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Entscheid

ZKBES.2017.161

Forderung aus Versicherungsvertrag

8. März 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Versicherungspolice vom 25.

August 1997 (Klagebeilage 2) schloss A.___ mit der C.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft

einen Vertrag über eine Leibrente von jährlich CHF 7'934.00 bzw. monatlich

661.20. Weiter enthält die Police unter dem Titel Überschussbeteiligung die

folgende Bestimmung: «Diese Versicherung ist ab sofort überschussberechtigt.

Die Überschussbeteiligung erfolgt in Form einer Zusatzrente und wird

gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt. » Ab September 1997 wurden der

Klägerin monatlich eine Leibrente von CHF 661.20 und eine Überschussbeteiligung

von monatlich CHF 120.50, total CHF 781.70, ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1.

Mai 2003 (Klagebeilage 18) teilte die C.___ mit, sie werde die

Überschussbeteiligung per 1. August 2003 wegen der gegenwärtigen

wirtschaftlichen Gegebenheiten um CHF 48.20 auf CHF 72.30 kürzen (Klagebeilage

18). Seither wird die Überschussbeteiligung in diesem Betrag ausgerichtet.

1.2 Sogleich ist darauf hinzuweisen,

dass die Überschussbeteiligung in gewissen Belegen mit CHF 120.40 beziffert

wird (Klagebeilagen 16 und 43), jedoch von Anfang eine Überschussbeteiligung

von CHF 120.50, ausmachend einen gesamten Rentenbetrag von CHF 781.70,

ausbezahlt wurde (Klagebeilage 17). Dementsprechend werden nachfolgend je nach

Grundlage beide Beträge erwähnt.

2.1 Am 25. November 2016 (Postaufgabe) klagte

A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen

die B.___ Lebensversicherung-Gesellschaft AG (in welche die C.___

Lebensversicherungs-Gesellschaft umfirmiert worden war; im Folgenden die

Beklagte). Die Klägerin verlangte mit ihren an der Hauptverhandlung

formulierten Rechtsbegehren die nachträgliche Auszahlung der Kürzung der

Überschussbeteiligung von monatlich CHF 48.20 für die Zeit von August 2003 bis

März 2016 im Gesamtbetrag von CHF 7'326.40 nebst Zins zu 5 % seit mittlerem

Verfall am 1. Januar 2010, unter Vorbehalt weiterer Forderungen nach

Einreichung des Schlichtungsbegehrens, u.K.u.E.F.

2.2 Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort

vom 10. März 2017 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident wies die

Klage mit Urteil am 18. August 2017 ab und verpflichtete die Klägerin, der

Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'202.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

und die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

4.1 Gegen dieses Urteil erhob die

Klägerin am 31. Oktober 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht und verlangte dessen vollumfängliche Aufhebung und die Gutheissung

der Klage im bei der Vorinstanz beantragten Umfang, eventuell die Rückweisung

zu neuem Entschied an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.

4.2 Der mit der Beschwerde gestellte

Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2.

November 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

5. Die Beklagte beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, u.K.u.E.F.

6. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag

hin am 6. Dezember 2017 Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Diese wurde

am 12. Januar 2018 innert der gesetzten Frist eingereicht. Die Beklagte reichte

dazu am 23. Januar 2018 eine kurze Duplik ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine

Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, Art. 321 N 15).

2.1

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Beweislast in verschiedenen abgeänderten Verfügungen (Verfügungen vom 6. April

2017, 6. Juni 2017 und 27. Juni 2017) letztlich wie folgt verteilt: Die

Klägerin habe zu beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40

pro Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert sei,

resp. sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von

CHF 120.40 evtl. mehr als CHF 73.20 pro Monat, beanspruchen könne.

Für den Fall, dass der Klägerin der

Hauptbeweis der Garantie der Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro

Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Rente misslingen sollte, habe die

Beklagte die Höhe des Überschussanteils resp. die Angemessenheit deren Kürzung

um 40 % resp. CHF 48.20 pro Monat zu beweisen.

2.2

In einem ersten Schritt hat der

Amtsgerichtspräsident den Schluss gezogen, dass es sich bei der vereinbarten

Überschussbeteiligung nicht um einen betragsmässig garantierten Teil der

Leibrente handelt und dass die Klägerin den Beweis, dass die Höhe der

Überschussbeteiligung garantiert war, nicht erbringen konnte (Fazit in Erwägung

4.3

, S. 13). In einem zweiten Schritt hat er daraufhin geprüft, ob die

Beklagte rechtsgenüglich darlegen konnte, weshalb die Kürzung der Rente für die

Zeit vom 1. Juli 2003 (recte 1. August 2003) bis heute um 40 % erfolgte. Da er

diese Frage bejahte, wies er die Klage ab, ohne dass er weiter auf die

ebenfalls erhobene Verjährungseinrede einging (Zusammenfassung in Erwägung 6,

Seite 19).

3.

Die Klägerin begründet ihre

Beschwerde damit, dass die Vorinstanz die Beweislastverteilungsregel des Art. 8

ZGB falsch angewendet habe und zum anderen die Begründungpflicht verletzt habe.

Zum Ersten führt sie aus, es könne keinen Zweifel daran geben, dass der

beklagten Versicherung der Nachweis obliege, dass die Anspruchsgrundlagen für

die Weiterausrichtung der von 1997 bis 2003 jahrelang ausgerichteten und von

der Beklagten unbestrittenen, also als erzeugt nachgewiesenen

Überschussbeteiligung, plötzlich überraschend und nicht nachvollziehbar auf

Dauer weggefallen sein sollten. Es handle sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage. Wer wie die betroffene Versicherung ein bisher

unbestrittenes Recht als teilweise untergegangen behaupte, trage hierfür die

Beweislast. Die als erzeugt nachgewiesene Berechtigung habe solange Bestand,

als sie nicht erloschen sei. Der Ansprecher müsse nicht nebst den erzeugenden zusätzlich

die Abwesenheit sämtlicher denkbarer rechtsvernichtender und rechtshemmender

Sachumstände beweisen, sondern die Versicherung habe die konkret behaupteten

Umstände ihrer teilweisen Befreiung im Rahmen der erfolgten Reduktion der Überschussbeteiligung

zu beweisen. Der Vorderrichter habe die Beweislastverteilung zunächst

zutreffend erfasst, indem er der Beklagten die Beweislast für die Reduktion der

Überschussbeteiligung um 40% auferlegt habe, habe es aber dann unterlassen, die

Folgen der Beweislosigkeit für die Beklagte festzustellen.

4.

Die Beklagte wendet dagegen ein, nach

der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz habe die Klägerin kein

vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung einer Überschussrente in einem

betraglich zum Voraus festgelegten Ausmass. Der Gerichtspräsident habe fälschlicherweise

den Schluss gezogen, die Beklagte müsse die Sachumstände nachweisen, die es ihr

erlaubten, die Höhe der Überschussrente während der Laufzeit der Police

herabzusetzen. Damit habe er die Beweislast nicht korrekt verteilt, allerdings

nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu deren Gunsten. Dies habe das

Obergericht zu korrigieren. In Ziffer 2 der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017

habe der Gerichtspräsident noch richtig festgehalten, die Klägerin trage den

Hauptbeweis dafür, dass sie von der Beklagten eine

Zusatzrente/Überschussbeteiligung in der Höhe von CHF 120.40, eventuell von

mehr als CHF 73.20 (recte 72.30) pro Monat beanspruchen könne. Es sei nicht

klar, was den Gerichtspräsidenten zur Abänderung der Beweislastverteilung zu

Lasten der Beklagten zu Beginn der Hauptverhandlung bewogen habe. Entgegen dem

früheren Beweisauflageschluss sei nun plötzlich sie für die Herabsetzung der

Überschussbeteiligung um 40% beweispflichtig geworden und es habe nicht mehr

die Klägerin den Hauptbeweis für eine unveränderte Rentenhöhe zu tragen gehabt.

Da die Klage letztlich doch abgewiesen worden sei, habe sich diese unrichtige

Rechtsanwendung im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Mangels Beschwer habe

die Klägerin kein eigenes Beschwerderecht gehabt.

5.

Die oben unter Ziffer 3

wiedergegebenen Vorbringen der beschwerdeführenden Klägerin sind widersprüchlich.

Soweit sie rügt, die Beweislast sei falsch verteilt worden und behauptet, die

Überschussbeteiligung sei als erzeugt nachgewiesen, stellt sie eigentlich das

erste vom Vorderrichter gezogen Fazit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung

nicht garantiert war, in Frage. Auf diese erste Folgerung nimmt sie dann allerdings

nirgends konkret Bezug und begründet auch nicht, was daran falsch sein sollte.

Es bleibt bei der erwähnten Behauptung. Die gesamte weitere

Beschwerdebegründung befasst sich hingegen mit der Frage, ob der Beklagten der

Beweis gelungen ist, dass sie die Überschussbeteiligung um 40 % kürzen durfte.

Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung. Darauf weisen auch unmissverständlich

die nachfolgenden Vorbringen hin, wonach die Behauptung «kein Gewinn» kein

Beweis für die konkrete Kürzung der Überschussbeteiligung der Klägerin um CHF

48.20

sei (Beschwerde S. 5 unten) oder es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn

der Vorderrichter die Kürzung als rechtens beurteile und nicht Beweislosigkeit

feststelle, sondern von einer tatsächlichen Vermutung ausgehe, es habe bei der

Versicherung alles seine Berechtigung (Beschwerde S. 7 oben). Zudem hält die

Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen

Urteil, Erwägung 3 am Schluss, selbst fest, der Vorderrichter habe die

Beweislastverteilung zunächst zutreffend vorgenommen, indem er der Beklagten

die Beweislast für die Reduktion um 40 % auferlegte. Mit dem anschliessenden

Hinweis auf die Beweislosigkeit und deren Folgen für die Beklagte wird wiederum

das beanstandete Beweisergebnis angesprochen (Beschwerde S. 5). Es ist daher

zusammen mit der Beklagten davon auszugehen, dass das erste Fazit des

Vorderrichters, wonach die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf

Ausrichtung einer Überschussrente in einem betraglich zum Voraus festgelegten

Ausmass hat, nicht angefochten ist. Selbst wenn eine Anfechtung in diesem Punkt

beabsichtigt gewesen wäre, wäre darauf mangels einer rechtsgenüglichen

Begründung nicht einzutreten.

6.

Der Vorderrichter hat seine

Beweislastverteilung auf BGE 130 III 312 E.3.1 gestützt. Dort werden die

folgenden Grundsätze festgehalten: Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz

nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache

zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen

Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während

die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschiften

verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren; sie gilt auch im

Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der

Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte

Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des

Versicherungsanspruchs» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines

Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des

Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu

einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die

den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich

machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche

Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen.

Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren

gegenüberstehen.

7.1

Der Amtsgerichtspräsident hat wie

erwähnt in einem ersten Schritt festgestellt, dass die Klägerin den Beweis

nicht erbringen konnte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung garantiert war.

Es bestand mit anderen Worten kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, und

schon gar nicht in einer betragsmässig bestimmten Höhe. Damit gab es auch kein

Recht, dessen Untergang die Beklagte mit rechtsaufhebenden bzw.

rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen hätte beweisen können.

Entgegen der Ausführungen der Klägerin gab es betreffend der

Überschussbeteiligung kein bisher unbestrittenes Recht, dessen Untergang

bewiesen werden müsste, und kein als erzeugt nachgewiesene Berechtigung, die

solange Bestand hat, als sie nicht erloschen ist. Vielmehr ist der Beklagten

darin beizupflichten, dass nach der nicht angefochtenen Feststellung der

Vorinstanz die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung

einer Überschussrente in einem betragsmässig zum Voraus festgelegten Ausmass

hat. Genau dieses Fazit hat der Vorderrichter als erstes gezogen (Erwägung

4.3

, S. 13). Wenn es kein Recht gibt, kann und muss dessen Einschränkung und

Untergang auch nicht bewiesen werden. In dem vom Vorderrichter zitierten

Bundesgerichtsentscheid hatte der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur

Begründung des Versicherungsanspruchs zu beweisen, also namentlich und

insbesondere den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des Anspruchs.

Beweisthema war dort, ob eine unbekannte Täterschaft die vom Kläger

aufgelisteten Wertsachen aus dem genannten Tresor gestohlen hat. Dies waren die

anspruchsbegründenden Tatsachen (BGE 130 III 321 E. 1), genauso wie im Urteil

des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 die Arbeitsunfähigkeit von

demjenigen zu beweisen war, der Taggelder forderte (E. 3.2). Im vorliegenden

Fall ist das Beweisthema, ob die Parteien vereinbart haben, dass die beklagte

Versicherung der klagenden Versicherungsnehmerin nebst der Leibrente von

monatlich CHF 661.20 einen Überschussanteil von CHF 120.40 pro Monat versprochen

hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen. Ein solcher Anspruch

besteht nicht, wie dies ja auch der Vorderrichter festgestellt hat. Besteht

keine vertragliche Leistung, muss die Beklagte auch keine Tatsachen beweisen,

die zu einer Kürzung oder Verweigerung berechtigen würden.

7.2

Gemäss Police beträgt die monatliche

Leibrente CHF 661.20. Auf der letzten Seite wird festgehalten, dass diese

Versicherung überschussberechtigt ist, wobei die Überschussbeteiligung in Form

einer Zusatzrente erfolgt und gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt wird.

Ein fixer geschuldeter Betrag oder eine Berechnungsformel für dessen Berechnung

wird nicht festgehalten, wie dies ja auch die Klägerin bemerkt und rügt. Wenn

jedoch die Bemessung der Überschussbeteiligung dem Versicherer überlassen wird,

liefert sich der Versicherungsnehmer mit dem Akzept dieser Police mehr oder

weniger dessen Belieben aus. Um die Versicherten vor Benachteiligungen bei der

Überschussbeteiligung zu schützen, prüfte das Bundesamt für

Privatversicherungen bis am 1. Januar 2006 die Verteilung der Überschüsse. Zu

diesem Zweck mussten die Versicherungsgesellschaften die Überschusspläne der

Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Damit wurde sichergestellt, dass

Abänderungen nicht zu Ungunsten der Versicherten vorgenommen wurden. Auch wenn das

Bundesamt für Privatversicherungen nur die Überschusspläne und nicht die

Zuteilung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse überprüft hat, bestand

damit eine gewisse Kontrolle der Versicherer. Wie die Finma in ihrem Schreiben

vom 4. Juli 2016 festhält, hat das damalige Bundesamt für Privatversicherungen

den im Zusammenhang mit der Police der Klägerin relevanten Überschussplan am

31.

März 2003 genehmigt (Klagebeilage 42). Das Belieben der Beklagten war

demnach keineswegs grenzenlos und es bestand immerhin eine

«Nicht-Missbrauchsbewilligung» wie die Klägerin in ihrer Replik selbst anerkennt.

7.3

Zudem wird in den allgemeinen

Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (Klagebeilage 3) unter Ziffer

13.

festgehalten, die (Versicherungs-)Prämien – in casu war es eine Einmalprämie

– würden während der ganzen Versicherungsdauer garantiert und seien deshalb

vorsichtig berechnet. Falls sich die Risiken und der Zins langfristig günstiger

entwickeln würden als berechnet, würden so erzielte Gewinne an die

Versicherungsnehmer weitergegeben. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich

dieselbe Beweislastverteilung wie aus den vom Bundesgericht aufgezeigten

Grundsätzen. Wer einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen

will, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, namentlich den

erzielten höheren Gewinn. Allenfalls wäre dabei das Vertrauen der Versicherten

auf die Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode zu schützen. Die

Beweisschwierigkeiten, die sich dem Versicherten dabei stellen, vermögen keine

Umkehr der Beweislast zu begründen. Entscheidend bleibt aber, dass keine Vereinbarung

nachgewiesen ist, wonach die Klägerin einen Anspruch auf eine

Überschussbeteiligung von monatlich CHF 120.50 oder in einer anderen Höhe hat.

Deshalb muss die Beklagte auch nicht beweisen, wieso ausgerechnet per 1. August

2003.

eine Kürzung um ausgerechnet 40 % erfolgte, wie dies die Klägerin immer

wieder verlangte.

8.

Da die Beklagte diesen Beweis nicht zu

erbringen hatte, muss auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin an der Beweiswürdigung

des Vorderrichters dem von ihm gezogenen Beweisergebnis gar nicht mehr weiter

eingegangen werden. In ihrer Replik führt die Klägerin wiederum aus, nachdem

die Beklagte während 6 Jahren monateweise vorbehaltlos immer die gleichen

Überschussbeteiligungen ausgerichtet habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand

geschaffen und damit ein Recht auf die Überschussbeteiligung erzeugt. Es wurde

bereits aufgezeigt, dass das erste Fazit des Vorderrichters, wonach eine

garantierte Überschussbeteiligung nicht erstellt werden konnte, mit der Beschwerde

gar nicht und schon gar nicht begründet angefochten wurde. Dasselbe gilt für

die Replik. Ohnehin dient die Replik nicht der Beschwerdeergänzung, sondern der

Stellungnahme zu den Äusserungen der Gegenpartei. Zudem ist das erste vom

Vorderrichter gezogene Fazit wohlbegründet.

9.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hat der

Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss

auf CHF 3'828.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der B.___

Lebensversicherung-Gesellschaft AG für das Verfahren vor Obergericht eine

Parteientschädigung von CHF 3'828.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 31. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4A_204/2018).