ZKBES.2017.159
Schlichtungsverfahren / Forderung
6. November 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, gemäss Beschwerdeführer vertreten durch
Betreibungsamt Region Solothurn und die Aufsichtsbehörde SchKG
Beschwerdegegner
betreffend Schlichtungsverfahren
/ Forderung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Kläger) mit
Eingang am 7. August 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Staat
Solothurn Klage einreichte und u.a. verlangte, das Betreibungsamt Region
Solothurn / die Aufsichtsbehörde SchKG hätten ihm CHF 478.75, zuzüglich Zins zu
Sachverhalt
12 % seit 6. August 2007, und Umstandskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen,
der Staat Solothurn nicht durch das
Betreibungsamt Region Solothurn und die Aufsichtsbehörde SchKG vertreten wird,
auch wenn dies in der eingereichten Klage so dargestellt wird,
es deshalb keinen Sinn macht, diese
Behörden ohne jegliche Einschränkung im Rubrum als Vertreter zu bezeichnen und
sie als solche zu behandeln und ihnen sämtliche Verfügungen zu eröffnen,
es sich ohnehin fragt, ob die auf dem
Zivilweg eingereichte Klage gegen den Staat Solothurn nicht von allem Anfang an
als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten gewesen wäre, zumal
ihre Aussichtslosigkeit ins Auge springt,
die Klage diesfalls im Sinne von Art.
132 Abs. 3 ZPO unbeachtlich gewesen wäre und gar kein Verfahren hätte begründen
können,
der Amtsgerichtsstatthalter am 22.
August 2017 das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit abwies und ihm eine Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 ansetzte und ihm androhte, es werde ein
Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,
der Kläger mit Eingabe vom 3. September
2017 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und die Begründung der
Verfügung vom 22. August 2017 verlangte,
der Amtsgerichtsstatthalter am 4.
September 2017 eine korrigierte Fassung der begründeten Verfügung vom 22.
August 2017 erliess,
der Amtsgerichtsstatthalter am 22.
September 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist
und dem Kläger zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von 10 Tagen
setzte und androhte, im Unterlassungsfall werde ein Nichteintretensentscheid
gefällt,
der Amtsgerichtsstatthalter am 23.
Oktober 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht
bezahlt worden ist und auf das (Schlichtungs-)Gesuch nicht eintrat,
der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober
2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern Beschwerde gegen die
Verfügung vom 28. Oktober 2017 (recte 23. Oktober 2017) einreichte, die
zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde,
die Eingabe vom 29. Oktober 2017 vom
Obergericht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist, obwohl der
Kläger (von nun an der Beschwerdeführer) seine Anträge an das Richteramt
Solothurn-Lebern richtet,
der Nichteintretensentscheid mit der
Feststellung, dass der Kostenvorschuss trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht
bezahlt wurde, begründet ist, weshalb der diesbezügliche Antrag des
Beschwerdeführers gegenstandslos ist,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1.
September 2017 bzw. vom 3. September 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt
Solothurn-Lebern auch für den Beschwerdeführer erkennbar nicht als Beschwerde
behandelt wurde,
beim Obergericht somit nie ein
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters vom 22.
August 2017 hängig war,
selbst wenn eine Beschwerde hängig
gewesen wäre, diese keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (Art. 325 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272),
der Amtsgerichtsstatthalter somit zu
Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, nachdem er für den
Unterlassungsfall auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller
am 23. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt
hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 300.00 nach dessen Ausgang vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,
erkannt:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Dezember 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 2D_48/2017).