ZKBES.2017.161
Forderung aus Versicherungsvertrag
8. März 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft
AG,
vertreten durch Fürsprecher Marcel
Süsskind,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
aus Versicherungsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Versicherungspolice vom 25.
August 1997 (Klagebeilage 2) schloss A.___ mit der C.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft
einen Vertrag über eine Leibrente von jährlich CHF 7'934.00 bzw. monatlich
661.20. Weiter enthält die Police unter dem Titel Überschussbeteiligung die
folgende Bestimmung: «Diese Versicherung ist ab sofort überschussberechtigt.
Die Überschussbeteiligung erfolgt in Form einer Zusatzrente und wird
gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt. » Ab September 1997 wurden der
Klägerin monatlich eine Leibrente von CHF 661.20 und eine Überschussbeteiligung
von monatlich CHF 120.50, total CHF 781.70, ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1.
Mai 2003 (Klagebeilage 18) teilte die C.___ mit, sie werde die
Überschussbeteiligung per 1. August 2003 wegen der gegenwärtigen
wirtschaftlichen Gegebenheiten um CHF 48.20 auf CHF 72.30 kürzen (Klagebeilage
18). Seither wird die Überschussbeteiligung in diesem Betrag ausgerichtet.
1.2 Sogleich ist darauf hinzuweisen,
dass die Überschussbeteiligung in gewissen Belegen mit CHF 120.40 beziffert
wird (Klagebeilagen 16 und 43), jedoch von Anfang eine Überschussbeteiligung
von CHF 120.50, ausmachend einen gesamten Rentenbetrag von CHF 781.70,
ausbezahlt wurde (Klagebeilage 17). Dementsprechend werden nachfolgend je nach
Grundlage beide Beträge erwähnt.
2.1 Am 25. November 2016 (Postaufgabe) klagte
A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen
die B.___ Lebensversicherung-Gesellschaft AG (in welche die C.___
Lebensversicherungs-Gesellschaft umfirmiert worden war; im Folgenden die
Beklagte). Die Klägerin verlangte mit ihren an der Hauptverhandlung
formulierten Rechtsbegehren die nachträgliche Auszahlung der Kürzung der
Überschussbeteiligung von monatlich CHF 48.20 für die Zeit von August 2003 bis
März 2016 im Gesamtbetrag von CHF 7'326.40 nebst Zins zu 5 % seit mittlerem
Verfall am 1. Januar 2010, unter Vorbehalt weiterer Forderungen nach
Einreichung des Schlichtungsbegehrens, u.K.u.E.F.
2.2 Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort
vom 10. März 2017 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
3. Der Amtsgerichtspräsident wies die
Klage mit Urteil am 18. August 2017 ab und verpflichtete die Klägerin, der
Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'202.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
und die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
4.1 Gegen dieses Urteil erhob die
Klägerin am 31. Oktober 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht und verlangte dessen vollumfängliche Aufhebung und die Gutheissung
der Klage im bei der Vorinstanz beantragten Umfang, eventuell die Rückweisung
zu neuem Entschied an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.
4.2 Der mit der Beschwerde gestellte
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2.
November 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5. Die Beklagte beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, u.K.u.E.F.
6. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag
hin am 6. Dezember 2017 Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Diese wurde
am 12. Januar 2018 innert der gesetzten Frist eingereicht. Die Beklagte reichte
dazu am 23. Januar 2018 eine kurze Duplik ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine
Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, Art. 321 N 15).
2.1
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Beweislast in verschiedenen abgeänderten Verfügungen (Verfügungen vom 6. April
2017, 6. Juni 2017 und 27. Juni 2017) letztlich wie folgt verteilt: Die
Klägerin habe zu beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40
pro Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert sei,
resp. sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von
CHF 120.40 evtl. mehr als CHF 73.20 pro Monat, beanspruchen könne.
Für den Fall, dass der Klägerin der
Hauptbeweis der Garantie der Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro
Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Rente misslingen sollte, habe die
Beklagte die Höhe des Überschussanteils resp. die Angemessenheit deren Kürzung
um 40 % resp. CHF 48.20 pro Monat zu beweisen.
2.2
In einem ersten Schritt hat der
Amtsgerichtspräsident den Schluss gezogen, dass es sich bei der vereinbarten
Überschussbeteiligung nicht um einen betragsmässig garantierten Teil der
Leibrente handelt und dass die Klägerin den Beweis, dass die Höhe der
Überschussbeteiligung garantiert war, nicht erbringen konnte (Fazit in Erwägung
4.3
, S. 13). In einem zweiten Schritt hat er daraufhin geprüft, ob die
Beklagte rechtsgenüglich darlegen konnte, weshalb die Kürzung der Rente für die
Zeit vom 1. Juli 2003 (recte 1. August 2003) bis heute um 40 % erfolgte. Da er
diese Frage bejahte, wies er die Klage ab, ohne dass er weiter auf die
ebenfalls erhobene Verjährungseinrede einging (Zusammenfassung in Erwägung 6,
Seite 19).
3.
Die Klägerin begründet ihre
Beschwerde damit, dass die Vorinstanz die Beweislastverteilungsregel des Art. 8
ZGB falsch angewendet habe und zum anderen die Begründungpflicht verletzt habe.
Zum Ersten führt sie aus, es könne keinen Zweifel daran geben, dass der
beklagten Versicherung der Nachweis obliege, dass die Anspruchsgrundlagen für
die Weiterausrichtung der von 1997 bis 2003 jahrelang ausgerichteten und von
der Beklagten unbestrittenen, also als erzeugt nachgewiesenen
Überschussbeteiligung, plötzlich überraschend und nicht nachvollziehbar auf
Dauer weggefallen sein sollten. Es handle sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage. Wer wie die betroffene Versicherung ein bisher
unbestrittenes Recht als teilweise untergegangen behaupte, trage hierfür die
Beweislast. Die als erzeugt nachgewiesene Berechtigung habe solange Bestand,
als sie nicht erloschen sei. Der Ansprecher müsse nicht nebst den erzeugenden zusätzlich
die Abwesenheit sämtlicher denkbarer rechtsvernichtender und rechtshemmender
Sachumstände beweisen, sondern die Versicherung habe die konkret behaupteten
Umstände ihrer teilweisen Befreiung im Rahmen der erfolgten Reduktion der Überschussbeteiligung
zu beweisen. Der Vorderrichter habe die Beweislastverteilung zunächst
zutreffend erfasst, indem er der Beklagten die Beweislast für die Reduktion der
Überschussbeteiligung um 40% auferlegt habe, habe es aber dann unterlassen, die
Folgen der Beweislosigkeit für die Beklagte festzustellen.
4.
Die Beklagte wendet dagegen ein, nach
der nicht angefochtenen Feststellung der Vorinstanz habe die Klägerin kein
vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung einer Überschussrente in einem
betraglich zum Voraus festgelegten Ausmass. Der Gerichtspräsident habe fälschlicherweise
den Schluss gezogen, die Beklagte müsse die Sachumstände nachweisen, die es ihr
erlaubten, die Höhe der Überschussrente während der Laufzeit der Police
herabzusetzen. Damit habe er die Beweislast nicht korrekt verteilt, allerdings
nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu deren Gunsten. Dies habe das
Obergericht zu korrigieren. In Ziffer 2 der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017
habe der Gerichtspräsident noch richtig festgehalten, die Klägerin trage den
Hauptbeweis dafür, dass sie von der Beklagten eine
Zusatzrente/Überschussbeteiligung in der Höhe von CHF 120.40, eventuell von
mehr als CHF 73.20 (recte 72.30) pro Monat beanspruchen könne. Es sei nicht
klar, was den Gerichtspräsidenten zur Abänderung der Beweislastverteilung zu
Lasten der Beklagten zu Beginn der Hauptverhandlung bewogen habe. Entgegen dem
früheren Beweisauflageschluss sei nun plötzlich sie für die Herabsetzung der
Überschussbeteiligung um 40% beweispflichtig geworden und es habe nicht mehr
die Klägerin den Hauptbeweis für eine unveränderte Rentenhöhe zu tragen gehabt.
Da die Klage letztlich doch abgewiesen worden sei, habe sich diese unrichtige
Rechtsanwendung im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Mangels Beschwer habe
die Klägerin kein eigenes Beschwerderecht gehabt.
5.
Die oben unter Ziffer 3
wiedergegebenen Vorbringen der beschwerdeführenden Klägerin sind widersprüchlich.
Soweit sie rügt, die Beweislast sei falsch verteilt worden und behauptet, die
Überschussbeteiligung sei als erzeugt nachgewiesen, stellt sie eigentlich das
erste vom Vorderrichter gezogen Fazit, dass die Höhe der Überschussbeteiligung
nicht garantiert war, in Frage. Auf diese erste Folgerung nimmt sie dann allerdings
nirgends konkret Bezug und begründet auch nicht, was daran falsch sein sollte.
Es bleibt bei der erwähnten Behauptung. Die gesamte weitere
Beschwerdebegründung befasst sich hingegen mit der Frage, ob der Beklagten der
Beweis gelungen ist, dass sie die Überschussbeteiligung um 40 % kürzen durfte.
Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung. Darauf weisen auch unmissverständlich
die nachfolgenden Vorbringen hin, wonach die Behauptung «kein Gewinn» kein
Beweis für die konkrete Kürzung der Überschussbeteiligung der Klägerin um CHF
48.20
sei (Beschwerde S. 5 unten) oder es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn
der Vorderrichter die Kürzung als rechtens beurteile und nicht Beweislosigkeit
feststelle, sondern von einer tatsächlichen Vermutung ausgehe, es habe bei der
Versicherung alles seine Berechtigung (Beschwerde S. 7 oben). Zudem hält die
Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen
Urteil, Erwägung 3 am Schluss, selbst fest, der Vorderrichter habe die
Beweislastverteilung zunächst zutreffend vorgenommen, indem er der Beklagten
die Beweislast für die Reduktion um 40 % auferlegte. Mit dem anschliessenden
Hinweis auf die Beweislosigkeit und deren Folgen für die Beklagte wird wiederum
das beanstandete Beweisergebnis angesprochen (Beschwerde S. 5). Es ist daher
zusammen mit der Beklagten davon auszugehen, dass das erste Fazit des
Vorderrichters, wonach die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf
Ausrichtung einer Überschussrente in einem betraglich zum Voraus festgelegten
Ausmass hat, nicht angefochten ist. Selbst wenn eine Anfechtung in diesem Punkt
beabsichtigt gewesen wäre, wäre darauf mangels einer rechtsgenüglichen
Begründung nicht einzutreten.
6.
Der Vorderrichter hat seine
Beweislastverteilung auf BGE 130 III 312 E.3.1 gestützt. Dort werden die
folgenden Grundsätze festgehalten: Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz
nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen
Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während
die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschiften
verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren; sie gilt auch im
Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der
Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte
Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des
Versicherungsanspruchs» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines
Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des
Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu
einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die
den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich
machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche
Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen.
Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren
gegenüberstehen.
7.1
Der Amtsgerichtspräsident hat wie
erwähnt in einem ersten Schritt festgestellt, dass die Klägerin den Beweis
nicht erbringen konnte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung garantiert war.
Es bestand mit anderen Worten kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, und
schon gar nicht in einer betragsmässig bestimmten Höhe. Damit gab es auch kein
Recht, dessen Untergang die Beklagte mit rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen hätte beweisen können.
Entgegen der Ausführungen der Klägerin gab es betreffend der
Überschussbeteiligung kein bisher unbestrittenes Recht, dessen Untergang
bewiesen werden müsste, und kein als erzeugt nachgewiesene Berechtigung, die
solange Bestand hat, als sie nicht erloschen ist. Vielmehr ist der Beklagten
darin beizupflichten, dass nach der nicht angefochtenen Feststellung der
Vorinstanz die Klägerin kein vertragliches Forderungsrecht auf Ausrichtung
einer Überschussrente in einem betragsmässig zum Voraus festgelegten Ausmass
hat. Genau dieses Fazit hat der Vorderrichter als erstes gezogen (Erwägung
4.3
, S. 13). Wenn es kein Recht gibt, kann und muss dessen Einschränkung und
Untergang auch nicht bewiesen werden. In dem vom Vorderrichter zitierten
Bundesgerichtsentscheid hatte der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur
Begründung des Versicherungsanspruchs zu beweisen, also namentlich und
insbesondere den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des Anspruchs.
Beweisthema war dort, ob eine unbekannte Täterschaft die vom Kläger
aufgelisteten Wertsachen aus dem genannten Tresor gestohlen hat. Dies waren die
anspruchsbegründenden Tatsachen (BGE 130 III 321 E. 1), genauso wie im Urteil
des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 die Arbeitsunfähigkeit von
demjenigen zu beweisen war, der Taggelder forderte (E. 3.2). Im vorliegenden
Fall ist das Beweisthema, ob die Parteien vereinbart haben, dass die beklagte
Versicherung der klagenden Versicherungsnehmerin nebst der Leibrente von
monatlich CHF 661.20 einen Überschussanteil von CHF 120.40 pro Monat versprochen
hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen. Ein solcher Anspruch
besteht nicht, wie dies ja auch der Vorderrichter festgestellt hat. Besteht
keine vertragliche Leistung, muss die Beklagte auch keine Tatsachen beweisen,
die zu einer Kürzung oder Verweigerung berechtigen würden.
7.2
Gemäss Police beträgt die monatliche
Leibrente CHF 661.20. Auf der letzten Seite wird festgehalten, dass diese
Versicherung überschussberechtigt ist, wobei die Überschussbeteiligung in Form
einer Zusatzrente erfolgt und gleichzeitig mit der Leibrente ausbezahlt wird.
Ein fixer geschuldeter Betrag oder eine Berechnungsformel für dessen Berechnung
wird nicht festgehalten, wie dies ja auch die Klägerin bemerkt und rügt. Wenn
jedoch die Bemessung der Überschussbeteiligung dem Versicherer überlassen wird,
liefert sich der Versicherungsnehmer mit dem Akzept dieser Police mehr oder
weniger dessen Belieben aus. Um die Versicherten vor Benachteiligungen bei der
Überschussbeteiligung zu schützen, prüfte das Bundesamt für
Privatversicherungen bis am 1. Januar 2006 die Verteilung der Überschüsse. Zu
diesem Zweck mussten die Versicherungsgesellschaften die Überschusspläne der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Damit wurde sichergestellt, dass
Abänderungen nicht zu Ungunsten der Versicherten vorgenommen wurden. Auch wenn das
Bundesamt für Privatversicherungen nur die Überschusspläne und nicht die
Zuteilung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse überprüft hat, bestand
damit eine gewisse Kontrolle der Versicherer. Wie die Finma in ihrem Schreiben
vom 4. Juli 2016 festhält, hat das damalige Bundesamt für Privatversicherungen
den im Zusammenhang mit der Police der Klägerin relevanten Überschussplan am
31.
März 2003 genehmigt (Klagebeilage 42). Das Belieben der Beklagten war
demnach keineswegs grenzenlos und es bestand immerhin eine
«Nicht-Missbrauchsbewilligung» wie die Klägerin in ihrer Replik selbst anerkennt.
7.3
Zudem wird in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (Klagebeilage 3) unter Ziffer
13.
festgehalten, die (Versicherungs-)Prämien – in casu war es eine Einmalprämie
– würden während der ganzen Versicherungsdauer garantiert und seien deshalb
vorsichtig berechnet. Falls sich die Risiken und der Zins langfristig günstiger
entwickeln würden als berechnet, würden so erzielte Gewinne an die
Versicherungsnehmer weitergegeben. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich
dieselbe Beweislastverteilung wie aus den vom Bundesgericht aufgezeigten
Grundsätzen. Wer einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen
will, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, namentlich den
erzielten höheren Gewinn. Allenfalls wäre dabei das Vertrauen der Versicherten
auf die Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode zu schützen. Die
Beweisschwierigkeiten, die sich dem Versicherten dabei stellen, vermögen keine
Umkehr der Beweislast zu begründen. Entscheidend bleibt aber, dass keine Vereinbarung
nachgewiesen ist, wonach die Klägerin einen Anspruch auf eine
Überschussbeteiligung von monatlich CHF 120.50 oder in einer anderen Höhe hat.
Deshalb muss die Beklagte auch nicht beweisen, wieso ausgerechnet per 1. August
2003.
eine Kürzung um ausgerechnet 40 % erfolgte, wie dies die Klägerin immer
wieder verlangte.
8.
Da die Beklagte diesen Beweis nicht zu
erbringen hatte, muss auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin an der Beweiswürdigung
des Vorderrichters dem von ihm gezogenen Beweisergebnis gar nicht mehr weiter
eingegangen werden. In ihrer Replik führt die Klägerin wiederum aus, nachdem
die Beklagte während 6 Jahren monateweise vorbehaltlos immer die gleichen
Überschussbeteiligungen ausgerichtet habe, habe sie einen Vertrauenstatbestand
geschaffen und damit ein Recht auf die Überschussbeteiligung erzeugt. Es wurde
bereits aufgezeigt, dass das erste Fazit des Vorderrichters, wonach eine
garantierte Überschussbeteiligung nicht erstellt werden konnte, mit der Beschwerde
gar nicht und schon gar nicht begründet angefochten wurde. Dasselbe gilt für
die Replik. Ohnehin dient die Replik nicht der Beschwerdeergänzung, sondern der
Stellungnahme zu den Äusserungen der Gegenpartei. Zudem ist das erste vom
Vorderrichter gezogene Fazit wohlbegründet.
9.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hat der
Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss
auf CHF 3'828.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat der B.___
Lebensversicherung-Gesellschaft AG für das Verfahren vor Obergericht eine
Parteientschädigung von CHF 3'828.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 31. August 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4A_204/2018).