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Entscheid

ZKBES.2017.162

Rechtsöffnung

13. November 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

14. April 2017 sowie für CHF 0.90 Zins bis 13. April 2017 definitive

Rechtsöffnung erteilte und ihn verpflichtete, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die Betreibungskosten von CHF 60.65 zu ersetzen und ihr eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten von

CHF 150.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2017 (Postaufgabe)

gegen den unbegründeten Entscheid eine Beschwerde einreichte, welche als Antrag

auf schriftliche Begründung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen

wurde,

der Gesuchsgegner am 2. November 2017 (Postaufgabe)

gegen das begründete Urteil erneut Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten

und Steuern bat,

der Gesuchsgegner vorträgt, er habe

wegen seines Hirn-Schädeltraumes, das sich wieder stärker bemerkbar gemacht

habe, die Steuerformulare nicht ausfüllen können und er habe weder von der Pro

Infirmis noch von verschiedenen Ämtern Hilfe erhalten, worauf er es einfach

habe schlittern lassen, weil er sich nicht selbst habe helfen können,

er weiter ausführt, er könne diese hohen

Rechnungen nicht bezahlen und es sei ihm unmöglich, von seiner IV-Rente und

Ergänzungsleistungen irgendwelchen Betrag abzuzweigen,

die Eingabe des Gesuchsgegners im

Betreff zwar als Beschwerde bezeichnet wird, er aber nach ihrem gesamten Inhalt

und nach dem gestellten Rechtsbegehren nicht geltend macht, der vorinstanzliche

Entscheid sei falsch, und auch nicht verlangt, dieser sei aufzuheben und das

Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen,

die Eingabe des Gesuchsgegners daher

nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

der Gesuchsgegner in Ergänzung der

Begründung des vorinstanzlichen Urteils darauf hingewiesen werden kann, dass er

es nicht nur versäumt hat, die Steuererklärung ausfüllen, sondern er auch keine

Einsprache gegen die Veranlagung nach Ermessen vom 7. November 2016 erhoben hat,

weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist und heute im Rechtsöffnungsverfahren

nicht mehr in Frage gestellt werden kann, da im Rechtsöffnungsverfahren nur

darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte

Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den

materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 3.1),

seine finanzielle Lage keinen Einfluss

auf das Bestehen seiner Verpflichtungen aus der Steuerveranlagung hat, seinen

finanziellen Verhältnissen jedoch bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein

Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

eine allfällige Beschwerde somit ohnehin

abzuweisen gewesen wäre,

der Gesuchsgegner es schliesslich ebenfalls

versäumt hat, rechtzeitig ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 167 Abs. 4 des

Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer),

der Gesuchsgegner in seiner Eingabe jedoch

um Erlass der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht, weshalb diese als

Erlassgesuch an das dafür zuständige Richteramt Solothurn-Lebern zu überweisen

ist (§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11),

für das Verfahren vor Obergericht auf

eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe

von A.___ vom 2. November 2017 wird nicht als solche entgegengenommen und

behandelt. Es wird nicht darauf eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Eingabe von A.___ vom 2. November

2017.

wird als Erlassgesuch an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller