jahre – da

das vorliegende Verfahren als aufwendig zu bezeichnen ist – bezahlen zu können,

beläuft sich der Überschuss für diese Zeit doch auf CHF 80'832.00. Dies gilt

selbst für den Fall, dass die Alimentenbevorschussung wegfallen sollte.

Dementsprechend hat der Ehemann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. September 2017 denn

auch zurückgezogen. Würde der Ehefrau zum heutigen Zeitpunkt die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werden, so würde sich lediglich das Inkasso von der

Ehefrau auf den Staat verschieben, ist beim Ehemann doch genügend Substanz

vorhanden, um die Prozesskosten decken zu können. Ausserdem ist sichergestellt,

dass der vorliegende Prozess – aus finanzieller Sicht – geführt werden kann.

Ebenfalls ist zu erwähnen, dass sich mit der Kostenauferlegung im Endentscheid

zeigen wird, ob der Ehefrau zu Lasten des Ehemannes ein Parteikostenbeitrag

zugesprochen werden kann bzw. muss oder nicht, respektive wer die Gerichts- und

Parteikosten in welchem Verhältnis zu tragen hat.

Schliesslich

ist zu erwähnen, dass bei den Ehegatten auch ein Überschuss vorhanden war, wenn

auf den Zeitpunkt des Antrages der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Oktober 2016) abgestellt wird. Zu jenem Zeitpunkt erzielte die

Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 3'343.00 (Urkunde 50 Ehefrau). Die

verfügbaren Mittel betrugen dementsprechend CHF 5'333.00. Im Unterschied mit

dem obstehend aufgeführten zivilprozessualen Zwangsbedarf beliefen sich die

annäherungsweise berechneten Steuern auf CHF 300.00. Da D.___ damals nicht die [Privatschule],

sondern die Kinderkrippe besuchte, sind diesbezüglich nur CHF 660.00 zu

berücksichtigen. Aufgrund des somit errechenbaren zivilprozessualen

Zwangsbedarfs von CHF 7'028.00 lag bei der Ehefrau ein monatliches Manko

von CHF 1'695.00 vor. Unter Berücksichtigung des beim Ehemann vorhandenen

Überschusses von monatlich CHF 2'207.00 gemäss der obstehenden Berechnung – die

auch für das Jahr 2016 Geltung hat –, war ein Gesamtüberschuss von CHF 512.00

vorhanden. Dieser Überschuss ist für die Zeit seit Stellung des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege durch die Ehefrau bis zur Erhöhung deren Einkommen

auf CHF 7'000.00 für die Deckung der Prozesskosten als ausreichend zu

bezeichnen.

Das

Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist

aus diesen Gründen abzuweisen.»

3.3 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie vor allem

vom neuen Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, anstatt vom

aktuellen Einkommen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Darüber hinaus habe

sie auch den Sachverhalt offensichtlich falsch angewandt, indem sie nämlich

davon ausgegangen sei, dass auch beim neuen Einkommen die

Alimentenbevorschussung weiter geleistet werde, was nicht der Fall sei. Zudem

habe sie sich beim Einkommen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung auf den Lohnausweis 2016 anstatt auf die aktuellen

Lohnabrechnungen von August und September 2016 gestützt und sei davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen von CHF 3'343.00

erwirtschaftet habe, anstatt CHF 2'713.00 wie aus den beiden Lohnabrechnungen

hervorgehe. Die Vor­instanz habe auch den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass es der Beschwerdeführerin

möglich wäre, den auf den familiären Unterstützungspflichten basierenden

Prozesskostenbeitrag beim Beschwerdegegner einzuholen.

3.4.1 Die Vorinstanz ist bei der

Beschwerdeführerin von verfügbaren Mitteln in der Höhe von CHF 8'990.00 und

einem Bedarf von CHF 7'829.00, somit von einem Überschuss von CHF 1'161.00

ausgegangen. Bei ihrem Ehemann errechnete sie bei verfügbaren Mitteln in der

Höhe von CHF 8'900.00 und einem Bedarf von CHF 6'693.00 einen monatlichen

Überschuss von CHF 2'207.00. Damit hat sich nach der Berechnung der Vorinstanz

ein gemeinsamer monatlicher Überschuss von CHF 3'368.00 ergeben, respektive ein

Überschuss innert zwei Jahren von CHF 80'832.00.

Die Vorinstanz ist dabei bei der

Beschwerdeführerin von einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 7'000.00

ausgegangen. Dieses Einkommen generiert die Beschwerdeführerin wie sie selber ausführt

ab 1. August 2017, genau genommen sogar CHF 7'076.00. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hat sie schon am 6. Oktober 2016 gestellt. Die

Bedürftigkeit ist zwar grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der

Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber

fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht

mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt

sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Vor

diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

berücksichtigte, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin nach der

Gesuchseinreichung entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17.

Oktober 2014 E. 3.3.2).

Die Vorinstanz hat aber auch erwähnt,

dass bei den Ehegatten selbst dann ein Überschuss vorhanden ist, wenn auf die

Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird.

