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Entscheid

ZKBES.2017.15

Konkursbegehren (Betreibung Nr. 117651)

20. Februar 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Auf Begehren der A.___ (nachfolgend:

Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Dorneck am 4. September 2015 gegen B.___

(nachfolgend: Schuldner) einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 35‘566.95

nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2015, CHF 100.00 Betreibungskosten, CHF 50.00

Mahnkosten und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten aus.

1.2 Der Zahlungsbefehl konnte dem

Schuldner am 15. September 2015 zugestellt werden. Dieser erhob gleichentags

Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung.

1.3 Am 13. September 2016 erliess die Gläubigerin

die Beitragsverfügung und verpflichtete den Schuldner zur Bezahlung eines

Betrags von CHF 33‘968.21 zuzüglich Zins und Gebühren. Gleichzeitig hob sie den

Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 14‘989.41 auf.

1.4 Am 14. Dezember 2016 stellte das

Betreibungsamt Dorneck die Konkursandrohung aus. Diese konnte dem Schuldner am

15. Dezember 2016 zugestellt werden.

2.1 Am 18. Januar 2017 (Postaufgabe) ersuchte

die Gläubigerin das Richteramt Dorneck-Thierstein um Konkurseröffnung.

2.2 Ohne Einholen einer Stellungnahme

des Schuldners wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das

Konkursbegehren mit Urteil vom 20. Januar 2017 ab, schlug die Parteikosten wett

und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gläubigerin.

3.1 Frist- und formgerecht erhob die Gläubigerin

(von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben und der Konkurs zu

eröffnen.

2. Eventualiter sei das Urteil des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben und das

Richteramt Dorneck-Thierstein anzuweisen, den Konkurs zu eröffnen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Februar 2017 schloss der Schuldner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Beschwerdeabweisung,

u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gläubigerin sei gestützt auf Art. 60

Abs. 2bis BVG selbst dazu befugt gewesen, den Rechtsvorschlag zu

beseitigen, was sie mit Verfügung vom 13. September 2016 auch getan habe. Damit

habe sie selbst die zeitlichen Aspekte der verschiedenen Verfahrenshandlungen bestimmen

können, weshalb sie im Rahmen der Fristberechnung keinen zeitlichen Schutz

benötige. Entsprechendes habe in der Regelung von Art. 166 Abs. 2 Satz 2 SchKG

seinen Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung weiche denn auch von derjenigen

in Art. 88 Abs. 2 SchKG ab, wonach neben einem gerichtlichen Verfahren auch ein

Verwaltungsverfahren dazu führe, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens

still stehe. Beide Bestimmungen seien gleichzeitig am 1. Januar 1997 in Kraft

getreten. Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche

Behandlung der Fristenläufe beabsichtigt habe. Vorliegend sei das

Konkursbegehren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG und damit

verspätet gestellt worden.

2.1

Das Recht zur Stellung des

Fortsetzungsbegehrens erlischt 12 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der

Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder

Verwaltungsverfahrens still (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

2.2

Das Recht zur Stellung des

Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der

Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen

Verfahrens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG).

3.1

Strittig und im Nachfolgenden zu

klären ist, ob das Konkursbegehren rechtzeitig gestellt worden ist und damit,

ob der Fristenstillstand gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gleich wie in Art. 88

Abs. 2 SchKG geregelt, auch zwischen Einleitung und Erledigung eines

Verwaltungsverfahrens still steht.

3.2

Im Gegensatz zu Art. 88 Abs. 2

SchKG – und wie vom Vorderrichter zu Recht festgestellt – wird das Verwaltungsverfahren

in Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht erwähnt. Darauf – und auf nichts anderes – weist

auch die vom Vorderrichter zitierte Stelle im Basler Kommentar hin (Philippe

Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 166 N 16). Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche

Behandlung der Bestimmungen von Art. 88 und 166 SchKG über den

Fristenstillstand bei Erhebung eines Rechtsvorschlags beabsichtigt hat. Explizit

hat der Bundesrat in seiner Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 festgehalten, dass der Fristenstillstand

bei Art. 88 Abs. 2 SchKG und bei Art. 166 Abs. 2 SchKG einheitlich geregelt

sein soll (vgl. BBl 1991 III 72). Nationalrat und Ständerat stimmten der

diesbezüglichen Fassung des Bundesrates zu (vgl. Amtliches Bulletin NR vom 1.

März 1993; Amtliches Bulletin SR vom 22. September 1993, S. 647 und 649). Wille

des Gesetzgebers war es demnach, den Fristenstillstand einheitlich zu regeln

(vgl. auch Fridolin M. R. Walther, Neue und angepasste Fristen im revidierten

SchKG, AJP 11/96 S. 1389). Auch gemäss Bundesgericht unterliegen die Art. 88

und 166 SchKG derselben Betrachtungsweise (vgl. BGE 124 III 79 E. 2).

3.3

Die Maximalfrist soll den Gläubiger dazu

zwingen, innert einer bestimmten Frist zu handeln. Anderseits soll der Gläubiger

aber keinen Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag

erhebt. Aus diesem Grund fällt die Dauer eines solchen Prozesses bei der Berechnung

der Maximalfrist nicht in Betracht. Insofern wirkt sich der Fristenstillstand

zugunsten des Gläubigers aus (vgl. BGE 124 III 79 E. 2). Das Argument des Vorderrichters, die

Gläubigerin sei selbst in der Lage, die zeitlichen Aspekte der verschiedenen

Verfahrenshandlungen zu bestimmen, weshalb sie keinen Schutz bedürfe, überzeugt

nicht, zumal genau dieser Schutz in Art. 88 Abs. 2 SchKG gewährt wird.

3.4

Aus dem Gesagten erhellt, dass die

15-monatige Frist zwischen Zustellung des Zahlungsbefehls und Rechtsöffnungsentscheid

stillgestanden und das Konkursbegehren demnach fristgerecht gestellt worden

ist.

4.1

Aufgrund der Erwägungen ist die

Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben. Zur Wahrung des

Instanzenzuges ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2

Der Beschwerdegegner, welcher

sinngemäss Tilgung der Schuld durch Bezahlung geltend macht, kann diese Behauptung

(mit entsprechenden Belegen) anlässlich des rechtlichen Gehörs, welches ihm vor

Vorinstanz zu gewähren sein wird, vorbringen.

4.3

Für das erstinstanzliche Verfahren

wird der Vorderrichter den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen

ist. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner

hat den Betrag von CHF 300.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu

bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von

CHF 100.00 zu entrichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz gewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.00 hat B.___ zu bezahlen.

3. B.___ hat an die A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel