ZKBES.2017.16
vorsorgliche Massnahmen (Beseitigung von Immissionen)
13. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Beseitigung von Immissionen)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ bewohnen die
Liegenschaft auf GB [Ort] Nr. [...], C.___ bewohnt die benachbarte Liegenschaft
auf GB [Ort] Nr. [...]. Die Parteien sind seit Juli 2001 Nachbarn.
2. Auf Gesuch von A.___ und B.___ vom
15. Februar 2016 wurde vom Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren
gegen C.___ eingeleitet. Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Mai
2016 von den Parteien unterzeichnete Vergleich konnte nicht vollzogen werden,
worauf am 4. Juli 2016 die Klagebewilligung ausgestellt worden ist.
3.1 Am 3. Oktober 2016 liessen A.___ und
B.___ (nachfolgend: Kläger) gegen C.___ (nachfolgend: Beklagter) Klage
betreffend Beseitigung von Immissionen einreichen und folgende Rechtsbegehren
stellen:
Der Beklagte sei zu verpflichten,
die von seinem Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen
derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in die
Innenräume der auf GB [Ort] Nr. [...] gelegenen Liegenschaft der
Kläger eindringen.
Der Beklagte sei bereits für die
Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem
Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00
Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden
WLAN-Immissionen in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beklagten.
3.2 Mit Klageantwort vom 16. Dezember
2016 schloss der Beklagte auf Klageabweisung und auf Abweisung des Massnahmengesuchs,
u.K.u.E.F.
4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017
wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Antrag auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ab (Ziffer 2).
5.1 Dagegen liessen die Kläger (von nun
an: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Ziffer 2 der Verfügung vom 30.
Januar 2017 sei aufzuheben.
Der Beschwerdegegner sei für die
Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von seinem
Grundstück GB [Ort] Nr. [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00
Uhr und 7:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden
WLAN-Immissionen in die Innenräume der Beschwerdeführer eindringen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Februar 2017 liess der Beklagte (von nun an: Beschwerdegegner) auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F., schliessen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
In vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10‘000.00 beträgt
(Art. 308 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
1.2
Streitigkeiten über die Einwirkungen
auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E.
1; 45 II 402 E. 1; vgl. aus der neuen Rechtsprechung z.B. Urteile des BGer
5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3;5A_774/2008 vom 2. November 2009 E.
2.
). Der Streitwert wurde auf ca. CHF 1‘500.00 beziffert. Bei der
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Januar 2017 handelt
es sich – entgegen der sich darauf befindenden Rechtsmittelbelehrung – deshalb um
einen mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind
gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht
die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft
macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu
befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss
aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung
völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl.
Botschaft ZPO, S. 7354).
2.2
Der Gesuchsteller muss im
Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen,
sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun.
Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er hat dem Richter
objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83
E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 25
ff.).
3.
Die Vorderrichterin wies das
Massnahmengesuch mit folgender Begründung ab: Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
habe sich der Beklagte mittels Vergleichs verpflichtet, einen Fachmann seiner
Wahl auf Kosten der Kläger beizuziehen, um die WLAN-Emissionen seiner Anlage
überprüfen und wenn möglich so einstellen zu lassen, dass die Emissionen bei
gleicher Leistung nicht mehr in die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.
Der Kläger [recte: der Beklagte] habe sich in der Folge mit einem Fachbetrieb
in Verbindung gesetzt und eine Messung zu veranlassen versucht. Der Fachbetrieb
habe ein Auftragsformular übermittelt, das aber in der Folge von den Klägern –
entgegen dem Wortlaut im Vergleich – nicht unterzeichnet worden sei. Der
Fachbetrieb habe dem Beklagten entsprechend am 18. Juni 2016 mitgeteilt, dass die
Kläger keinen Antrag für eine Messung erteilt haben. Der Fachbetrieb habe
festgehalten, dass mit der aktuellen Einstellung der Fritzbox von 50 %
keinerlei geltende Vorschriften verletzt würden. Warum die Kläger dem
vereinbarten Vorgehen nicht mehr haben folgen wollen, sei nicht bekannt. Klar
werde aber, dass die Kläger eine schnelle und letztlich umsetzbare Lösung der
bestehenden Problematik verhindert hätten. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein
Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen. Es liege keine Gefahr in Verzug. Dies
gelte umso mehr, als nach Angaben der Kläger die Problematik seit Jahren
bekannt sei und man sich dieser aber erst konkret ab dem Jahr 2014 gestellt und
nach Abhilfe gesucht habe.
4.
Die Beschwerdeführer entgegnen
zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe auf einen
Sachverhalt abgestellt, der sich während des Schlichtungsverfahrens ereignet
habe. Weil das Schlichtungsverfahren gescheitert sei, sei dieses Verfahren
vorliegend aber unbeachtlich. Des Weiteren wird von den Beschwerdeführern
geltend gemacht, das WLAN des Beschwerdegegners strahle in ihre Liegenschaft. Diese
Strahlung würde beim Beschwerdeführer 1, welcher eine erhöhte Elektrosensibilität
aufweise, zu starken Beschwerden führen. So habe er sich ein Notbett unter der
Kellertreppe im Ostteil der Liegenschaft einrichten müssen, weil dies der
einzige Ort in seinem Haus sei, an welchem das WLAN-Netz des Beschwerdegegners
nicht hinreiche. Zuvor habe er keinen Schlaf mehr gefunden und sei dadurch
völlig übermüdet und kraftlos gewesen. Dazu komme, dass er durch die permanente
WLAN-Strahlung erschöpft, ausgelaugt und unkonzentriert sei sowie unter
Kopfschmerzen leide. Für den Beschwerdegegner gebe es im Gegenzug wenig
aufwändige Massnahmen, welche zur Folge hätten, dass bei gleichbleibender
Leistung kein WLAN-Signal mehr zu ihnen hinüber strahle. Durch äusserst
einfache Massnahmen (neue Platzierung und optimale Einstellung des Routers,
Reichweitenbegrenzung, allenfalls Verwendung eines Repeaters, Nutzung des 5-
statt des 2.4-GHz-Frequenzbandes) würde bei gleichbleibender Leistung keine
WLAN-Strahlung mehr in ihre Liegenschaft eindringen. Indem sich der
Beschwerdegegner bis heute beharrlich weigere, diese einfachsten Massnahmen
umzusetzen, sei ihr Anspruch auf schonende Rechtsausübung verletzt. Die Vorinstanz
habe nicht geprüft, ob eine Anspruchsverletzung vorliege.
5.
Basis jeder vorsorglichen Massnahme
ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender
Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn
ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber,
a.a.O., Art. 261 N 17).
5.1.1
Gemäss Art. 684 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist jedermann verpflichtet, bei
der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das
Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB
beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung
usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung
auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen
auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der
Nachbarn verletzen, unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel,
Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle
Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit
ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission
soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei
der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden
mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt
zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung
seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.1.2
Selbst wenn belegt wäre, dass von
der Liegenschaft des Beschwerdegegners WLAN-Strahlung bis in die Liegenschaft der
Beschwerdeführer dringt – was vom Beschwerdegegner vehement bestritten wird –,
hätten die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 684 ZGB gegen den
Beschwerdegegner nur dann einen Anspruch auf Reduktion der Strahlung, wenn die
Strahlung übermässig ist. Die Beschwerdeführer müssten also glaubhaft machen,
dass der Beschwerdegegner übermässig auf ihr Eigentum einwirkt.
5.1.3
Bei der Abgrenzung zwischen
zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger, Immission ist die
Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven
Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen
vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen
in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und
Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2
ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage
umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden
Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten
bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der
Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind
nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen
(BGE 126 III 223 E. 4a; 119 II 411 E. 4c).
5.1.4
Zurzeit gibt es keine allgemein
anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität. Ein kausaler
Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit
Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden hat nicht nachgewiesen
werden können. Auch der im Mai 2012 im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt
(BAFU) vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH)
erstellte Synthesebericht «Elektromagnetische Hypersensibilität» hält zusammenfassend
fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass
Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, empfindlicher
auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung (vgl.
Urteile des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4.4.1;1C_360/2013 vom 4.
April 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus den von den Beschwerdeführern
eingereichten Studien ergibt sich nichts Gegenteiliges.
5.1.5
Mangels allgemein anerkannten
Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität gelingt es den
Beschwerdeführern nicht, glaubhaft zu machen, dass ihnen durch die (angebliche)
WLAN-Strahlung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus
demselben Grund ist auch die zeitliche Dringlichkeit nicht glaubhaft dargelegt
worden. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist ferner, dass der Beschwerdegegner
übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt, denn aus den Akten
geht hervor, dass der Beschwerdegegner mit der auf 50 % eingestellten Fritzbox
keinerlei geltende Vorschriften verletzt.
5.2.1
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt
offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Aus dieser Bestimmung haben
Lehre und Rechtsprechung unter anderem das Gebot schonender Rechtsausübung
abgeleitet. Es hat seinen Ursprung im Sachenrecht und bedeutet, dass rechtsmissbräuchlich
handelt, wer von mehreren in etwa gleichwertigen
Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offen stehen, ohne sachlichen
Grund gerade diejenige wählt, welche für einen anderen besondere Nachteile mit
sich bringt (BGE 131 III 459).
5.2.2
Wie soeben dargelegt worden ist,
gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil durch die WLAN-Strahlung, welche von der Liegenschaft
des Beschwerdegegners ausgehen soll, glaubhaft zu machen. Entsprechend können
sie sich im vorliegenden Massnahmenverfahren auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 ZGB
berufen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Verhalten der
Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren für die Anspruchsbegründung hätte gewürdigt
werden dürfen.
6.1
Aufgrund der Erwägungen hat die
Vorderrichterin die beantragte vorsorgliche Massnahme im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
6.2
Nach dem gegebenen Verfahrensausgang
werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Sie haben die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen, welche mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden. Sodann haben sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1‘743.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben C.___ für das
Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘743.45
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 30. November 2017 die dagegen erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abgewiesen (BGer 5D_56/2017).