Sie ist dabei bei der Beschwerdeführerin von einem Einkommen von CHF 3'343.00

ausgegangen (Urkunde 50 Ehefrau). Dies ist der durchschnittlich im Jahr 2016

verdiente Betrag (bestätigt von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift

S. 3 unten), wenn auf den Lohnausweis abgestellt wird. Dies ist nicht zu

beanstanden, kann doch bei sich ändernden Einkommen zur Berechnung des durchschnittlichen

Einkommens auf den Lohnausweis abgestellt werden. Es sind dabei nicht bloss die

letzten zwei Lohnabrechnungen zu beachten. Die Berechnung des

Gesamtüberschusses von CHF 512.00 pro Monat und die Bezeichnung dieses

Überschusses als ausreichend für die Zeit seit Stellung des Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege durch die Ehefrau bis zur Erhöhung deren Einkommen

auf CHF 7'000.00 für die Deckung der Prozesskosten beruht nicht auf einer

offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder unrichtigen

Rechtsanwendung.

Die Frage, ob beim neuen höheren

Einkommen der Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung weiter geleistet

wird, kann offengelassen werden. Die Vor­instanz hat zutreffend festgehalten,

dass auch bei Wegfall der Alimentenbevorschussung der gemeinsame Überschuss

genügt, um die Prozesskosten innert zwei Jahren zu bezahlen. Die aus der

Unterhalts- oder Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) der

Ehegatten fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege vor. Dies gilt nicht nur für Eheschutz- und

Ehescheidungsverfahren, sondern auch für vermögensrechtliche Prozesse (Alfred

Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten,

Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.). Es

besteht somit eine familienrechtliche Pflicht, die Prozesskosten des andern

Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies aufgrund der Leistungsfähigkeit des

prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten möglich ist.

3.4.2 Die Beschwerdeführerin hält fest,

sie verdiene ab dem 1. August 2017 CHF 7'076.00 zuzüglich der Kinderzulagen von

CHF 400.00, womit sich ihr Manko auf CHF 353.00 belaufe. Bei einem Überschuss

des Beschwerdegegners von CHF 2'207.00 würde damit der Gesamtüberschuss CHF

1'854.00 betragen. Jedoch sei in casu zu berücksichtigen, dass es der

Beschwerdeführrein schlicht nicht möglich sei, diesen Betrag, wie auch die

ausstehenden Unterhaltsbeiträge, erhältlich zu machen. Sie habe versucht, durch

das Einleiten der Betreibungen Druck auf den Beschwerdegegner zu machen, er

möge doch endlich die Ausstände bezahlen. Dies sei ohne Erfolg verlaufen. Aus

den Unterlagen sei zudem bekannt, dass der Beschwerdegegner über kein frei

zugängliches Vermögen verfüge (Steuerveranlagung 2016), sondern dass sein

Vermögen in den Liegenschaften stecke, nämlich einerseits die Wohnliegenschaft

der Parteien, und andererseits in seinem Miteigentumsanteil an der Geschäftsliegenschaft,

was letztlich eine Verwertung sehr schwer und teuer machen würde. Hinzu komme

noch die stetige Drohung des Beschwerdegegners, dass eine Fortsetzung der

Bertreibung zu einem Verlustschein führen könnte, womit er sein Anwaltspatent

verlieren würde und somit gar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen könnte.

Damit seien der Beschwerdeführerin die Hände gebunden und sie sei weder in der

Lage selber für die Prozesskosten aufzukommen, noch diese beim Beschwerdegegner

innert nützlicher Frist erhältlich zu machen.

Aufgrund des errechneten Überschusses

beim Ehemann sollte es diesem möglich sein, einen Prozesskostenvorschuss zu

bezahlen. Es kann an dieser Stelle nicht davon ausgegangen werden, dass er dazu

nicht in der Lage wäre. Auch besteht keine Veranlassung, aussergewöhnliche

Schwierigkeiten bei der Einbringlichkeit anzunehmen, ist er doch Miteigentümer

einer Geschäftsliegenschaft und Eigentümer (zusammen mit der

Beschwerdeführerin) eines Einfamilienhauses. Bei der Geschäftsliegenschaft wird

nach den Ausführungen von B.___ an der Parteibefragung vom 24. Juni 2016 pro

Jahr CHF 90'000.00 amortisiert, so dass mit einer geringfügigen Aufstockung der

Hypothek die Prozesskosten bezahlt werden können. Eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht

festzustellen und die Beschwerde somit abzuweisen.

3.5 Unter diesen Umständen kann offenbleiben,

ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch aus weiteren Gründen

abgewiesen werden muss, wie zum Beispiel aufgrund anderweitiger Vermögenswerte,

die eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen, höherer

Belehnung der gemeinsamen Liegenschaft, Veräusserung von selbstgenutztem

Wohneigentum, Verminderung der Ausgaben (z.B. kostengünstigere Fahrzeuge), Nichtberücksichtigung

der Amortisation bei der ehelichen Liegenschaft (Alfred Bühler: a.a.O., S.

163), allfällige Rückkaufswerte von Versicherungen und so weiter.

4. Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und

Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die

Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine

Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Das Gesuch ist

bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117

lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in

der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener