ZKBES.2017.146
unentgeltliche Rechtspflege
28. November 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Scheidungsverfahren zwischen B.___
(Kläger) und A.___ (Beklagte und Beschwerdeführerin) verfügte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. September 2017, das Gesuch
der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Matanovic werde abgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung).
2. Gegen diese Verfügung, die
nachträglich begründet wurde, liess die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19.09.2017 (SLZPR.2016.13) aufzuheben und neu
wie folgt zu entscheiden:
Das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Matanovic
als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
2. Es sei der Ehefrau für das vorliegende
Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zwar sowohl
für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Matanovic als amtliche Rechtsanwältin.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern verzichtete am 18. Oktober 2017 unter Hinweis auf den begründeten
Entscheid auf eine weitere Stellungnahme.
4. Auf die
Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege
ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen
Dispositiv
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist
damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit
nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42
BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm
et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016,
Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht
einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung abgewiesen:
«Zunächst sind also die
verfügbaren Mittel, d.h. das Einkommen der Ehefrau, zu bestimmen. Dieses
beläuft sich gemäss den Angaben der Ehefrau auf CHF 7'000.00. Die
verfügbaren Mittel von C.___ und D.___ setzen sich aus den Kinderzulagen von
jeweils CHF 200.00 zusammen. Vom Oberamt erhält die Ehefrau monatlich
CHF 1'590.00 (je CHF 705.00 für C.___ und D.___ zuzüglich monatlich CHF
180.00) bevorschusst (Urkunde 54 und 80 Ehefrau). Weil die letzte
Unterhaltszahlung des Ehemannes im Januar 2017 erfolgte (Urkunde 79 Ehefrau),
kann der geschuldete – aber nicht bezahlte – Unterhaltsbeitrag des Ehemannes
nicht berücksichtigt werden. Die verfügbaren Mittel der Ehefrau belaufen sich
somit auf eine Summe von CHF 8'990.00.
Der zivilprozessuale
Grundbedarf der Ehefrau setzt sich unter anderem aus dem Grundbetrag zusammen.
Dieser beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13.
Oktober 2014 für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für
C.___ und D.___ beläuft sich auf jeweils CHF 400.00. Zu diesem
Gesamtgrundbetrag von CHF 2'150.00 ist der zivilprozessuale Zuschlag –
ausmachend 20% des Grundbetrages – von CHF 430.00 zu addieren. Weiter sind die
Mietzinsen für die Wohnung von 1'850.00 und der Garage von CHF 110.00 (Urkunde
29 Ehefrau) zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämie KVG beläuft sich
für die Ehefrau auf CHF 301.00, für C.___ auf CHF 146.00 (KVG und VVG) und
für D.___ auf CHF 123.00 (KVG und VVG) (Urkunde 72 Ehefrau). Für die
Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist der praxisübliche Pauschalbetrag
von CHF 100.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg sind CHF 300.00 und für die
auswärtige Verpflegung ist ein Pauschalzuschlag von CHF 220.00 zu
berücksichtigen. Die annäherungsweise berechneten Steuern sind mit CHF 700.00
zu veranschlagen. Gemäss der Verfügung vom 1. September 2016 des Volksschulamtes
– welche aufgrund der Verfügung vom 2. Mai 2017 nicht revidiert wurde – gehen
vom Schulgeld für C.___ an der [Privatschule] lediglich die Verpflegungskosten
von monatlich CHF 100.00 zu Lasten der Eltern (Eingabe Ehemann vom
4. Juli 2017). Die Schulkosten von D.___, der im Einverständnis des
Ehemannes nun ebenfalls die [Privatschule] besucht, sind mit einem Betrag von
CHF 1'061.00 zu berücksichtigen. Schliesslich ist unter den besonderen
Krankheitskosten die Franchise der Ehefrau von monatlich CHF 213.00 (Urkunde 51
Ehefrau) und die nicht versicherten Behandlungskosten von C.___ von monatlich
CHF 25.00 (Urkunde 51 Ehefrau) zu beachten. Der zivilprozessuale Grundbedarf
der Ehefrau sowie den beiden Kindern beläuft sich somit auf ein Total von CHF
7'829.00.
