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Entscheid

ZKBES.2017.159

Schlichtungsverfahren / Forderung

6. November 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

12 % seit 6. August 2007, und Umstandskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen,

der Staat Solothurn nicht durch das

Betreibungsamt Region Solothurn und die Aufsichtsbehörde SchKG vertreten wird,

auch wenn dies in der eingereichten Klage so dargestellt wird,

es deshalb keinen Sinn macht, diese

Behörden ohne jegliche Einschränkung im Rubrum als Vertreter zu bezeichnen und

sie als solche zu behandeln und ihnen sämtliche Verfügungen zu eröffnen,

es sich ohnehin fragt, ob die auf dem

Zivilweg eingereichte Klage gegen den Staat Solothurn nicht von allem Anfang an

als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten gewesen wäre, zumal

ihre Aussichtslosigkeit ins Auge springt,

die Klage diesfalls im Sinne von Art.

132 Abs. 3 ZPO unbeachtlich gewesen wäre und gar kein Verfahren hätte begründen

können,

der Amtsgerichtsstatthalter am 22.

August 2017 das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit abwies und ihm eine Frist zur Bezahlung

eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 ansetzte und ihm androhte, es werde ein

Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Kläger mit Eingabe vom 3. September

2017 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und die Begründung der

Verfügung vom 22. August 2017 verlangte,

der Amtsgerichtsstatthalter am 4.

September 2017 eine korrigierte Fassung der begründeten Verfügung vom 22.

August 2017 erliess,

der Amtsgerichtsstatthalter am 22.

September 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist

und dem Kläger zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von 10 Tagen

setzte und androhte, im Unterlassungsfall werde ein Nichteintretensentscheid

gefällt,

der Amtsgerichtsstatthalter am 23.

Oktober 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht

bezahlt worden ist und auf das (Schlichtungs-)Gesuch nicht eintrat,

der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober

2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern Beschwerde gegen die

Verfügung vom 28. Oktober 2017 (recte 23. Oktober 2017) einreichte, die

zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde,

die Eingabe vom 29. Oktober 2017 vom

Obergericht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist, obwohl der

Kläger (von nun an der Beschwerdeführer) seine Anträge an das Richteramt

Solothurn-Lebern richtet,

der Nichteintretensentscheid mit der

Feststellung, dass der Kostenvorschuss trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht

bezahlt wurde, begründet ist, weshalb der diesbezügliche Antrag des

Beschwerdeführers gegenstandslos ist,

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1.

September 2017 bzw. vom 3. September 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt

Solothurn-Lebern auch für den Beschwerdeführer erkennbar nicht als Beschwerde

behandelt wurde,

beim Obergericht somit nie ein

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters vom 22.

August 2017 hängig war,

selbst wenn eine Beschwerde hängig

gewesen wäre, diese keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (Art. 325 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272),

der Amtsgerichtsstatthalter somit zu

Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, nachdem er für den

Unterlassungsfall auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller

am 23. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt

hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unbegründete

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 300.00 nach dessen Ausgang vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

erkannt:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Dezember 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 2D_48/2017).