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Entscheid

ZKBES.2017.16

vorsorgliche Massnahmen (Beseitigung von Immissionen)

13. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ bewohnen die

Liegenschaft auf GB [Ort] Nr. [...], C.___ bewohnt die benachbarte Liegenschaft

auf GB [Ort] Nr. [...]. Die Parteien sind seit Juli 2001 Nachbarn.

2. Auf Gesuch von A.___ und B.___ vom

15. Februar 2016 wurde vom Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren

gegen C.___ eingeleitet. Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Mai

2016 von den Parteien unterzeichnete Vergleich konnte nicht vollzogen werden,

worauf am 4. Juli 2016 die Klagebewilligung ausgestellt worden ist.

3.1 Am 3. Oktober 2016 liessen A.___ und

B.___ (nachfolgend: Kläger) gegen C.___ (nachfolgend: Beklagter) Klage

betreffend Beseitigung von Immissionen einreichen und folgende Rechtsbegehren

stellen:

Der Beklagte sei zu verpflichten,

die von seinem Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen

derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die

Innenräume der auf GB [Ort] Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der

Kläger eindringen.

Der Beklagte sei bereits für die

Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem

Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00

Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden

WLAN-Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beklagten.

3.2 Mit Klageantwort vom 16. Dezember

2016 schloss der Beklagte auf Klageabweisung und auf Abweisung des Massnahmengesuchs,

u.K.u.E.F.

4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017

wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2).

5.1 Dagegen liessen die Kläger (von nun

an: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Ziffer 2 der Verfügung vom 30.

Januar 2017 sei aufzuheben.

Der Beschwerdegegner sei für die

Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem

Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00

Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden

WLAN-Immissionen in die Innenräume der Beschwerdeführer eindringen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Februar 2017 liess der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F., schliessen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

In vermögensrechtlichen

Streitigkeiten ist die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10‘000.00 beträgt

(Art. 308 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

1.2

Streitigkeiten über die Einwirkungen

auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E.

1; 45 II 402 E. 1; vgl. aus der neuen Rechtsprechung z.B. Urteile des BGer

5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3;5A_774/2008 vom 2. November 2009 E.

2.

). Der Streitwert wurde auf ca. CHF 1‘500.00 beziffert. Bei der

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Januar 2017 handelt

es sich – entgegen der sich darauf befindenden Rechtsmittelbelehrung – deshalb um

einen mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind

gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht

die

notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft

macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu

befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil droht (lit. b).

Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss

aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung

völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl.

Botschaft ZPO, S. 7354).

2.2

Der Gesuchsteller muss im

Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen,

sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun.

Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er hat dem Richter

objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit

des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache

aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83

E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 25

ff.).

3.

Die Vorderrichterin wies das

Massnahmengesuch mit folgender Begründung ab: Anlässlich der Schlichtungsverhandlung

habe sich der Beklagte mittels Vergleichs verpflichtet, einen Fachmann seiner

Wahl auf Kosten der Kläger beizuziehen, um die WLAN-Emissionen seiner Anlage

überprüfen und wenn möglich so einstellen zu lassen, dass die Emissionen bei

gleicher Leistung nicht mehr in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.

Der Kläger [recte: der Beklagte] habe sich in der Folge mit einem Fachbetrieb

in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht. Der Fachbetrieb

habe ein Auftragsformular übermittelt, das aber in der Folge von den Klägern –

entgegen dem Wortlaut im Vergleich – nicht unterzeichnet worden sei. Der

Fachbetrieb habe dem Beklagten entsprechend am 18. Juni 2016 mitgeteilt, dass die

Kläger keinen Antrag für eine Messung erteilt haben. Der Fachbetrieb habe

festgehalten, dass mit der aktuellen Einstellung der Fritzbox von 50 %

keinerlei geltende Vorschriften verletzt würden. Warum die Kläger dem

vereinbarten Vorgehen nicht mehr haben folgen wollen, sei nicht bekannt. Klar

werde aber, dass die Kläger eine schnelle und letztlich umsetzbare Lösung der

bestehenden Problematik verhindert hätten. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein

Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen. Es liege keine Gefahr in Verzug. Dies

gelte umso mehr, als nach Angaben der Kläger die Problematik seit Jahren

bekannt sei und man sich dieser aber erst konkret ab dem Jahr 2014 gestellt und

nach Abhilfe gesucht habe.

4.

Die Beschwerdeführer entgegnen

zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe auf einen

Sachverhalt abgestellt, der sich während des Schlichtungsverfahrens ereignet

habe. Weil das Schlichtungsverfahren gescheitert sei, sei dieses Verfahren

vorliegend aber unbeachtlich. Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern

geltend gemacht, das WLAN des Beschwerdegegners strahle in ihre Liegenschaft. Diese

Strahlung würde beim Beschwerdeführer 1, welcher eine erhöhte Elektrosensibilität

aufweise, zu starken Beschwerden führen. So habe er sich ein Notbett unter der

Kellertreppe im Ostteil der Liegenschaft einrichten müssen, weil dies der

einzige Ort in seinem Haus sei, an welchem das WLAN-Netz des Beschwerdegegners

nicht hinreiche. Zuvor habe er keinen Schlaf mehr gefunden und sei dadurch

völlig übermüdet und kraftlos gewesen. Dazu komme, dass er durch die permanente

WLAN-Strahlung erschöpft, ausgelaugt und unkonzentriert sei sowie unter

Kopfschmerzen leide. Für den Beschwerdegegner gebe es im Gegenzug wenig

aufwändige Massnahmen, welche zur Folge hätten, dass bei gleichbleibender

Leistung kein WLAN-Signal mehr zu ihnen hinüber strahle. Durch äusserst

einfache Massnahmen (neue Platzierung und optimale Einstellung des Routers,

Reichweitenbegrenzung, allenfalls Verwendung eines Repeaters, Nutzung des 5-

statt des 2.4-GHz-Frequenzbandes) würde bei gleichbleibender Leistung keine

WLAN-Strahlung mehr in ihre Liegenschaft eindringen. Indem sich der

Beschwerdegegner bis heute beharrlich weigere, diese einfachsten Massnahmen

umzusetzen, sei ihr Anspruch auf schonende Rechtsausübung verletzt. Die Vor­instanz

habe nicht geprüft, ob eine Anspruchsverletzung vorliege.

5.

Basis jeder vorsorglichen Massnahme

ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender

Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn

ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber,

a.a.O., Art. 261 N 17).

5.1.1

Gemäss Art. 684 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei

der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das

Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB

beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung

usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung

auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen

auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der

Nachbarn verletzen, unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel,

Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle

Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit

ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission

soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei

der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden

mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt

zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung

seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist (vgl. zum

Ganzen: Urteil des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.1.2

Selbst wenn belegt wäre, dass von

der Liegenschaft des Beschwerdegegners WLAN-Strahlung bis in die Liegenschaft der

Beschwerdeführer dringt – was vom Beschwerdegegner vehement bestritten wird –,

hätten die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 684 ZGB gegen den

Beschwerdegegner nur dann einen Anspruch auf Reduktion der Strahlung, wenn die

Strahlung übermässig ist. Die Beschwerdeführer müssten also glaubhaft machen,

dass der Beschwerdegegner übermässig auf ihr Eigentum einwirkt.

5.1.3

Bei der Abgrenzung zwischen

zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger, Immission ist die

Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven

Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen

vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen

in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und

Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der

Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2

ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage

umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden

Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten

bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der

Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind

nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen

(BGE 126 III 223 E. 4a; 119 II 411 E. 4c).

5.1.4

Zurzeit gibt es keine allgemein

anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität. Ein kausaler

Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit

Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden hat nicht nachgewiesen

werden können. Auch der im Mai 2012 im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt

(BAFU) vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH)

erstellte Synthesebericht «Elektromagnetische Hypersensibilität» hält zusammenfassend

fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass

Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, empfindlicher

auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung (vgl.

Urteile des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4.4.1;1C_360/2013 vom 4.

April 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus den von den Beschwerdeführern

eingereichten Studien ergibt sich nichts Gegenteiliges.

5.1.5

Mangels allgemein anerkannten

Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität gelingt es den

Beschwerdeführern nicht, glaubhaft zu machen, dass ihnen durch die (angebliche)

WLAN-Strahlung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus

demselben Grund ist auch die zeitliche Dringlichkeit nicht glaubhaft dargelegt

worden. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist ferner, dass der Beschwerdegegner

übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt, denn aus den Akten

geht hervor, dass der Beschwerdegegner mit der auf 50 % eingestellten Fritzbox

keinerlei geltende Vorschriften verletzt.

5.2.1

Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt

offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Aus dieser Bestimmung haben

Lehre und Rechtsprechung unter anderem das Gebot schonender Rechtsausübung

abgeleitet. Es hat seinen Ursprung im Sachenrecht und bedeutet, dass rechtsmissbräuchlich

handelt, wer von mehreren in etwa gleichwertigen

Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offen stehen, ohne sachlichen

Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit

sich bringt (BGE 131 III 459).

5.2.2

Wie soeben dargelegt worden ist,

gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft

des Beschwerdegegners ausgehen soll, glaubhaft zu machen. Entsprechend können

sie sich im vorliegenden Massnahmenverfahren auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 ZGB

berufen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Verhalten der

Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren für die Anspruchsbegründung hätte gewürdigt

werden dürfen.

6.1

Aufgrund der Erwägungen hat die

Vorderrichterin die beantragte vorsorgliche Massnahme im Ergebnis zu Recht

abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist

abzuweisen.

6.2

Nach dem gegebenen Verfahrensausgang

werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Sie haben die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen, welche mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet werden. Sodann haben sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1‘743.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben C.___ für das

Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘743.45

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 30. November 2017 die dagegen erhobene subsidiäre

Verfassungsbeschwerde abgewiesen (BGer 5D_56/2017).