Aufgrund der
Gegenüberstellung der verfügbaren Mitteln von CHF 8'990.00 und des
zivilprozessualen Grundbedarfes von CHF 7’829.00 resultiert bei der Ehefrau ein
monatlicher Überschuss in der Höhe von CHF 1’161.00 bzw. ein jährlicher
Überschuss von CHF 13’932.00.
Die
verfügbaren Mittel des Ehemannes sind anhand der eingereichten letzten
Staatssteuerveranlagungen auf einen monatlichen Betrag von CHF 8'900.00
festzusetzen.
Der
zivilprozessuale Zwangsbedarf setzt sich auch beim Ehemann zunächst aus dem
Grundbetrag zusammen. Dieser beträgt gemäss den bereits erwähnten Richtlinien
für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00. Der zivilprozessuale Zuschlag von
20% macht dementsprechend CHF 240.00 aus. Die Hypothekarzinsen für die
Liegenschaft in […], in welcher der Ehemann wohnhaft ist, belaufen sich auf
einen monatlichen Betrag von CHF 1'300.00 (Eingabe Ehemann vom 19. September
2017). Für die Nebenkosten ist ein praxisüblicher Betrag von CHF 350.00 zu
berücksichtigen. Die KVG-Prämie für das Jahr 2017 beläuft sich auf einen
monatlichen Betrag von CHF 368.00 (Eingabe Ehemann vom 19. September 2017). Für
Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist der Pauschalbetrag von CHF
100.00 zu berücksichtigen. Für den Arbeitsweg sind dem zivilprozessualen Zwangsbedarf
CHF 340.00 und für den Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 220.00
dazuzuschlagen. Die annäherungsweise berechneten Steuern belaufen sich auf
einen Betrag von CHF 1’600.00. Die Amortisation an die eheliche
Liegenschaft beträgt monatlich CHF 775.00. Unter der Position der
besonderen Krankheitskosten ist schliesslich die jährliche Franchise von CHF
1'500.00 sowie der Selbstbehalt, der sich im Jahr 2016 auf einen Betrag von CHF
702.00 belief, zu berücksichtigen. Somit betragen die besonderen Krankheitskosten
monatlich CHF 200.00 (aufgerundet). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des
Ehemannes beläuft sich somit auf eine Summe von CHF 6'693.00.
Wird
der zivilprozessuale Zwangsbedarf von den verfügbaren Mitteln in Abzug
gebracht, so resultiert beim Ehemann ebenfalls ein Überschuss, der monatlich
CHF 2'207.00 und im Jahr CHF 26’484.00 beträgt.
Den
Ehegatten steht – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht – folglich ein
monatlicher gemeinsamer Überschuss von CHF 3'368.00 zur Verfügung. Die
Ehegatten sind somit in der Lage, die Prozesskosten innert zweier Jahre – da
das vorliegende Verfahren als aufwendig zu bezeichnen ist – bezahlen zu können,
beläuft sich der Überschuss für diese Zeit doch auf CHF 80'832.00. Dies gilt
selbst für den Fall, dass die Alimentenbevorschussung wegfallen sollte.
Dementsprechend hat der Ehemann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. September 2017 denn
auch zurückgezogen. Würde der Ehefrau zum heutigen Zeitpunkt die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden, so würde sich lediglich das Inkasso von der
Ehefrau auf den Staat verschieben, ist beim Ehemann doch genügend Substanz
vorhanden, um die Prozesskosten decken zu können. Ausserdem ist sichergestellt,
dass der vorliegende Prozess – aus finanzieller Sicht – geführt werden kann.
Ebenfalls ist zu erwähnen, dass sich mit der Kostenauferlegung im Endentscheid
zeigen wird, ob der Ehefrau zu Lasten des Ehemannes ein Parteikostenbeitrag
zugesprochen werden kann bzw. muss oder nicht, respektive wer die Gerichts- und
Parteikosten in welchem Verhältnis zu tragen hat.
Schliesslich
ist zu erwähnen, dass bei den Ehegatten auch ein Überschuss vorhanden war, wenn
auf den Zeitpunkt des Antrages der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Oktober 2016) abgestellt wird. Zu jenem Zeitpunkt erzielte die
Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 3'343.00 (Urkunde 50 Ehefrau). Die
verfügbaren Mittel betrugen dementsprechend CHF 5'333.00. Im Unterschied mit
dem obstehend aufgeführten zivilprozessualen Zwangsbedarf beliefen sich die
annäherungsweise berechneten Steuern auf CHF 300.00. Da D.___ damals nicht die [Privatschule],
sondern die Kinderkrippe besuchte, sind diesbezüglich nur CHF 660.00 zu
berücksichtigen. Aufgrund des somit errechenbaren zivilprozessualen
Zwangsbedarfs von CHF 7'028.00 lag bei der Ehefrau ein monatliches Manko
von CHF 1'695.00 vor. Unter Berücksichtigung des beim Ehemann vorhandenen
Überschusses von monatlich CHF 2'207.00 gemäss der obstehenden Berechnung – die
auch für das Jahr 2016 Geltung hat –, war ein Gesamtüberschuss von CHF 512.00
vorhanden. Dieser Überschuss ist für die Zeit seit Stellung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege durch die Ehefrau bis zur Erhöhung deren Einkommen
auf CHF 7'000.00 für die Deckung der Prozesskosten als ausreichend zu
bezeichnen.
Das
Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Matanovic als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist
aus diesen Gründen abzuweisen.»
3.3 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie vor allem
vom neuen Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, anstatt vom
aktuellen Einkommen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Darüber hinaus habe
sie auch den Sachverhalt offensichtlich falsch angewandt, indem sie nämlich
davon ausgegangen sei, dass auch beim neuen Einkommen die
Alimentenbevorschussung weiter geleistet werde, was nicht der Fall sei. Zudem
habe sie sich beim Einkommen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung auf den Lohnausweis 2016 anstatt auf die aktuellen
Lohnabrechnungen von August und September 2016 gestützt und sei davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen von CHF 3'343.00
erwirtschaftet habe, anstatt CHF 2'713.00 wie aus den beiden Lohnabrechnungen
hervorgehe. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass es der Beschwerdeführerin
möglich wäre, den auf den familiären Unterstützungspflichten basierenden
Prozesskostenbeitrag beim Beschwerdegegner einzuholen.
3.4.1 Die Vorinstanz ist bei der
Beschwerdeführerin von verfügbaren Mitteln in der Höhe von CHF 8'990.00 und
einem Bedarf von CHF 7'829.00, somit von einem Überschuss von CHF 1'161.00
ausgegangen. Bei ihrem Ehemann errechnete sie bei verfügbaren Mitteln in der
Höhe von CHF 8'900.00 und einem Bedarf von CHF 6'693.00 einen monatlichen
Überschuss von CHF 2'207.00. Damit hat sich nach der Berechnung der Vorinstanz
ein gemeinsamer monatlicher Überschuss von CHF 3'368.00 ergeben, respektive ein
Überschuss innert zwei Jahren von CHF 80'832.00.
Die Vorinstanz ist dabei bei der
Beschwerdeführerin von einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 7'000.00
ausgegangen. Dieses Einkommen generiert die Beschwerdeführerin wie sie selber ausführt
ab 1. August 2017, genau genommen sogar CHF 7'076.00. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hat sie schon am 6. Oktober 2016 gestellt. Die
Bedürftigkeit ist zwar grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der
Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber
fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht
mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt
sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
berücksichtigte, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin nach der
Gesuchseinreichung entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17.
Oktober 2014 E. 3.3.2).
Die Vorinstanz hat aber auch erwähnt,
dass bei den Ehegatten selbst dann ein Überschuss vorhanden ist, wenn auf die
Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird.
Sie ist dabei bei der Beschwerdeführerin von einem Einkommen von CHF 3'343.00
ausgegangen (Urkunde 50 Ehefrau). Dies ist der durchschnittlich im Jahr 2016
verdiente Betrag (bestätigt von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
S. 3 unten), wenn auf den Lohnausweis abgestellt wird. Dies ist nicht zu
beanstanden, kann doch bei sich ändernden Einkommen zur Berechnung des durchschnittlichen
Einkommens auf den Lohnausweis abgestellt werden. Es sind dabei nicht bloss die
letzten zwei Lohnabrechnungen zu beachten. Die Berechnung des
Gesamtüberschusses von CHF 512.00 pro Monat und die Bezeichnung dieses
Überschusses als ausreichend für die Zeit seit Stellung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege durch die Ehefrau bis zur Erhöhung deren Einkommen
auf CHF 7'000.00 für die Deckung der Prozesskosten beruht nicht auf einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder unrichtigen
Rechtsanwendung.
Die Frage, ob beim neuen höheren
Einkommen der Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung weiter geleistet
wird, kann offengelassen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten,
dass auch bei Wegfall der Alimentenbevorschussung der gemeinsame Überschuss
genügt, um die Prozesskosten innert zwei Jahren zu bezahlen. Die aus der
Unterhalts- oder Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) der
Ehegatten fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege vor. Dies gilt nicht nur für Eheschutz- und
Ehescheidungsverfahren, sondern auch für vermögensrechtliche Prozesse (Alfred
Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.). Es
besteht somit eine familienrechtliche Pflicht, die Prozesskosten des andern
Ehegatten mitzufinanzieren, wenn dies aufgrund der Leistungsfähigkeit des
prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten möglich ist.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hält fest,
sie verdiene ab dem 1. August 2017 CHF 7'076.00 zuzüglich der Kinderzulagen von
CHF 400.00, womit sich ihr Manko auf CHF 353.00 belaufe. Bei einem Überschuss
des Beschwerdegegners von CHF 2'207.00 würde damit der Gesamtüberschuss CHF
1'854.00 betragen. Jedoch sei in casu zu berücksichtigen, dass es der
Beschwerdeführrein schlicht nicht möglich sei, diesen Betrag, wie auch die
ausstehenden Unterhaltsbeiträge, erhältlich zu machen. Sie habe versucht, durch
das Einleiten der Betreibungen Druck auf den Beschwerdegegner zu machen, er
möge doch endlich die Ausstände bezahlen. Dies sei ohne Erfolg verlaufen. Aus
den Unterlagen sei zudem bekannt, dass der Beschwerdegegner über kein frei
zugängliches Vermögen verfüge (Steuerveranlagung 2016), sondern dass sein
Vermögen in den Liegenschaften stecke, nämlich einerseits die Wohnliegenschaft
der Parteien, und andererseits in seinem Miteigentumsanteil an der Geschäftsliegenschaft,
was letztlich eine Verwertung sehr schwer und teuer machen würde. Hinzu komme
noch die stetige Drohung des Beschwerdegegners, dass eine Fortsetzung der
Bertreibung zu einem Verlustschein führen könnte, womit er sein Anwaltspatent
verlieren würde und somit gar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen könnte.
Damit seien der Beschwerdeführerin die Hände gebunden und sie sei weder in der
Lage selber für die Prozesskosten aufzukommen, noch diese beim Beschwerdegegner
innert nützlicher Frist erhältlich zu machen.
Aufgrund des errechneten Überschusses
beim Ehemann sollte es diesem möglich sein, einen Prozesskostenvorschuss zu
bezahlen. Es kann an dieser Stelle nicht davon ausgegangen werden, dass er dazu
nicht in der Lage wäre. Auch besteht keine Veranlassung, aussergewöhnliche
Schwierigkeiten bei der Einbringlichkeit anzunehmen, ist er doch Miteigentümer
einer Geschäftsliegenschaft und Eigentümer (zusammen mit der
Beschwerdeführerin) eines Einfamilienhauses. Bei der Geschäftsliegenschaft wird
nach den Ausführungen von B.___ an der Parteibefragung vom 24. Juni 2016 pro
Jahr CHF 90'000.00 amortisiert, so dass mit einer geringfügigen Aufstockung der
Hypothek die Prozesskosten bezahlt werden können. Eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht
festzustellen und die Beschwerde somit abzuweisen.
3.5 Unter diesen Umständen kann offenbleiben,
ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch aus weiteren Gründen
abgewiesen werden muss, wie zum Beispiel aufgrund anderweitiger Vermögenswerte,
die eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen, höherer
Belehnung der gemeinsamen Liegenschaft, Veräusserung von selbstgenutztem
Wohneigentum, Verminderung der Ausgaben (z.B. kostengünstigere Fahrzeuge), Nichtberücksichtigung
der Amortisation bei der ehelichen Liegenschaft (Alfred Bühler: a.a.O., S.
163), allfällige Rückkaufswerte von Versicherungen und so weiter.
4. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und
Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die
Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine
Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im obergerichtlichen Verfahren gestellt. Das Gesuch ist
bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117
lit. b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener