ZKBES.2017.15
Konkursbegehren (Betreibung Nr. 117651)
20. Februar 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursbegehren
zieht die Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Auf Begehren der A.___ (nachfolgend:
Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Dorneck am 4. September 2015 gegen B.___
(nachfolgend: Schuldner) einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 35‘566.95
nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2015, CHF 100.00 Betreibungskosten, CHF 50.00
Mahnkosten und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten aus.
1.2 Der Zahlungsbefehl konnte dem
Schuldner am 15. September 2015 zugestellt werden. Dieser erhob gleichentags
Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung.
1.3 Am 13. September 2016 erliess die Gläubigerin
die Beitragsverfügung und verpflichtete den Schuldner zur Bezahlung eines
Betrags von CHF 33‘968.21 zuzüglich Zins und Gebühren. Gleichzeitig hob sie den
Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 14‘989.41 auf.
1.4 Am 14. Dezember 2016 stellte das
Betreibungsamt Dorneck die Konkursandrohung aus. Diese konnte dem Schuldner am
15. Dezember 2016 zugestellt werden.
2.1 Am 18. Januar 2017 (Postaufgabe) ersuchte
die Gläubigerin das Richteramt Dorneck-Thierstein um Konkurseröffnung.
2.2 Ohne Einholen einer Stellungnahme
des Schuldners wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das
Konkursbegehren mit Urteil vom 20. Januar 2017 ab, schlug die Parteikosten wett
und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gläubigerin.
3.1 Frist- und formgerecht erhob die Gläubigerin
(von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben und der Konkurs zu
eröffnen.
2. Eventualiter sei das Urteil des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben und das
Richteramt Dorneck-Thierstein anzuweisen, den Konkurs zu eröffnen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Februar 2017 schloss der Schuldner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Beschwerdeabweisung,
u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gläubigerin sei gestützt auf Art. 60
Abs. 2bis BVG selbst dazu befugt gewesen, den Rechtsvorschlag zu
beseitigen, was sie mit Verfügung vom 13. September 2016 auch getan habe. Damit
habe sie selbst die zeitlichen Aspekte der verschiedenen Verfahrenshandlungen bestimmen
können, weshalb sie im Rahmen der Fristberechnung keinen zeitlichen Schutz
benötige. Entsprechendes habe in der Regelung von Art. 166 Abs. 2 Satz 2 SchKG
seinen Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung weiche denn auch von derjenigen
in Art. 88 Abs. 2 SchKG ab, wonach neben einem gerichtlichen Verfahren auch ein
Verwaltungsverfahren dazu führe, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens
still stehe. Beide Bestimmungen seien gleichzeitig am 1. Januar 1997 in Kraft
getreten. Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche
Behandlung der Fristenläufe beabsichtigt habe. Vorliegend sei das
Konkursbegehren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG und damit
verspätet gestellt worden.
2.1
Das Recht zur Stellung des
Fortsetzungsbegehrens erlischt 12 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der
Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder
Verwaltungsverfahrens still (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
2.2
Das Recht zur Stellung des
Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der
Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen
Verfahrens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG).
3.1
Strittig und im Nachfolgenden zu
klären ist, ob das Konkursbegehren rechtzeitig gestellt worden ist und damit,
ob der Fristenstillstand gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gleich wie in Art. 88
Abs. 2 SchKG geregelt, auch zwischen Einleitung und Erledigung eines
Verwaltungsverfahrens still steht.
3.2
Im Gegensatz zu Art. 88 Abs. 2
SchKG – und wie vom Vorderrichter zu Recht festgestellt – wird das Verwaltungsverfahren
in Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht erwähnt. Darauf – und auf nichts anderes – weist
auch die vom Vorderrichter zitierte Stelle im Basler Kommentar hin (Philippe
Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 166 N 16). Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche
Behandlung der Bestimmungen von Art. 88 und 166 SchKG über den
Fristenstillstand bei Erhebung eines Rechtsvorschlags beabsichtigt hat. Explizit
hat der Bundesrat in seiner Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 festgehalten, dass der Fristenstillstand
bei Art. 88 Abs. 2 SchKG und bei Art. 166 Abs. 2 SchKG einheitlich geregelt
sein soll (vgl. BBl 1991 III 72). Nationalrat und Ständerat stimmten der
diesbezüglichen Fassung des Bundesrates zu (vgl. Amtliches Bulletin NR vom 1.
März 1993; Amtliches Bulletin SR vom 22. September 1993, S. 647 und 649). Wille
des Gesetzgebers war es demnach, den Fristenstillstand einheitlich zu regeln
(vgl. auch Fridolin M. R. Walther, Neue und angepasste Fristen im revidierten
SchKG, AJP 11/96 S. 1389). Auch gemäss Bundesgericht unterliegen die Art. 88
und 166 SchKG derselben Betrachtungsweise (vgl. BGE 124 III 79 E. 2).
3.3
Die Maximalfrist soll den Gläubiger dazu
zwingen, innert einer bestimmten Frist zu handeln. Anderseits soll der Gläubiger
aber keinen Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag
erhebt. Aus diesem Grund fällt die Dauer eines solchen Prozesses bei der Berechnung
der Maximalfrist nicht in Betracht. Insofern wirkt sich der Fristenstillstand
zugunsten des Gläubigers aus (vgl. BGE 124 III 79 E. 2). Das Argument des Vorderrichters, die
Gläubigerin sei selbst in der Lage, die zeitlichen Aspekte der verschiedenen
Verfahrenshandlungen zu bestimmen, weshalb sie keinen Schutz bedürfe, überzeugt
nicht, zumal genau dieser Schutz in Art. 88 Abs. 2 SchKG gewährt wird.
3.4
Aus dem Gesagten erhellt, dass die
15-monatige Frist zwischen Zustellung des Zahlungsbefehls und Rechtsöffnungsentscheid
stillgestanden und das Konkursbegehren demnach fristgerecht gestellt worden
ist.
4.1
Aufgrund der Erwägungen ist die
Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben. Zur Wahrung des
Instanzenzuges ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2
Der Beschwerdegegner, welcher
sinngemäss Tilgung der Schuld durch Bezahlung geltend macht, kann diese Behauptung
(mit entsprechenden Belegen) anlässlich des rechtlichen Gehörs, welches ihm vor
Vorinstanz zu gewähren sein wird, vorbringen.
4.3
Für das erstinstanzliche Verfahren
wird der Vorderrichter den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen
ist. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner
hat den Betrag von CHF 300.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu
bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von
CHF 100.00 zu entrichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz gewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.00 hat B.___ zu bezahlen.
3. B.___ hat an die A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel